Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
BDG 1979 §117 Abs2Spruch
W208 2170677-1/50E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.12.2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Astrid HEBER und den fachkundigen Laienrichter Raimund TASCHNER als Beisitzern, über die Beschwerde des FOI XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 HALLEIN gegen den Bescheid/das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT VI, vom 07.06.2017, GZ S 1/42-DK-VI/16 betreffend Entlassung, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Astrid HEBER und den fachkundigen Laienrichter Raimund TASCHNER als Beisitzern, über die Beschwerde des FOI römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 HALLEIN gegen den Bescheid/das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT römisch sechs, vom 07.06.2017, GZ S 1/42-DK-VI/16 betreffend Entlassung, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe alsA) römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"FOI XXXX ist schuldig."FOI römisch 40 ist schuldig.
Er hat am 16.07.2015, 13:15 Uhr und zu unbekannten Zeitpunkten nach dem 10.07.2015, im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Postfiliale XXXXEr hat am 16.07.2015, 13:15 Uhr und zu unbekannten Zeitpunkten nach dem 10.07.2015, im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Postfiliale römisch 40
drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--,
vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--,
drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--,
drei Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--,
drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-,
drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,-- sowie
drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,--
in einem Gesamtwert von Euro 53,-- an sich genommen, ohne sie zu verrechnen.
Er hat diese Lose am nächsten Tag den 17.07.2015 um 17:38 Uhr, nachdem er mit Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung konfrontiert wurde, in der Pause der Einvernahme heimlich in den leeren Dispenser beim Schalter 4 zurückgelegt und erst am 19.07.2015 in einer SMS an eine Vertrauensperson diesen Umstand offengelegt, sodass diese wieder aufgefunden wurden.
Er hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 idgF (BDG), nämlichEr hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, idgF (BDG), nämlich
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1) sowieseine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins,) sowie
in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2,)
gemäß § 91 BDG vorsätzlich verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG vorsätzlich verletzt.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE VON EINEM MONATSBEZUG verhängt."Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE VON EINEM MONATSBEZUG verhängt."
II. FOI XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm mit § 117 Abs. 2 BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für zwei Sachverständigengutachten (ON 19 und ON 29) in Höhe von insgesamt Euro 915,-- verpflichtet.römisch zwei. FOI römisch 40 wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 117, Absatz 2, BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für zwei Sachverständigengutachten (ON 19 und ON 29) in Höhe von insgesamt Euro 915,-- verpflichtet.
Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN:
AT840100000005010167, binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu Spruchpunkt A.I.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Spruchpunkt A.I.
nicht zulässig, zu Spruchpunkt A.II zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG. Er ist auch Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschuss Post.
2. Mit Disziplinaranzeige des Personalamtes (Dienstbehörde) vom 20.10.2015 wurde dem BF vorgeworfen, im Rahmen seiner Dienstverrichtung im Universalschalterdienst bei der Postfiliale wo er als Springer eingesetzt war, am Donnerstag, dem 16.07. 2015, um ca. 13:15 Uhr vom Arbeitsplatz Schalter 1 drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-,
drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,--,
drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,-
sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,--, (Gesamtwert Euro 87,--, entwendet und in weiterer Folge versucht zu haben, seine Tat zu vertuschen, indem er kurz nach Beendigung seiner Befragung durch den Erhebungsdienst um 17:38 Uhr die 31 Stück Brief- und Rubbellose im Dispenser von Schalter 4 deponierte.
3. Mit Bescheid des Personalamtes vom 20.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 27.10.2015), wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.3. Mit Bescheid des Personalamtes vom 20.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 27.10.2015), wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.
4. Mit Bescheid vom 27.10.2015 (zugestellt an den BF am 29.10.2015) wurde der BF gem. § 112 Abs. 3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission (im Folgenden: DK) vom Dienst suspendiert.4. Mit Bescheid vom 27.10.2015 (zugestellt an den BF am 29.10.2015) wurde der BF gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 von der Disziplinarkommission (im Folgenden: DK) vom Dienst suspendiert.
5. Gegen die Suspendierung brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 24.11.2015 fristgerecht Beschwerde beim BVwG ein, die mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, GZ W208 2118055-1/3E abgewiesen wurde.
6. Mit Nachtrags-Disziplinaranzeige vom 02.12.2015 wurde dem BF vorgeworfen, seinem Dienstgeber per E-Mail über den Vorsitzenden des lokalen Personalausschusses Post Herrn XXXX (F.)., am 21.07.2015, um 09:02 Uhr, eine gefälschte Buchungsbestätigung des Internetbuchungsreiseportals "booking.com" über einen für sich sowie seiner Frau und seiner Tochter für den Zeitraum vom Samstag den 18.07.2015 bis Samstag den 25.07.2015 gebuchten Urlaub, zu dem Zweck vorgelegt zu haben, dass die Dienstbehörde von einem beabsichtigten Widerruf seines für den Zeitraum vom 20.07.2015 bis 07.08.2015 genehmigten Erholungsurlaubes Abstand nimmt.6. Mit Nachtrags-Disziplinaranzeige vom 02.12.2015 wurde dem BF vorgeworfen, seinem Dienstgeber per E-Mail über den Vorsitzenden des lokalen Personalausschusses Post Herrn römisch 40 (F.)., am 21.07.2015, um 09:02 Uhr, eine gefälschte Buchungsbestätigung des Internetbuchungsreiseportals "booking.com" über einen für sich sowie seiner Frau und seiner Tochter für den Zeitraum vom Samstag den 18.07.2015 bis Samstag den 25.07.2015 gebuchten Urlaub, zu dem Zweck vorgelegt zu haben, dass die Dienstbehörde von einem beabsichtigten Widerruf seines für den Zeitraum vom 20.07.2015 bis 07.08.2015 genehmigten Erholungsurlaubes Abstand nimmt.
7. Mit Einleitungsbeschluss vom 11.01.2016 (zugestellt am 14.01.2016) leitete die DK ein Disziplinarverfahren betreffend der Vorwürfe in den genannten Anzeigen, wegen Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG ein.7. Mit Einleitungsbeschluss vom 11.01.2016 (zugestellt am 14.01.2016) leitete die DK ein Disziplinarverfahren betreffend der Vorwürfe in den genannten Anzeigen, wegen Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG ein.
In der Folge wird auf den Vorwurf in der Nachtragsanzeige nicht weiter eingegangen, weil diesbezüglich ein rechtskräftiger Freispruch des BF im beschwerdegegenständlichen Disziplinarverfahren erfolgte. Es hat sich herausgestellt, dass der BF die Buchungsbestätigung nicht gefälscht, sondern abgeschrieben hatte (weil er sie nicht ausdrucken konnte), dabei ist ihm ein Fehler unterlaufen und war er tatsächlich im angegeben Zeitraum in der angeführten Urlaubsdestination.
8. Mit Schreiben vom 12.01.2016 stellte die Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren bezüglich beider Vorwürfe ein. Wobei sie die Einstellung zum für die Beschwerde noch relevanten Vorwurf des Diebstahles (§ 127 StGB) mit tätiger Reue (§ 167 StGB) begründete und dies auch auf Nachfragen der Anwältin der Post (diese hatte sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen) bestätigte.8. Mit Schreiben vom 12.01.2016 stellte die Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren bezüglich beider Vorwürfe ein. Wobei sie die Einstellung zum für die Beschwerde noch relevanten Vorwurf des Diebstahles (Paragraph 127, StGB) mit tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) begründete und dies auch auf Nachfragen der Anwältin der Post (diese hatte sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen) bestätigte.
9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 07.06.2017 wurde der BF nach Verhandlungen der DK am 14.06.2016, 14.07.2016, 31.08.2016 sowie 21.02.2017 schuldig gesprochen, gegen §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verstoßen zu haben und wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 07.06.2017 wurde der BF nach Verhandlungen der DK am 14.06.2016, 14.07.2016, 31.08.2016 sowie 21.02.2017 schuldig gesprochen, gegen Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG verstoßen zu haben und wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Er habe sich im Rahmen seiner Dienstverrichtung im Universalschalterdienst bei der genannten Postfiliale, am 16.07.2015, um ca. 13:15 Uhr, unter anderem vom Arbeitsplatz Schalter 1 drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,--. drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3.-- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5.--, In einem Gesamtwert von Euro 87,--. unter Missachtung der Pkte. 12.3 und 12.6 des Handbuches BLV Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung, angeeignet und in weiterer Folge versucht, seine Handlungen zu verschleiern, indem er kurz nach Beendigung seiner ersten Befragung durch den Erhebungsdienst am 17.07.2015, um 17:38 Uhr die oben beschriebenen Brief- und Rubbellose in den Dispenser von Schalter 4 legte.
An den beiden letztgenannten Verhandlungstagen nahm der BF nicht teil, sein Rechtsvertreter legte eine Bestätigung der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX (S.) vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehme könne (ON 28). Bei der Verhandlung am 31.08.2016 wurde vom Rechtsvertreter ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Doz. Dr. med. XXXX ([G.], ON 30, datiert mit 11.01.2016 [!]) vorgelegt. Dieser traf - nach einer von ihm am selben Tag vorgenommenen Untersuchung des BF - erstens die Aussage, dass mit der Diagnose einer koronaren Herzerkrankung und der Co-Morbidität einer Depression eine um ein Vielfaches erhöhte Mortalität im Vergleich zu Patienten mit einer koronaren Herzerkrankung ohne Depression bestehe, es daher tunlichst zu vermeiden sei, den BF zusätzlichen Stressoren auszusetzen die eine vitale Bedrohung darstellen könnten und zweitens, hinsichtlich der Vorkommnisse vom 16.07.2015 sei aufgrund der damals stattgefundenen akuten Belastungsreaktion eine teilweise Amnesie und auch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF, nach der Kenntnis der Krebsdiagnose der Ehefrau deutlich eingeschränkt, möglicherweise sogar für einen kurzen Zeitraum von einigen Stunden völlig aufgehoben, gewesen.An den beiden letztgenannten Verhandlungstagen nahm der BF nicht teil, sein Rechtsvertreter legte eine Bestätigung der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 Sitzung vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehme könne (ON 28). Bei der Verhandlung am 31.08.2016 wurde vom Rechtsvertreter ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Doz. Dr. med. römisch 40 ([G.], ON 30, datiert mit 11.01.2016 [!]) vorgelegt. Dieser traf - nach einer von ihm am selben Tag vorgenommenen Untersuchung des BF - erstens die Aussage, dass mit der Diagnose einer koronaren Herzerkrankung und der Co-Morbidität einer Depression eine um ein Vielfaches erhöhte Mortalität im Vergleich zu Patienten mit einer koronaren Herzerkrankung ohne Depression bestehe, es daher tunlichst zu vermeiden sei, den BF zusätzlichen Stressoren auszusetzen die eine vitale Bedrohung darstellen könnten und zweitens, hinsichtlich der Vorkommnisse vom 16.07.2015 sei aufgrund der damals stattgefundenen akuten Belastungsreaktion eine teilweise Amnesie und auch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF, nach der Kenntnis der Krebsdiagnose der Ehefrau deutlich eingeschränkt, möglicherweise sogar für einen kurzen Zeitraum von einigen Stunden völlig aufgehoben, gewesen.
Die folgenden Versuche der DK den BF über die Dienstbehörde zu einem Amtsgutachter zu laden (Untersuchungstermine 11.10.2016, 09.01.2017) waren erfolglos, weil der BF zu keinem der Termine erschien, obwohl ihm die fachärztlichen Untersuchungen mit Weisung angeordnet worden waren.
Am 12.10.2016 sucht der BF seinen Privatgutachter Dr. G. erneut auf und dieser verfasste eine Ergänzung zu seinem Gutachten vom 11.01.2016 (ON 37) in der er zur Einschätzung kam, dass sich der psychische Zustand des BF nicht sehr viel geändert, schon gar nicht verbessert habe. Der Risikofaktor Herzerkrankung in Zusammenhang mit der Depression bestehe lebenslang. Vorgelegt wurde die Ergänzung durch den Rechtsvertreter in der vierten und letzten Verhandlung der DK am 21.02.2017.
Die DK hat ihren Schuldspruch nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges, der Aussagen diverser Zeugen und der Feststellung des zumindest teilweise unbestrittenen Sachverhaltes wie folgt rechtlich begründet (Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG):
"Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)."Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Nachstehende Auszüge aus den Dienstvorschriften sind dem Beschuldigten mindestens einmal jährlich, so in den Jahren 2013, 2014 und 2015, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
‚Handbuch BLV Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung:
11.1. Artikelgebarung:
Als Artikel werden im folgenden Wertzeichen, Ganzsachen, Sofortlotterieprodukte, Geschenkkarten sowie sonstige zum Verkauf bestimmte Produkte verstanden.
Der Artikelverantwortliche ist immer der Filialleiter. Er verwaltet die Postamtslager und ist verantwortlich für die Höhe des Artikelbestandes in der Postfiliale sowie für die Verfügbarkeit der Artikel. ...
Artikel von unterschiedlichen Lieferanten werden in der Regel auch in unterschiedlichen Postamtslagern verwaltet. Auf diese Lager haben alle Mitarbeiter einer Postfiliale Zugriff, verantwortlich ist dafür aber der Filialleiter. Bei nachweislicher grober Fahrlässigkeit bzw. Nichteinhaltung der Regelungen dieses Handbuchs haftet der einzelne Mitarbeiter. Artikelfehlbestände (Schwund, Inventurmanko) verringern das gesamte Filialergebnis und somit die Wirtschaftlichkeit des Standortes, der entstandene Schaden wird von der jeweiligen Postfiliale getragen.
12.3. Artikelverkauf: Der Mitarbeiter hat immer darauf zu achten, dass die aktuellen Listen "Vorlage für Barcodes" bei seinem Arbeitsplatz aufliegen. Jeder Artikelverkauf ist sofort in OPAL zu buchen.
12.6. Eigeneinkauf: Artikel aus den Postamtslagern dürfen nicht selbst kassiert werden„ sondern sind immer durch den Filialleiter oder einen anderen Mitarbeiter zu verrechnen und zu kassieren. ...
16.2. Sofortlotterie: ... Jeder Verkauf eines Loses muss sofort in
OPAL verrechnet werden (Einscannen des Produkt - Barcodes in OPAL).
Handbuch Sicherheit:
6.5. Richtlinien für Schlüsseldoppel
... Alle Schlüsseldoppel zu sonstigen Kassenbehältnissen der eigenen Filiale sind im Bargeldlager zu verwahren.
Jede Hinterlegung, Entnahme und Rückgabe ist im Original der Schlüsseldokumentation des betroffenen Schlüssels zu vermerken.
Jedes Schlüsseldoppel ist in ein festes Kuvert zu geben, auf dem der Vermerk "Schlüsseldoppel" und die Nummer der Schlüsseldokumentation anzubringen ist. Das Kuvert ist zu verschließen und mit den Unterschriften des Teamleiters und des Mitarbeiters, der die Originalschlüssel hat, zu versehen.
Vor der Öffnung eines Schlüsseldoppels, hat der Teamleiter das Kuvert zu prüfen. Ist kein Mangel festzustellen, kann der Teamleiter gemeinsam mit dem Mitarbeiter, der im Besitz der Originalschlüssel ist, das Kuvert öffnen. Ist dieser Mitarbeiter nicht anwesend, muss ein anderer Mitarbeiter als Zeuge fungieren. ...'
Faktum ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen [den BF] wegen des Verdachtes des Diebstahls bzw. des Diebstahlversuchs von der Staatsanwaltschaft [...], aufgrund der tätigen Reue des Beschuldigten - die Schadensgutmachung erfolgte bevor eine Strafverfolgungsbehörde von seinem Verhalten erfahren hat - eingestellt wurde. Dieser in § 167 StGB normierte Strafaufhebungsgrund wurde explizit im Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 12. Jänner 2016 angeführt. Im gegenständlichen Fall wurden die Sachen, die Gegenstand der inkriminierten Handlung waren, und sich bereits im Gewahrsam des Beschuldigten befanden, dem Geschädigten zurückgestellt.Faktum ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen [den BF] wegen des Verdachtes des Diebstahls bzw. des Diebstahlversuchs von der Staatsanwaltschaft [...], aufgrund der tätigen Reue des Beschuldigten - die Schadensgutmachung erfolgte bevor eine Strafverfolgungsbehörde von seinem Verhalten erfahren hat - eingestellt wurde. Dieser in Paragraph 167, StGB normierte Strafaufhebungsgrund wurde explizit im Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 12. Jänner 2016 angeführt. Im gegenständlichen Fall wurden die Sachen, die Gegenstand der inkriminierten Handlung waren, und sich bereits im Gewahrsam des Beschuldigten befanden, dem Geschädigten zurückgestellt.
Zur ‚Wegnahme' der Brieflose: Grundsätzlich ist aus der Wegnahme eines Verkaufsartikels aus einem Behältnis, das zum Verkauf dieser Gegenstände dient, eine Absicht zu erkennen, diese Artikel zu verkaufen, selbst vorschriftskonform käuflich zu erwerben oder sich diese ohne Bezahlung des Kaufpreises anzueignen. Aus der strafrechtlichen Literatur ist abzuleiten, dass unter Wegnahme der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams verstanden wird. Dieser unfreiwillige Übergang wird Gewahrsamsbruch genannt, z.B. wenn eine Person den Gegenstand körperlich an sich bringt. Nach der herrschenden ‚Enklaventheorie' kann man auch in fremder Herrschaftssphäre neuen Gewahrsam begründen, wenn man die Sache in seine Körpergewahrsamssphäre bringt oder, wie im gegenständlichen Fall, die Gegenstände in einen für den "Entwenden" exklusiv zugänglichen, versperrbaren Ort (Tresor) verbringt.
Der ‚Raumbeherrscher' (die Österreichische Post AG) hat die Persönlichkeitssphäre des ‚Eindringlings' grundsätzlich zu respektieren. Demnach hat der Beschuldigte den ‚Obergewahrsam' der Österreichischen Post AG durch Gewahrsamsverschiebung gebrochen.
So war die tatsächliche Sachherrschaft spätestens ab dem Einlegen in den Tresor dem Beschuldigten zuzuordnen, der dadurch die weggenommenen Gegenstände vor dem Zugriff Dritter, auch des Eigentümers, schützte. Die tatsächliche Einwirkungsmögiichkeit auf die weggenommenen Brief- und Rubbellose war für die Österreichische Post AG praktisch nicht mehr gegeben.
Aufgrund der Dienstvorschriften über "Schlüsseldoppel", die im Handbuch Sicherheit wiedergegeben sind, kann ein Zugriff Dritter auf einen, einem Schaltermitarbeiter ausschließlich zugeordneten, Tresor nur in Ausnahmefällen, unter strikter Einhaltung der in den Vorschriften beschriebenen Vorgangsweise stattfinden. ln der Regel hat der betroffene Schaltermitarbeiter anwesend zu sein, andernfalls muss ein anderer Mitarbeiter bei der Eröffnung des Schlüsseldoppels als Zeuge fungieren. Dadurch kann eine eigenmächtige Öffnung des, einem Schaltermitarbeiter zugeordneten, Tresors ausgeschlossen werden. Dieses Faktum ist für die Qualifizierung der Gewahrsamsverschiebung in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit von entscheidender Bedeutung.
Hinsichtlich der ‚Aneignungskomponente' ist zusätzlich auszuführen, dass es ausreichend ist, wenn die Aneignungsabsicht auf eine nur vorübergehende Einverleibung der Sache gerichtet ist. Auch dies ist in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit ohne Zweifel anzunehmen.
Aufgrund der erfolgten Untersuchungsschritte der Mitarbeiter der Unternehmensrevision am 17. Juli 2015 entwickelte sich beim Beschuldigten ein ‚Rückführungswille'. Ein Entschluss, den Berechtigten in seine wirtschaftliche Position an der Sache zurückzusetzen und dadurch eine ‚Tätige Reue' zu ermöglichen.
Der Beschuldigte wäre nach den zwingend einzuhaltenden Dienstvorschriften verpflichtet gewesen, bei einem etwaigen Eigenankauf von Produkten die Mitwirkung eines Kollegen oder Vorgesetzten zu verlangen, da bei derartigen Verkaufsvorgängen das Kassieren und Verrechnen ausnahmslos durch den Filialleiter oder einen anderen Filialmitarbeiter zu erfolgen hat.
Aus der Handlungsweise des Beschuldigten, die Brief- und Rubbellose körperlich an sich zu nehmen und insbesondere in einem ausschließlich ihm zur Verfügung stehenden, versperrbaren Behältnis zu verwahren, kann sein Wille zur "Sachherrschaft" und die "tatsächliche Sachherrschaft" über die weggenommenen Gegenstände geschlossen werden. Eine Wegnahme von Verkaufsprodukten "zur Ansicht" ist weder in den - die Abläufe minutiös regelnden - Dienstvorschriften vorgesehen noch im Kontext der Sicherheitsvorschriften ableitbar.
So können die konkreten Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Wegnahme der Artikel weder als normaler Kaufvorgang noch hinsichtlich der Rückgabe und Platzierung der Brieflose (vom Aspekt der Verkaufsförderung) als nachvollziehbarer und rationaler Akt beurteilt werden.
[Der BF] hat demnach durch die im Spruch dargestellten Handlungen in massiver Weise die Treuepflicht eines Beamten verletzt sowie die Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen, in auffallender Weise missachtet.
Überdies handelt es sich bei der Entnahme von Brief- und Rubbellosen, ohne diese vorschriftenkonform abzurechnen und zu bezahlen, um eine massive Vertrauensschädigung gegenüber seinem Dienstgeber, aber auch gegenüberseinen Kolleginnen und Kollegen. Durch die Handlungen des Beschuldigten hat dieser in Kauf genommen, dass aufgrund von fehlenden Brieflosen andere Kolleginnen und Kollegen in Verdacht geraten, Lose nicht abgerechnet zu haben bzw. sich Lose angeeignet zu haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Personalvertretungsorgan in besonderer Weise verpflichtet ist, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen wahrzunehmen und zum Wohl der Arbeitnehmer beizutragen. Aufgrund dieser Funktion genießt er eine besondere Vertrauensstellung unter den Kolleginnen und Kollegen. Das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten ist schon aus diesem Grund konkret geeignet, den Betriebsfrieden innerhalb der Dienststelle in massiver Weise zu stören.
Der Beschuldigte war aufgrund der klaren und unmissverständlichen Vorschriften des Handbuches BLV Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung verpflichtet, die entnommenen Artikel sofort durch den Filialleiter oder einen anderen Mitarbeiter der Postfiliale verrechnen und kassieren zu lassen.
Der Senat ist überzeugt und hat keinerlei Zweifel, dass der Beschuldige die ihm zur Last gelegten Handlungen - die Entnahme von Brief- und Rubbellosen ohne diese vorschriftsgemäß zu verrechnen, die Aneignung dieser Lose sowie die Rückgabe, um die vorschriftswidrige Wegnahme zu verschleiern - begangen hat. Gerade die für eine korrekte Abwicklung von Schaltergeschäften normierten Vorschriften, die derartige Handlungen unterbinden sollten, wurden vom Beschuldigten in eklatanter Weise missachtet.
Der Beschuldigte hat als Postbeamter Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist. Er hat sich ohne Zweifel an Vermögenswerten seines Dienstgebers vergriffen. Er hat - obwohl diese Vermögenswerte in Summe nicht besonders hoch sind - 31 Brief- und Rubbellose, die zum Teil nicht seinem Schalter zugeordnet waren, zumindest vorrübergehend an sich genommen und in einem, in diesem Zeitraum ausschließlich ihm zugeordneten Tresor, verwahrt.
Demnach hat der Beschuldigte durch die Wegnahme der Brieflose, die einen Bruch des Gewahrsams voraussetzt, sowie durch die körperliche Aneignung und Aufbewahrung dieser Gegenstände im Tresor/Schalterpultkasse die Begründung neuen Gewahrsams, die tatsächliche Sachherrschaft, zu verantworten.
Bei dem mehrmaligen Gewahrsamsbruch, dem Griff in die Behältnisse für Brieflose und Wegnahme der Brieflose sowie der vorübergehende Entziehung der Gegenstände aus dem unmittelbaren Einflussbereich der Österreichischen Post AG durch den Beschuldigten, handelt es sich somit ohne Zweifel um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen, die zu den grundlegendsten Pflichten jedes Schalterbediensteten in klarem Widerspruch stehen.
Der Schweregrad der in Rede stehenden Verletzungen der Dienstpflichten eines Schalterbeamten (der mehrfachen vorsätzlich begangenen Eingriffe in fremdes Vermögen) ist daher von besonderem Gewicht, unabhängig davon, ob das pflichtwidrige Vorgehen des Beschuldigten bei diesem letztlich zu einer rechtswidrigen Bereicherung geführt hat. Die vom Beschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind demnach als äußerst schwer zu beurteilen.
Eine solche, den Kernbereich der Dienstpflichten jedes im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Schalterbediensteten betreffende Vorgangsweise ist zweifellos geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betroffenen Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen und das Betriebsklima empfindlich, zu stören. Gerade bei der Wegnahme von Verkaufsartikeln und der vergleichsweisen einfachen Möglichkeit der Begehung derartiger Handlungen ist auch auf die Gefahr von Nachahmungstaten hinzuweisen.
Die Begehung von Pflichtverletzungen der gegenständlichen Art durch einen im Bereich Filialnetz der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten steht zudem in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit diesen Mitarbeitern gegenüber einnimmt. Solche Verhaltensweisen im Dienst sind ohne Zweifel geeignet, in der Bevölkerung einen entsprechend negativen Eindruck hinsichtlich der dienstlichen Einstellung von Bediensteten des Unternehmens entstehen zu lassen.
Bei einem im Gesamtschalterdienst der Österreichischen Post AG verwendeten Beamten, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes durch Gewahrsamsbruch zum Verkauf bestimmte Brief- und Rubbellose aus dem unmittelbaren Verfügungsbereich der Österreichischen Post AG entzieht und dieses Vorgehen gegenüber Kontrollorganen zu verschleiern versucht, kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf ein derartiges Verhalten in Betracht kommen. Auch dann, wenn der Beschuldigte sich durch diese Handlungen letztlich nicht bereichert hat und der Österreichischen Post AG kein finanzieller Schaden entstanden ist, weil durch derartige schwerwiegende dienstliche Pflichtverletzungen nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauen seiner Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der (auch potenziellen) Postkunden zerstört wird.
Der Beschuldigte hat damit im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seiner Funktion als Filialmitarbeiter verbundenen elementaren Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite begangen.
Ein Schalterbeamter, der sich an fremdem Eigentum vergreift, setzt die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendige Vertrauensbasis in massiver Weise aufs Spiel, wobei sein Verhalten einen hohen Unrechtsgehalt aufweist.
Dem wiederholten Vorbringen, im vorliegenden Fall habe es am Willen des Beschuldigten gefehlt, die Brieflose zu entwenden, ist entgegenzuhalten, dass es hier um die spezielle Grundeinstellung eines Beamten geht, der nicht bereit ist, die für seinen Arbeitsplatz wesentlichsten Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten, und im gegenständlichen Fall ein mehrfacher Gewahrsamsbruch vorliegt. Die Wegnahme von im Eigentum der Österreichischen Post AG befindlichen Gegenständen stellt per se ein schweres Delikt gegen wesentliche Dienstpflichten eines Schaltermitarbeiters dar.
Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in da