RS UVS Kärnten 2003/10/27 KUVS-950/6/2003

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Veröffentlicht am 27.10.2003
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Rechtssatz

Der Berufung ist Folge zu geben  und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug zwar nach dem Verkehrszeichen gemäß § 52b Z 17a lit b StVO abgestellt hat, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Abstellen des Fahrzeuges in einer Grüninsel, in welcher sich das Vorschriftszeichen gem. § 52b Z 17a befindet und erst in 6 m Entfernung Richtung Osten die Bodenmarkierung des Radweges beginnt) aber dennoch nicht verbotswidrig auf einem Rad- und Gehweg geparkt hat.

Schlagworte
verbotswidriges Halten und Parken, örtliche Gegebenheiten, Radweg, Gehweg, Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Vorschriftszeichen in Grüninsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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