Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
BDG 1979 §123Spruch
W208 2210992-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Oberinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15, 1030 WIEN gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT IV., vom 31.10.2018, GZ W 11/9-DK-IV/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Oberinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15, 1030 WIEN gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT römisch vier., vom 31.10.2018, GZ W 11/9-DK-IV/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Post AG dienstverwendet.
2. Am 19.07.2018 erstattete der Leiter der Dienstbehörde (Personalamt WIEN) Disziplinaranzeige gegen den BF. Hintergrund waren Facebook-Postings des BF aus seinem Arbeitsbereich, zu denen Erhebungen bereits am 26.04.2018 begonnen hatten.
3. Am 31.10.2018 fasste die zuständige Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss mit folgendem Inhalt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):
"[Der BF] wird beschuldigt,
1. am 2. April 2016 ein Foto (Nr. 1) vom BackOffice Bereich der Postfiliale XXXX Wien mit den deutlich im Hintergrund erkennbaren Schalterpultkassen und dem Titel: ‚Samstag XXXX - € 2000,-- Postumsatz in 3h ist auf [verm. gemeint: "auch"] nicht ohne....',1. am 2. April 2016 ein Foto (Nr. 1) vom BackOffice Bereich der Postfiliale römisch 40 Wien mit den deutlich im Hintergrund erkennbaren Schalterpultkassen und dem Titel: ‚Samstag römisch 40 - € 2000,-- Postumsatz in 3h ist auf [verm. gemeint: "auch"] nicht ohne....',
2. am 6. September 2016 ein Foto (Nr. 1a) einer geöffneten Wahlkartensendung mit der Beschreibung: ‚Die erste ungültige Wahlkarte.... Eine Wiederholung reicht wohl nicht'
3. am 5. Dezember 2017 zwei Fotos (Nr. 4 und 5) eines großen Paketes der Firma XXXX , welches umgedreht auf der Öffnungsoberseite stehend und überhängend auf einem bereits voll beladenen Rollbehälter in Schräglage balancierte, mit der Beschreibung: ‚Moderne Kunst...',3. am 5. Dezember 2017 zwei Fotos (Nr. 4 und 5) eines großen Paketes der Firma römisch 40 , welches umgedreht auf der Öffnungsoberseite stehend und überhängend auf einem bereits voll beladenen Rollbehälter in Schräglage balancierte, mit der Beschreibung: ‚Moderne Kunst...',
4. am 11. Jänner 2018 ein Foto (Nr. 6) von zwei außer Betrieb befindlichen Bankautomaten der BAWAG PSK in einer Selbstbedienungszone der Postfiliale XXXX Wien mit der Bezeichnung ‚Alle Räder stehen still.... wenn das Netzwerk nimma will.',4. am 11. Jänner 2018 ein Foto (Nr. 6) von zwei außer Betrieb befindlichen Bankautomaten der BAWAG PSK in einer Selbstbedienungszone der Postfiliale römisch 40 Wien mit der Bezeichnung ‚Alle Räder stehen still.... wenn das Netzwerk nimma will.',
5. am 19 März 2018 wiederum ein mit der Postfilialen-Kennzahl versehenes Foto (Nr. 3) des Backoffice Bereichs der Postfiliale XXXX mit den sichtbaren Schalterpultkassen im Hintergrund und einigen Kartons sowie PC-Geräten der Firma Fujitsu mit dem Titel "EDV Tausch... das macht Spaß" und5. am 19 März 2018 wiederum ein mit der Postfilialen-Kennzahl versehenes Foto (Nr. 3) des Backoffice Bereichs der Postfiliale römisch 40 mit den sichtbaren Schalterpultkassen im Hintergrund und einigen Kartons sowie PC-Geräten der Firma Fujitsu mit dem Titel "EDV Tausch... das macht Spaß" und
6. am 6. April 2018 ein Foto (Nr. 2), worauf ein geöffneter Automatischer Kassenautomat (AKT) aus der Nähe detailliert zu sehen ist, sowie darunter einen selbst verfassten Kommentar über den AKT ‚Abgleich in der Höhe von € 1.500,--',
auf seinem Profil der Soziale-Medien-Plattform Facebook hochgeladen und dadurch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.
Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] nicht nur gegen den Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG verstoßen, sondern auch Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),
sowie seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),sowie seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben."schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben."
In der Begründung wird zu den einzelnen Punkten - nach dem Hinweis, dass der BF geständig wäre, zugesichert habe keine derartigen Postings mehr zu machen sowie keinen Imageschaden herbeiführen haben zu wollen, obwohl er kein Gefährdungspotential erkenne - angeführt:
"Foto Nr. 1 (Backoffice-Bereich) [...] Dazu merkte die Dienstbehörde an, dass K. selbst in der öffentlichen Beschreibung des Fotos die Ziffernfolge ‚ XXXX ' angegeben sowie den Ausdruck "Postumsatz" verwendet habe, wodurch eindeutig auf die spezifische Filiale geschlossen werden könne. Erschwerend käme hinzu, dass der Beamte in der Beschreibung auch einen Umsatzbetrag von € 2.000,- innerhalb von 3 Stunden erwähnt und so diese Information ebenfalls der Allgemeinheit zugänglich gemachte habe."Foto Nr. 1 (Backoffice-Bereich) [...] Dazu merkte die Dienstbehörde an, dass K. selbst in der öffentlichen Beschreibung des Fotos die Ziffernfolge ‚ römisch 40 ' angegeben sowie den Ausdruck "Postumsatz" verwendet habe, wodurch eindeutig auf die spezifische Filiale geschlossen werden könne. Erschwerend käme hinzu, dass der Beamte in der Beschreibung auch einen Umsatzbetrag von € 2.000,- innerhalb von 3 Stunden erwähnt und so diese Information ebenfalls der Allgemeinheit zugänglich gemachte habe.
Bei Foto Nr. 1a (Wahlkarte) [...] Dazu merkte die Dienstbehörde an, dass R. von der Wahlkarte nur aus seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt habe und angesichts der drohenden neuerlichen Wahlwiederholung ein sensibles Verhalten geboten gewesen wäre. Eine wie in diesem Fall vorgesehene Weitermeldung an seinen Vorgesetzten wäre unterblieben. Darüber hinaus könne der Eindruck entstehen, die Österreichische Post AG wäre in die Öffnung von Wahlkartensendungen involviert gewesen. Sein Ärger wäre eine subjektive Gemütsbewegung gewesen, die R. keineswegs in seinem dienstlichen Handeln beeinflussen hätte dürfen.
Bei den Fotos Nr. 4 und 5 ( XXXX Paket) [...] (Anmerkung BVwG: Hier gibt es keine Anmerkung, die Behörde sieht aber offenbar auch eine Imagegefährdung, wie sich aus ihren späteren Ausführungen ergibt!)Bei den Fotos Nr. 4 und 5 ( römisch 40 Paket) [...] (Anmerkung BVwG: Hier gibt es keine Anmerkung, die Behörde sieht aber offenbar auch eine Imagegefährdung, wie sich aus ihren späteren Ausführungen ergibt!)
Bei Foto 6 (Selbstbedienunqszone) [...] Die Dienstbehörde merkt dazu an, dass nicht funktionierende Bankgeräte für kein Unternehmen ein Renomee darstellen würden. Außerdem sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine österreichweite, allgemeine Netzwerkstörung handelte, vielmehr wäre der Eindruck vermittelt worden, dass in Postfilialen nichts funktioniere.
Mit Foto 2 (Kassenautomat) [...] (Anmerkung BVwG: Hier gibt es keine Anmerkung, die Behörde sieht aber offenbar neben einer Imagegefährdung auch eine Sicherheitsproblematik und einen Verstoß gegen das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, Punkt V. des Ethikkodex, wie sich aus ihren späteren Ausführungen ergibt!)Mit Foto 2 (Kassenautomat) [...] (Anmerkung BVwG: Hier gibt es keine Anmerkung, die Behörde sieht aber offenbar neben einer Imagegefährdung auch eine Sicherheitsproblematik und einen Verstoß gegen das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, Punkt römisch fünf. des Ethikkodex, wie sich aus ihren späteren Ausführungen ergibt!)
5. Gegen den am 05.11.2018 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 30.11.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung.
Begründend wurde unter anderem "Verjährung" eigewendet, weil Personen der Dienstbehörde bereits am 26.04.2018 Kenntnis von den Vorwürfen gehabt hätten.
6. Mit Schreiben vom 07.11.2018 (hg. eingelangt am 11.12.2018) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde mitgeteilt, dass sowohl der Absender als auch der Empfänger des Mails vom 26.04.2018 keine Angehörigen einer "Unterbehörde" der Dienstbehörde wären. Der Empfänger sei der unmittelbare Vorgesetzte des BF. Der Absender und die in Kopie beteilten Personen seien Mitarbeiter der Geldrevison, die unmittelbar an den Vorstand berichteten. Eine Vertreterin der Dienstbehörde sei erst mit E-Mail vom 07.05.2018 informiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat die im Spruch und vorne (Punkt I.3.) angeführten Fotos und Kommentare auf seiner allgemein zugänglichen Facebook-Seite gepostet, das hat er in der Befragung vom 22.05.2018 eingeräumt (Niederschrift vom 22.05.2018, AS 11) und steht fest.1.1. Der BF hat die im Spruch und vorne (Punkt römisch eins.3.) angeführten Fotos und Kommentare auf seiner allgemein zugänglichen Facebook-Seite gepostet, das hat er in der Befragung vom 22.05.2018 eingeräumt (Niederschrift vom 22.05.2018, AS 11) und steht fest.
2.1. Fest steht, dass der "Verhaltens- und Ethikkodex" (in der Folge kurz: Kodex) der Post (AS 41-59) für alle Mitarbeiter verbindlich (Seite 4) ist und bereits im Vorwort der Generaldirektor darauf hinweist, dass das Image der Post in der Gesellschaft nicht zuletzt durch das Verhalten der Mitarbeiter geprägt wird (Seite 3). Ebenfalls führt er aus, dass der Kodex ein "Orientierungsrahmen" ist und "keine detaillierten Handlungsanweisungen" enthält.
Auf der Seite 17 des Kodex ist wörtlich ausgeführt:
"V. Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Datenschutz)
Wir behandeln Informationen jeglicher Art, die uns auf welche Weise immer zugänglich sind oder gemacht werden und der Öffentlichkeit nicht bereits bekannt sind, vertraulich und geben diese nicht an unberechtigte Dritte weiter.
Zu diesen Informationen zählen Finanzdaten, Betriebsdaten, Kundendaten, Mitarbeiterdaten sowie sonstige Informationen, die sich auf das Geschäft des Post-Konzerns, seine betrieblichen Aktivitäten und Zukunftsstrategien beziehen [...]."
Ob dem BF dieser Kodex bekannt war oder bekannt sein musste, dazu hat die DK keine Feststellungen getroffen. Der BF führte dazu in seiner Beschwerde lediglich an, dass es sich um eine "Broschüre der Post AG" handle, welcher "mangels Veröffentlichung im RIS überhaupt keine Rechtsverbindlichkeit" zukomme.
2.3. Der Vorgesetzte XXXX (T.), Verkaufsleitung Filialen, erhielt am 26.04.2018 (und bereits davor telefonisch) Kenntnis von den Facebook-Postings des BF durch eine E-Mail, die ihm von Robert XXXX (K.) einem Mitarbeiter der Geldrevision (Investor Relations, Konzernrevision & Compliance) übermittelt wurde. K. versandte diese Mail "Cc" an weitere Kollegen in der Revision: AXXXX TXXXX, XXXX SXXXX und XXXX LXXXX (Mailkopie - AS 5).2.3. Der Vorgesetzte römisch 40 (T.), Verkaufsleitung Filialen, erhielt am 26.04.2018 (und bereits davor telefonisch) Kenntnis von den Facebook-Postings des BF durch eine E-Mail, die ihm von Robert römisch 40 (K.) einem Mitarbeiter der Geldrevision (Investor Relations, Konzernrevision & Compliance) übermittelt wurde. K. versandte diese Mail "Cc" an weitere Kollegen in der Revision: AXXXX TXXXX, römisch 40 SXXXX und römisch 40 LXXXX (Mailkopie - AS 5).
Die Mitarbeiter der Revision sind ebenso wie T. keine Angehörigen der Dienstbehörde (ON 1/BVwG).
Frau Mag. XXXX (P.) ist eine Angehörige der Dienstbehörde und wurde am 07.05.2018 von T. informiert (E-Mail vom 07.05.2018, AS 5).Frau Mag. römisch 40 (P.) ist eine Angehörige der Dienstbehörde und wurde am 07.05.2018 von T. informiert (E-Mail vom 07.05.2018, AS 5).
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Aktenseiten (AS) bzw. Ordnungsnummern (ON) als Beweismittel zu verweisen. Der Sachverhalt (die Postings) sind durch das Geständnis des BF unstrittig. Darüber hinaus ist Folgendes anzuführen:
Die Informationen zur Postorganisation bzw. zur Zugehörigkeit der oa. Mitarbeiter zur Revision und eben nicht zur Dienstbehörde stammen vom stellvertretenden Vorsitzenden der DK, der dies im Rahmen der Aktenvorlage mitgeteilt hat. Der BF - der als Beschuldigter, im Gegensatz zum stellvertretenden Vorsitzenden der DK, nicht zur Wahrheit verpflichtet ist - behauptet, die im Mail vom 26.04.2018 genannten Mitarbeiter würden von einer "Unterbehörde" der Dienstbehörde stammen, Beweismittel dafür hat er keine vorgelegt und ist dem BVwG - aus anderen Verfahren der Post AG - bekannt, dass die Personalstellen der Post als Dienstbehörden über keine "Unterbehörden" verfügen. Für das BVwG liegen daher keine offensichtlichen Anhaltspunkte vor, dass die Information der DK unrichtig ist.
Es mag sein, dass K. bereits vor dem 07.05.2018 in der Angelegenheit Gespräche geführt hat und auch der Name der P. dabei gefallen ist (wie der BF aus der Nennung der P. im Mail vom 26.04.2018 offenbar schließt), das bedeutet aber nicht, dass dieser der konkrete Sachverhalt auch zur Kenntnis gebracht wurde. Im Gegenteil, ist in dem Mail die Rede von der Einholung einer Stellungnahme des BF und deren Weiterleitung an P., die dann wie sich aus den Anhängen des Mails vom 07.05.2018 (8 jpg.-Dateien, offenbar die Fotos und eine pdf.Datei mit dem Namen des BF) ergibt, erst mit diesem Mail erfolgt ist. Schlüssig ist daher, dass die P. erst am 07.05.2018 in der nötigen Detailliertheit, Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat.
Hinsichtlich der Kenntnis vom Kodex, ist zwar zu vermuten, dass der BF davon Kenntnis hatte, ob dies tatsächlich der Fall war und ob ihm der Weisungscharakter bewusst war oder bewusst sein musste, steht nicht fest. Dass es nicht so wahr, ist aber dzt. auch nicht offensichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl. dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vergleiche dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG).
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheid