RS UVS Kärnten 2003/12/02 KUVS-808/7/2003

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Veröffentlicht am 02.12.2003
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Rechtssatz

Ist das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten" mit einer Zusatztafel  mit dem Text ?an Samstagen von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr ausgenommen Hochzeitsfahrzeuge mit Parkberechtigungskarten" auf einer Verkehrsinsel, die die Parkflächen vor einer Schule und die verfahrensgegenständlichen acht Stellplätze baulich trennt, gut sichtbar angebracht, wobei der Gültigkeitsbereich des Vorschriftszeichens nicht nur durch den Text auf der Zusatztafel, sondern auch durch einen nach rechts und nach links weisenden Pfeil unterhalb des Textes eindeutig einzugrenzen und zu erkennen ist, ist von einer gehörigen Kundmachung der Verordnung auszugehen und hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit somit erkennen könne, dass ein Parken an dieser Stelle nicht zulässig ist, zumal eine Verpflichtung zu einer konkreten Meterangabe für den vom Halte- und Parkverbot betroffenen  Bereich nicht besteht.

Schlagworte
Vorschriftszeichen, Halten und Parken verboten, Zusatztafel, gehörige Kundmachung einer Verordnung, Verordnung, Parken, Stellplätze
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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