Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der Disziplinarkommission: 1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war XXXX, Militärkommando Niederösterreich (XXXX/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdefü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist und Kriminalbeamter. 2. Am 12.07.2018 erstattete der Leiter der Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF. Der Anzeige lag zusammengefasst zugrunde, dass der im Krankenstand befindliche BF am 31.03.2018 gegen 14.00 Uhr seine Frau in der gemeinsamen Wohnung mit dem Erschießen bedroht, gegen 20.40 U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war Stabskompanie und Dienstbetrieb, Militärkommando Niederösterreich (StbKp&DBetr/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich v... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 06.07.2017 wurde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, eine Disziplinaranzeige eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.05.2017 anlässlich einer Kursfahrt mit dem Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen XXXX , mit zumindest 15 Fahrgästen, gegen 06:30 Uhr auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem im
Spruch: genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, er habe am XXXX, in 2700 Wiener Neustadt, XXXX, dadurch, dass er als Polizeibeamter gegenüber XXXX - seine Bereitschaft zum Verprügeln von Menschen verbalisierte und die Konstruktion einer Notwehrsituation, die Gewalthandlungen gegen das Opfer XXXX rechtfertigen würde, in Aussicht stellend -,... mehr lesen...