TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/20 2000/09/0133

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DO Wr 1994 §94;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des W D in Wien, vertreten durch Dr. Karl Claus, Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwälte in Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Bundeshauptstadt Wien (Senat 4) vom 7. Juni 2000, Zl. MA 2/499603 B, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Suspendierung als Kraftwagenlenker der MA in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine Dienststelle war die Garage 5.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2000 wurde von Seiten der Dienstbehörde mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung - DO 1994 ausgesprochen. Nach der Spruch dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Beamter im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner "Stellung als Kraftwagenlenker der Magistratsabteilung" entgegengebracht würden, untergraben könne, da er als für die Kassengebarung der Gemeinschaftskassa (Betriebskassa) der Garage 5, Verantwortlicher in der Zeit vom 28. Jänner 2000 bis 4. Februar 2000 den Verbleib der aus dieser ihm anvertrauten Kassa fehlenden ATS 311.808,08 nicht habe erklären können und den Fehlbetrag auch nicht ersetzt habe.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte der Bundeshauptstadt Wien - Senat 15 vom 6. April 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Dienst ("endgültig") suspendiert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 90 Z. 1 und § 94 Abs. 7 der Dienstordnung 1994 als unbegründet abgewiesen und damit die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 6. April 2000 verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers bestätigt.

Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, seit 21. September 1990 für die Gebarung der Gemeinschaftskassa der Garage 5 verantwortlich gewesen zu sein. Er habe einen Fehlbetrag in der Höhe von 20.663,86 S zugestanden, jedoch erklärt, dass der Differenzbetrag auf die fehlenden 311.808,08 ATS tatsächlich ausgegeben worden sei, Belege hiefür aber nicht mehr vorhanden wären. Die um diesen Differenzbetrag angeschafften Gegenstände müssten nach seiner Verantwortung - sofern es sich nicht um Verbrauchsgüter gehandelt habe - noch vorhanden sein; er habe seit 1996 außer einem Geschirrspüler selbst keine Anschaffungen aus der Garagenkassa getätigt und, wie auch andere Mitarbeiter, die Belege für Anschaffungen in die Ablage des Kassiers gelegt, aber nicht gewusst, was in der Folge mit den Belegen passiert sei.

Die bloße Gegendarstellung des Beschwerdeführer reiche nicht aus, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu erschüttern und damit die Rechtswidrigkeit des im Verdachtsbereich ergangenen angefochtenen Bescheides über die Suspendierung darzutun. Es sei darauf zu verweisen, dass im weiteren Disziplinarverfahren genau zu untersuchen sein werde, ob die Verantwortung des Beschwerdeführers zutreffe, welches Fehlverhalten er tatsächlich zu verantworten habe und ob nicht auch eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Kassiere, aber auch weiterer Personen, gegeben sei. In diesem Zusammenhang wird auch die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 42 bis 44 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W PVG, LGBl. Für Wien Nr. 49/1985, in der geltenden Fassung, zu prüfen sein. Nach der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift vom 7. Februar 2000 und den von ihm verfassten und anlässlich seiner Einvernahme durch die Magistratsabteilung 2 am 7. Februar 2000 vorgelegten Aufstellungen sei der Beschwerdeführer mit der Kassengebarung in einem weit größeren Umfang betraut gewesen, als er nunmehr zuzugeben bereit sei. Allein schon die Überschrift der Aufstellung "Kassa - Verwaltung D 1.1.94 bis 31.12.1999" lege die Vermutung nahe, dass er in hohem Maße für die Kassenführung zumindest mitverantwortlich gewesen sei und auch selbständig Ausgaben getätigt habe, für die nunmehr keine Belege vorgewiesen werden könnten. Auch gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne schon begrifflich keine Dienstpflichtverletzung vorliegen, weil es sich bei der gegenständlichen Kasse nicht um eine Amtsgelder und öffentliche Mittel enthaltende Betriebskasse, sondern über eine Belegschaftskasse, für die eine Verantwortlichkeit nur den Belegschaftsmitgliedern gegenüber bestehe, ins Leere, weil bei einer Belegschaftskasse naturgemäß ein sehr enger Bezug zum Dienstbetrieb gegeben sei und es im vorliegenden Fall auch gar nicht darauf ankomme, ob es sich um öffentliche oder private Geldmittel gehandelt habe. Es könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass der zumindest sorglose Umgang mit Belegschaftsgeldern, der zu einem Fehlbetrag in der Kasse geführt habe, eine schwer wiegende Übertretung "dieser Dienstpflicht" darstelle und geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, zu untergraben. Überdies werde das Verhalten des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den gerichtlichen Straftatbestand der Untreue, für den eine Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sei (§ 153 Abs. 2 erster Fall StGB), zu untersuchen sein. Durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst würden sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Dienstliche Interessen würden im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers aber auch dadurch gefährdet, dass es durch den ungeklärten Verbleib einer nicht unbeträchtlichen Geldsumme aus der Gemeinschaftskassa zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsklimas gekommen sei. Schließlich würde aber auch das Ansehen des Magistrates der Stadt Wien gefährdet, wenn ein Beamter, der unter dem Verdacht, "die aus dem Spruch ersichtliche Dienstpflichtverletzung" begangen zu haben, bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen und disziplinären Entscheidung über das vorgeworfene Delikt weiter Dienst versehen dürfte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Dienst suspendiert zu werden. Er führt hierzu im Wesentlichen aus, weder der die vorläufige Suspendierung verfügende Bescheid der Dienstbehörde noch die Bescheide der Disziplinarbehörden setzten sich näher mit der Frage auseinander, ob und welche Rechtsgrundlagen für die gegenständliche "Gemeinschaftskassa" bestanden hätten, gegen welche der Beschwerdeführer verstoßen haben solle. In der Gegenschrift werde lediglich behauptet, dass es "nicht von Belang" sei, ob es für die gegenständliche Kassa eigene Rechtsvorschriften gegeben habe, oder ob die Kassa "durch einen formalen Rechtsakt oder durch langjährige Übung anvertraut" gewesen sei. Diese nicht nachvollziehbare Rechtsansicht werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer "unbestritten jederzeit Zugriff zur Kassa hatte". Der Umstand, dass für diese Kassa ein Kassier bestellt gewesen sei, werde in der Gegenschrift nicht einmal erwähnt, also auch dessen Aufgabenbereich nicht erörtert. Diese Problematik sei aber auch im Disziplinarverfahren nicht erörtert worden, geschweige denn erledigt. Es werde lediglich festgestellt, dass der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung für die Suspendierung genüge. Welcher Strafrechtstatbestand erfüllt worden sein soll, sei aber jedenfalls nicht eindeutig ersichtlich dargestellt. Die Formulierung in der Gegenschrift der Dienstbehörde zur Beschwerde betreffend die vorläufige Suspendierung, wonach er "unbestritten jederzeit Zugriff zu der Kassa hatte", enthalte den Vorwurf, "dass der festgestellte Fehlbetrag von mir verursacht bzw. veruntreut" worden sei, wofür es allerdings keinerlei sonstige Anhaltspunkte gebe. Aus anderen Formulierungen, auch im angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass die Disziplinarbehörde offenbar vom Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) ausgehe. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass ihm durch "Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft" die Befugnis zur Verfügung über die gegenständliche Kassa eingeräumt worden sei, was eben nicht der Fall gewesen sei. Eine faktische Verfügungsmöglichkeit, die unter Umständen aus seiner Position als Garagenleiter bzw. Garagensprecher gefolgert hätte werden können, sei keine Befugnis im Sinne des § 153 StGB. Tatsächlich werfe die Disziplinarbehörde ihm vor, dass er als Garagenleiter bzw. Garagensprecher die Beaufsichtigung und Kontrolle des Kassiers der Gemeinschaftskassa vernachlässigt habe. Auch dies erfordere aber eine ihm durch "Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft" erteilte Befugnis bzw. erteilten Auftrag, der die Rechtsgrundlage einer Aufsichtspflicht gewesen wäre. Ein solcher Auftrag hätte sich aber nur aus einem bestehenden Kassenstatut oder eben einer ihm ausdrücklich von dem Dienstgeber erteilten Anweisung ergeben können, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Gewiss könne ein Disziplinarverfahren ein gerichtliches Strafverfahren nicht ersetzen. Der im angefochtenen Bescheid erwähnte Verdacht einer strafbaren Handlung müsse aber doch ausreichend begründet sein. Außer völlig unbestimmten Vermutungen oder Behauptungen sei aber der Bescheid nur auf die Annahme gegründet, er sei für die fehlenden Belege verantwortlich gewesen, ohne dass diese Verantwortlichkeit durch "Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft" oder ein bestehendes Kassenstatut begründet worden wäre. Damit werde er für etwas verantwortlich gemacht, für das er mangels Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft nicht verpflichtet gewesen sei, jedenfalls nicht so, dass er als Beamter diszipliniert werden könne, nur weil er eine angenommene Aufsichtspflicht verletzt haben solle. Er sei zwar als Garagensprecher über Zahlungen, die aus dieser Kassa geleistet worden seien, in groben Zügen informiert gewesen, habe sich allerdings von der Kassenführung bewusst ferngehalten. Er sei immer der Ansicht gewesen, dass die Verwendung der Kassenmittel ausschließlich Angelegenheit der Belegschaft sei und daher die Kassenführung und die Garagenleitung getrennt sein müsse, weshalb er seine Tätigkeit als Kassier dieser Gemeinschaftskassa zurückgelegt habe, als er zum Garagensprecher gewählt worden sei. Demnach könnten seine Aussagen vom 7.2.2000 nur dahin interpretiert werden, dass er sich angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (welche er immer als ungerechtfertigt erklärt habe) bemüht habe, den durch die vorhandenen Belege nicht gedeckten Abgang aufzuklären, was auch weitgehend gelungen sei. Auch der Vorsitzende der Hauptgruppe III habe die Ansicht vertreten, dass Zahlungen aus der Gemeinschaftskassa, die tatsächlich für die Belegschaft geleistet worden seien, als solche auch ohne Belege anerkannt werden müssten. All dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen könne das Fehlen von Belegen jedenfalls nicht (ausschließlich) ihm als Dienstpflichtenverletzung angerechnet werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994, LGB. Nr. 56/1994 - (DO 1994) lauten:

"§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu leben. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte."

"§ 94. (1) Würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Gegen diese Aufhebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

(3) Ist jedoch schon ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zugrundeliegt, bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) anhängig, so hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung. Gegen die Entscheidung des Magistrats ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarbehörde, die sie verfügt hat, wenn aber ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch der Suspendierung zugrundeliegt, bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, von dieser, unverzüglich aufzuheben.

(6) Über eine Berufung gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung durch die Disziplinarkommission hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einem Monat ab Einlangen der Berufung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dabei hat sie entweder die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung zu bestätigen oder die Suspendierung zu verfügen.

(7) Über eine Berufung gegen die Suspendierung und die Entscheidung über die Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einem Monat ab Einlangen der Berufung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Berufung gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Ist der Beamte suspendiert und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt, so wird die Kürzung endgültig, wenn 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe, die Strafe der Versetzung in den Ruhestand, der Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder der Entlassung verhängt wird oder 3. er während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens austritt. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.

(9) Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingestellt oder lautet das Disziplinarerkenntnis auf Freispruch, so sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre."

Die belangte Behörde hat bereits in diesem Punkte zutreffend dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0006, und die darin angegebene Judikatur) die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es trifft daher auch zu, dass nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung auch tatsächlich begangen hat, da diese Aufgabe erst den Disziplinarbehörden in Disziplinarverfahren zukommt. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein - allerdings konkret zu bezeichnender - Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde jedoch nicht gerecht. Im Spruch der Bescheide der Disziplinarbehörden wird dem Beschwerdeführer die mangelnde Aufklärung bzw. die mangelnde Nachzahlung der anlässlich einer im Jahr 2000 durchgeführten Revision der Belegschaftskassa als fehlend hochgerechneten Beträge zum Vorwurf gemacht; im Spruch der Bescheide der Disziplinarbehörden wird dem Beschwerdeführer hingegen nicht ein gerichtlich strafbares Verhalten unterstellt. Die Bescheide der Disziplinarbehörden lassen damit aber unbeantwortet, worin die Dringlichkeit der Sicherungsmaßnahme in Bezug auf diesen konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdacht einer in der Vergangenheit liegenden Nachlässigkeit in der Geldgebarung besteht.

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von 1994 bis 1999 als "Verantwortlicher" eine sorgfältige Buchführung betreffend die Gelder der (ihm anvertrauten) Betriebskassa unterlassen, wobei in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass die Rechtsgrundlage dieser Verantwortlichkeit sowie die rechnerischen Komponenten, aus denen sich der angebliche Gesamtschadensbetrag zusammensetzt, von der Behörde zumindest hätten umrissen werden müssen, zumal die beträchtliche Höhe des ermittelten Schadensbetrages lediglich das Ergebnis einer im Zuge der durchgeführten Revision angestellten Hochrechnung war, deren Kriterien ebenso wenig klar und nachvollziehbar sind wie die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung aufgelisteten und von der Behörde als nicht glaubwürdig angesehenen Beträge. Die belangte Behörde hat nicht schlüssig begründet, inwiefern der Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Fehlbeträge überhaupt verantwortlich gewesen sein soll und worin sein erhebliches Fehlverhalten der Art nach eine schwere Dienstpflichtverletzung darstelle.

Da das Erfordernis einer "raschen Entscheidung" im Sinne einer Sicherungsmaßnahme im konkreten Fall nur evident gewesen wäre, wenn man den Beschwerdeführer einer Veruntreuung ihm anvertrauter Gelder hätte bezichtigen wollen, nicht aber im Falle von bereits in der Vergangenheit liegender, nicht einmal von ihm allein zu verantwortender Nachlässigkeiten bei der Belegerstellung und Buchhaltung, hätte die belangte Behörde eingehender als lediglich durch Zitierung der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage zu begründen gehabt, aus welchem konkreten Grunde sie vermeint, dass im Falle der Belassung des Beschwerdeführers in seinem Amt als Kraftwagenlenker der MA 48 das Ansehen desselben oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein könnten. Mag die belangte Behörde den Maßstab bei der Beurteilung der gegen einen Beamten bestehenden Verdachtsmomente im Sicherungsverfahren betreffend ihr Sachverhaltssubstrat nach der von ihr grundsätzlich zutreffend zitierten hg. Judikatur auch richtig erkannt haben, so sind die Disziplinarbehörden doch keineswegs ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Bescheidbegründung entbunden. Eine uneingeschränkte Begründungspflicht trifft sie nämlich trotz der den Verdachtsbereich betreffenden Beweiserleichterungen auch im Sicherungsverfahren insbesondere hinsichtlich Notwendigkeit und Dringlichkeit der beabsichtigten Sicherungsmaßnahme in Bezug auf die zu schützenden Rechtsgüter.

Da die belangte Behörde gerade zu den Fragen der Notwendigkeit und Dringlichkeit der vorgenommenen Sicherungsmaßnahme - gesehen vom Zitat der ständigen Judikatur - keine ausreichende Begründung gegeben hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. November 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090133.X00

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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