Liegt dem, dem Beschuldigten zur Last gelegtem Verhalten, das Abstellen eines Fahrzeuges im beschilderten Halteverbot, keine dem Gesetz entsprechende Verordnung - trotz des kundgemachten Halte- und Parkverbots vor Ort - zugrunde - vorliegend wurde von der zuständigen Gemeinde nach mehrfachen Urgenzen bei der Erstinstanz mitgeteilt, daß die Verordnung über das in Rede stehende Halte- und Parkverbot nicht "erhoben bzw eruiert" werden konnte - so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).