TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/21 W116 2110216-1

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Veröffentlicht am 21.06.2019
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Entscheidungsdatum

21.06.2019

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
StPO §190 Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Spruch

W116 2110216-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIMDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 2, vom 28.05.2015, GZ: 11-4-DK/2/2015, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben. Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 wird gegen den Beschwerdeführer wegen sämtlicher im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides gegen ihn erhobenen Vorwürfen kein Disziplinarverfahren durchgeführt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 wird gegen den Beschwerdeführer wegen sämtlicher im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides gegen ihn erhobenen Vorwürfen kein Disziplinarverfahren durchgeführt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe (anonymisiert):1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe (anonymisiert):

"1. er habe am 14.01.2015 in Wien 23., K-Gasse außer Dienst und in zivil sich durch Einstellen seines Fußes in den Türspalt Zutritt zur Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin Frau D verschafft und dieser im Zuge einer Auseinandersetzung einen Stoß versetzt, wodurch D gegen den Kühlschrank fiel und sich an der Nase verletzte,

2. er habe im Zuge dieser Auseinandersetzung nach Verlassen der Wohnung mehrmals gegen die Wohnungstür getreten und diese dadurch beschädigt,

3. er habe am 18.03.2015 gegen 16.50 Uhr gegen die von D erwirkte einstweilige Verfügung (Betretungsverbot für die Wohnung, 50 m im Umkreis des Stiegenhauses) verstoßen, da er sich in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgehalten und sie und ihr gemeinsames Kind beobachtet hätte,

4. er habe seit Jänner 2015 bis April 2015 täglich mehrmals E-Mails, SMS, Nachrichten im Facebook Messanger sowie "Whatsapp" an seine Ex-Lebensgefährtin geschrieben und diese dadurch beharrlich verfolgt und in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BGD i. V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen."er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD i. römisch fünf.m. Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen."

In der Begründung wurde unter Verweis auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 07.05.2015 folgendes ausgeführt (anonymisiert):

"Vorfall 1:

Am 15.02.2015 wurde von der Ex-Lebensgefährtin des im Betreff angeführten Beamten, Frau D, in der PI Hohenbergstraße Anzeige wegen Verdachtes der Körperverletzung, Hausfriedensbruch, fortgesetzten Gewaltausübung sowie Sachbeschädigung erstattet. Die Anzeige bezieht sich ua auf einen Vorfall am 14.01.2015. Laut Angaben von Frau D habe sie von Herrn G (der Beschwerdeführer) eine SMS erhalten, in welchem er angab, dass er vorbeikommen wolle. Obwohl sie abgelehnt habe, sei er gegen 23.00 Uhr vor der Wohnungstür gestanden. Sie habe Herrn G, bei welchem sie eine Alkoholisierung wahrnehmen konnte, nicht einlassen wollen, jedoch habe dieser seinen Fuß in die Wohnungstüre gestellt, damit sie diese nicht schließen könne und die Türe aufgedrückt. Herr G sei weinerlich gewesen und es sei zu einer Diskussion gekommen. Herr G habe den gemeinsamen Sohn, der zu diesem Zeitpunkt bereits schlief sehen wollen und habe sich in weiterer Folge in Richtung Wohnzimmer bewegt. Als sie ihn an den Armen zurückhalten wollte, habe er ihr einen Stoß versetzt, wodurch sie gegen den Kühlschrank gefallen und sich dabei an der Nase verletzt habe. Sie habe den Polizeinotruf angerufen und während des Telefonates habe sie es geschafft, Herrn G aus der Wohnung zu bekommen. Herr G habe dann gegen die Wohnungstür getreten und geschlagen, wodurch diese beschädigt worden sei. Eine halbe Stunde nach dem Notruf habe sie einen anonymen Anruf erhalten und sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Herrn G handelt. Durch das Fenster habe sie Polizeifahrzeuge und Polizisten gesehen, wobei ihr vom Kennzeichen her zwei Polizeifahrzeuge bekannt gewesen seien. Auch einige Polizisten seien ihr bekannt gewesen (von der Zeit der Beziehung mit Herrn G). Sie habe auch negative Aussagen gegen ihre Person wahrgenommen und es sei gelacht worden. Bezüglich der verspäteten Anzeigeerstattung wurde von Frau D angegeben, dass sie sehr enttäuscht gewesen sei, dass die Polizei nicht einmal zu ihr in die Wohnung gekommen ist, um nachzusehen, ob es ihr und ihrem Sohn gut geht. Sie habe jegliches Vertrauen in die Polizei verloren, die Sache habe ihr aber keine Ruhe gelassen und sie habe Sorgen, dass Herr G wieder vor ihrer Türe stehen könne. Von Frau D wurde auch angegeben, dass es während der Zeit, in welcher sie noch in einer Beziehung mit Herrn G war, immer wieder zu Gewalthandlungen ihr gegenüber gekommen sein soll. Herr G sei überwiegend alkoholisiert gewesen, wenn er Gewalt ausgeübt habe.

Vorfall 2:

Laut einem Bericht des RBE vom 14.04.2015, GZ B6/102841/2015 (Verdacht der beharrlichen Verfolgung) soll es am 18.03.2015 zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Einleitend wurde von Frau D bei der Einvernahme angegeben, dass sie der Beamte bereits im Jahre 2011 regelmäßig geschlagen, gezwickt sowie verbal verletzt habe. Ende 2013 habe sie beschlossen, alles zu beenden und sie sei an ihre nunmehrige Adresse gezogen. Einige Tage nach der Trennung sei der Beamte vor der Wohnungstüre gestanden und sie habe ihn auch in die Wohnung gelassen. Im April 2014 habe sie ihm schließlich verboten, in ihre Wohnung zu kommen und ihn auch ersucht, jegliche Kontaktaufnahme zu unterlassen. Diese Ersuchen seien aber ignoriert worden. Ihrer Meinung nach habe Herr G ein Alkoholproblem. Am 18.03.2015, um 16.50 Uhr, habe sie sich mit dem gemeinsamen Sohn auf dem Nachhauseweg befunden. Nur ganz zufällig habe sie Herrn G wahrgenommen, welcher sie von weitem beobachtet hatte. Sie habe ihm sofort ein SMS geschrieben und darin gefragt, was er hier macht und warum er sie beobachte. Er habe geantwortet, dass er sie nur sehen wollte. Von Frau D wird weiter auf eine einstweilige Verfügung hingewiesen, wonach Herrn G der Aufenthalt im unmittelbaren Bereich ihrer Wohnung sowie jegliche Kontaktaufnahme mit ihr untersagt ist. Sie habe lange versucht, alles ohne Polizei zu lösen, da er ja selbst Polizist ist, aber es funktioniere nicht. Sie könne nicht mehr normal leben, so wie er sie terrorisiert.

Vorfall 3:

Am 04.05.2015 wurde von Frau D in der PI Am Schöpfwerk neuerlich Anzeige wegen Verdachtes der beharrlichen Verfolgung erstattet. Laut Angaben von Frau D hat sie seit Jänner 2015 täglich mehrmals E-Mails, Nachrichten im "Facebook Messanger" sowie "Whatsapp" von Herrn G erhalten. Herr G schreibe sehr perverse Dinge und belästige sie permanent, wodurch sie in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt sei. Er lasse ihr einfach keine Ruhe. Täglich bekomme sie 1 bis 10 Nachrichten, wobei es meistens um "Sex" gehe. Er mache ihr auch Vorwürfe, dass sie einen neuen Mann habe und schreibe auch, dass er sie zurückhaben wolle. Sie sei emotional sehr belastet und wolle, dass das aufhöre. Sie habe ihm schon sehr oft ganz eindeutig geschrieben, dass er aufhören soll, er weise aber immer nur daraufhin, dass er Polizist ist und machen könne, was er wolle. Herr G stehe auch öfters vor ihrem Haus, jedoch knapp außerhalb der 50-Meter Grenze. Er habe auch ihrem Ex-Freund mehrere SMS geschrieben und ihn aufgefordert, sich von ihr fernzuhalten.

Die nunmehr angelasteten Vorwürfe gegen den Beamten wurden ho erstmals am 05.03.2015 bekannt. Bezüglich des Vorfalles am 14.01.2015 ist eine polizeiliche Intervention aktenkundig, jedoch konnte zum damaligen Zeitpunkt mit der Aufforderin kein Kontakt aufgenommen werden. Im Zusammenhang mit der am 15.02.2015 erfolgten Anzeigeerstattung (Vorfall vom 14.01.2015) wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen und mit einstweiliger Verfügung des BG Liesing vom 25.02.2015, GZ 1 C 138/15b, wurde dem Antrag stattgegeben und über den Beamten ein Betretungsverbot für die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin in Wien 23, Karl- Krestan-Gasse 5/3/8 sowie deren unmittelbaren Umgebung (50 Meter im Umkreis des Stiegenhauses) ausgesprochen. Weiters wurde dem Beamten aufgetragen, die persönliche Kontaktaufnahme sowie das Zusammentreffen mit der gefährdeten Partei zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung gilt für die Dauer von 1 Jahr. Bezüglich der angeführten Vorfälle wurden vom RBE Erhebungen gepflogen und am 01.04.2015 unter GZ B6/50752/2015 betreffend Verdacht der Körperverletzung, Hausfriedensbruch, fortgesetzte Gewaltausübung und Sachbeschädigung bzw. am 14.04.2015, unter GZ B6/102841/2015 betreffend Verdacht der beharrlichen Verfolgung der StA Wien übermittelt. Dzt sind im RBE noch weitere Erhebungen anhängig. Das Verfahren ist bei der StA Wien unter GZ 5 St 88/15s anhängig und offen.

Verantwortung:

Von dem Beamten wurde bezüglich des Vorfalles am 14.01.2015 ein Schreiben verfasst, dieses bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im RBE am 05.03.2015 vorgelegt und zu seiner Aussage erhoben. Von dem Beamten wird in diesem Schreiben angeführt, dass er sich gegen 22.00 Uhr entschlossen habe, zu Frau D in die Wohnung zu gehen, um sie zur Rede zu stellen, da sie ihm seit Monaten verbiete, ihren gemeinsamen Sohn zu sehen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits schlafe, doch habe er aufgrund des Lichtes in der Wohnung feststellen können, dass jemand zu Hause ist. Er habe an der Wohnungstüre geläutet und Frau D habe ihm geöffnet. Der Hausfriedensbruch habe nicht stattgefunden. Frau D habe ihm etwas zu essen gemacht und der Abend sei ruhig verlaufen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe Frau D ihm das Handy aus der Hand gerissen und dieses dann zu Boden geworfen. Er habe sich angezogen und die Wohnung verlassen wollen. Sie habe ihn beschimpft und sich ihm in den Weg gestellt. Er habe sich an ihr vorbeigedrängt und die Wohnung in Richtung Stiegenhaus verlassen. In der Wohnung, im Zuge des Streites, sei es zu keiner Verletzung gekommen. Das Haustor sei versperrt gewesen und da es schon gegen Mitternacht gewesen sei, habe er bei Frau D geklopft, damit ihm diese das Haustor öffnet. Frau D habe aber nicht geöffnet und ihn durch die geschlossene Wohnungstüre beschimpft. Sein Hämmern und Klopfen gegen die Wohnungstüre sei immer lauter und heftiger geworden und habe ca 10 Minuten angedauert. Irgendwann habe er wahrgenommen, dass Frau D mit der Polizei telefoniert. Es habe nur einige Minuten gedauert, bis die Polizei eingetroffen war. Die Polizisten hatten ebenfalls das Problem des verschlossenen Haustores. Zufälligerweise habe eine Hauspartei im Erdgeschoß die Wohnungstüre geöffnet und ihn über sein Ersuchen aus dem Haus gelassen. Er sei zum Sachverhalt befragt worden und währenddessen sei, ohne dass er es bemerkt habe, das Haustor wieder verschlossen worden. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit Frau D durch die Polizeibeamten sei nicht möglich gewesen, da Frau D nicht abgehoben habe. Er sei aufgefordert worden, die Örtlichkeit zu verlassen und wäre dieser Aufforderung auch gefolgt. Zu einer Körperverletzung, einem Hausfriedensbruch und einer Sachbeschädigung sei es nicht gekommen. Auch die Anschuldigungen fortgesetzter Gewaltausübung seien nicht zutreffend. Es sei in der fünfjährigen Beziehung zu heftigen und lautstarken Streitigkeiten, aber nie zu Handgreiflichkeiten und Verletzungen gekommen. Frau D sei krankhaft eifersüchtig und sie steigere sich hinein. Er sei von ihr bereits 2013 aus Zorn und Eifersucht angezeigt worden und Frau D habe damals vor der Polizei gegen ihn falsch ausgesagt. Sie sei dafür auch rechtskräftig verurteilt worden.

Bei einer am 05.03.2015 durchgeführten dienstrechtlichen Befragung wird von dem Beamten angegeben, dass die vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen nicht der Wahrheit entsprechen und dass im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Nacht vom 14.01. zum 15.01.2015 von ihm keine Dienstpflichtverletzungen gesehen werden. Auch bezüglich des Vorwurfes der beharrlichen Verfolgung wurde von dem Beamten ein Schreiben verfasst und dieses zu seinen Angaben erhoben. Der Beamte führt darin aus, dass er seit dem Erlass der einstweiligen Verfügung mit Frau D keinen persönlichen Kontakt gehabt habe. Er bestreite nicht, dass er ihr regelmäßig SMS geschrieben habe, dies sei aber von ihr auch geschehen. In erster Linie sei mit den SMS beabsichtigt gewesen, Frau D dazu zu bewegen, dass er seinen Sohn sehen könne. Wenn diese SMS so störend gewesen seien, so frage er sich, warum sie immer wieder geantwortet hat bzw von sich aus SMS geschrieben hat. Frau D habe ihn in seinem privaten Umfeld gesucht, obwohl sie selbst eine einstweilige, dagegensprechende Verfügung erwirkt hat. Am 29.03.2015 habe seine derzeitige Freundin ohne sein Wissen mit seinem Handy zu Frau D Kontakt aufgenommen. Auf diese Aktion hin habe er seine Nummer gewechselt, um dies in Zukunft zu verhindern. Dies habe nichts geholfen und Frau D habe per Facebook mit ihm Kontakt aufgenommen. Sie habe ihm nie das Gefühl gegeben, dass sie seine Nachrichten stören. Frau D habe von sich aus zu ihm Kontakt gesucht und selbst seine Schreiben, dass sie ihn in Ruhe lassen möge, hätten nichts geholfen. Frau D handle aus purer Eifersucht und komme damit nicht klar, dass er eine neue Freundin hat. Bezüglich der Anschuldigungen sei er sich keiner Schuld bewusst.

Bei der niederschriftlichen Befragung im RBE wurde von dem Beamten ergänzend angegeben, dass er sich am 18.03.2015 auf dem Nachhauseweg vom 23. Bezirk in den 10. Bezirk befunden habe. Er sei an der Bushaltestellt des 66 A, Station Purkytgasse vorbeigefahren und habe dort Frau D und ihren gemeinsamen Sohn gesehen. Er sei nicht stehen geblieben und glaube auch nicht, dass er während der Vorbeifahrt bemerkt wurde. Er gehe davon aus, dass es ihr ein Kollege, den sie kennt und den er während der Vorbeifahrt aus dem Auto mit Handzeichen gegrüßt habe, gesagt hat. Kurze Zeit darauf habe er ein SMS erhalten und auf dieses auch geantwortet. In Folge habe er auch noch weiterer SMS von Frau D beantwortet. Der Kindergarten seines Sohnes befinde sich nicht annähernd im Umfeld der Haltestelle. Eine Kontaktaufnahme wegen des gemeinsamen Sohnes würde von seiner Seite maximal per E-Mail erfolgen. Er habe Mitte Februar beim BG Liesing einen Antrag auf Kontaktrecht zu seinem Sohn gestellt.

Bei einer veranlassten Befragung aus dienstrechtlicher Sicht wird von dem Beamten am 17.04.2015 im SPK 22 angegeben, dass er zufällig an der Örtlichkeit vorbeigekommen sei und dass ein Kollege aus dem SPK 23, welcher ehemalig ein kurzfristiger Freund der Dame gewesen sei, ihr mitgeteilt habe, dass er am Vorfallsort gesehen wurde. Er habe zwischenzeitlich seine Mobiltelefonnummer sowie Kontaktmöglichkeiten im Social Media geändert, um Frau D keine Kontaktmöglichkeit mehr zu geben. Frau D habe ihm heute per E-Mail auf seine GMX-Adresse mitgeteilt, dass sie nach Rumänien gezogen sei und jetzt dort lebe. Von dem Beamten wird weiters angegeben, dass er sich in einer emotionell schwierigen Lage befinde. Er leiste gerne und gewissenhaft seinen Dienst und es liege ihm viel an seiner Arbeit.

Rechtliche Würdigung durch die Dienstbehörde:

Der Begriff Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH v 16.10.2001,2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; VwGH 15.12.1999, 98/09/0212). Die - nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 einzuhaltenden - dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben sich aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs-)Vorschriften (VwGH v 23.04.2013, 2012/09/0045). Das Herrn Revlnsp G zur Last gelegte (außerdienstliches) Verhalten - Verdacht auf Körperverletzung, Hausfriedensbruch, fortgesetzte Gewaltausübung, Sachbeschädigung und beharrliche Verfolgung - ist im obigen Sinn geeignet, einen Vertrauensschaden gegenüber der Allgemeinheit zu verursachen.Der Begriff Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH v 16.10.2001,2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; VwGH 15.12.1999, 98/09/0212). Die - nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 einzuhaltenden - dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben sich aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs-)Vorschriften (VwGH v 23.04.2013, 2012/09/0045). Das Herrn Revlnsp G zur Last gelegte (außerdienstliches) Verhalten - Verdacht auf Körperverletzung, Hausfriedensbruch, fortgesetzte Gewaltausübung, Sachbeschädigung und beharrliche Verfolgung - ist im obigen Sinn geeignet, einen Vertrauensschaden gegenüber der Allgemeinheit zu verursachen.

Anmerkung durch die Dienstbehörde:

Durch die berufliche Laufbahn des Beamten ziehen sich wie ein "roter Faden" Vorfälle zwischen dem Beamten und Frau D (Mutter des gemeinsamen Sohnes), wobei diese Vorfälle zu polizeilichen Interventionen und auch gerichtlichen sowie dienstrechtlichen Maßnahmen geführt haben. Vorfall am 21.01.2012: Einsatz für Stkw nach 23, Breitenfurter Straße 228, Mann schlägt Frau. Eine Körperverletzung konnte nicht wahrgenommen werden und wurde von der offensichtlich alkoholisierten Lebensgefährtin des Beamten in Abrede gestellt. Von einem Zeugen wurde angegeben, dass die Frau seinem Dafürhalten nach geschlagen worden ist. Dem Beamten wurde eine Ermahnung erteilt.

Vorfall am 26.04.2012: Von dem Beamten wurden in der Wohnung seiner Lebensgefährtin die Eingangstüre und ein Schuhkasten beschädigt. Das diesbezügliche Verfahren endete mit einer Diversion (Probezeit 1 Jahr). Dem Beamten wurde eine Ermahnung erteilt.

Vorfall am 29.03.2013: Von der Lebensgefährtin des Beamten wurde Anzeige wegen Verdachtes der Körperverletzung, Nötigung und fortgesetzte Gewaltausübung erstattet. Das diesbezügliche Verfahren wurde gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt, da von der Lebensgefährtin die Anzeige zurückgezogen und ihre Vorwürfe als nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet wurden. Keine Maßnahmen gegen den Beamten. Weiters wurde der Beamte aufgrund der Vorfälle bereits im Jahre 2012 vorübergehend dem SPK Donaustadt zugeteilt, da der Wohnsitz der Ex-Lebensgefährtin des Beamten im SPK-Bereich seiner Stammdienststelle liegt. Seit 01.02.2015 versieht Herr Revlnsp G ebenfalls im SPK Donaustadt Dienst. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen werden auch ungeachtet einer gerichtlichen Verurteilung schuldhafte Dienstpflichtverletzungen in Richtung § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt.Vorfall am 29.03.2013: Von der Lebensgefährtin des Beamten wurde Anzeige wegen Verdachtes der Körperverletzung, Nötigung und fortgesetzte Gewaltausübung erstattet. Das diesbezügliche Verfahren wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da von der Lebensgefährtin die Anzeige zurückgezogen und ihre Vorwürfe als nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet wurden. Keine Maßnahmen gegen den Beamten. Weiters wurde der Beamte aufgrund der Vorfälle bereits im Jahre 2012 vorübergehend dem SPK Donaustadt zugeteilt, da der Wohnsitz der Ex-Lebensgefährtin des Beamten im SPK-Bereich seiner Stammdienststelle liegt. Seit 01.02.2015 versieht Herr Revlnsp G ebenfalls im SPK Donaustadt Dienst. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen werden auch ungeachtet einer gerichtlichen Verurteilung schuldhafte Dienstpflichtverletzungen in Richtung Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erblickt.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreicht. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dieser Verdacht besteht im konkreten Fall. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage, insbesondere auch durch die getätigten Niederschriften als auch aufgrund des Betretungsverbotes und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien, bestehen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG geschlossen werden kann.In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreicht. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dieser Verdacht besteht im konkreten Fall. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage, insbesondere auch durch die getätigten Niederschriften als auch aufgrund des Betretungsverbotes und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien, bestehen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG geschlossen werden kann.

Das Verhalten des Beschuldigten begründet den Verdacht von gerichtlich strafbaren Tatbeständen wie Sachbeschädigung, Körperverletzung und beharrliche Verfolgung als auch des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich dass der Exekutivbeamte es unterlassen habe, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Verhalten des Beschuldigten begründet den Verdacht von gerichtlich strafbaren Tatbeständen wie Sachbeschädigung, Körperverletzung und beharrliche Verfolgung als auch des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich dass der Exekutivbeamte es unterlassen habe, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld der Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor."Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG ist nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld der Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist vergleiche Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor."

2. Mit Schreiben vom 26.06.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin er im Wesentlichen ausführt, dass er die Einleitung des Disziplinarverfahrens als nicht gerechtfertigt erachte. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden ausschließlich auf Behauptungen der Frau D basieren und nicht der Wahrheit entsprechen. Zum "roten Faden" gebe er an, dass es nicht zu bestreiten sei, dass es aufgrund von Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ex-Lebensgefährtin einige Male zur Intervention der Polizei gekommen sei. Dabei habe jedoch in den seltensten Fällen ihn die Schuld getroffen. Die Eskalationen seien stets von Frau D ausgegangen. Die ihm in den letzten Jahren angelasteten Delikte seien von der StA Wien eingestellt worden bzw. hätten sich als nicht wahr erwiesen. Frau D sei deswegen im Jahr 2013 wegen §§ 288 und 297 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei der Meinung, dass sein Verhalten im privaten das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht negativ beeinträchtigt habe. Er habe sich dienstlich nie etwas zuschulden kommen lassen und seinen Dienst nach besten Wissen und Gewissen geleistet.2. Mit Schreiben vom 26.06.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin er im Wesentlichen ausführt, dass er die Einleitung des Disziplinarverfahrens als nicht gerechtfertigt erachte. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden ausschließlich auf Behauptungen der Frau D basieren und nicht der Wahrheit entsprechen. Zum "roten Faden" gebe er an, dass es nicht zu bestreiten sei, dass es aufgrund von Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ex-Lebensgefährtin einige Male zur Intervention der Polizei gekommen sei. Dabei habe jedoch in den seltensten Fällen ihn die Schuld getroffen. Die Eskalationen seien stets von Frau D ausgegangen. Die ihm in den letzten Jahren angelasteten Delikte seien von der StA Wien eingestellt worden bzw. hätten sich als nicht wahr erwiesen. Frau D sei deswegen im Jahr 2013 wegen Paragraphen 288 und 297 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei der Meinung, dass sein Verhalten im privaten das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht negativ beeinträchtigt habe. Er habe sich dienstlich nie etwas zuschulden kommen lassen und seinen Dienst nach besten Wissen und Gewissen geleistet.

3. Mit Schreiben vom 11.02.2016 übermittelte die Disziplinarkommission die Benachrichtigung der StA Wien, worin der Kriminalpolizei mitgeteilt wurde, dass das in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer und Frau D eingeleitete Ermittlungsverfahren zu sämtlichen Vorwürfen am 22.09.2015 eingestellt wurde. Die Einstellung hinsichtlich den Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 107a Abs. 2, 107b Abs. 1, 109 Abs. 1 und 125 StGB erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.3. Mit Schreiben vom 11.02.2016 übermittelte die Disziplinarkommission die Benachrichtigung der StA Wien, worin der Kriminalpolizei mitgeteilt wurde, dass das in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer und Frau D eingeleitete Ermittlungsverfahren zu sämtlichen Vorwürfen am 22.09.2015 eingestellt wurde. Die Einstellung hinsichtlich den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, 107 b, Absatz eins, 109, Absatz eins und 125 StGB erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist nach seiner Grundausbildung mit 01.11.2007 dem SPK Liesing zugeteilt worden. Er ist geschieden und für zwei Kinder (2 und 4 Jahre) sorgepflichtig. Im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.12.2012 und seit 01.02.2015 war der Beamte vorübergehend dem SPK Donaustadt dienstzugeteilt. Im Zeitraum vom 01.04.2013 bis 16.06.2013 war der Beamte vorübergehend dem Kriminalreferat des SPK Liesing dienstzugeteilt.

Die gegen den Beschwerdeführer hier erhobenen Vorwürfe gründen auf Anzeigen seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Da ihre Angaben den Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers begründeten, führte die Landespolizeidirektion Wien in der Angelegenheit ausführliche Ermittlungen wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beharrlicher Verfolgung durch. Das gegen ihn in der Sache eingeleitete Strafverfahren wurde schließlich am 22.09.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.Die gegen den Beschwerdeführer hier erhobenen Vorwürfe gründen auf Anzeigen seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Da ihre Angaben den Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers begründeten, führte die Landespolizeidirektion Wien in der Angelegenheit ausführliche Ermittlungen wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beharrlicher Verfolgung durch. Das gegen ihn in der Sache eingeleitete Strafverfahren wurde schließlich am 22.09.2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

In disziplinärer Hinsicht liegt bezüglich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vor, weil die dem Beschwerdeführer hier zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.In disziplinärer Hinsicht liegt bezüglich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vor, weil die dem Beschwerdeführer hier zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus darin enthaltenen Zeugenniederschriften und polizeilichen Abschlussberichten.

Zu den Anschuldigungspunkten 1. und 2.

Hinsichtlich des Vorfalls am 14.01.2015 (Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Sachbeschädigung) wurden im Abschlussbericht der LPD Wien vom 01.04.2015 zunächst die (im Akt vollständig enthaltenen) Aussagen des Beschwerdeführers jenen der Frau D gegenübergestellt und festgestellt, dass diese sehr stark divergieren, weshalb weitere Ermittlungen durchgeführt wurden. Ein Vergleich mit den Ergebnissen ergab, dass die Ausführungen der Frau D in mehreren Punkten unglaubwürdig sind.

So hat sie bei ihrer Einvernahme angeben, den Beschwerdeführer während des Telefonats mit dem Notrufbeamten aus der Wohnung gedrängt zu haben. Dem Einsatzbericht und den Tonbandaufzeichnungen über den Notruf ist dagegen zu entnehmen, dass sie dabei sehr ruhig gewirkt hat und keine anderen Stimmen zu hören waren. Ihre Aussage ist in diesem Zusammenhang daher unglaubwürdig. Ebenfalls konnte nicht geklärt werden, weshalb Frau D erst einen Monat nach dem Vorfall Anzeige erstattet hat. Unmittelbar nach der angeblichen Körperverletzung hat sich Frau D nicht ärztlich untersuchen lassen. Bei einer Untersuchung am 16.02.2015 im UKH Meidling hat sie Schmerzen im Bereich der Nase angegeben. Bei der Röntgenuntersuchung konnten jedoch keine Verletzungen festgestellt werden.

Auch die weiteren Angaben der Frau D zum Tatablauf am 14.01.2015 sind nicht nachvollziehbar. Dabei soll es nämlich nach übereinstimmenden Angaben um 23:00 Uhr zum Erstkontakt gekommen sein, der Polizeinotruf der Frau D hat jedoch erst um 01:05 Uhr stattgefunden. Wenn man sich auf die Angaben von Frau D stützt, ist nicht nachvollziehbar, was in den zwei Stunden passiert sein soll, denn nach ihren Angaben habe sich der Beschwerdeführer nur kurz in ihrer Wohnung befunden und das Klopfen an der Tür habe nur zehn Minuten gedauert. Wenn man dagegen den Angaben des Beschwerdeführers über den Geschehensverlauf folgen sollte, dann wären die zwei Stunden nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nur deshalb gegen die Tür der Frau D geklopft habe, weil die Haustüre versperrt gewesen sei und er deswegen das Stiegenhaus nicht verlassen habe können, decken sich zudem mit den Aussagen jener namentlich genannten Hauspartei, welche das zehn Minuten lange Klopfen des Beschwerdeführers gegen 01:30 Uhr gehört und schließlich den Beschwerdeführer vor der Stiegeneingangstür stehend vorgefunden hat. Da der Beschwerdeführer offensichtlich eingesperrt war, sperrte die Hauspartei die Eingangstür auf. Einen Streit oder eine verbale Auseinandersetzung hat der Zeuge nicht gehört. Bezüglich der beschädigten Wohnungstür wurde bei Wiener Wohnen in Erfahrung gebracht, dass diese im Zuge von Reparaturarbeiten gerichtet worden ist, weil sie etwas verzogen war und sich nicht mehr ordentlich schließen ließ. Dass die Tür vom Beschwerdeführer beschädigt wurde, kann deshalb nicht mit Sicherheit angenommen werden, da laut Auskunft der befragten Nachbarn ständig von verschiedenen Personen heftig gegen die Wohnungstür von Frau D geschlagen wird.

Zu Anschuldigungspunkt 3.

Nachdem Frau D am 30.03.2015 gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung erstattet hatte, gab sie bei ihrer Zeugeneinvernahme am 30.03.2015 zu diesem Punkt an, dass sie am 18.03.2015 mit ihrem Sohn auf dem Nachhauseweg vom Kindergarten gewesen sei und dabei zufällig gesehen habe, dass sie vom Beschwerdeführer von weiten beobachtet worden sei. Sie habe dem Beschwerdeführer sofort geschrieben, was er hier mache und weshalb er sie beobachten würde. Er habe geantwortet, dass er sie sehen wollte. Sie glaube nicht, dass er das zum ersten Mal gemacht habe. Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Beschuldigteneinvernahme am 14.04.2015 an, dass er sich zu dieser Zeit in seinem Auto auf dem Nachhauseweg befunden habe. Dabei sei er an einer Bushaltestelle vorbeigefahren und habe dort Frau D und ihren gemeinsamen Sohn in der Haltestelle offenbar auf den Bus wartend stehen sehen. Er sei weder stehen geblieben, noch glaube er, dass er von ihnen während der Vorbeifahrt bemerkt worden sei. Er gehe davon aus, dass es ihr ein Kollege gesagt habe, den Frau D kenne und den er während der Vorbeifahrt aus dem Auto mit Handzeichen gegrüßt habe. Kurze Zeit danach habe er von Frau D eine SMS bekommen, in der sie ihn gefragt habe, was er in Inzersdorf mache. Er habe geantwortet, dass er auf dem Heimweg gewesen sei und dass es schön wäre sie zu sehen. Er bestreite, sich den beiden in der Nähe des Kindergartens angenähert zu haben, die Bushaltestelle befinde sich nicht annähernd im Umfeld des Kindergartens.

In diesem Punkt sind die Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht weniger schlüssig als jene der Frau D. Und selbst wenn man den Angaben der Frau D folgen wollte, ergibt sich aus den von ihr geschilderten Wahrnehmungen nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich deshalb in ihrer Nähe aufgehalten hat, um sie zu beobachten. Der angeblich im Zusammenhang zwischen den beiden stattgefundene SMS-Verkehr wurde nicht sichergestellt.

Zu Anschuldigungspunkt 4.

Betreffend die angebliche beharrliche Verfolgung der Frau D durch den Beschwerdeführer durch tägliche E-Mails, SMS und Nachrichten im Facebook Messenger sowie "Whatsapp" ist auf die im Abschlussbericht der LPD vom 21.05.2015 enthaltene Zusammenfassung der der in diesem Zusammenhang aufgenommen Beweise zu verweisen.

Seitens der Frau D wurde der Whatsapp-Chat mit dem Beschwerdeführer im Zeitraum 23.03.2015 bis 26.03.2015 zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 123 Nachrichten von Frau D an den Beschwerdeführer und 63 Nachrichten vom Beschwerdeführer an Frau D. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau D haben den ermittelnden Beamten Teile ihres E-Mail Verkehrs zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung durch Frau D erfolgte am 21.05.2015 in gänzlich unformatierter Form per E-Mail. Dieser erschien nach Ansicht der ermittelnden Beamten insofern verändert, als einzelne E-Mails entfernt worden waren. Der Beschwerdeführer stellte den E-Mail Verkehr mit Frau D aus dem Zeitraum von 16.04.2015 -25.04.2015 zur Verfügung. Dazu wurde angemerkt, dass laut Stand 13.05.2015 Frau D den Beschwerdeführer mehrmals E-Mails gesandt hat, in denen sie den Beschwerdeführer ersucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen, und ihm Kontakt mit seinem Sohn anbietet.

Der Beschwerdeführer räumte bei seiner Einvernahme selbst ein, dass er über diverse Medien in häufigen Kontakt mit Frau D gestanden sei. Es habe sich jedoch um einen gegenseitigen Kontakt gehandelt, teilweise und insbesondere seien die Kontaktaufnahmen von Frau D ausgegangen. Diese Angaben werden durch die im Akt aufliegenden Beweismittel gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er im Verdacht stehe, die im Spruch genannten Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er im Verdacht stehe, die im Spruch genannten Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 91, BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idgF lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

...

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

...

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Es ist der Disziplinarbehörde zunächst insofern Recht zu geben, dass Anzeigen der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zunächst den Verdacht der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen und damit auch von schuldhaften Verletzungen des § 43 Abs. 2 BDG begründeten. Das gegen ihn in der Sache eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch am 22.09.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.Es ist der Disziplinarbehörde zunächst insofern Recht zu geben, dass Anzeigen der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zunächst den Verdacht der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen und damit auch von schuldhaften Verletzungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG begründeten. Das gegen ihn in der Sache eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch am 22.09.2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Eine solche Einstellung eines Strafverfahrens führt nun nicht automatisch dazu, dass auch ein wegen der gleichen Handlungen anhängiges Disziplinarverfahren eingestellt werden muss. Zum einen sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 abs. 2 BDG 1979 lediglich an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden, eine Einstellung nach § 190 StPO entfaltet eine solche Bindungswirkung nicht. Und zum anderen ist es für eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht erforderlich, dass die zum Vorwurf gebrachten Tathandlungen auch gerichtlich strafbar sind.Eine solche Einstellung eines Strafverfahrens führt nun nicht automatisch dazu, dass auch ein wegen der gleichen Handlungen anhängiges Disziplinarverfahren eingestellt werden muss. Zum einen sind die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, abs. 2 BDG 1979 lediglich an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden, eine Einstellung nach Paragraph 190, StPO entfaltet eine solche Bindungswirkung nicht. Und zum anderen ist es für eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht erforderlich, dass die zum Vorwurf gebrachten Tathandlungen auch gerichtlich strafbar sind.

Und wie oben unter Punkt 3.3.3. ausgeführt, reicht es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber herrschen, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ein solcher Verdacht lag auf Grundlage der Aussagen der Frau D jedenfalls vor.

In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können.In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können.

Eben das ist auf Grundlage der vorliegenden umfassenden und lückenlosen Ermittlungsergebnisse hier offenkundig der Fall. Denn die Vorwürfe zu den Anschuldigungspunkten eins bis drei stützen sich ausschließlich auf die Aussagen der Frau D, welche jedoch - wie oben im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt - in wesentlichen Punkten jedenfalls unglaubwürdig sind. Und zum Vorwurf in Anschuldigungspunkt 4 zeigen die im Zuge polizeilichen Ermittlungen erhobenen Beweismittel ebenfalls ein anderes als das von Frau D dargestellte Bild. Anhaltspunkte für die Existenz von weiteren Beweismitteln, welche allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Zusammengefasst ist daher bereits auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Beweismittel davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,
Einstellungsgrund, ersatzlose Behebung, Gewalttätigkeit,
Hausfriedensbruch, Körperverletzung, mangelnde Erweisbarkeit,
Polizist, Sachbeschädigung, Strafverfahren - Einstellung,
Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2110216.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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