Der Berufung ist Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug zwar nach dem Verkehrszeichen gemäß § 52b Z 17a lit b StVO abgestellt hat, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Abstellen des Fahrzeuges in einer Grüninsel, in welcher sich das Vorschriftszeichen gem. § 52b Z 17a befindet und erst in 6 m Entfernung Richtung Osten die Bodenmarkierung des Radweges beginnt) aber dennoch nicht verbotswidrig auf einem Rad- und Gehweg geparkt hat.