Entscheidungsdatum
01.07.2019Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
W116 2200873-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des GI XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 11.06.2018, GZ 44093/3-DK/3/18, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des GI römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 11.06.2018, GZ 44093/3-DK/3/18, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Polizeibeamter der Autobahnpolizeiinspektion XXXX . Mit Schreiben vom 02.05.2018 erstattete seine Dienststelle gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Polizeibeamter der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 . Mit Schreiben vom 02.05.2018 erstattete seine Dienststelle gemäß Paragraph 110, Absatz eins, BDG 1979 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
2. Mit beschwerdebezogenem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 11.06.2018, Zl.:
44093/3-DK/3/18, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.44093/3-DK/3/18, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.
Demnach steht der Beschwerdeführer im Verdacht,
1. er habe als Beamter der Autobahnpolizei XXXX am XXXX ab ca. 07:00 Uhr im Dienst und in Uniform1. er habe als Beamter der Autobahnpolizei römisch 40 am römisch 40 ab ca. 07:00 Uhr im Dienst und in Uniform
a. es unterlassen seine angeordneten dienstlichen Aufträge zu erfüllen, sondern (habe) insgesamt über mehrere Stunden im privaten Interesse liegende Tätigkeiten, zu denen er nicht befugt gewesen sei, durchgeführt und dabei
b. den ihm zugewiesenen Rayon verlassen und sei unter Verwendung des Dienstfahrzeuges BP XXXX zu folgenden Orten gefahren, an denen er sich - innerhalb noch festzustellender Zeiträume - aufgehalten habe:b. den ihm zugewiesenen Rayon verlassen und sei unter Verwendung des Dienstfahrzeuges BP römisch 40 zu folgenden Orten gefahren, an denen er sich - innerhalb noch festzustellender Zeiträume - aufgehalten habe:
i. um ca. 07:00 Uhr zur Polizeiinspektion XXXX ,i. um ca. 07:00 Uhr zur Polizeiinspektion römisch 40 ,
ii. vormittags und gegen Mittag in Lieserhofen, wobei er in der Früh seinen stark alkoholisierten Neffen XXXX im Dienstfahrzeug zu seinem Freund XXXX und danach nach Hause gebracht habe,ii. vormittags und gegen Mittag in Lieserhofen, wobei er in der Früh seinen stark alkoholisierten Neffen römisch 40 im Dienstfahrzeug zu seinem Freund römisch 40 und danach nach Hause gebracht habe,
iii. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt bei Firma XXXX , um sich das beschädigte Auto seines Neffen anzusehen undiii. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt bei Firma römisch 40 , um sich das beschädigte Auto seines Neffen anzusehen und
iv. am späteren Nachmittag beim Bezirkspolizeikommando XXXX , um das vorübergehend sichergestellte Mobiltelefon seines Neffen abzuholen.iv. am späteren Nachmittag beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 , um das vorübergehend sichergestellte Mobiltelefon seines Neffen abzuholen.
2. Er habe sich ohne dafür zuständig oder befugt zu sein, sondern aus rein privaten Motiven, ab ca. 07:00 Uhr in eine Amtshandlung in der Polizeiinspektion XXXX eingemischt - von der sein Neffe wegen des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und der Verursachung eines Verkehrsunfalles betroffen gewesen sei - und diese insbesondere dadurch beeinträchtigt, indem er2. Er habe sich ohne dafür zuständig oder befugt zu sein, sondern aus rein privaten Motiven, ab ca. 07:00 Uhr in eine Amtshandlung in der Polizeiinspektion römisch 40 eingemischt - von der sein Neffe wegen des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und der Verursachung eines Verkehrsunfalles betroffen gewesen sei - und diese insbesondere dadurch beeinträchtigt, indem er
a. den namentlich genannten tatortzuständigen Polizeibeamten drohte, "sie sollen ja aufpassen", weil es keinerlei Beweise gäbe, dass sein Neffe das Unfallfahrzeug gelenkt habe und "es jetzt happig werde",
b. sie in forschem, unhöflichem Tone aufgefordert habe, den von den Polizeibeamten verwahrten - zu diesem Zeitpunkt aber nicht gemäß § 39 FSG abgenommenen - Führerschein herauszugeben, was diese auch getan hätten.b. sie in forschem, unhöflichem Tone aufgefordert habe, den von den Polizeibeamten verwahrten - zu diesem Zeitpunkt aber nicht gemäß Paragraph 39, FSG abgenommenen - Führerschein herauszugeben, was diese auch getan hätten.
3. Er habe sich - wiederum ohne dafür zuständig zu sein - um ca. 09:00 Uhr und um ca. 12:20 Uhr, jeweils in der Wohnung seines Neffen in XXXX , in Amtshandlungen der in dieser Sache ermittelnden Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX , bzw. des BPK XXXX eingemischt und diese dadurch beeinträchtigt, indem er für seinen Verwandten Partei ergriffen habe.3. Er habe sich - wiederum ohne dafür zuständig zu sein - um ca. 09:00 Uhr und um ca. 12:20 Uhr, jeweils in der Wohnung seines Neffen in römisch 40 , in Amtshandlungen der in dieser Sache ermittelnden Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch 40 , bzw. des BPK römisch 40 eingemischt und diese dadurch beeinträchtigt, indem er für seinen Verwandten Partei ergriffen habe.
4. Er habe am gleichen Tag - ohne dafür zuständig oder dazu beauftragt worden zu sein - Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen durchgeführt, indem er
a. Erhebungen zum Aufenthalt von XXXX betrieben habe und deshalb zu dessen Wohnort gefahren sei,a. Erhebungen zum Aufenthalt von römisch 40 betrieben habe und deshalb zu dessen Wohnort gefahren sei,
b. zwischen 07:00 und 08:00 Uhr die Unfallzeugin XXXX telefonisch angerufen, sich als Polizeibeamter ausgegeben und sie zu ihren Wahrnehmungen zum Verkehrsunfall seines Neffen befragt habe undb. zwischen 07:00 und 08:00 Uhr die Unfallzeugin römisch 40 telefonisch angerufen, sich als Polizeibeamter ausgegeben und sie zu ihren Wahrnehmungen zum Verkehrsunfall seines Neffen befragt habe und
c. Fotos von seinem Neffen und dessen Jacke angefertigt und der PI
XXXX übermittelt habe.römisch 40 übermittelt habe.
5. Er habe am XXXX Fotos von seinem Neffen gemacht, welche5. Er habe am römisch 40 Fotos von seinem Neffen gemacht, welche
a. eine Rötung im rechten Halsbereich sowie
b. eine Beschädigung von dessen Jacke im rechten Schulterbereich gezeigt hätten, diese um ca. 13:15 Uhr unaufgefordert dem ermittelnden Bezirksspurensicherer vorgelegt und dadurch - im Zusammenwirken mit XXXX - ein falsches Beweismittel hergestellt, weil dadurch tatsachenwidrig bewiesen werden sollte, dass er zum Unfallzeitpunkt angegurtet am Beifahrersitz gesessen sein muss. Bei einer ersten technischen Prüfung des Unfallfahrzeuges habe hingegen nachgewiesen werden können, dass zum Unfallzeitpunkt weder Fahrer, noch - falls XXXX nicht ohnehin alleine im Fahrzeug gewesen sein sollte - Beifahrer angegurtet gewesen seien.b. eine Beschädigung von dessen Jacke im rechten Schulterbereich gezeigt hätten, diese um ca. 13:15 Uhr unaufgefordert dem ermittelnden Bezirksspurensicherer vorgelegt und dadurch - im Zusammenwirken mit römisch 40 - ein falsches Beweismittel hergestellt, weil dadurch tatsachenwidrig bewiesen werden sollte, dass er zum Unfallzeitpunkt angegurtet am Beifahrersitz gesessen sein muss. Bei einer ersten technischen Prüfung des Unfallfahrzeuges habe hingegen nachgewiesen werden können, dass zum Unfallzeitpunkt weder Fahrer, noch - falls römisch 40 nicht ohnehin alleine im Fahrzeug gewesen sein sollte - Beifahrer angegurtet gewesen seien.
6. Er habe es unterlassen, die im Zusammenhang mit seinem Neffen durchgeführten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug der API XXXX , also insbesondere6. Er habe es unterlassen, die im Zusammenhang mit seinem Neffen durchgeführten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug der API römisch 40 , also insbesondere
a. die Mitnahme einer Privatperson und
b. die Fahrtstrecke
im elektronischen Fahrtenbuch zu dokumentieren.
7. Er habe es unterlassen, die im Zusammenhang mit seinem Neffen durchgeführten Amtshandlungen, bzw. Tätigkeiten zu dokumentieren und (habe) im Dienstbericht DE-Nr. XXXX wahrheitswidrige Angaben protokolliert, nämlich die Durchführung von Streifentätigkeiten auf der A 10 im Zeitraum von 07:00 bis 13:30 Uhr.7. Er habe es unterlassen, die im Zusammenhang mit seinem Neffen durchgeführten Amtshandlungen, bzw. Tätigkeiten zu dokumentieren und (habe) im Dienstbericht DE-Nr. römisch 40 wahrheitswidrige Angaben protokolliert, nämlich die Durchführung von Streifentätigkeiten auf der A 10 im Zeitraum von 07:00 bis 13:30 Uhr.
Er sei daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 293 und 302 StGB - verdächtig, Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 43a, 44 Abs. 1, 47 und 48 Abs. 1 BDG 1979 gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.Er sei daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraphen 293 und 302 StGB - verdächtig, Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 43 a, 44, Absatz eins, 47 und 48 Absatz eins, BDG 1979 gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Begründend wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass das BPK XXXX mit Abschlussbericht vom 16.05.2018 gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Strafanzeige nach §§ 293 und 302 StGB erstattet habe und bei der StA Klagenfurt unter GZ: 9°St 97/18-f ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs anhängig sei. Näheres sei der Disziplinarkommission derzeit nicht bekannt.Begründend wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass das BPK römisch 40 mit Abschlussbericht vom 16.05.2018 gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Strafanzeige nach Paragraphen 293 und 302 StGB erstattet habe und bei der StA Klagenfurt unter GZ: 9°St 97/18-f ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs anhängig sei. Näheres sei der Disziplinarkommission derzeit nicht bekannt.
Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wurden die Aussagen mehrerer Zeugen angeführt. Laut RevInsp XXXX habe sie mit dem Disziplinarbeschuldigten am besagten Tag Außendienst gehabt und auf dessen Rückkehr gewartet, als dieser nach Dienstantritt wegen eines Unfalls seines Neffen nach XXXX gefahren sei. Anschließend seien sie zusammen zum Unfallfahrzeug und am späteren Nachmittag zum BPK XXXX gefahren, um das Handy seines Neffen abzuholen. Laut RevInsp XXXX sei er vom Beschuldigten gefragt worden, was man mit dem Führerschein seines Neffen wolle und darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie aufpassen sollen, weil es keinen Beweis geben würde, dass der Neffe das Kraftfahrzeug gelenkt habe. RevInsp XXXX habe gehört, dass der Beschwerdeführer die ermittelnden Beamten aufgefordert habe, vorsichtig zu sein und dass sie aufpassen sollten, was sie tun. Danach sei er in der Stimme lauter geworden, habe sinngemäß gesagt, "jetzt wird-s happig" und Insp XXXX aufgefordert, den Führerschein zurückzugeben. Der Disziplinarbeschuldigte sei die ganze Zeit äußerst unhöflich und zeitweise auch laut zu den Kollegen gewesen. Nach RevInsp XXXX habe der Beschuldigte zu seinen Kollegen sinngemäß gesagt, "jetzt wird-s happig bzw. jetzt wird-s gefährlich" und sie aufgefordert, den Führerschein herauszugeben. Als er dann gegen ca. 09:00 Uhr zum Wohnhaus von XXXX zwecks weiterer Erhebungen gefahren sei, sei der Disziplinarbeschuldigte gekommen und habe sich neuerlich in die Amtshandlung eingemischt. Auch gegen 12:20 Uhr habe sich dieser bei XXXX aufgehalten. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Wohnhaus von XXXX um ca. 12:20 Uhr sei auch von GrInsp XXXX bestätigt worden. Ferner, dass ihm dieser um ca. 13:15 Uhr zwei Bilder von XXXX mit einer Rötung des Halses rechts und von der beschädigten Jacke übermittelt habe. Die Unfallzeugin XXXX habe von einem Anruf zwischen 07:00 und 08:00 Uhr berichtet, bei welchem sich der Anrufer als Polizeibeamter namens XXXX vorgestellt und gefragt habe, wo XXXX gesessen sei und welche Jacke er angehabt habe.Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wurden die Aussagen mehrerer Zeugen angeführt. Laut RevInsp römisch 40 habe sie mit dem Disziplinarbeschuldigten am besagten Tag Außendienst gehabt und auf dessen Rückkehr gewartet, als dieser nach Dienstantritt wegen eines Unfalls seines Neffen nach römisch 40 gefahren sei. Anschließend seien sie zusammen zum Unfallfahrzeug und am späteren Nachmittag zum BPK römisch 40 gefahren, um das Handy seines Neffen abzuholen. Laut RevInsp römisch 40 sei er vom Beschuldigten gefragt worden, was man mit dem Führerschein seines Neffen wolle und darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie aufpassen sollen, weil es keinen Beweis geben würde, dass der Neffe das Kraftfahrzeug gelenkt habe. RevInsp römisch 40 habe gehört, dass der Beschwerdeführer die ermittelnden Beamten aufgefordert habe, vorsichtig zu sein und dass sie aufpassen sollten, was sie tun. Danach sei er in der Stimme lauter geworden, habe sinngemäß gesagt, "jetzt wird-s happig" und Insp römisch 40 aufgefordert, den Führerschein zurückzugeben. Der Disziplinarbeschuldigte sei die ganze Zeit äußerst unhöflich und zeitweise auch laut zu den Kollegen gewesen. Nach RevInsp römisch 40 habe der Beschuldigte zu seinen Kollegen sinngemäß gesagt, "jetzt wird-s happig bzw. jetzt wird-s gefährlich" und sie aufgefordert, den Führerschein herauszugeben. Als er dann gegen ca. 09:00 Uhr zum Wohnhaus von römisch 40 zwecks weiterer Erhebungen gefahren sei, sei der Disziplinarbeschuldigte gekommen und habe sich neuerlich in die Amtshandlung eingemischt. Auch gegen 12:20 Uhr habe sich dieser bei römisch 40 aufgehalten. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Wohnhaus von römisch 40 um ca. 12:20 Uhr sei auch von GrInsp römisch 40 bestätigt worden. Ferner, dass ihm dieser um ca. 13:15 Uhr zwei Bilder von römisch 40 mit einer Rötung des Halses rechts und von der beschädigten Jacke übermittelt habe. Die Unfallzeugin römisch 40 habe von einem Anruf zwischen 07:00 und 08:00 Uhr berichtet, bei welchem sich der Anrufer als Polizeibeamter namens römisch 40 vorgestellt und gefragt habe, wo römisch 40 gesessen sei und welche Jacke er angehabt habe.
Zum Unfallfahrzeug wurde ausgeführt, dass bei diesem Modell automatisch beide Frontairbags und die Gurtstraffung auf beiden Seiten ausgelöst würden. Nachdem sich beide Gurte in Ausgangs- bzw. Ruhestellung befunden hätten und sich in ihrer Position nicht mehr bewegen ließen, seien allfällige Fahrzeuginsassen nicht angegurtet gewesen. Die Rötungen am Hals von XXXX könnten daher nicht vom Sicherheitsgurt stammen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der verantwortliche Fahrzeuglenker bzw. Kommandant eines Dienstfahrzeuges des BMI die Fahrtstrecke bzw. die einzelnen Haltepunkte sowie die zurückgelegten Kilometer im elektronisch geführten Fahrtenbuch auszutragen habe. Gemäß der Diensteinteilung Nr. XXXX der API XXXX habe der Disziplinarbeschuldigte am XXXX von 07:00 bis 19:00 Uhr Außendienst zu verrichten gehabt und obwohl er seinen Rayon wiederholt verlassen sowie näher angeführte Tätigkeiten durchgeführt habe, würden sich aber weder im Dienstvollzug, noch im Fahrtenbuch irgendwelche Hinweise finden. Sämtliche Ereignisse um den Vorfall seines Neffen seien von ihm verschwiegen worden und seine näher angeführte Berichterstattung habe den Eindruck erweckt, dass er seine dienstlichen Aufträge ordnungsgemäß umgesetzt habe.Zum Unfallfahrzeug wurde ausgeführt, dass bei diesem Modell automatisch beide Frontairbags und die Gurtstraffung auf beiden Seiten ausgelöst würden. Nachdem sich beide Gurte in Ausgangs- bzw. Ruhestellung befunden hätten und sich in ihrer Position nicht mehr bewegen ließen, seien allfällige Fahrzeuginsassen nicht angegurtet gewesen. Die Rötungen am Hals von römisch 40 könnten daher nicht vom Sicherheitsgurt stammen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der verantwortliche Fahrzeuglenker bzw. Kommandant eines Dienstfahrzeuges des BMI die Fahrtstrecke bzw. die einzelnen Haltepunkte sowie die zurückgelegten Kilometer im elektronisch geführten Fahrtenbuch auszutragen habe. Gemäß der Diensteinteilung Nr. römisch 40 der API römisch 40 habe der Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 von 07:00 bis 19:00 Uhr Außendienst zu verrichten gehabt und obwohl er seinen Rayon wiederholt verlassen sowie näher angeführte Tätigkeiten durchgeführt habe, würden sich aber weder im Dienstvollzug, noch im Fahrtenbuch irgendwelche Hinweise finden. Sämtliche Ereignisse um den Vorfall seines Neffen seien von ihm verschwiegen worden und seine näher angeführte Berichterstattung habe den Eindruck erweckt, dass er seine dienstlichen Aufträge ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Anschließend wurden die Angaben des Disziplinarbeschuldigten angeführt, welche mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.05.2018 vorgelegt worden seien. Im Zuge einer Schilderung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem erfolglosen Versuch, die Eltern von XXXX zu erreichen, dessen Onkel, der Beschuldigte verständigt worden sei. Dazu sei es wohl nur gekommen, da die durchgeführte Ermittlungstätigkeit der (einschreitenden) Beamten offensichtlich vorerst beendet gewesen sei. Mangels weiterer Schritte, weil insbesondere eine Einvernahme aufgrund des Zustands des Neffen für nicht zielführend angesehen worden sei, sei XXXX der Obhut seines Onkels übergeben bzw. dem Beschuldigten dessen Führerschein ausgehändigt worden. Es sei richtig, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nach dem Führerschein erkundigt habe, da der Neffe angegeben habe, nicht gefahren zu sein, und die Sachlage daher nicht eindeutig klar gewesen sei. Er sei vom Neffen gebeten worden, bei XXXX vorbeizufahren und sei an dessen Adresse kurz stehen geblieben, da diese am Weg zu XXXX s Zuhause gelegen sei. Eine Befragung von XXXX habe in keiner Weise stattgefunden, es habe lediglich sein Neffe Nachschau gehalten. In weiterer Folge habe er die am Unfallort anwesende und ihm bekannte Frau XXXX angerufen und gefragt, wo sein Neffe im Auto gesessen und wie er bekleidet gewesen sei. Anschließend habe er den Neffen nach Hause gebracht. Gegen Mittag sei er zur Essenseinnahme nach Hause gefahren und habe dabei seinen Neffen besucht, um sich nach dessen Wohlbefinden zu erkundigen. Im Zuge dessen habe er jeweils einen Kollegen der PI XXXX und des BPK XXXX angetroffen. Dabei habe der Neffe sein Mobiltelefon freiwillig zur Auswertung gegeben und seien von ihm Fotos der Verletzungen angefertigt und an den zuständigen Kollegen geschickt worden, die ihm der Neffe gezeigt habe. Wie vereinbart sei ihm dann gegen 16:00 Uhr am BPK XXXX das Handy seines Neffen wieder übergeben worden. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Beweismittelfälschung könnte aufgrund des Akteninhalts vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte bei seiner Vernehmung am 06.06.2018 auf diese Stellungnahme verwiesen und keine weiteren Angaben gemacht habe.Anschließend wurden die Angaben des Disziplinarbeschuldigten angeführt, welche mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.05.2018 vorgelegt worden seien. Im Zuge einer Schilderung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem erfolglosen Versuch, die Eltern von römisch 40 zu erreichen, dessen Onkel, der Beschuldigte verständigt worden sei. Dazu sei es wohl nur gekommen, da die durchgeführte Ermittlungstätigkeit der (einschreitenden) Beamten offensichtlich vorerst beendet gewesen sei. Mangels weiterer Schritte, weil insbesondere eine Einvernahme aufgrund des Zustands des Neffen für nicht zielführend angesehen worden sei, sei römisch 40 der Obhut seines Onkels übergeben bzw. dem Beschuldigten dessen Führerschein ausgehändigt worden. Es sei richtig, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nach dem Führerschein erkundigt habe, da der Neffe angegeben habe, nicht gefahren zu sein, und die Sachlage daher nicht eindeutig klar gewesen sei. Er sei vom Neffen gebeten worden, bei römisch 40 vorbeizufahren und sei an dessen Adresse kurz stehen geblieben, da diese am Weg zu römisch 40 s Zuhause gelegen sei. Eine Befragung von römisch 40 habe in keiner Weise stattgefunden, es habe lediglich sein Neffe Nachschau gehalten. In weiterer Folge habe er die am Unfallort anwesende und ihm bekannte Frau römisch 40 angerufen und gefragt, wo sein Neffe im Auto gesessen und wie er bekleidet gewesen sei. Anschließend habe er den Neffen nach Hause gebracht. Gegen Mittag sei er zur Essenseinnahme nach Hause gefahren und habe dabei seinen Neffen besucht, um sich nach dessen Wohlbefinden zu erkundigen. Im Zuge dessen habe er jeweils einen Kollegen der PI römisch 40 und des BPK römisch 40 angetroffen. Dabei habe der Neffe sein Mobiltelefon freiwillig zur Auswertung gegeben und seien von ihm Fotos der Verletzungen angefertigt und an den zuständigen Kollegen geschickt worden, die ihm der Neffe gezeigt habe. Wie vereinbart sei ihm dann gegen 16:00 Uhr am BPK römisch 40 das Handy seines Neffen wieder übergeben worden. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Beweismittelfälschung könnte aufgrund des Akteninhalts vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte bei seiner Vernehmung am 06.06.2018 auf diese Stellungnahme verwiesen und keine weiteren Angaben gemacht habe.
Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Disziplinarkommission zu prüfen hatte, ob die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich ein Ausmaß bzw. eine Qualität erreicht haben, welches bzw. welche geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden und somit die Suspendierung zu tragen. Dies sei im gegenständlichen Fall eindeutig gegeben. Nach der derzeitigen Akten- und Beweislage würde die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten gegenwärtig den Verdacht des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und allenfalls auch der Begünstigung nach § 299 StGB begründen. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen, sei im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden sei. Sie habe auf Basis der staatsanwaltlichen Entscheidung bezüglich Führen eines Ermittlungsverfahrens lediglich zu prüfen, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Zur derzeitigen disziplinären Würdigung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Beamter während des Dienstes der Erfüllung seiner Aufgaben zu widmen habe und dass für ausufernde private Erledigungen oder die grundsätzliche Verfolgung privater Interessen im Dienst kein Raum bestehen würde (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979). Aus der Treuepflicht würde sich weiter ergeben, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein müsste. Er habe insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten, dass sie die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden. Einer ordnungs- und wahrheitsgemäßen Protokollierung, welcher Beamte sich zu welchen Zeiten an bestimmten Orten aufgehalten und welche Tätigkeiten/Amtshandlungen (er) durchgeführt hat, würde daher wesentliche Bedeutung zukommen. § 43 Abs. 1 BDG 1979 sei unabhängig einer strafgerichtlichen Verantwortung (im gegenständlichen Fall gleich) mehrfach tangiert.Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Disziplinarkommission zu prüfen hatte, ob die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich ein Ausmaß bzw. eine Qualität erreicht haben, welches bzw. welche geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden und somit die Suspendierung zu tragen. Dies sei im gegenständlichen Fall eindeutig gegeben. Nach der derzeitigen Akten- und Beweislage würde die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten gegenwärtig den Verdacht des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB und allenfalls auch der Begünstigung nach Paragraph 299, StGB begründen. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen, sei im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden sei. Sie habe auf Basis der staatsanwaltlichen Entscheidung bezüglich Führen eines Ermittlungsverfahrens lediglich zu prüfen, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Zur derzeitigen disziplinären Würdigung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Beamter während des Dienstes der Erfüllung seiner Aufgaben zu widmen habe und dass für ausufernde private Erledigungen oder die grundsätzliche Verfolgung privater Interessen im Dienst kein Raum bestehen würde vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979). Aus der Treuepflicht würde sich weiter ergeben, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein müsste. Er habe insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten, dass sie die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden. Einer ordnungs- und wahrheitsgemäßen Protokollierung, welcher Beamte sich zu welchen Zeiten an bestimmten Orten aufgehalten und welche Tätigkeiten/Amtshandlungen (er) durchgeführt hat, würde daher wesentliche Bedeutung zukommen. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sei unabhängig einer strafgerichtlichen Verantwortung (im gegenständlichen Fall gleich) mehrfach tangiert.
Der strafrechtliche Verdacht eines Verbrechens nach § 302 StGB würde sich derzeit vor allem daraus ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte - ohne für die Erhebung des Verkehrsunfalles seines verletzten Neffen zuständig gewesen zu sein (Rayon der PI XXXX ) und obwohl er sich schon wegen offensichtlicher Befangenheit jeglicher dienstlicher Tätigkeit zu enthalten gehabt hätte (§§ 3 und 47 StPO, 47 BDG 1979) - unter Ausnützung seiner Möglichkeiten als Polizeibeamter Erhebungen in dieser Sache angestellt habe, indem er Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort des möglichen Fahrzeuglenkers XXXX eingeholt, eine Unfallzeugin befragt (wobei er sich ausdrücklich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe) und Beweissicherungen in Form von Fotos, welche er der PI XXXX übermittelt habe, durchgeführt habe (Spruchpunkt 4.). Der strafrechtliche Verdacht nach § 293 StGB würde sich daraus ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte - im Zusammenwirken mit seinem Neffen - Beweismittel (Fotos) hergestellt habe, die beweisen sollten, dass dieser zum Unfallzeitpunkt angeschnallt am Beifahrersitz gesessen sei. Ob er dabei Manipulationen an der Jacke durchgeführt habe, die Rötungen am Hals erst nachträglich zugefügt worden seien oder ob er davon gewusst habe, sei im strafgerichtlichen Verfahren zu klären. Dass sein Neffe nicht angeschnallt gewesen sein kann, sei eindrucksvoll widerlegt worden (Punkt 5.). Verstärkt würde dieser Verdacht durch sein Verhalten in der PI XXXX bzw. später am Wohnort des Neffen, wo er sich - obwohl befangen - in die Amtshandlung wiederholt eingemischt habe, parteiisch gewesen sei und die tatortzuständigen Polizeibeamten sogar subtil bedroht habe (Spruchpunkte 2. und 3.). Der Disziplinarbeschuldigte habe sich - zu noch näher zu bestimmenden Zeiträumen - ohne dienstliche Notwendigkeit außerhalb seines Rayons aufgehalten, seine dienstlichen Aufgaben (DE Nr. XXXX , bzw. OGO FI) nicht erfüllt und sich rein aus privaten Gründen außerhalb des zugewiesenen Rayons aufgehalten. Er habe de facto keinen Dienst verrichtet und diesen daher vernachlässigt (Spruchpunkt 1.). Auch die vermutlichen Einmischungen in die Amtshandlungen seiner Kollegen der PI XXXX bzw. die subtilen Drohungen seien mit der Verpflichtung stets dienstliche Interessen vor Augen zu haben und alles zu unterlassen, was den Interessen des Dienstgebers widerspricht, nicht vereinbar (Spruchpunkte 2. und 3.). Weiters habe der Beschwerdeführer den Dienstbericht DE-Nr. XXXX wahrheitswidrig erstellt und Tätigkeiten angeführt, die er tatsächlich nicht verrichtet haben kann. Er sei daher verdächtig, seinen Vorgesetzten über seine tatsächlichen Tätigkeiten getäuscht zu haben (Punkt 7.). Hinsichtlich der angelasteten Straftaten sei er darüber hinaus verdächtig, sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, der Vollziehung der Strafgesetze, realisiert und diese im Dienst und unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten begangen zu haben. Er sei insgesamt eines Fehlverhaltens verdächtig (Spruchpunkte 1. bis 5. und 7.), welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern (DOK 02.03.2005, 113/14-DOK/00; 03.03.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Das mutmaßliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Bezüglich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens würde in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten entstehen, der seine dienstlichen Möglichkeiten konsequent und unter Aufwendung beträchtlicher krimineller Energie dazu ausgenutzt habe, seinen Neffen vor einer straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zu schützen, der dabei wiederholt seinen Rayon verlassen, sich mehrfach in Amtshandlungen eingemischt, Kollegen der zuständigen Polizeiinspektion subtil bedroht bzw. offenbar unerfahrene Beamte unter Druck gesetzt und trotz eindeutiger Befangenheit Ermittlungen in einer Sache, für die er örtlich unzuständig gewesen sei, angestellt habe und schließlich - nach derzeitiger Verdachtslage - sogar Beweismittel verfälscht habe. Er sei damit verdächtig, nicht nur seine Kompetenzen bei weitem überschritten, sondern ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, welches - unabhängig der strafrechtlichen Konsequenzen - mit den ethischen und moralischen Ansprüchen der Polizei nicht vereinbar sei. Von Polizeibeamten müsste erwartet werden können, dass sie sich in Sachen, welche Verwandte betreffen, jeglicher Tätigkeit enthalten. Der Disziplinarbeschuldigte sei darüber hinaus verdächtig, seine hoheitlichen Befugnisse ausgenutzt und selbständig - ohne Wissen der tatortzuständigen PI, sowie ohne Auftrag und Ermächtigung - Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen angestellt zu haben. So sei er in Uniform und im Dienst gewesen, habe das Dienstfahrzeug verwendet und sich beim Telefonat mit der Zeugin als Polizeibeamter ausgegeben. Es würde damit der Eindruck entstehen, dass Polizeibeamte alles daransetzen würden, Verwandte und Freunde vor Verfolgung zu schützen bzw. sogar Ermittlungen der zuständigen Beamten zu behindern. Gemeinsam mit dem Verdacht der Beweismittelfälschung würde sich das Bild eines kriminell agierenden Beamten ergeben. Er habe nach derzeitiger Verdachtslage auch nicht aus einem Kurzschluss heraus gehandelt, sondern sei wohlüberlegt und unter Entwicklung beträchtlicher krimineller Energie vorgegangen. Sein gesamtes Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, seinen Neffen einer behördlichen Verfolgung zu entziehen, Erhebungen zu beeinflussen, sowie Beweise/Spuren zu verfälschen und er habe dabei völlig außer Acht gelassen, dass er sich keinesfalls in die Amtshandlung bzw. die Erhebungen der zuständigen Beamten hätte einmischen dürfen. Der dargestellte konkrete und massive Verdacht von schwersten Dienstpflichtverletzungen sei geeignet, das Ansehen der Polizei in der Allgemeinheit nachhaltig zu beschädigen. Bezüglich des Verdachts, sich in Amtshandlungen eingemischt, Kollegen rüde sowie unhöflich angesprochen und subtil bedroht bzw. unter Druck gesetzt zu haben, sei eine zeugenschaftliche Einvernahme jener Polizeibeamten im weiteren Disziplinarverfahren notwendig. Ferner habe der Disziplinarbeschuldigte nach der derzeitigen Verdachtslage mehrfach Weisungen missachtet und insbesondere den mit Dienstauftrag DE Nr. XXXX angeordneten Streifendienst zu Gunsten ausschließlich privater Interessen vernachlässigt. Davon abgesehen habe er alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall seines Neffen verschwiegen, obwohl die Dienstverrichtung nachvollziehbar zu dokumentieren sei (Punkt 2.5. APD), und in der Dienstaustragung den Eindruck erweckt, die ihm aufgetragenen Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt zu haben. Zudem sei die Mitnahme dienstfremder Personen nach § 12 Abs. 1 Kraftfahrzeug-Richtlinie - ohne entsprechende Genehmigung eines Vorgesetzten - nicht zulässig und sei die Mitnahme seines Neffen dienstlich nicht begründet gewesen. Insbesondere habe er es auch unterlassen die Fahrten gemäß § 18 Abs. 1 Kraftfahrzeug-Richtlinie im elektronischen Fahrtenbuch zu dokumentieren. Er sei zu den (erwähnten) Amtshandlungen schon aufgrund seiner mangelnden örtlichen Zuständigkeit nicht befugt gewesen und hätte sich auch aufgrund der bestehenden Verwandtschaft jeglicher Tätigkeit enthalten müssen (§ 47 BDG). Dabei habe er statt der Besorgung dienstlicher Aufgaben nur private Interessen verfolgt (§ 48 Abs. 1 BDG).Der strafrechtliche Verdacht eines Verbrechens nach Paragraph 302, StGB würde sich derzeit vor allem daraus ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte - ohne für die Erhebung des Verkehrsunfalles seines verletzten Neffen zuständig gewesen zu sein (Rayon der PI römisch 40 ) und obwohl er sich schon wegen offensichtlicher Befangenheit jeglicher dienstlicher Tätigkeit zu enthalten gehabt hätte (Paragraphen 3 und 47 StPO, 47 BDG 1979) - unter Ausnützung seiner Möglichkeiten als Polizeibeamter Erhebungen in dieser Sache angestellt habe, indem er Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort des möglichen Fahrzeuglenkers römisch 40 eingeholt, eine Unfallzeugin befragt (wobei er sich ausdrücklich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe) und Beweissicherungen in Form von Fotos, welche er der PI römisch 40 übermittelt habe, durchgeführt habe (Spruchpunkt 4.). Der strafrechtliche Verdacht nach Paragraph 293, StGB würde sich daraus ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte - im Zusammenwirken mit seinem Neffen - Beweismittel (Fotos) hergestellt habe, die beweisen sollten, dass dieser zum Unfallzeitpunkt angeschnallt am Beifahrersitz gesessen sei. Ob er dabei Manipulationen an der Jacke durchgeführt habe, die Rötungen am Hals erst nachträglich zugefügt worden seien oder ob er davon gewusst habe, sei im strafgerichtlichen Verfahren zu klären. Dass sein Neffe nicht angeschnallt gewesen sein kann, sei eindrucksvoll widerlegt worden (Punkt 5.). Verstärkt würde dieser Verdacht durch sein Verhalten in der PI römisch 40 bzw. später am Wohnort des Neffen, wo er sich - obwohl befangen - in die Amtshandlung wiederholt eingemischt habe, parteiisch gewesen sei und die tatortzuständigen Polizeibeamten sogar subtil bedroht habe (Spruchpunkte 2. und 3.). Der Disziplinarbeschuldigte habe sich - zu noch näher zu bestimmenden Zeiträumen - ohne dienstliche Notwendigkeit außerhalb seines Rayons aufgehalten, seine dienstlichen Aufgaben (DE Nr. römisch 40 , bzw. OGO FI) nicht erfüllt und sich rein aus privaten Gründen außerhalb des zugewiesenen Rayons aufgehalten. Er habe de facto keinen Dienst verrichtet und diesen daher vernachlässigt (Spruchpunkt 1.). Auch die vermutlichen Einmischungen in die Amtshandlungen seiner Kollegen der PI römisch 40 bzw. die subtilen Drohungen seien mit der Verpflichtung stets dienstliche Interessen vor Augen zu haben und alles zu unterlassen, was den Interessen des Dienstgebers widerspricht, nicht vereinbar (Spruchpunkte 2. und 3.). Weiters habe der Beschwerdeführer den Dienstbericht DE-Nr. römisch 40 wahrheitswidrig erstellt und Tätigkeiten angeführt, die er tatsächlich nicht verrichtet haben kann. Er sei daher verdächtig, seinen Vorgesetzten über seine tatsächlichen Tätigkeiten getäuscht zu haben (Punkt 7.). Hinsichtlich der angelasteten Straftaten sei er darüber hinaus verdächtig, sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, der Vollziehung der Strafgesetze, realisiert und diese im Dienst und unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten begangen zu haben. Er sei insgesamt eines Fehlverhaltens verdächtig (Spruchpunkte 1. bis 5. und 7.), welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer zu erschüttern (DOK 02.03.2005, 113/14-DOK/00; 03.03.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Das mutmaßliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Bezüglich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens würde in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten entstehen, der seine dienstlichen Möglichkeiten konsequent und unter Aufwendung beträchtlicher krimineller Energie dazu ausgenutzt habe, seinen Neffen vor einer straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zu schützen, der dabei wiederholt seinen Rayon verlassen, sich mehrfach in Amtshandlungen eingemischt, Kollegen der zuständigen Polizeiinspektion subtil bedroht bzw. offenbar unerfahrene Beamte unter Druck gesetzt und trotz eindeutiger Befangenheit Ermittlungen in einer Sache, für die er örtlich unzuständig gewesen sei, angestellt habe und schließlich - nach derzeitiger Verdachtslage - sogar Beweismittel verfälscht habe. Er sei damit verdächtig, nicht nur seine Kompetenzen bei weitem überschritten, sondern ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, welches - unabhängig der strafrechtlichen Konsequenzen - mit den ethischen und moralischen Ansprüchen der Polizei nicht vereinbar sei. Von Polizeibeamten müsste erwartet werden können, dass sie sich in Sachen, welche Verwandte betreffen, jeglicher Tätigkeit enthalten. Der Disziplinarbeschuldigte sei darüber hinaus verdächtig, seine hoheitlichen Befugnisse ausgenutzt und selbständig - ohne Wissen der tatortzuständigen PI, sowie ohne Auftrag und Ermächtigung - Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen angestellt zu haben. So sei er in Uniform und im Dienst gewesen, habe das Dienstfahrzeug verwendet und sich beim Telefonat mit der Zeugin als Polizeibeamter ausgegeben. Es würde damit der Eindruck entstehen, dass Polizeibeamte alles daransetzen würden, Verwandte und Freunde vor Verfolgung zu schützen bzw. sogar Ermittlungen der zuständigen Beamten zu behindern. Gemeinsam mit dem Verdacht der Beweismittelfälschung würde sich das Bild eines kriminell agierenden Beamten ergeben. Er habe nach derzeitiger Verdachtslage auch nicht aus einem Kurzschluss heraus gehandelt, sondern sei wohlüberlegt und unter Entwicklung beträchtlicher krimineller Energie vorgegangen. Sein gesamtes Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, seinen Neffen einer behördlichen Verfolgung zu entziehen, Erhebungen zu beeinflussen, sowie Beweise/Spuren zu verfälschen und er habe dabei völlig außer Acht gelassen, dass er sich keinesfalls in die Amtshandlung bzw. die Erhebungen der zuständigen Beamten hätte einmischen dürfen. Der dargestellte konkrete und massive Verdacht von schwersten Dienstpflichtverletzungen sei geeignet, das Ansehen der Polizei in der Allgemeinheit nachhaltig zu beschädigen. Bezüglich des Verdachts, sich in Amtshandlungen eingemischt, Kollegen rüde sowie unhöflich angesprochen und subtil bedroht bzw. unter Druck gesetzt zu haben, sei eine zeugenschaftliche Einvernahme jener Polizeibeamten im weiteren Disziplinarverfahren notwendig. Ferner habe der Disziplinarbeschuldigte nach der derzeitigen Verdachtslage mehrfach Weisungen missachtet und insbesondere den mit Dienstauftrag DE Nr. römisch 40 angeordneten Streifendienst zu Gunsten ausschließlich privater Interessen vernachlässigt. Davon abgesehen habe er alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall seines Neffen verschwiegen, obwohl die Dienstverrichtung nachvollziehbar zu dokumentieren sei (Punkt 2.5. APD), und in der Dienstaustragung den Eindruck erweckt, die ihm aufgetragenen Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt zu haben. Zudem sei die Mitnahme dienstfremder Personen nach Paragraph 12, Absatz eins, Kraftfahrzeug-Richtlinie - ohne entsprechende Genehmigung eines Vorgesetzten - nicht zulässig und sei die Mitnahme seines Neffen dienstlich nicht begründet gewesen. Insbesondere habe er es auch unterlassen die Fahrten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Kraftfahrzeug-Richtlinie im elektronischen Fahrtenbuch zu dokumentieren. Er sei zu den (erwähnten) Amtshandlungen schon aufgrund seiner mangelnden örtlichen Zuständigkeit nicht befugt gewesen und hätte sich auch aufgrund der bestehenden Verwandtschaft jeglicher Tätigkeit enthalten müssen (Paragraph 47, BDG). Dabei habe er statt der Besorgung dienstlicher Aufgaben nur private Interessen verfolgt (Paragraph 48, Absatz eins, BDG).
Die Disziplinarkommission habe nach Vorlage der Disziplinaranzeige am 18.05.2018 bzw. durch den am 07.06.2018 vorgelegten Abschlussbericht an die StA Klagenfurt umfassend Kenntnis vom Sachverhalt bzw. vom Verdacht der Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen erlangt und die Zuständigkeit für eine Verhängung einer Suspendierung sei gemäß § 112 Abs. 3 BDG an sie übergegangen. Der erkennende Senat sei der Meinung, dass sich aus dem dargestellten gesamten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - in Zusammenhang mit den derzeit anhängigen Strafverfahren - der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen. Maßgebend sei die Vielzahl der ihm derzeit im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, vor allem aber die von ihm unzulässiger Weise und trotz eindeutiger Befangenheit durchgeführten Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen (Spruchpunkt 4.), sowie der Vorwurf Beweismittel gefälscht zu haben (Spruchpunkt 5). Schon einzelne seiner Tathandlungen (z.B.: Punkt 5) würden für sich alleine betrachtet die Suspendierung zu tragen vermögen. Aufgrund der Vielzahl an massiven Vorwürfen würde ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl wesentlichen Interessen des Dienstes zuwiderlaufen als auch das Ansehen des Amtes schädigen. Dem könnte nur durch die Suspendierung begegnet werden.Die Disziplinarkommission habe nach Vorlage der Disziplinaranzeige am 18.05.2018 bzw. durch den am 07.06.2018 vorgelegten Abschlussbericht an die StA Klagenfurt umfassend Kenntnis vom Sachverhalt bzw. vom Verdacht der Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen erlangt und die Zuständigkeit für eine Verhängung einer Suspendierung sei gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG an sie übergegangen. Der erkennende Senat sei der Meinung, dass sich aus dem dargestellten gesamten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - in Zusammenhang mit den derzeit anhängigen Strafverfahren - der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen. Maßgebend sei die Vielzahl der ihm derzeit im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, vor allem aber die von ihm unzulässiger Weise und trotz eindeutiger Befangenheit durchgeführten Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen (Spruchpunkt 4.), sowie der Vorwurf Beweismittel gefälscht zu haben (Spruchpunkt 5). Schon einzelne seiner Tathandlungen (z.B.: Punkt 5) würden für sich alleine betrachtet die Suspendierung zu tragen vermögen. Aufgrund der Vielzahl an massiven Vorwürfen würde ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl wesentlichen Interessen des Dienstes zuwiderlaufen als auch das Ansehen des Amtes schädigen. Dem könnte nur durch die Suspendierung begegnet werden.
Zu den wesentlichen Interessen des Dienstes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polizeibeamte bei ihrer Dienstverrichtung in hohem Maße selbständig seien, Zugriff auf wesentliche polizeiliche Datenbanken hätten und nur einer eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen würden, weshalb ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung notwendig sei. Nachdem der Beschwerdeführer bewiesen habe, dass er vor Interventionen bzw. Einflussnahmen auf eine Amtshandlung, welche ihn mangels Zuständigkeit nichts anging, nicht zurückschreckt, würde bei ihm im hohen Maße die Gefahr bestehen, dass er bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begeht. Dem könnte nur durch seine sofortige Suspendierung vom Dienst begegnet werden. Bei einer Belassung im Dienst wären wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der betroffenen Mitarbeiter der Polizeiinspektion XXXX . Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei könnte daher nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienst gesichert werden. Es würde derzeit eine negative Zukunftsprognose bestehen und es sei zudem in hohem Maße zu befürchten, dass er bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begeht.Zu den wesentlichen Interessen des Dienstes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polizeibeamte bei ihrer Dienstverrichtung in hohem Maße selbständig seien, Zugriff auf wesentliche polizeiliche Datenbanken hätten und nur einer eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen würden, weshalb ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung notwendig sei. Nachdem der Beschwerdeführer bewiesen habe, dass er vor Interventionen bzw. Einflussnahmen auf eine Amtshandlung, welche ihn mangels Zuständigkeit nichts anging, nicht zurückschreckt, würde bei ihm im hohen Maße die Gefahr bestehen, dass er bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begeht. Dem könnte nur durch seine sofortige Suspendierung vom Dienst begegnet werden. Bei einer Belassung im Dienst wären wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der betroffenen Mitarbeiter der Polizeiinspektion römisch 40 . Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei könnte daher nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienst gesichert werden. Es würde derzeit eine negative Zukunftsprognose bestehen und es sei zudem in hohem Maße zu befürchten, dass er bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begeht.
Bezüglich des Ansehens des Amtes wurde ausgeführt, dass eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, aufgrund der Schwere der Vorwürfe, mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden wäre, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Eine weitere Dienstverrichtung würde ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte vermitteln. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst würde klar signalisiert werden, dass der Dienstgeber kein Verständnis habe, wenn ein Mitarbeiter eines derartigen massiven Fehlverhaltens verdächtig ist. Laut Senat könnte nur durch diese Maßnahme das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch jener Dienstnehmer, die ihren Dienst gewissenhaft versehen, in den Dienstgeber wiederhergestellt werden. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit, aber auch bei Mitarbeitern schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches, unprofessionelles Bild der Polizei und ihrer Entscheidungsträger abgeben. Der Dienstbehörde sei es derzeit nicht zumutbar, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2018 nachweislich zugestellt.
3. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 14.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.3. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 14.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
4. Gegen den Bescheid der DK vom 11.06.2018, Zl.: 44093/3-DK/3/18, brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 04.07.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang und allgemeinen Ausführungen zur Suspendierung zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis sämtlicher (am XXXX stattgefunden Ereignisse bzw.) Vorwürfe seitens des unmittelbaren Vorgesetzten der API XXXX bzw. weiterer näher angeführter Vorgesetzter bis einschließlich 11.06.2018 ohne Einschränkungen seinen Dienst versehen habe und bis dahin jedenfalls aus Sicht der Dienstbehörde, die keine vorläufige Suspendierung verfügt habe, keine Notwendigkeit gegeben gewesen sei, einen seit knapp 30 Jahren im Dienst befindlichen, unbescholtenen und in letzter Zeit mehrfach belobigten Beamten aus den nunmehr durch die belangte Behörde zitierten Gründen vom Dienst zu suspendieren. Die Wertung der belangten Behörde bezüglich des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt sei aufgrund des Akteninhalts nicht nachvollziehbar und auch rechtlich völlig verfehlt. Aus den Einvernahmen der beiden namentlich genannten Beamten würde nämlich eindeutig hervorgehen, dass die Amtshandlung mit dem Neffen des Beschwerdeführers bereits beendet gewesen sei und dass dieser den Beschwerdeführer angerufen habe, weil dessen Eltern unerreichbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer, der ein sehr enges Verhältnis zum Neffen habe, sei in Sorge und ohne lange nachzudenken sogleich zur rund 5 km entfernt gelegenen PI XXXX gefahren. Dort sei er als Vertrauensperson von den Beamten über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund der Alkoholisierung seines Neffen (über 2 Promille) sei eine Einvernahme nicht durchführbar gewesen. Dennoch habe er versucht, aus seinem Neffen vielleicht mehr Informationen herauszubekommen als die Beamten. Beim Verlassen der Polizeiinspektion habe er dann am Tisch im Vernehmungsraum den Führerschein seines Verwandten gesehen. Nachgefragt, was die Beamten damit vorhätten, hätten diese die Abnahme verneint und den Führerschein ausgefolgt. In einem Gespräch unter Kollegen habe der Beschwerdeführer dann lediglich vermeint, dass es happig wäre, beim gegenständlichen Sachverhalt jemanden den Führerschein abzunehmen. Keiner der beiden einschreitenden Beamten, auch nicht der im Nebenraum aufhältige RI XXXX hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer den Beamten den Führerschein durch Drohung abgenötigt habe. Es würde aus dem Akt somit eindeutig hervorgehen, dass sich der Sachverhalt nicht so ereignet habe, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen. Auch der Vorwurf, wonach er Erhebungen ohne Kenntnis der zuständigen Beamten und trotz seiner Befangenheit durchgeführt habe, sei aktenwidrig. Vor allem aus der Einvernahme von Frau XXXX würde eindeutig hervorgehen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise irgendwelche Erhebungen oder eine Nachschau durchgeführt habe. Vielmehr habe der Neffe ihn ersucht, beim Freund stehen zu bleiben, und habe selbst Nachschau gehalten. Dies würde auch die Mutter von XXXX bezeugen (vgl. Einvernahme vom 29.03.2018). Der Beschwerdeführer habe hier keine Erhebungstätigkeiten durchgeführt, sondern den ermittelnden Beamten lediglich einen nicht unwesentlichen und für seinen Neffen wenig förderlichen Umstand nicht vorenthalten, dass nämlich ein allfälliger Unfallbeteiligter zu Hause in Sicherheit sei. Daraus einen die Suspendierung rechtfertigenden Vorwurf zu machen, könnte nicht nachvollzogen werden. Auch der vorgeworfene Telefonanruf bei Frau XXXX , welche ihm aufgrund beruflicher Überscheidungen bekannt sei, könnte ihm nicht als Ermittlungstätigkeit im Sinne eines Amtsmissbrauchs vorgeworfen werden. Er habe sich lediglich als Verwandter bei einer Bekannten über die Geschehnisse erkundigen. Er habe sie auch auf die ausständige Einvernahme hingewiesen und nur erklärt, dass er von der Autobahnpolizei sei, weil sie kurzfristig mit seinem Namen nichts anfangen habe können. Aus dem Sachverhalt würde deutlich, dass seitens des Beschwerdeführers aufgrund der Bekanntgabe dieses Anrufes und der Mitteilung bezüglich der (ausständigen) Einvernahme in keiner Weise ein wissentlicher Befugnismissbrauch eines in Sorge stehenden Verwandten eines Unfallopfers gegeben sei. Die (behauptete) Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seines Neffen gegen 09:00 Uhr sei unrichtig und die Einmischung in eine Amtshandlung könnte daher nicht stattgefunden haben. Dies würde auch weder näher definiert, noch seine Anwesenheit von RI XXXX überhaupt behauptet werden. Gleiches würde für den Vorwurf gelten, dass er sich gegen 12:20 Uhr am Wohnort seines Neffen in die Amtshandlung eingemischt habe. Aus dem Akt würde sohin eindeutig hervorgehen, dass keine wie immer geartete Einmischung durch den Disziplinarbeschuldigten, schon gar nicht in einer amtsmissbräuchlichen Art und Weise stattgefunden habe und könnte daher weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 BDG 1979 im Sinne eines gegebenen wesentlichen Interesses des Dienstgebers, noch im Sinne einer Schädigung des Ansehens des Amtes durch die belangte Behörde ins Treffen geführt werden. Der Besuch beim Autowrack würde zwar einen Verstoß gegen die Dienstvorschrift darstellen, könnte jedoch nicht die verhängte Sicherungsmaßnahme rechtfertigen. Ebenso könnte der Verdacht der Beweismittelfälschung nicht nachvollzogen werden. Die Mutter seines Neffen habe ihm um 12:39 Uhr via WhatsApp die Fotos der Verletzungen geschickt, welche sie am XXXX um 11:35 Uhr angefertigt und mit einem näher angeführten Begleittext versehen habe (siehe Screenshots des WhatsApp Verlaufes). Die Fotos seien nachweislich zu einem Zeitpunkt entstanden, als der Beschwerdeführer mit seiner Kollegin RI XXXX Dienst versehen habe. Der Beschwerdeführer habe nachweislich weder die Fotos angefertigt noch behauptet, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen vom Gurt stammen. Er habe lediglich die Fotos auf Bitte der Schwägerin an den zuständigen Beamten weitergeleitet. Dieser Vorwurf würde somit gänzlich wegfallen. Damit sei das wichtigste Verdachtsmoment nicht mehr gegeben und die Notwendigkeit einer Suspendierung gesetzlich nicht gedeckt. Bezüglich der nicht korrekten Protokollierung, der nicht korrekten Behandlung des Fahrtenbuches sowie des Verlassens des Rayons und der Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit wurde auf die besondere Situation hingewiesen (Hilfeersuchen eines Familienangehörigen, zu dem ein enges Naheverhältnis besteht), welche nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung, wie auch der Dienstbehörde, welche eine vorläufige Suspendierung (richtig wohl: nicht) verhängt hat, offensichtlich nicht den Grad der Schwere erreichen würde, die die Voraussetzungen zur Dienstenthebung rechtfertigen würden. Dies in Zusammenschau mit einer knapp 30-jährigen ordnungsgemäßen Dienstverrichtung und auch mit dem Umstand, dass entgegen der Ausführungen der Disziplinarkommission eine negative Zukunftsprognose keinesfalls erstellt werden könnte. Zum einen würde die rund dreißigjährige ordnungsgemäße Dienstverrichtung, zum anderen der Umstand dagegensprechen, dass er seit dem XXXX mehr als dreieinhalb Monate Dienst verrichtet habe, ohne dass es zu weiteren Vorkommnissen, Beanstandungen oder gar Dienstpflichtverletzungen gekommen sei. Er habe lediglich durch eine Ausnahmesituation kurzfristig seinen Kopf verloren und insgesamt 45 km ohne dienstlichen Auftrag mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt und circa zweieinhalb Stunden an Dienstzeit aufgewendet. Er habe zwischenzeitig im Nachhinein einen Urlaubstag zur Wiedergutmachung beantragt und sei bereit für die gefahrenen Kilometer das amtliche Kilometergeld zu ersetzen. Dies würde für einen beflissenen und mit den gesetzlichen Werten sehr wohl verbundenen Beamten sprechen, der in einer Ausnahmesituation ein Fehlverhalten gesetzt habe, welches sich bedauerlicherweise in den noch bestehenden Verdachtsmomenten manifestieren würde.4. Gegen den Bescheid der DK vom 11.06.2018, Zl.: 44093/3-DK/3/18, brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 04.07.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang und allgemeinen Ausführungen zur Suspendierung zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis sämtlicher (am römisch 40 stattgefunden Ereignisse bzw.) Vorwürfe seitens des unmittelbaren Vorgesetzten der API römisch 40 bzw. weiterer näher angeführter Vorgesetzter bis einschließlich 11.06.2018 ohne Einschränkungen seinen Dienst versehen habe und bis dahin jedenfalls aus Sicht der Dienstbehörde, die keine vorläufige Suspendierung verfügt habe, keine Notwendigkeit gegeben gewesen sei, einen seit knapp 30 Jahren im Dienst befindlichen, unbescholtenen und in letzter Zeit mehrfach belobigten Beamten aus den nunmehr durch die belangte Behörde zitierten Gründen vom Dienst zu suspendieren. Die Wertung der belangten Behörde bezüglich des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt sei aufgrund des Akteninhalts nicht nachvollziehbar und auch rechtlich völlig verfehlt. Aus den Einvernahmen der beiden namentlich genannten Beamten würde nämlich eindeutig hervorgehen, dass die Amtshandlung mit dem Neffen des Beschwerdeführers bereits beendet gewesen sei und dass dieser den Beschwerdeführer angerufen habe, weil dessen Eltern unerreichbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer, der ein sehr enges Verhältnis zum Neffen habe, sei in Sorge und ohne lange nachzudenken sogleich zur rund 5 km entfernt gelegenen PI römisch 40 gefahren. Dort sei er als Vertrauensperson von den Beamten über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund der Alkoholisierung seines Neffen (über 2 Promille) sei eine Einvernahme nicht durchführbar gewesen. Dennoch habe er versucht, aus seinem Neffen vielleicht mehr Informationen herauszubekommen als die Beamten. Beim Verlassen der Polizeiinspektion habe er dann am Tisch im Vernehmungsraum den Führerschein seines Verwandten gesehen. Nachgefragt, was die Beamten damit vorhätten, hätten diese die Abnahme verneint und den Führerschein ausgefolgt. In einem Gespräch unter Kollegen habe der Beschwerdeführer dann lediglich vermeint, dass es happig wäre, beim gegenständlichen Sachverhalt jemanden den Führerschein abzunehmen. Keiner der beiden einschreitenden Beamten, auch nicht der im Nebenraum aufhältige RI römisch 40 hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer den Beamten den Führerschein durch Drohung abgenötigt habe. Es würde aus dem Akt somit eindeutig hervorgehen, dass sich der Sachverhalt nicht so ereignet habe, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen. Auch der Vorwurf, wonach er Erhebungen ohne Kenntnis der zuständigen Beamten und trotz seiner Befangenheit durchgeführt habe, sei aktenwidrig. Vor allem aus der Einvernahme von Frau römisch 40 würde eindeutig hervorgehen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise irgendwelche Erhebungen oder eine Nachschau durchgeführt habe. Vielmehr habe der Neffe ihn ersucht, beim Freund stehen zu bleiben, und habe selbst Nachschau gehalten. Dies würde auch die Mutter von römisch 40 bezeugen vergleiche Einvernahme vom 29.03.2018). Der Beschwerdeführer habe hier keine Erhebungstätigkeiten durchgeführt, sondern den ermittelnden Beamten lediglich einen nicht unwesentlichen und für seinen Neffen wenig förderlichen Umstand nicht vorenthalten, dass nämlich ein allfälliger Unfallbeteiligter zu Hause in Sicherheit sei. Daraus einen die Suspendierung rechtfertigenden Vorwurf zu machen, könnte nicht nachvollzogen werden. Auch der vorgeworfene Telefonanruf bei Frau römisch 40 , welche ihm aufgrund beruflicher Überscheidungen bekannt sei, könnte ihm nicht als Ermittlungstätigkeit im Sinne eines Amtsmissbrauchs vorgeworfen werden. Er habe sich lediglich als Verwandter bei einer Bekannten über die Geschehnisse erkundigen. Er habe sie auch auf die ausständige Einvernahme hingewiesen und nur erklärt, dass er von der Autobahnpolizei sei, weil sie kurzfristig mit seinem Namen nichts anfangen habe können. Aus dem Sachverhalt würde deutlich, dass seitens des Beschwerdeführers aufgrund der Bekanntgabe dieses Anrufes und der Mitteilung bezüglich der (ausständigen) Einvernahme in keiner Weise ein wissentlicher Befugnismissbrauch eines in Sorge stehenden Verwandten eines Unfallopfers gegeben sei. Die (behauptete) Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seines Neffen gegen 09:00 Uhr sei unrichtig und die Einmischung in eine Amtshandlung könnte daher nicht stattgefunden haben. Dies würde auch weder näher definiert, noch seine Anwesenheit von RI römisch 40 überhaupt behauptet werden. Gleiches würde für den Vorwurf gelten, dass er sich gegen 12:20 Uhr am Wohnort seines Neffen in die Amtshandlung eingemischt habe. Aus dem Akt würde sohin eindeutig hervorgehen, dass keine wie immer geartete Einmischung durch den Disziplinarbeschuldigten, schon gar nicht in einer amtsmissbräuchlichen Art und Weise stattgefunden habe und könnte daher weder das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 112, BDG 1979 im Sinne eines gegebenen wesentlichen Interesses des Dienstgebers, noch im Sinne einer Schädigung des Ansehens des Amtes durch die belangte Behörde ins Treffen geführt werden. Der Besuch beim Autowrack würde zwar einen Verstoß gegen die Dienstvorschrift darstellen, könnte jedoch nicht die verhängte Sicherungsmaßnahme rechtfertigen. Ebenso könnte der Verdacht der Beweismittelfälschung nicht nachvollzogen werden. Die Mutter seines Neffen habe ihm um 12:39 Uhr via WhatsApp die Fotos der Verletzungen geschickt, welche sie am römisch 40 um 11:35 Uhr angefertigt und mit einem näher angeführten Begleittext versehen habe (siehe Screenshots des WhatsApp Verlaufes). Die Fotos seien nachweislich zu einem Zeitpunkt entstanden, als der Beschwerdeführer mit seiner Kollegin RI römisch 40 Dienst versehen habe. Der Beschwerdeführer habe nachweislich weder die Fotos angefertigt noch behauptet, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen vom Gurt stammen. Er habe lediglich die Fotos auf Bitte der Schwägerin an den zuständigen Beamten weitergeleitet. Dieser Vorwurf würde somit gänzlich wegfallen. Damit sei das wichtigste Verdachtsmoment nicht mehr gegeben und die Notwendigkeit einer Suspendierung gesetzlich nicht gedeckt. Bezüglich der nicht korrekten Protokollierung, der nicht korrekten Behandlung des Fahrtenbuches sowie des Verlassens des Rayons und der Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit wurde auf die besondere Situation hingewiesen (Hilfeersuchen eines Familienangehörigen, zu dem ein enges Naheverhältnis besteht), welche nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung, wie auch der Dienstbehörde, welche eine vorläufige Suspendierung (richtig wohl: nicht) verhängt hat, offensichtlich nicht den Grad der Schwere erreichen würde, die die Voraussetzungen zur Dienstenthebung rechtfertigen würden. Dies in Zusammenschau mit einer knapp 30-jährigen ordnungsgemäßen Dienstverrichtung und auch mit dem Umstand, dass entgegen der Ausführungen der Disziplinarkommission eine negative Zukunftsprognose keinesfalls erstellt werden könnte. Zum einen würde die rund dreißigjährige ordnungsgemäße Dienstverrichtung, zum anderen der Umstand dagegensprechen, dass er seit dem römisch 40 mehr als dreieinhalb Monate Dienst verrichtet habe, ohne dass es zu weiteren Vorkommnissen, Beanstandungen oder gar Dienstpflichtverletzungen gekommen sei. Er habe lediglich durch eine Ausnahmesituation kurzfristig seinen Kopf verloren und insgesamt 45 km ohne dienstlichen Auftrag mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt und circa zweieinhalb Stunden an Dienstzeit aufgewendet. Er habe zwischenzeitig im Nachhinein einen Urlaubstag zur Wiedergutmachung beantragt und sei bereit für die gefahrenen Kilometer das amtliche Kilometergeld zu ersetzen. Dies würde für einen beflissenen und mit den gesetzlichen Werten sehr wohl verbundenen Beamten sprechen, der in einer Ausnahmesituation ein Fehlverhalten gesetzt habe, welches sich bedauerlicherweise in den noch bestehenden Verdachtsmomenten manifestieren würde.
5. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 legte die Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres, Senat 3, die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 beantragte der Disziplinarbeschuldigte - unter Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens - die Aufhebung der Suspendierung.
7. Mit bereits rechtskräftigen Bescheid der DK vom 03.08.2018 wurde die mit Bescheid vom 11.06.2018, GZ: 44093/3-DK/3/18, verfügte Suspendierung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beamte - seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt - aufgefordert, sich unverzüglich zum Dienst zu melden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 wesentliche Umstände weggefallen seien, die zur Verhängung dieser Maßnahme geführt hätten. Zum einen könne der Vorwurf der Entwicklung einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche die sofortige Entfernung des Beamten aus dem Dienst notwendig gemacht hätte, nach der nunmehrigen Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden, zum anderen sei aufgrund der abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen eine weitere Einflussnahme auf die Erhebungen gegen seinen Neffen nicht mehr möglich. Eine Suspendierung zur Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen (vgl. dazu sinngemäß §°173 Abs. 2 Z 2 und Z 3 StPO) sei somit auch aus diesem Grund nicht mehr notwendig.7. Mit bereits rechtskräftigen Bescheid der DK vom 03.08.2018 wurde die mit Bescheid vom 11.06.2018, GZ: 44093/3-DK/3/18, verfügte Suspendierung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beamte - seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt - aufgefordert, sich unverzüglich zum Dienst zu melden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 wesentliche Umstände weggefallen seien, die zur Verhängung dieser Maßnahme geführt hätten. Zum einen könne der Vorwurf der Entwicklung einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche die sofortige Entfernung des Beamten aus dem Dienst notwendig gemacht hätte, nach der nunmehrigen Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden, zum anderen sei aufgrund der abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen eine weitere Einflussnahme auf die Erhebungen gegen seinen Neffen nicht mehr möglich. Eine Suspendierung zur Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen vergleiche dazu sinngemäß §°173 Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, StPO) sei somit auch aus diesem Grund nicht mehr notwendig.
8. Am 06.08.2018 wurde seitens der zuständigen DK die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 27.07.2018 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer übermittelt. Darin wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Verfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil ihm ein strafbares Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden habe können. Gleichzeitig wurde in einem Schreiben der DK vom selben Tag mitgeteilt, dass die DK die gegenständliche Suspendierung mit Entscheidung vom 03.08.2018 gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufgehoben habe.8. Am 06.08.2018 wurde seitens der zuständigen DK die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 27.07.2018 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer übermittelt. Darin wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Verfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB aus tatsächlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, weil ihm ein strafbares Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden habe können. Gleichzeitig wurde in einem Schreiben der DK vom selben Tag mitgeteilt, dass die DK die gegenständliche Suspendierung mit Entscheidung vom 03.08.2018 gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 aufgehoben habe.
9. Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §°126 Abs. 2 BDG 1979 näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und über ihn gemäß §°92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- (ein Monatsbezug) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wurde die Abstattung in 5 Monatsraten bewilligt. Hingegen wurde er von den im Einleitungsbeschluss in den Punkten 2. a und b (soweit es den Vorwurf der Beeinträchtigung der Amtshandlung und eines forschen, unhöflichen Verhaltens betrifft), sowie 5. (im gesamten Umfang) erhobenen Vorwürfen gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 freigesprochen. Begründend wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Disziplinarverhandlung am 10.09.2018 - mit Ausnahme des Punktes 5. und einzelnen Einschränkungen bei anderen Vorwürfen - umfassend für schuldig bekannt habe. Hinsichtlich der Schuldfrage habe sich im Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte im Umfang des Spruchteils I seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Es sei erweislich gewesen, dass er sich in unzulässiger Weise in eine Amtshandlung anderer Polizeiorgane eingemischt und insbesondere auch ihm nicht zustehende Erhebungen durchgeführt habe. Nicht erweislich sei es jedoch gewesen - insbesondere aufgrund der teils widersprüchlichen Aussagen der im Disziplinarverfahren gehörten Zeugen -, dass er den Kollegen gedroht oder sich (ihnen gegenüber) extrem unhöflich verhalten habe. Bezüglich Spruchteil II sei er daher - teils in Verbindung mit dem Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens - freizusprechen gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte sei im Hinblick auf die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen insgesamt eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des angelasteten disziplinär relevanten Verhaltens könne in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten entstehen, der seine dienstlichen Möglichkeiten dazu ausgenutzt habe, seinen Neffen vor einer straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zu schützen, seine eigenen Aufgaben vernachlässigt, sich mehrfach in Amtshandlungen eingemischt und trotz eindeutiger Befangenheit Ermittlungen in einer Sache geführt habe, für die er unzuständig gewesen sei. Die DK würde aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vier Stunden keine dienstlichen Aufgaben wahrgenommen und mit dem Dienstfahrzeug eine Strecke von 45 km ungerechtfertigt zurückgelegt habe. Im Rahmen der Strafbemessung wurden zunächst die Milderungsgründe des reumütigen, vollen Geständnisses, der (bisherigen) disziplinären und strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie die sehr gute Dienstbeschreibung angeführt und anschließend wurde darauf hingewiesen, dass insgesamt eine schwerere Verletzung von mehreren Dienstpflichten vorliegen würde, sodass entsprechend dem Antrag des Disziplinaranwalts die Verhängung einer Geldstrafe sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht als notwendig erachtet worden sei. Diese habe jedoch im untersten möglichen Bereich angesetzt werden können, da sich - trotz des beträchtlichen Gewichts der Dienstpflichtverletzungen - nunmehr doch erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer keinesfalls mit einer - ursprünglich angenommenen - kriminellen Energie gehandelt habe. Er habe bei seinem Engagement für seinen Neffen deutlich über das Ziel hinausgeschossen, aber keine Straftaten realisiert oder die zuständigen Beamten bedroht bzw. unter Druck gesetzt. Der Einkommensverlust während der Suspendierung und die gute Dienstbeschreibung seien für die relativ milde Strafe maßgebend gewesen. Der im Spruchpunkt 2. a und b erhobene Vorwurf, die einschreitenden Beamten unter Druck gesetzt bzw. subtil bedroht zu haben, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (dahingehend abweichende Zeugenaussagen) nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen, sodass er davon im Zweifel freizusprechen gewesen sei. Im Hinblick auf Punkt 5. (des Einleitungsbeschlusses) habe das Verfahren vor der StA Klagenfurt ergeben, dass der Tatverdacht der Fälschung eines Beweismittels bzw. des Amtsmissbrauchs nicht aufrechterhalten werden habe können, sodass er auch davon freizusprechen gewesen sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet hätten, sodass das Erkenntnis mit 10.09.2018 rechtskräftig geworden sei.9. Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §°126 Absatz 2, BDG 1979 näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und über ihn gemäß §°92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- (ein Monatsbezug) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wurde die Abstattung in 5 Monatsraten bewilligt. Hingegen wurde er von den im Einleitungsbeschluss in den Punkten 2. a und b (soweit es den Vorwurf der Beeinträchtigung der Amtshandlung und eines forschen, unhöflichen Verhaltens betrifft), sowie 5. (im gesamten Umfang) erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen. Begründend wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Disziplinarverhandlung am 10.09.2018 - mit Ausnahme des Punktes 5. und einzelnen Einschränkungen bei anderen Vorwürfen - umfassend für schuldig bekannt habe. Hinsichtlich der Schuldfrage habe sich im Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte im Umfang des Spruchteils römisch eins seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Es sei erweislich gewesen, dass er sich in unzulässiger Weise in eine Amtshandlung anderer Polizeiorgane eingemischt und insbesondere auch ihm nicht zustehende Erhebungen durchgeführt habe. Nicht erweislich sei es jedoch gewesen - insbesondere aufgrund der teils widersprüchlichen Aussagen der im Disziplinarverfahren gehörten Zeugen -, dass er den Kollegen gedroht oder sich (ihnen gegenüber) extrem unhöflich verhalten habe. Bezüglich Spruchteil römisch zwei sei er daher - teils in Verbindung mit dem Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens - freizusprechen gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte sei im Hinblick auf die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen insgesamt eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des angelasteten disziplinär relevanten Verhaltens könne in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten entstehen, der seine dienstlichen Möglichkeiten dazu ausgenutzt habe, seinen Neffen vor einer straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zu schützen, seine eigenen Aufgaben vernachlässigt, sich mehrfach in Amtshandlungen eingemischt und trotz eindeutiger Befangenheit Ermittlungen in einer Sache geführt habe, für die er unzuständig gewesen sei. Die DK würde aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vier Stunden keine dienstlichen Aufgaben wahrgenommen und mit dem Dienstfahrzeug eine Strecke von 45 km ungerechtfertigt zurückgelegt habe. Im Rahmen der Strafbemessung wurden zunächst die Milderungsgründe des reumütigen, vollen Geständnisses, der (bisherigen) disziplinären und strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie die sehr gute Dienstbeschreibung angeführt und anschließend wurde darauf hingewiesen, dass insgesamt eine schwerere Verletzung von mehreren Dienstpflichten vorliegen würde, sodass entsprechend dem Antrag des Disziplinaranwalts die Verhängung einer Geldstrafe sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht als notwendig erachtet worden sei. Diese habe jedoch im untersten möglichen Bereich angesetzt werden können, da sich - trotz des beträchtlichen Gewichts der Dienstpflichtverletzungen - nunmehr doch erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer keinesfalls mit einer - ursprünglich angenommenen - kriminellen Energie gehandelt habe. Er habe bei seinem Engagement für seinen Neffen deutlich über das Ziel hinausgeschossen, aber keine Straftaten realisiert oder die zuständigen Beamten bedroht bzw. unter Druck gesetzt. Der Einkommensverlust während der Suspendierung und die gute Dienstbeschreibung seien für die relativ milde Strafe maßgebend gewesen. Der im Spruchpunkt 2. a und b erhobene Vorwurf, die einschreitenden Beamten unter Druck gesetzt bzw. subtil bedroht zu haben, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (dahingehend abweichende Zeugenaussagen) nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen, sodass er davon im Zweifel freizusprechen gewesen sei. Im Hinblick auf Punkt 5. (des Einleitungsbeschlusses) habe das Verfahren vor der StA Klagenfurt ergeben, dass der Tatverdacht der Fälschung eines Beweismittels bzw. des Amtsmissbrauchs nicht aufrechterhalten werden habe können, sodass er auch davon freizusprechen gewesen sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet hätten, sodass das Erkenntnis mit 10.09.2018 rechtskräftig geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Kärnten in der Autobahnpolizeiinspektion XXXX .Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Kärnten in der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 .
Mit Schreiben vom 02.05.2018 erstattete seine Dienststelle gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Er wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der DK vom 11.06.2018 wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und mit bereits rechtskräftigen Bescheid der DK vom 03.08.2018 wurde die verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beamte - seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt - aufgefordert, sich unverzüglich zum Dienst zu melden.Mit Schreiben vom 02.05.2018 erstattete seine Dienststelle gemäß Paragraph 110, Absatz eins, BDG 1979 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Er wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der DK vom 11.06.2018 wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und mit bereits rechtskräftigen Bescheid der DK vom 03.08.2018 wurde die verfügte Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beamte - seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt - aufgefordert, sich unverzüglich zum Dienst zu melden.
Im Zeitpunkt der Suspendierung durch die DK am 11.06.2018 stand der Beschwerdeführer im Verdacht, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB begangen zu haben und wurde diesbezüglich durch die StA Klagenfurt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt, welches letztlich jedoch aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO am 27.07.2018 eingestellt wurde, weil ihm ein strafbares Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden habe können.Im Zeitpunkt der Suspendierung durch die DK am 11.06.2018 stand der Beschwerdeführer im Verdacht, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB und das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB begangen zu haben und wurde diesbezüglich durch die StA Klagenfurt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt, welches letztlich jedoch aus tatsächlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO am 27.07.2018 eingestellt wurde, weil ihm ein strafbares Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden habe können.
Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer mittlerweile gemäß §°126 Abs. 2 BDG 1979 näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und über ihn gemäß §°92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- (ein Monatsbezug) verhängt. Hingegen wurde er von den im Einleitungsbeschluss in den Punkten 2. a und b (soweit es den Vorwurf der Beeinträchtigung der Amtshandlung und eines forschen, unhöflichen Verhaltens betrifft), sowie 5. (im gesamten Umfang) erhobenen Vorwürfen gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 freigesprochen.Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer mittlerweile gemäß §°126 Absatz 2, BDG 1979 näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und über ihn gemäß §°92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- (ein Monatsbezug) verhängt. Hingegen wurde er von den im Einleitungsbeschluss in den Punkten 2. a und b (soweit es den Vorwurf der Beeinträchtigung der Amtshandlung und eines forschen, unhöflichen Verhaltens betrifft), sowie 5. (im gesamten Umfang) erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Suspendierung den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer, insbesondere der Entwicklung einer beträchtlichen kriminellen Energie begründet hat, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige seiner Dienstbehörde.
Die belangte Behörde ging zum Zeitpunkt der Suspendierung aufgrund des damals vorliegenden Sachverhalts und des anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer somit zurecht von einer möglichen Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB bzw. aufgrund dessen von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers aus und es wurde zudem eine weitere Einflussnahme des Beschuldigten auf die - mittlerweile abgeschlossenen - Erhebungen gegen seinen Neffen befürchtet (vgl. Bescheid der DK vom 03.08.2018). Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid zudem ergibt, hat die DK durch die Vorlage der Disziplinaranzeige erstmals am 18.05.2018 vom konkreten Sachverhalt erfahren und erst durch den am 07.06.2018 an die StA Klagenfurt vorgelegten Abschlussbericht umfassende Kenntnis davon bzw. vom Verdacht der Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen erlangt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 11.06.2018 ohne Einschränkungen seinen Dienst versehen habe, ist daher entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde somit erst am Donnerstag, den 07.06.2018, durch den Abschlussbericht vollständige Kenntnis von den konkreten Vorwürfen erlangt und die Suspendierung ohnehin bereits am folgenden Montag, den 11.06.2018, ausgesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt war das seitens der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren auch noch nicht eingestellt. Die Behörde konnte daher davon ausgehen, dass sich aus dem dargestellten gesamten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - in Zusammenhang mit den in diesem Zeitpunkt anhängigen Strafverfahren - der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 ergibt, welcher seine Suspendierung zwingend notwendig macht. Maßgebend war für die Behörde die Vielzahl der ihm im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, vor allem aber die von ihm unzulässigerweise und trotz eindeutiger Befangenheit durchgeführten Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen (Spruchpunkt 4.), sowie der Vorwurf Beweismittel gefälscht zu haben (Spruchpunkt 5.). Aufgrund der Vielzahl an massiven Vorwürfen hat die DK daher die Ansicht vertreten, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl wesentlichen Interessen des Dienstes zuwiderlaufen als auch das Ansehen des Amtes schädigen würde. Bezüglich der wesentlichen Interessen des Dienstes wurde darauf hingewiesen, dass Polizeibeamte bei ihrer Dienstverrichtung in hohem Maße selbständig seien, Zugriff auf wesentliche polizeiliche Datenbanken hätten und nur einer eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen würden, sodass ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung unbedingt notwendig sei. Durch seine Interventionen bzw. Einflussnahmen auf eine Amtshandlung, welche ihn mangels Zuständigkeit nichts angegangen sei, habe er daher bewiesen, dass er davor nicht zurückschreckt, sodass seitens der Behörde im hohen Maße die Gefahr gesehen worden sei, dass er bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begeht. Dem habe daher nur durch seine sofortige Suspendierung vom Dienst begegnet werden können. Hinsichtlich des Ansehens des Amtes wurde ausgeführt, dass eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, aufgrund der Schwere der Vorwürfe, mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden wäre, da die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Eine weitere Dienstverrichtung würde somit ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte vermitteln. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst würde klar signalisiert werden, dass der Dienstgeber kein Verständnis habe, wenn ein Mitarbeiter eines derartigen massiven Fehlverhaltens verdächtig ist. Das Beschwerdevorbringen ist insgesamt nicht geeignet, die seitens der belangten Behörde angeführten Argumente hinsichtlich der damaligen Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes bzw. der Schädigung des Amtes bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst entsprechend auszuräumen.Die belangte Behörde ging zum Zeitpunkt der Suspendierung aufgrund des damals vorliegenden Sachverhalts und des anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer somit zurecht von einer möglichen Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB und wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB bzw. aufgrund dessen von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers aus und es wurde zudem eine weitere Einflussnahme des Beschuldigten auf die - mittlerweile abgeschlossenen - Erhebungen gegen seinen Neffen befürchtet vergleiche Bescheid der DK vom 03.08.2018). Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid zudem ergibt, hat die DK durch die Vorlage der Disziplinaranzeige erstmals am 18.05.2018 vom konkreten Sachverhalt erfahren und erst durch den am 07.06.2018 an die StA Klagenfurt vorgelegten Abschlussbericht umfassende Kenntnis davon bzw. vom Verdacht der Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen erlangt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 11.06.2018 ohne Einschränkungen seinen Dienst versehen habe, ist daher entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde somit erst am Donnerstag, den 07.06.2018, durch den Abschlussbericht vollständige Kenntnis von den konkreten Vorwürfen erlangt und die Suspendierung ohnehin bereits am folgenden Montag, den 11.06.2018, ausgesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt war das seitens der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren auch noch nicht eingestellt. Die Behörde konnte daher davon ausgehen, dass sich aus dem dargestellten gesamten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - in Zusammenhang mit den in diesem Zeitpunkt anhängigen Strafverfahren - der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 ergibt, welcher seine Suspendierung zwingend notwendig macht. Maßgebend war für die Behörde die Vielzahl der ihm im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, vor allem aber die von ihm unzulässigerweise und trotz eindeutiger Befangenheit durchgeführten Erhebungen zum Verkehrsunfall seines Neffen (Spruchpunkt 4.), sowie der Vorwurf Beweismittel gefälscht zu haben (Spruchpunkt 5.). Aufgrund der Vielzahl an massiven Vorwürfen hat die DK daher die Ansicht vertreten, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl wesentlichen Interessen des Dienstes zuwiderlaufen als auch das Ansehen des Amtes schädigen würde. Bezüglich der wesentlichen Interessen des Dienstes wurde darauf hingewiesen, dass Polizeibeamte bei ihrer Dienstverrichtung in hohem Maße selbständig seien, Zugriff auf wesentliche polizeiliche Datenbanken hätten und nur einer eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen würden, sodass ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung unbedingt notwendig sei. Durch seine Interventionen bzw. Einflussnahmen auf eine Amtshandlung, welche ihn mangels Zuständigkeit nichts angegangen sei, habe er daher bewiesen, dass er davor nicht zurückschreckt, sodass seitens der Behörde im hohen Maße die Gefahr gesehen worden sei, dass er bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begeht. Dem habe daher nur durch seine sofortige Suspendierung vom Dienst begegnet werden können. Hinsichtlich des Ansehens des Amtes wurde ausgeführt, dass eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, aufgrund der Schwere der Vorwürfe, mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden wäre, da die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Eine weitere Dienstverrichtung würde somit ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte vermitteln. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst würde klar signalisiert werden, dass der Dienstgeber kein Verständnis habe, wenn ein Mitarbeiter eines derartigen massiven Fehlverhaltens verdächtig ist. Das Beschwerdevorbringen ist insgesamt nicht geeignet, die seitens der belangten Behörde angeführten Argumente hinsichtlich der damaligen Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes bzw. der Schädigung des Amtes bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst entsprechend auszuräumen.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Amtshandlung mit seinem Neffen bereits abgeschlossen gewesen sei, bzw. dass er lediglich in einem Gespräch unter Kollegen gemeint habe, es sei beim gegenständlichen Sachverhalt happig, den Führerschein abzunehmen, bzw. dass der Vorwurf aktenwidrig sei, dass er trotz Befangenheit und ohne Kenntnis der zuständigen Beamten Erhebungen durchgeführt habe, bzw. dass die behaupteten Anwesenheiten gegen 09:00 und 12:20 Uhr und die Einmischung in die Amtshandlungen nicht stattgefunden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass das seitens der DK durchgeführte Beweisverfahren (mittlerweile) eindeutig ergeben hat, dass der Disziplinarbeschuldigte im Umfang des Spruchteils I seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer auch umfassend für schuldig bekannt und bezüglich des Disziplinarerkenntnisses vom 10.09.2018 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Davon abgesehen wurde die gegenständlich ausgesprochene Suspendierung mit Bescheid vom 03.08.2018 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde und damit gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 wesentliche Umstände weggefallen sind, die zur Verhängung dieser Maßnahme geführt haben.Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Amtshandlung mit seinem Neffen bereits abgeschlossen gewesen sei, bzw. dass er lediglich in einem Gespräch unter Kollegen gemeint habe, es sei beim gegenständlichen Sachverhalt happig, den Führerschein abzunehmen, bzw. dass der Vorwurf aktenwidrig sei, dass er trotz Befangenheit und ohne Kenntnis der zuständigen Beamten Erhebungen durchgeführt habe, bzw. dass die behaupteten Anwesenheiten gegen 09:00 und 12:20 Uhr und die Einmischung in die Amtshandlungen nicht stattgefunden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass das seitens der DK durchgeführte Beweisverfahren (mittlerweile) eindeutig ergeben hat, dass der Disziplinarbeschuldigte im Umfang des Spruchteils römisch eins seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer auch umfassend für schuldig bekannt und bezüglich des Disziplinarerkenntnisses vom 10.09.2018 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Davon abgesehen wurde die gegenständlich ausgesprochene Suspendierung mit Bescheid vom 03.08.2018 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde und damit gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 wesentliche Umstände weggefallen sind, die zur Verhängung dieser Maßnahme geführt haben.
Was seine rund 30-jährige tadellose Dienstverrichtung betrifft, ist diese im konkreten Verfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sicherungsmaßnahme nicht relevant, wurde aber im Rahmen der Strafbemessung ohnehin als Milderungsgrund entsprechend berücksichtigt. Im Entscheidungszeitpunkt lagen auch keine Umstände für eine offensichtliche Unzulässigkeit der verhängten Suspendierung vor, wie z.B. die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. das Abstellen auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).Was seine rund 30-jährige tadellose Dienstverrichtung betrifft, ist diese im konkreten Verfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sicherungsmaßnahme nicht relevant, wurde aber im Rahmen der Strafbemessung ohnehin als Milderungsgrund entsprechend berücksichtigt. Im Entscheidungszeitpunkt lagen auch keine Umstände für eine offensichtliche Unzulässigkeit der verhängten Suspendierung vor, wie z.B. die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. das Abstellen auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Zusammenfassend ist daher den Ausführungen der DK zu folgen, dass die damals vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zweifellos geeignet waren, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[...]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
[...]
Befangenheit
§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
[...]
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
[...]
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
[...] ......"
2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Im gegenständlichen Fall ist der DK zuzustimmen, wenn sie im Zeitpunkt der Suspendierung davon ausgegangen ist, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen des Amtes durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Polizeibeamten zu beeinträchtigen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie durch die dem Beschwerdeführer damals im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes bei seiner Belassung im Dienst als gefährdet angesehen hat.
Zusammengefasst lag daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die von der DK mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zusammengefasst lag daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vor, weshalb die von der DK mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Amtshandlung, Ansehen des Amtes, Dienstfahrzeug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2200873.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020