RS UVS Kärnten 1995/02/23 KUVS-1105/6/94

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Rechtssatz

Liegt dem, dem Beschuldigten zur Last gelegtem Verhalten, das Abstellen eines Fahrzeuges im beschilderten Halteverbot, keine dem Gesetz entsprechende Verordnung - trotz des kundgemachten Halte- und Parkverbots vor Ort - zugrunde - vorliegend wurde von der zuständigen Gemeinde nach mehrfachen Urgenzen bei der Erstinstanz mitgeteilt, daß die Verordnung über das in Rede stehende Halte- und Parkverbot nicht "erhoben bzw eruiert" werden konnte - so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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