TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 W116 2114636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
HDG 2014 §40
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W116 2114636-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RAe SEIFRIED & BEGLARI, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 29.05.2015, GZ 807-24-DKS/14, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2015, GZ 807-30-DKS/14 betreffend Dienstenthebung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im hier relevanten Zeitraum gehörte er dem Fliegerabwehrbataillon 2 als XXXX an.

1.2. Mit Bescheid des Kommandanten des Fliegerabwehrbataillons 2 vom 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, zwei Rekruten mehrmals unter Ausnützung seiner Amtsstellung sexuell belästigt bzw. einen Rekruten durch SMS und Telefonanrufe weiter geängstigt zu haben, vorläufig vom Dienst enthoben.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18.12.2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des näher skizzierten Sachverhalts nicht auszuschließen sei, dass der Beschuldigte wieder Alkohol trinke und unter Alkoholeinfluss in Verbindung mit allfälligen Nebenwirkungen von Medikamenten wieder zu Handlungen gegenüber Soldaten neige, die gegen Gesetze und militärische Vorschriften verstoßen bzw. in die körperliche und seelische Integrität von Soldaten eingreifen und somit wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus diesen Gründen wäre es weiter notwendig, die Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Dienstenthebung aufrecht zu erhalten. Der Bescheid wurde mangels Vorlageantrag rechtskräftig.

1.4. In einer Stellungnahme an die DKS vom 11.02.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neben den vermeintlichen Gründen für das Verhalten des Beschwerdeführers, welche nach seiner Ansicht gegen eine Dienstenthebung bzw. deren Fortbestehen sprechen würden (insbesondere übermäßiger Alkoholgenuss bei gleichzeitiger Einnahme von Medikamenten; psychische Ausnahmesituation bzw. Depressionen aufgrund privater bzw. familiärer Probleme), zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit trotz der psychischen Belastungen immer ordnungsgemäß und pflichtbewusst nachgegangen sei und alle ihm übertragenen Aufgaben vollständig und zeitgerecht erfüllt habe. Der Beschuldigte sei außerdem der Ansicht, dass aufgrund der wieder aufgenommenen Therapie und insbesondere wegen des Umstandes, dass er seit den ihm vorgeworfenen Vorfällen keine harten alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen und seinen gesamten Alkoholkonsum insgesamt drastisch reduziert habe, nicht mehr die Gefahr bestehen würde, dass durch sein Verhalten die Interessen des Dienstes gefährdet würden. Außerdem habe er aufgrund seiner Funktion beim Bundesheer nur in sehr geringem Ausmaß Kontakt zu Rekruten und seien die beiden ihn belastenden Rekruten bereits abgerüstet, sodass auch diesbezüglich keine weitere Gefährdung mehr von ihm ausgehen würde. Zudem würde es sich hier nicht um derart schwerwiegende Vorwürfe handeln, welche eine Dienstenthebung rechtfertigen könnten. Die ihm vorgeworfenen Handlungen seien außerhalb seiner Dienstzeit erfolgt und sei er weder Vorgesetzter noch für die Ausbildung der beiden Rekruten verantwortlich gewesen. Mangels geschlechtlicher Handlung im eigentlichen Sinne sei auch das einzig denkbare (gerichtlich strafbare) Delikt des § 218 StGB (sexuelle Belästigung) schon bei oberflächlicher Betrachtung auszuschließen. Es sei auch niemand zu Schaden gekommen. Selbst die betroffenen Rekruten hätte die Vorfälle nicht als so schwerwiegend eingestuft, weil sie die Verfolgung der behaupteten Vorwürfe durch die Strafbehörden dezidiert abgelehnt hätten. Aus diesen Gründen werde ersucht, von einer Dienstenthebung abzusehen und diese nicht zu verfügen.

1.5. In einer weiteren Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 05.03.2015 wird zusammenfassend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ausgeführt und mit entsprechenden Unterlagen untermauert. Mit Schriftsatz vom 24.03.2015 wird ergänzend mitgeteilt, dass eine am 05.03.2015 im Sanitätszentrum Süd in Graz durchgeführte Dienstunfähigkeitsuntersuchung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer vorübergehend (bis Mai 2015) nicht dienstfähig wäre. Es würde daher auch aus diesem Grund nicht die Gefahr bestehen, dass wesentliche Interessen des Dienstes bei seiner weiteren Belassung im Dienst gefährdet würden. In einer Mitteilung vom 26.03.2015 wird die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 20.03.2015 übermittelt, wonach das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, da der darin namentlich genannte Rekrut keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt habe und die durchgeführten Erhebungen auch nicht das Vorliegen einer Straftat ergeben hätten. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 wurden weitere Urkunden als Beweismittel vorgelegt.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 29.05.2015, GZ 807-24-DKS/14, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe (im Original, anonymisiert):

-

"am 20. November 2014 gegen Mitternacht Rekr A während des Dienstes als Charge vom Tag dadurch belästigt, dass er ihn offenbar gegen seinen Willen am Hals geküsst habe,

-

in derselben Nacht sich zu dem ruhenden Rekr K ins Bett gelegt und ihn am Rücken gestreichelt, und in weiterer Folge offenbar gegen seinen Willen am Hals geküsst und dies auch danach wiederholt getan,

-

in der Nacht von 1. auf 2. Dezember 2014 Rekr K während seines Dienstes als Charge vom Tag in seiner Ruhephase durch die Suche nach ihm belästigt,

-

Rekr K an dessen Geschlechtsteil gegriffen, und dadurch sexuell belästigt,

-

Rekr K durch Telefonanrufe und SMS in Zusammenhang mit diesen Vorfällen in der Folge belästigt,

und so das Ansehen des Amtes sowie wesentliche dienstliche Interessen des Dienstes gefährdet, gemäß § 40 Abs. 4 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (HDG 2014) [...]" vom Dienst enthoben".

In der Begründung führte die DKS nach auszugsweiser Darstellung des Bescheides zur vorläufigen Dienstenthebung Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

"Voraus wird angeführt, dass nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (siehe auch VwGH GZ 2007/09/0078 vom 16.12.2008) die Dienstenthebung nach dem HDG, die der Suspendierung inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

Unter diesem Aspekt und unter Beurteilung der vorliegenden Unterlagen und Aussagen erscheinen dem Senat tatsächliche hinreichende Anhaltspunkte für einen Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben. Einer der wesentlichsten Werte im Dienst bzw. in der Ausbildung ist die körperliche Integrität. Insbesondere jene der zur Dienstleistung verpflichteten Rekruten gilt es zu wahren. Dies nicht nur im Interesse der Betroffenen selbst, sondern auch in wesentlichem Umfang im Interesse des Dienstes, da damit immer das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben einhergeht. Dabei ist nicht nur das Vertrauen in die einzelnen konkret handelnden Bediensteten angesprochen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institution selbst, getragen von den Bediensteten, der die Allgemeinheit die jungen Staatsbürger als Wehrpflichtige anzuvertrauen hat. Wenn ein Bediensteter im engsten dienstlichen Umfeld (Unterkunftsgebäude) und während eines Dienstes vom Tag von einem Bediensteten in einer solchen Art und Weise angegriffen wird bzw. ihm gegenüber solche wie im Spruch im Verdachtsbereich angeführte Handlungen gesetzt werden, so erscheinen dem Senat dadurch die dienstlichen Interessen einer geordneten Abwicklung des Dienstes und das Ansehen in besonderem Maße gefährdet. Die Interessen des Dienstes insofern, als nicht nur die im Dienst befindlichen Rekruten, ohne vermeidbare Ablenkung durch persönlich motivierte Handlungsweisen, ihren Obliegenheiten, nämlich der Obsorge um die Ordnung und Sicherheit in ihrem Dienstbereich nachkommen können müssen, sondern dies auch ohne persönlichen Druck oder extrem verunsichernde und ablehnungswürdige Verhaltensweisen im Verdachtsbereich durch Ranghöhere, die im unmittelbaren dienstlichen Umfeld auch in Zivilkleidung selbstverständlich als solche entsprechend wahrgenommen werden, tun können. Das Ansehen des Amtes wiederum insofern, als, wie erwähnt, ein im unmittelbaren dienstlichen Umfeld handelnder Kaderangehöriger, wenn auch in Zivilkleidung, trotzdem als solcher wahrgenommen wird, und im konkreten Fall dabei OStWm S nicht nur aus seiner Funktion heraus als Repräsentant eines solchen, sondern ebenso die Institution ÖBH als Ganzes so gesehen wird. Das Ansehen des Amtes erscheint aus Sicht des Senates durch die im Verdachtsbereich liegenden sowohl innerhalb als auch außerhalb des ÖBH höchst verpönten Handlungen von OStWm S gefährdet. Die Rekruten wirken dabei auch als Multiplikatoren nach außen zur Allgemeinheit hin.

Die Verletzung der Integrität von zum Dienst verpflichteten Rekruten, noch dazu durch einen Kadermann, wird durch die Art der im Verdachtsbereich liegenden Summe der Handlungen als schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, sowohl körperlich als auch ideell, gesehen, wobei Sicherheit und Integrität der zum Dienst verpflichteten Rekruten wohl zu den wichtigsten Gütern im Umgang mit Menschen zählen. Dies steht auch hinter dem sinnstiftenden Leitsatz des ÖBH als Institution, jenem vom "Schützen und Helfen". Im konkreten Fall liegen diesem Leitsatz diametral entgegenstehende Verdachtsmomente vor.

Der für den Senat begründete schwerwiegende Verdacht leitet sich aus den Inhalten der Niederschriften, aufgenommen mit den beiden betroffenen Rekruten K und A, und unter Berücksichtigung der Niederschrift aufgenommen mit OStWm S. ab. Seitens des Senates konnten Anzeichen für eine bewusste Vorgehensweise der Rekruten, um OStWm S möglicherweise zu schaden, nicht erkannt werden. Wie OStWm S selbst beschreibt (S. 9, 3. Absatz), liegt nach den derzeit verfügbaren Unterlagen (Niederschriften mit OStWm S und den betroffenen Rekruten) eine Verdachtslage vor, die aus Sicht des Senates eine Dienstenthebung erforderlich macht. Aus den verfügbaren Unterlagen kann eine möglicherweise rechtfertigend vorliegende "Verkettung von unglücklichen Umständen" nicht abgeleitet werden. Rechtfertigende Elemente einzubringen und daraus die Verantwortung zu beurteilen und zu bewerten bleibt dem möglichen Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die Verfügung der Dienstenthebung erscheint aufgrund der schwerwiegenden Verdachtsmomente auch als Zeichen nach innen zu den anderen Bediensteten und nach außen zur Allgemeinheit hin erforderlich, dass solch eine Handlungs- bzw. Vorgangsweise in dieser Ausprägung nicht toleriert werden kann und wird. Die Frage der strafrechtlichen Relevanz ist nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Bewertung der Schwere der Vorwürfe ist Inhalt eines möglichen Disziplinarverfahrens. Dem Antrag um Aufhebung bzw. Nichtverfügung der Dienstenthebung konnte nicht entsprochen werden..."

2.2. Mit einem weiteren Bescheid der DKS vom 29.05.2015, GZ 807-25-DKS/14, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2015 beschlossen, die mit der Verfügung der Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, (HDG 2014) verbundene Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 auf den Wert von 18 vH des Monatsbezuges für den Monat Mai 2015 zu vermindern.

2.3. Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der DKS ein, worin die Dienstenthebung wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten wird. In der Begründung wird nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und einem Verweis auf die bislang eingebrachten Stellungnahmen, welche zum Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde erhoben werden, dazu Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original):

"[...] Eine Dienstenthebung ist somit als vorläufige und sichernde Maßnahme ähnlich einer Untersuchungshaft im Strafprozess zu sehen und darf nur dann verfügt werden, wenn einerseits die im Raum stehende Dienstverfehlung besonders schwerwiegend und zusätzlich andererseits bei weiterer Belassung im Dienstverhältnis durch diese Situation eine Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes gegeben wäre. Beide Voraussetzungen liegen meines Erachtens nicht vor. Wie ich bereits in meinen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt habe, bin ich seit 1993 beim Österreichischen Bundesheer beschäftigt und habe meinen Dienst immer pflichtbewusst und den Dienstvorschriften entsprechend verrichtet. Es gab keinerlei negative "Vorfälle" und bin ich in dieser gesamten Zeit niemals negativ aufgefallen. Es kann mir daher nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass von meiner Person eine Gefahr gegenüber anderen Bediensteten bzw. im konkreten Fall gegenüber Rekruten ausgeht. Sollte sich im Zuge des abzuführenden Disziplinarverfahrens herausstellen, dass ich mir ein Fehlverhalten gegenüber den beiden Rekruten zu Schulden kommen habe lassen, so liegt die Ursache daher nicht in meiner Persönlichkeitsstruktur begraben, sondern ist auf eine Verkettung von mehreren zeitlich begrenzten Umständen zurückzuführen, welche ich in meiner Stellungnahme vom 11. Februar 2015 ausführlich dargelegt habe. Die Behörde 1. Instanz hat sich mit den von mir vorgebrachten Argumenten im bekämpften Bescheid in der Begründung im Wesentlichen nicht auseinandergesetzt, geht auf meine diesbezügliche Argumentation überhaupt nicht ein und vermeint lediglich, dass eine Verkettung von mehreren, zeitlich begrenzten Umständen nicht erkennbar wäre. Insofern liegt auch ein wesentlicher Begründungsmangel des bekämpften Bescheides vor. Die belangte Behörde hat es auch gänzlich unterlassen, in die Entscheidung den Umstand einfließen zu lassen, dass ich seit dem vorgeworfenen Fehlverhalten in ärztlicher Betreuung bin und auch einen Kuraufenthalt im August 2015 bewilligt erhalten habe. Ich wurde vom zuständigen Arzt im Sanitätszentrum Süd in Graz aus gesundheitlichen Gründen vorläufig als nicht dienstfähig beurteilt. Meine Dienstfähigkeit wird voraussichtlich nach Absolvierung des Kuraufenthaltes wieder vorliegen und besteht bereits aus diesem Grund nicht die Gefahr, dass wesentliche Interessen des Dienstes bei meiner weiteren Belassung im Dienstverhältnis gefährdet werden. Solange ich gesundheitsbedingt dienstunfähig bin, liegt eine Notwendigkeit einer Sicherungsmaßnahme in Form einer Dienstenthebung keinesfalls vor, da ich den Dienst ohnehin nicht verrichte und daher auch keine Belastung des Betriebsklimas denkbar ist. Ohne das im Disziplinarverfahren durchzuführende Beweisverfahren vorwegnehmen und auch ohne die mir vorgeworfenen Handlungen bagatellisieren zu wollen, möchte ich auch an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass es sich nicht um derart schwerwiegende Vorwürfe handelt, die eine Dienstenthebung jedenfalls rechtfertigen würden. Diesbezüglich verweise ich einerseits auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Leoben vom 20. März 2015 zur GZ 7 St 21 /15g, wodurch nachweislich dokumentiert ist, dass die mir vorgeworfenen Handlungen, selbst wenn sie sich im vollen Ausmaß im Rahmen des Disziplinarverfahrens als richtig erweisen würden, keine strafbaren Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches dargestellt haben. Die mir vorgeworfenen Handlungen mögen zwar als Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der beiden Rekruten gewertet werden. Die Ansicht der Behörde 1. Instanz, dass eine schwerwiegende Verletzung auch der körperlichen Integrität der Rekruten vorliegen würde, ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Ein Eingriff in die körperliche Integrität der beiden Rekruten ist jedenfalls, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sämtliche Vorwürfe sich im Disziplinarverfahren bewahrheiten würden, aus dem gesamten Akteninhalt nicht erkennbar. Bei genauer Betrachtung der erhobenen Vorwürfe ist jedoch auch kein schwerwiegender Eingriff in die psychische Integrität der beiden Rekruten erkennbar. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die beiden Rekruten von Anfang an weder wollten, dass ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet wird, noch irgendwelche Schadenersatzansprüche oder Ansprüche anderer Art gegen mich erhoben haben. Die Behörde 1. Instanz lässt auch völlig außer Betracht, dass die beiden betroffenen Rekruten bereits seit langem abgerüstet sind und in meiner dienstlichen Tätigkeit generell kein direkter Kontakt zu Rekruten besteht. Sämtliche, mir vorgeworfenen Handlungen hätten darüber hinaus nicht während meiner Dienstzeit, sondern in meiner Freizeit stattgefunden und ist seit diesen gegen mich erhobenen Vorwürfen bereits ein sehr langer Zeitraum verstrichen. Wenn die Behörde 1. Instanz in der Begründung des Bescheides ausführt, dass die Verfügung der Dienstenthebung auf Grund der schwerwiegenden Verdachtsmomente auch als Zeichen nach innen und zu den anderen Bediensteten und nach außen zur Allgemeinheit hin erforderlich sei, um zu dokumentieren, dass solch eine Handlungs- bzw. Vorgangsweise in dieser Ausprägung nicht toleriert werden kann und wird, so verkennt sie die grundlegende Funktion einer Dienstenthebung. Die Dienstenthebung bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens hat nämlich keine bestrafende Funktion, sondern lediglich eine sichernde Funktion, sodass spezial- und generalpräventive Überlegungen außer Betracht zu bleiben haben. Aus all den dargelegten Gründen ergibt sich, dass durch die Belassung meiner Person im Dienst keine schwerwiegende Belastung des Betriebsklimas eintreten würde. Die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Beweismittel wurden im Wesentlichen bereits aufgenommen, sodass auch keine Verdunkelungsgefahr besteht. Auf Grund meiner vorläufig gesundheitsbedingten Dienstunfähigkeit und meiner ärztlichen Behandlung ist es aber ausgeschlossen, dass ich mich fehlerhaft verhalten würde und besteht daher keine Gefahr für das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes durch meine Belassung im Dienst. Der im Raum stehende Vorwurf ist auch nicht derart schwerwiegend, dass zwingend eine Dienstenthebung ausgesprochen werden müsste. Zusammengefasst liegen somit die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 nicht vor, sodass die verfügte Dienstenthebung rechtswidrig erfolgte."

2.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der DKS vom 31.08.2015, GZ 807-30-DKS/14, wurde die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29. Juni 2015 gegen den Bescheid der DKS vom 29. Mai 2015, GZ 807-24-DKS/14 betreffend Dienstenthebung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 abgewiesen.

Begründend wurde nach einer umfassenden Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und einer Aufzählung der anwendbaren Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt (im Original, anonymisiert):

"Zu den von OStWm S dargelegten Inhalten des Erkenntnisses des VwGH vom 8.8.2008, ZI. 2007/09/0314 (S. 4, 2. Absatz der Beschwerde) sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Dienstenthebung gegeben. Zur Darstellung der Zulässigkeit der Dienstenthebung als Sicherungsmaßnahme ist in der Beschwerde in Verbindung mit dem beschriebenen Erkenntnis des VwGH ausgeführt (Zitat): ‚Eine Dienstenthebung wird dann als Sicherungsmaßnahme als zulässig erachtet, wenn eine derart schwerwiegende Verfehlung auf der Hand liegt, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen würde' (Zitat Ende). Diese Formulierung impliziert, dass erst dann, wenn eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen würde, eine Dienstenthebung als Sicherungsmaßnahme als zulässig erachtet wird. Dazu wird beurteilt, dass im selben Erkenntnis des VwGH davor ausgeführt ist (Zitat): ‚[...] Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (Zitat Ende)'. Weiter heißt es (Zitat): ‚Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen' (Zitat Ende). Diese Differenzierung in der Darstellung, dass auch bei geringeren Verdachtsgründen im jeweiligen Einzelfall ein dienstliches Interesse vorliegen kann, ist Hintergrund bei der Beurteilung durch die DKS. Dabei zieht die DKS auch die Ausführung von OStWm S in der Stellungnahme vor der Entscheidung des Senates zur Dienstenthebung (Parteiengehör vom 11. Februar 2015, ebenso zum Beschwerdeinhalt erhoben), ins Kalkül, wo festgehalten ist (Zitat): ‚In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass mir durchaus bewusst ist, dass aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen eine Verdachtslage vorliegt, die grundsätzlich geeignet wäre eine Dienstenthebung zu rechtfertigen' (Zitat Ende). Von dieser Verdachtslage und Gewichtung geht die DKS in gleicher Weise aus. Angeführt wird, dass der Beurteilungsansatz eine Bewertung der Verdachtsmomente in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht vorwegnimmt. Die Beweggründe, die OStWm S in der Folge (nach obigem Zitat) anführt und unter denen er der Ansicht ist, dass im konkreten Fall eine Dienstenthebung nicht zu verfügen ist, werden wie folgt weiter beurteilt:

Dass die Begründung nicht in der Persönlichkeitsstruktur sondern in den zum Zeitpunkt für OStWm S bestimmenden Umständen gelegen sind, ist ein Aspekt des zum selben Vorwurfsbogen eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Der Nachweis dieser Umstände, die nach der Darstellung von OStWm S im Zeitraum Ende November 2014 - Anfang Dezember 2014 zusammengetroffen sind, sowie deren Bewertung und Einordnung wird Inhalt des anhängigen Disziplinarverfahrens sein. Dies trifft in gleicher Weise für den Umstand des übermäßigen Alkoholkonsums bei gleichzeitiger Einnahme von Medikamenten zu, wie der Berücksichtigung der privaten und familiären Situation insbesondere seit 2010 durch Scheidung der Ehe mit den daraus sich ergebenden Folgen und Problemen in Verbindung mit der Wohnsituation sowie dem Bruder von OStWm S und der daraus folgenden ärztlichen Behandlung. Ebenso gilt dies für die von OStWm S angeführte bisherige ordnungsgemäße und pflichtbewusste Aufgabenerfüllung als Inhalt möglicher mildernder Umstände im eingeleiteten Disziplinarverfahren.

In den Beurteilungsrahmen des beabsichtigten Disziplinarverfahrens fällt aus ho. Sicht auch die Befassung mit der von OStWm S angeführten Konsumation von möglicherweise zu viel Alkohol in Verbindung mit der Einnahme von Antidepressiva und Medikamenten anlässlich seines 40. Geburtstages als mögliche Ursache für sein Handeln im Verdachtsbereich. Die Frage des Wegfalls einer möglichen Gefährdung betrifft den Bereich nach dem verdachtsbegründenden Ereignis wobei die von OStWm S angeführte Darstellung der Beschränkung von Alkoholkonsum und die beschriebene Behandlung sowie ein Kuraufenthalt Elemente sind, welche in der inhaltlichen und zeitlichen Komponente ausschließlich in der Hand des Betroffenen liegen und nicht vom Dienstgeber beeinflussbar sind. Der Effekt einer, bei entsprechend schwerwiegendem Verdacht, verfügten Dienstenthebung wäre so dem Willen des betroffenen Verdächtigen unterworfen und ginge damit am Zweck und der bestimmungsgemäßen Absicht vorbei. Zur strafrechtlichen Komponente wird festgehalten, dass im konkreten Einzelfall für die DKS, den ihr zum Beurteilungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen nach, der Grund für die Einstellung des Strafverfahrens das Versagen der Ermächtigung zur Strafverfolgung war. Die Beurteilung der Schwere einer Pflichtverletzung ist dem Disziplinarverfahren unterworfen. Für die Dienstenthebung ist ein begründeter schwerwiegender Verdacht maßgebend, der, aus Sicht der DKS, im konkreten Einzelfall besteht, und durch Niederschriften und die Beurteilung von OStWm S selbst als Basis entsprechend dargestellt ist (siehe auch VwGH vom 4. September 2003, ZI 2000/09/0202). Ob ein Eingriff in die körperliche Integrität bzw. die unmittelbare Geschlechtssphäre tatsächlich vorliegt, wird Inhalt des beabsichtigten Disziplinarverfahrens sein, der für die Dienstenthebung relevante Verdacht ist in höchstem Maße gegeben. Die Nichterfüllung eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes ist kein zwingendes Bewertungskriterium für disziplinär zu ahndendes Verhalten, welches, wie schon angeführt, der Beurteilung im Disziplinarverfahren und anderen Normen unterliegt. Dasselbe gilt für die weiter angeführten Argumente betreffend Zeitraum der verdachtsbegründenden Handlung, der Stellung von OStWm S den dabei im Dienst befindlichen Rekruten gegenüber, und die Beurteilung der Qualität der verdachtsbegründenden Handlungen insbesondere Rekr K betreffend. Dass OStWm S für sich gesehen in der ‚dienstfreien' Zeit gehandelt hat, ist unbestritten, dass er aber in der Dienstzeit der betroffenen Rekruten an ihnen selbst gehandelt hat und so unmittelbar in den (ihren) Dienst eingegriffen hat, aus Sicht der DKS, ebenso. Die Bewertung der verdachtsbegründenden Handlungen, vor allem aber ein möglicher Schaden daraus, wird als Element der beabsichtigten Disziplinarverhandlung zu beurteilen sein. Mögliche Forderungen oder Schadenersatzansprüche durch Beteiligte sind kein Kriterium für die Beurteilung durch die DKS im Rahmen der Dienstenthebung. Die persönlichen Gründe für die Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung seitens der Rekruten sind der DKS nicht zugänglich. Als Kriterium für die DKS in deren Beurteilung der Verdachtsmomente für die Dienstenthebung ist die Vorgehensweise der Rekruten nicht heranziehbar.

Dass weiteres fehlerhaftes Verhaltens aufgrund wieder aufgenommener Therapie bzw. Einschränkung des Alkoholkonsums ausgeschlossen wäre, unterliegt der Beurteilung von OStWm S, ist aus Sicht der DKS jedoch durch den Dienstgeber nicht vorhersehbar oder beeinflussbar. Die DKS ging zum gegebenen Zeitpunkt vom Inhalt der vorliegenden Unterlagen aus. Dazu gehörte die mit OStWm S am 9. Jänner 2015 aufgenommene Niederschrift in der er angab (Auszug): ‚[...] mir war bekannt, dass Medikamente Nebenwirkungen haben [...] wenn ich meine Tiefpunkte hatte, machte ich mir über diese Nebenwirkungen keine Gedanken [...]' (Ende des Auszuges). Der Verlauf bzw. die Dauer einer Therapie und die in die Zukunft gerichtete behauptete Vermeidung von Alkohol ist ein Kriterium, das völlig in der Hand von OStWm S liegt, und von außerhalb konkret nicht beeinflussbar ist. Ein völliger Ausschluss von fehlerhaftem Verhalten stellt eine, von OStWm S selbst gestellte, Prognose dar, die für die DKS zu einem bestimmten Anlassfall keine seriöse Beurteilungsbasis bieten kann, und so nicht einsetzbar ist. Für die DKS war bei der Entscheidung das Gewicht der vorliegenden, durch Niederschriften verfestigten und schwerwiegenden Verdachtsmomente aufgrund deren Art maßgebend. Daraus wurde das Erfordernis der Verfügung einer Dienstenthebung abgeleitet. Die rechtliche Beurteilung der verdachtsbegründenden Vorwürfe ist dem beabsichtigten Disziplinarverfahren Vorbehalten (siehe KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. aktualisierte Auflage, S. 507 f).

Dass die Dienstenthebung zuletzt auch als Zeichen nach innen zu den anderen Bediensteten und nach außen zur Allgemeinheit hin als erforderlich beschrieben wird, berührt die dienstlichen Interessen. Der Dienstenthebung selbst muss als Basis ein begründeter entsprechend gewichtiger Verdacht zugrunde liegen. Dieser Verdacht besteht aus Sicht der DKS, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (siehe auch die aufgenommenen Niederschriften) vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Es bestehen dadurch mehr als bloße Gerüchte und vage Vermutungen (Siehe KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. aktualisierte Auflage, S. 507). Die im Verdachtsbereich liegenden Handlungen, wie der Verdacht des Griffs durch OStWm S auf das Geschlechtsteil des Rekruten K, damit gegenüber rangniedereren dienstverpflichteten Personen, erscheinen aus der Lebenserfahrung in dieser Kombination in der Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit, zu der letztendlich auch alle Kaderangehörigen gehören, im Besonderen als höchst verpönt. In der Kombination mit Alkoholmissbrauch noch mehr, als das ÖBH in ständiger Bemühung gegen dieses Vorurteil anzukämpfen hat, und eine Verfehlung dahingehend die positiven Anstrengungen dagegen zunichtemacht und mögliche bestehende Vorurteile wieder neu zu bestätigen scheint.

Unter diesem Aspekt ist unter Beurteilung der Funktion der Rekruten als Multiplikatoren zur Allgemeinheit hin das Ansehen des Bundesheeres in besonderem Maße gefährdet. Die Dienstenthebung ist Zeichen nach außen, dass solche Handlungen im Verdachtsbereich innerhalb der Institution ebenso als verpönt wahrgenommen werden und gelten, und dass die Wahrung der persönlichen Sphäre und insbesondere das in dieser Ausprägung im ÖBH sogar zur Vorschrift erhobene Gebot der Kameradschaft und der dort geforderten Begegnung des Kameraden "mit Achtung" besonders ernst genommen und als wesentlicher Teil des Umganges mit den verpflichtend eingerückten Rekruten angesehen wird. Als Zeichen nach innen deshalb, weil die übrigen Kaderangehörigen erkennen können, dass diese Bewertung nach wie vor aufrecht ist und als Basis für eigenes respektvolles und vorschriftenkonformes Handeln gelten kann und muss bzw. Zuwiderhandeln verpönt ist. Insofern ist in der Verfügung der Dienstenthebung auch darin ein Aspekt des dienstlichen Interesses zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zu sehen. Im Besonderen muss sichergestellt sein, dass, dem dienstlichen Interesse folgend, diensttuende Soldaten, gleichgültig welchen Bereiches, ohne Einschränkung unter Wahrung ihrer persönlichen Sphäre ihren Dienst versehen können. Die Bewertung von general- bzw. spezialpräventiven Aspekten selbst bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten."

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG der Antrag gestellt, die eingebrachte Beschwerde vom 29.06.2015 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

3.2. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde seitens der DKS mitgeteilt, dass das abschließende Disziplinarerkenntnis der gegenständlichen Disziplinarsache mit einem Schuldspruch (Geldstrafe) geendet hat und mit 04.12.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der 1974 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensrelevanten Zeitraum gehörte er dem Fliegerabwehrbataillon 2 an.

In dem für die von der DKS ausgesprochenen Dienstenthebung entscheidungsrelevanten Zeitraum bestand der begründete und ausreichend konkrete Verdacht, er habe:

-

"am 20. November 2014 gegen Mitternacht Rekr A während des Dienstes als Charge vom Tag dadurch belästigt, dass er ihn offenbar gegen seinen Willen am Hals geküsst habe,

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in derselben Nacht sich zu dem ruhenden Rekr K ins Bett gelegt und ihn am Rücken gestreichelt, und in weiterer Folge offenbar gegen seinen Willen am Hals geküsst und dies auch danach wiederholt getan,

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in der Nacht von 1. auf 2. Dezember 2014 Rekr K während seines Dienstes als Charge vom Tag in seiner Ruhephase durch die Suche nach ihm belästigt,

-

Rekr K an dessen Geschlechtsteil gegriffen, und dadurch sexuell belästigt,

-

Rekr K durch Telefonanrufe und SMS in Zusammenhang mit diesen Vorfällen in der Folge belästigt, und so das Ansehen des Amtes sowie wesentliche dienstliche Interessen des Dienstes gefährdet".

Damit bestand nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der Begehung von konkreten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus den in den Akten aufliegenden Einvernahmen der beiden Zeugen (Rekr K und Rekr A) und der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der DKS sowie in seiner Beschwerde, wo er zwar die ihm vorgeworfenen Handlungen entschieden zurückgewiesen, aber gleichzeitig auch erklärt hat, dass er sich eigentlich an nichts mehr erinnern könne, da er zusätzlich zu Alkohol noch Medikamente genommen habe, obwohl ihm die Gefahr von Wechselwirkungen bekannt war.

Zusammengefasst war das Beschwerdevorbringen des Beschuldigten insgesamt nicht geeignet, den begründeten Verdacht zu entkräften. Dies wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig in dem in der Sache gegen ihn geführten Disziplinarverfahren von der DKS schuldig gesprochen wurde, mit den ihm hier vorgeworfenen Handlungen schuldhaft Pflichtverletzungen begangen zu haben, und über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht gestellt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit der von der DKS ausgesprochenen Dienstenthebung geltend, weil seiner Ansicht nach die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Sicherungsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht vorgelegen wären. Seines Erachtens nach würde nämlich weder eine besonders schwerwiegende Dienstverfehlung im Raum stehen, noch sei bei einer weiteren Belassung im Dienstverhältnis durch diese Situation eine Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes gegeben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet:

4. Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lautetet:

Allgemeine Dienstpflichten

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [...]"

3.3.3. Zur Auslegung:

"Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002)." (VwGH 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055)

"Im Hinblick auf die (im vorliegenden E näher dargestellte) Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002)." (VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154)

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Zl. 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Zl. 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, Zl. 2001/09/0133).

"Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission "vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den Aktivzeitraum beziehen kann" (vgl. VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der VwGH auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat (vgl. VwGH 15.4.1998, 94/09/0305). Diese Rsp ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die VwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG) "in der Sache" zu entscheiden haben, von Bestand." (VwGH 14.11.2017, Zl. Ra 2017/09/0022)

3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer hier im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen (Umarmungen von Rekruten, Küsse auf den Hals, zu einem schlafenden Rekruten ins Bett legen und ihm am Rücken streicheln sowie ein Griff ans Geschlechtsteil) auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus geeignet sind, eine sexuelle Belästigung darzustellen und damit zu einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes zu führen. Wie bereits in der Stellungnahme des Disziplinaranwalts vom 28.01.2015 zutreffend ausgeführt wurde, stellen sexuelle Übergriffe insbesondere gegenüber Rekruten, die durch Gesetz zur Leistung des Wehrdienstes verpflichtet sind, per se schwere Pflichtverletzungen dar, weil dem österreichischen Bundesheer gegenüber den anvertrauten Rekruten eine besondere Obsorge- und Fürsorgepflicht zukommt, und zwar nicht nur im Interesse der Betroffenen selbst, sondern im besonderen Maße auch im Interesse der Aufrechterhaltung eines funktionierenden militärischen Dienstbetriebs und dem notwendigen Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der militärischen Aufgaben. Dabei ist nicht nur das Vertrauen in die einzelnen Bediensteten gemeint, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institution selbst, getragen von den Bediensteten, der die Allgemeinheit die jungen Staatsbürger als Wehrpflichtige anvertraut. Die dem Beschwerdeführer hier angelasteten Handlungen sind auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Berufssoldaten empfindlich zu erschüttern. Die Ausbildung von Rekruten stellt in dem auf die allgemeine Wehrpflicht aufgebauten Bundesheer nämlich seit jeher eine sehr wichtige, aber auch besonders sensible Aufgabe dar. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die beiden betroffenen Rekruten ohnehin bereits seit langem abgerüstet seien und dass er in seiner dienstlichen Tätigkeit generell keinen direkten Kontakt zu Rekruten habe, ist zu bedenken, dass ein Berufsunteroffizier eine gewisse Vorbildfunktion für Auszubildende hat und damit auch das österreichische Bundesheeres insgesamt repräsentiert. Daher können durch derartige Handlungen hervorgerufene Zweifel an der uneingeschränkten Integrität des Kaderpersonals zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsklimas und damit zu einer maßgeblichen Störung des militärischen Dienstbetriebs führen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht während seiner Dienstzeit geschehen seien, ist entgegenzuhalten, dass § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch das außerdienstliche Verhalten umfasst (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 169). Was seine Vorbingen betrifft, dass er seinen Dienst sonst immer pflichtbewusst und den Dienstvorschriften entsprechend verrichtet und es bisher keine negativen "Vorfälle" gegeben habe, bzw. dass die Ursache des möglicherweise vorliegenden Fehlverhaltens nicht auf seine Persönlichkeitsstruktur, sondern auf eine Verkettung mehrerer zeitlich begrenzter Umstände zurückzuführen sei (übermäßiger Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von Antidepressiva bzw. private und familiäre Situation, vgl. Stellungnahme vom 11.02.2015), so wären diese Umstände im Disziplinarverfahren entsprechend zu würdigen und allenfalls bei der Schuldfrage bzw. der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem hat er im Zuge seiner Einvernahme am 09.01.2015 selbst bestätigt, dass ihm die Nebenwirkungen der Medikamente bekannt gewesen seien, er sich aber bei Tiefpunkten über Nebenwirkungen keine Gedanken gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sind auch die Beteuerungen, dass er seit den ihm vorgeworfenen Vorfällen keine harten alkoholischen Getränke mehr zu sich nehmen und seinen Alkoholkonsum insgesamt drastisch reduziert habe, weshalb letztlich keine Gefa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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