TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W116 2208424-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
B-GlBG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2208424-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR BEAMTE UND LEHRER

BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG vom 30.08.2018, GZ: 4-03-DKfBuL/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er beschuldigt werde, XXXX (in der Folge Frau O) im Vorfeld der am 06.07.2018 vormittags im HGM stattfindenden Besprechung mit Prof. Mag. S angeboten zu haben, Besprechungen über dieses Projekt auch während seiner Urlaubszeit in Wien, in Korneuburg oder an seinem Hauptwohnsitz in Horn abhalten zu können, und ihr insbesondere eine Nächtigungsmöglichkeit bei ihm angeboten zu haben, weiters nach der Besprechung am 06.07.2018 im Bereich der Marineausstellung im HGM die rechte Gesäßhälfte von Frau O berührt und am 12.07.2018 um 13:49 Uhr an Frau O über die Applikation WhatsApp eine Bilddatei "Blinde Date" (zeigt ein unter der Bettdecke kopulierendes Pärchen jeweils mit einem Eimer über dem Kopf) versendet zu haben, welche sie als verstörend empfunden habe bzw. zusätzlich Frau O bereits früher unbekannten Datums im Bereich des Ganges vor der Cafeteria am Rücken berührt zu haben und würde dadurch im Verdacht stehen, gegen die in § 43 a BDG 1979 sowie in § 16 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige des Kommandos ABC-Abwehr, GZ: S91532/2-KdoABCAbw&ABCAbwS/StbAbt/2018, vom 17.08.2018 ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige Disziplinarkommission hinsichtlich der mit Schreiben vom 09.08.2018 verfügten vorläufigen Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten entschieden habe, keine Suspendierung zu verfügen bzw. die vorläufige Suspendierung zu beenden, weil eine allfällig drohende Gefährdung des Betriebsklimas durch dienstliche Maßnahmen hintangehalten werden könnte. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte im Zuge einer Niederschrift am 09.08.2018 zu den Vorwürfen zusammenfassend angegeben, dass er Frau O niemals am Gesäß oder am Rücken berührt und ihr auch keine Übernachtungsmöglichkeit in HORN angeboten habe. Die Versendung der WhatsApp Nachricht sei irrtümlich erfolgt und eigentlich an seine Cousine gerichtet gewesen, die den gleichen Vornamen tragen würde. Da eine Rücknahme nicht mehr möglich gewesen sei, habe er gehofft, dass Frau O die Nachricht - ebenso wie andere WhatsApp User auch - als Bildscherz auffassen würde.

Nach einer Wiedergabe von § 43 a BDG 1979, § 16 Abs. 1 sowie § 16 a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und § 123 Abs. 1 BDG 1979 wird weiters ausgeführt, die Disziplinarkommission würde nach eingehender Erörterung der Beweismittel davon ausgehen, dass aufgrund der gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobenen Vorwürfe der begründete Verdacht besteht, dass er gegen die in § 43 a BDG 1979 und § 16 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normierten Pflichten verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Die Disziplinarkommission habe in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegen würde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056), Gründe für eine auch nur teilweise Einstellung des Verfahrens jedoch nicht erkannt. Dies deshalb, da es aus Gründen der Spezial- und Generalprävention geboten erscheinen würde, der Einhaltung der Pflicht zum achtungsvollen Umgang unter Kollegen und Kolleginnen erhebliche Bedeutung beizumessen, weil ein als unangebracht, kränkend oder diskriminierend empfundenes Verhalten eine Gefahr für das Funktionieren jeder Organisationseinheit der Verwaltung darstellen und somit der Einhaltung dieser Dienstpflicht grundlegende Bedeutung zukommen würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens nämlich das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben seien oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens würde es ausreichen, wenn ausreichende Verdachtsgründe vorliegen würden, um die Annahme einer Dienstpflichtverletzung zu rechtfertigen.

Außerdem müsste die Disziplinarkommission bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, dies sei danach im nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig müsste im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung sei in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sei (VwGH 94/09/0144 vom 13.10.1994).

2. Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss trotz Benennung von (möglichen) Zeugen ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Auch wenn laut Frau O zum Zeitpunkt der "Vorfälle" keine "aussagekräftigen" Zeugen anwesend gewesen wären, wäre es für die Würdigung der Behauptungen essentiell gewesen, ob und wie dritte Personen vom gegenständlichen Vorfall erfahren haben. Und der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge, der beim Gespräch im HGM dabei gewesen sei, als der Beschwerdeführer Frau O seine Unterstützung angeboten habe, könnte insbesondere zum "Gesprächsklima" zwischen den beiden befragt werden. Demnach sei nämlich ausschließlich auf kollegialer Ebene korrespondiert worden und der Gesprächsinhalt alles andere als "schlüpfrig" gewesen. Die Befragung dieser Zeugen wäre für die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens überhaupt vorliegen, von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen und hätte zur Schlussfolgerung führen können, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege bzw. keinesfalls ein begründeter Verdacht bestehe. Weiters hätte auch der Akt zum diesbezüglich, mangels Anfangsverdachts letztlich nicht eingeleiteten Strafverfahren beigeschafft werden können, um zu prüfen, ob sich anhand des Akteninhaltes die Tatvorwürfe überhaupt untermauern lassen. Bei den unterlassenen Ermittlungshandlungen würde es sich somit um entscheidungswesentliche Verfahrensmängel handeln. Entgegen der Ansicht der zuständigen Disziplinarkommission sei im gegenständlichen Fall weder eine Dienstpflichtverletzung nachweisbar, noch würde ein "begründeter Verdacht" vorliegen. Es würde dem Beschwerdeführer nämlich ein Vorfall vorgeworfen werden, bei welchem sich die Zeugin O "gähnend weggedreht" und eine Berührung des Beschwerdeführers "als unangenehmen Klapps auf den Hintern" empfunden habe. Aufgrund des Wegdrehens habe die Zeugin also keine eigene (optische) Wahrnehmung, sondern nur eine "Empfindung". Eine allenfalls zufällige (unabsichtliche) Berührung, welche der Beschwerdeführer nicht hundertprozentig ausschließen könne, würde keinesfalls eine Dienstverfehlung darstellen. Die (Fehl)interpretation einer allfälligen zufälligen Berührung durch die Zeugin als "unangenehmen Klapps" würde somit keinen Verdacht zu begründen vermögen, sondern es würde sich dabei vielmehr um reine Spekulation handeln. Auch beim (irrtümlichen) Versand eines Bildes per WhatsApp an die Zeugin O würde - abgesehen von der fehlenden Interessensgefährdung dieses Irrtums - eine subjektive Vorwerfbarkeit fehlen. Das Missverständnis sei vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung glaubwürdig dargestellt worden, würde von ihm bedauert werden und könne keinesfalls eine (disziplinar)rechtliche Konsequenz nach sich ziehen. Bei diesbezüglichen Zweifel könnten näher angeführte Personen befragt werden, die diese WhatsApp Nachricht (ein harmloses "Spaß-Rundschreiben" an gute Bekannte und Freunde ohne jeglichen Hintergedanken) zum selben Zeitpunkt ebenfalls erhalten hätten. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Vorfall bereits einen Monat lang bekannt gewesen sei, ohne dass die Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte in Betracht gezogen worden sei. Erst die Intervention eines namentlich genannten Brigadiers, außerhalb seines Kompetenzbereiches und in einem Naheverhältnis zur Belastungszeugin stehend, habe offenbar zur gegenständlichen Beschlussfassung geführt. Zusammenfassend würden die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens daher keinesfalls vorliegen und könne von objektiven Grundlagen für ausreichende Verdachtsgründe keine Rede sein.

3. Mit Schreiben vom 19.10.2018 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versieht seinen Dienst beim österreichischen Bundesheer, Kommando ABC-Abwehr & ABC-Abwehrschule, XXXX.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 erstattete das Kommando ABC-Abwehrschule gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Abs. 1 BDG 1979).

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des Kommandos ABC-Abwehrschule vom 17.08.2018.

Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. So bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der Verwaltungspraktikantin O seine Unterstützung bei ihrer Arbeit, einen jederzeitigen telefonischen Kontakt bei auftretenden Problemen oder auch ein Treffen während seiner Urlaubszeit in Horn, in Korneuburg oder in Wien bei einem längeren Gesprächsbedarf angeboten bzw. ihr eine WhatsApp Nachricht mit frivolem Inhalt geschickt hat und kann auch nicht hundertprozentig ausschließen (vgl. Beschwerde vom 19.09.2018), dass er die Praktikantin (unabsichtlich) auf der rechten Gesäßhälfte berührt hat, er vermeint jedoch, dass er mit O lediglich auf kollegialer Ebene korrespondiert habe und dass der Gesprächsinhalt alles andere als "schlüpfrig" gewesen sei. Eine allfällige Berührung sei unbewusst und unabsichtlich geschehen und es sei maximal zu einem kameradschaftlichen Schulterklopfer im Zusammenhang mit dem Angebot zur Unterstützung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gekommen. Zu einer gewollten Berührung auf der rechten Gesäßhälfte bzw. am unteren Rücken sei es jedoch nie gekommen (vgl. Niederschrift von 09.08.2018). Außerdem habe er ihr - mangels Gästezimmer - zu keiner Zeit eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Weiters habe er das versendete Bild an seine Cousine mit gleichem Vornamen schicken wollen, die Nachricht aber irrtümlicherweise aufgrund der Namensgleichheit an den falschen Kontakt gesendet. Als er den Fehler bemerkt habe, habe er gehofft, dass Frau O die Nachricht als Bildscherz auffasse. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung der § 43 a BDG 1979 und § 16 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauteten:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG) lautet:

Belästigung

§ 16. (1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Aufgrund der in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhalte, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage grundsätzlich selbst einräumt, dass er der Verwaltungspraktikantin O seine Unterstützung bei ihrer Arbeit (insbesondere auch persönliche Treffen in seinem Urlaub und an seiner Wohnadresse) angeboten bzw. ihr eine WhatsApp Nachricht mit frivolem Inhalt geschickt hat und auch nicht hundertprozentig ausschließen kann, dass er die Praktikantin unabsichtlich (auf der rechten Gesäßhälfte) berührt hat, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nämlich unmissverständlich ergibt, haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§43 a BDG 1979). Ferner liegt eine Diskriminierung nach § 13 B-GlBG auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird (vgl. § 16. Abs.1 B-GlBG).

Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt liegt daher der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die ihm nunmehr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Auch die Einwände in der Beschwerde, wonach er mit der Belastungszeugin ein aus seiner Sicht lediglich kollegiales Gespräch ohne "schlüpfrigen" Inhalt geführt, Frau O nie absichtlich berührt und die WhatsApp-Nachricht irrtümlich an sie abgeschickt habe, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht bereits im Vorfeld restlos auszuräumen. Zusammengefasst haben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang, Belästigung, Dienstpflichtverletzung,
Einleitungsbeschluss, Verdachtsgründe, Verwaltungspraktikantin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2208424.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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