TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W116 2215343-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §2
SchUG §17
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2215343-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Prof. Mag. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Senat für Leiter und Lehrer an AHS an Standorten mit Anfangsbuchstaben N - Z sowie für Leiter und Erzieher an Schülerheimen, welche ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, Senat II, vom 31.01.2019, I/D-5076.060555/6-2019, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Lehrer am BG/BRG XXXX .

2. Mit Bescheid vom 03.12.2018 hat der Landesschulrat für Niederösterreich (nunmehr Bildungsdirektion für Niederösterreich) die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 verfügt.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Senat II, (in der Folge DKL) vom 31.01.2019, I/D-5076.060555/6-2019, wurde der Beschwerdeführer gemäß §°112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht,

1.) am 27.11.2018 während des Informatikunterrichts der Klasse 6B pornografische Darstellungen im Internet am schuleigenen Computer betrachtet,

2.) diese während der Unterrichtserteilung den Schülerinnen und Schülern im Wege eines Beamers zugänglich gemacht und diese damit belästigt zu haben,

3.) bereits im Jahr 2017 vergleichbare Fehlverhalten gesetzt, und

4.) die daraufhin erfolgten Weisungen der Schulleiterin in den belehrenden Gesprächen am 26.01.2017, am 16.02.2017 und am 01.06.2017 nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch ein derartiges Verhalten nicht nur das eigene Ansehen, sondern das der gesamten Beamten- bzw. Lehrerschaft massiv herabgesetzt würde. Dieses sei alles andere als vorbildhaft und würde seiner Art nach das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche und unparteiische Führung von Amtsgeschäften gefährden. Die zur Last gelegte, gravierende und nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung sei dermaßen schwerwiegend, dass bei einer Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet wäre. Darüber hinaus würde die Gefahr bestehen, dass es bei einer Belassung im Dienst zu weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen kommen könnte, zumal auch die belehrenden Gespräche der Schulleiterin für vergleichbares Fehlverhalten im Jahr 2017 offenbar nicht ausreichend gewesen seien, um ihn von einer weiteren Konsumation pornographischer Darstellungen während des Unterrichts abzuhalten. Es würden somit auch wesentliche dienstliche Interessen an der Suspendierung vorliegen.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die in § 112 Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der konkreten Suspendierung erfüllt seien, wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Dienstbehörde durchgeführten vorläufigen Erhebungen, welche der vorläufigen Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 zugrunde liegen, insbesondere die belastenden Handyaufzeichnungen eines Schülers sowie die Sachverhaltsdarstellung der Dienstvorgesetzten, nach Ansicht des erkennenden Senates auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte schließen lassen, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Ein Lehrer, der das dem Disziplinarbeschuldigten im Verdachtsbereich angelastete Verhalten gesetzt habe, habe nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nur gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit (Eltern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer erschüttert und dem Ansehen der Schule erheblichen Schaden zugefügt. Die Suspendierung sei jedenfalls angezeigt, um jede weitere Belästigung von Schülerinnen und Schülern bzw. ein Aufeinandertreffen mit jenen hintanzuhalten, die einen Beitrag am Hervorkommen der Verdachtslage geleistet haben. Diese Maßnahme sei aber auch zur Wahrung des Ansehens des Amtes angezeigt. Ferner würde das gesetzte Verhalten der Zielsetzung des § 2 SchOG widersprechen, zumal ein Lehrer in diesem Fall nicht in der Lage sei, seine Vorbildfunktion zu erfüllen. Auch der in dieser Bestimmung verankerte Bildungsauftrag sei mit der vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Eine Lehrkraft, die während des Unterrichts derartige Verhaltensweisen setze, könne den Erziehungszielen der österreichischen Schule nicht glaubwürdig dienen und würde das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber zerstören. Die Art und Schwere der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen, die bisherigen Erhebungen und die Tatsache, dass die im Jahr 2017 erteilten Weisungen offenbar nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten von gleichartigem Verhalten abzuhalten, würden zeigen, dass die bei seiner Rückkehr zu befürchtende Gefährdung der zu schützenden Schülerinnen und Schüler sowie wesentlicher dienstlicher Interessen und der Schutz des Ansehens des Dienstes in der Bevölkerung wohl als höherwertiger angesehen werden müssten, als das Interesse des Disziplinarbeschuldigten, wieder Dienst zu versehen, sodass die Verhängung der Suspendierung auch unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme geboten sei. Schließlich sei das konkrete Verhalten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung geeignet die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben sowie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Verwaltung zu zerstören, sodass bis zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Die in § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Suspendierung seien daher erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2019 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin geltend gemacht wird, dass zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den disziplinarrechtlichen Vorwurf gerechtfertigt sei, eine Suspendierung jedoch nicht. Unabhängig davon sei die Entscheidungsfrist des § 112 Abs. 3 BDG 1979 (Monatsfrist) im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines neuen Betriebssystems lediglich prüfen wollen, ob das schulinterne EDV-Sicherheitssystem Webseiten mit pornographischen Inhalten blockiere und sei der Bildschirm von den Schülern nicht einsehbar gewesen bzw. er habe nicht gewusst, dass der Beamer eingeschaltet gewesen sei. Jedenfalls habe ihn keiner der Schüler darauf aufmerksam gemacht, es habe keine Reaktion bzw. kein Aufsehen in der Klasse gegeben. Zudem würde derartigen Aufnahmen in einer sechsten Klasse AHS keine große Bedeutung beigemessen werden. Es sei richtig, dass er bei gleichartigen Vorfällen im Jahr 2017 einen Verweis der Direktorin bekommen habe und er würde die Begehung einer Dienstpflichtverletzung am 27.11.2018 auch nicht bestreiten, sondern nur, dass der konkrete Sachverhalt seine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 rechtfertigen würde. Zudem würde ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen, wenn disziplinarrechtlich bereits abgehandelte Vorfälle aus dem Jahr 2017 herangezogen werden. Die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung sei nicht so gravieren, dass seine Suspendierung gerechtfertigt wäre. Es würde nämlich auch einen entscheidungswesentlichen Unterschied machen, ob ein Kind oder 16-jährige Schüler mit derartigen Darstellungen konfrontiert würden, zumal die meisten Jugendlichen bereits über eigene sexuelle Erfahrungen und durch das Internet über freien Zugang zu solchen Videos verfügen würden. Von einer Belästigung könne daher nicht ernsthaft gesprochen werden. Schließlich würde bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichen, um anderen Lehrern vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht sanktionslos akzeptiert wird und der Öffentlichkeit eine funktionierende disziplinarrechtliche Aufsicht zeigen. Die Suspendierung sei im gegenständlichen Fall daher nicht notwendig und überzogen.

5. Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 legte die DKS die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Lehrer am BG/BRG XXXX .

Es besteht der begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2018 während des Informatikunterrichts der Klasse 6B pornografische Darstellungen im Internet am schuleigenen Computer betrachtet und diese den Schülerinnen und Schülern der Klasse über den Beamer zugänglich gemacht hat. Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 vergleichbare Fehlverhalten gesetzt und damit mit seinem nunmehrigen Verhalten ihm von der Schulleiterin in belehrenden Gesprächen am 26.01.2017, am 16.02.2017 und am 01.06.2017 erteilte Weisungen nicht befolgt hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten massiv gegen seine Dienstpflichten gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat. Aufgrund der Art der ihm als Lehrer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen müsste mit einer weiteren Gefährdung für das Ansehen seines Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gerechnet werden, wenn der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren seinen Dienst weiter versehen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der belastenden Aufzeichnung eines Schülers (Handyvideo) und der Sachverhaltsdarstellung der Dienstvorgesetzten.

Der Beschwerdeführer selbst hat weder bestritten, dass es bereits im Jahr 2017 nach ähnlich gelagerten Handlungen insgesamt dreimal (26.01.2017, 16.02.2017 und 01.06.2017) belehrende Gespräche mit der Schulleiterin gegeben hat, noch hat er abgestritten, dass er am 27.11.2018 während des Unterrichts am schuleigenen Computer pornografische Darstellungen im Internet betrachtet und diesen Inhalt mit einem Beamer den Schülerinnen und Schülern der Klasse zugänglich gemacht hat. Er gesteht damit grundsätzlich ein Fehlverhalten ein und bedauere den Vorfall sehr. Zu seiner Entschuldigung bringt er vor, dass er übersehen hätte, dass der Beamer zugeschaltet gewesen sei und die Schülerinnen und Schüler das Video deshalb mitverfolgen konnten (vgl. Beschwerde vom 21.02.2019). Er habe lediglich nach einer Änderung des Betriebssystems das schulinterne EDV-Sicherheitssystem darauf prüfen wollen, ob Webseiten mit derartigen Inhalten blockiert werden würden. Bei der Übertragung des Videos über den Beamer hätte es sich lediglich um ein "Versehen" gehandelt. Zudem könne man bei Schülerinnen und Schülern einer sechsten Klasse AHS nicht ernsthaft von einer "Belästigung" sprechen, zumal die meisten Jugendlichen ohnehin bereits über eigene sexuelle Erfahrungen oder zumindest über freien Zugang zu solchen Videos im Internet verfügen würden. Seine Suspendierung sei daher weder notwendig noch gerechtfertigt, da die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung nicht so gravieren sei. Es würde nämlich auch einen entscheidungswesentlichen Unterschied machen, ob man ein Kind oder einen 16-jährigen Jugendlichen mit pornografischen Darstellungen konfrontiere.

Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Zum einen ist der DKL nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass ein für anwesende Schülerinnen und Schüler zugängliches Betrachten von pornografischen Darstellungen im Internet während des Unterrichts jedenfalls der Zielsetzung des § 2 SchOG, wonach Lehrer aufgrund ihrer Tätigkeit grundsätzlich einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen haben, diametral widerspricht. Mit einem solchen Verhalten wird ein Lehrer tatsächlich nur schwer in der Lage sein, seine Vorbildfunktion für die von ihm zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler angemessen zu erfüllen und die im Gesetz näher genannten Erziehungsziele von österreichischen Schulen zu erreichen.

Im gegenständlichen Fall hat es sich jedenfalls um noch minderjährige Schüler gehandelt hat, die nach wie vor verstärkt auf eine entsprechende Vorbildfunktion ihrer Lehrer und Erzieher zur positiven Entwicklung ihrer Anlagen angewiesen sind. Das Zugänglichmachen von pornografischen Darstellungen im Unterricht erscheint damit jedenfalls unvereinbar, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Schüler bereits eigene sexuelle Erfahrungen gemacht oder derartige Videos allenfalls bereits privat gesehen haben.

Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist ein funktionierendes Schulsystem ohne entsprechendes Vertrauen der Allgemeinheit und insbesondere der Eltern von Schülern darauf, dass sich Lehrer und Lehrerinnen im Unterricht ihrer Rolle als Vorbild und Erzieher entsprechend verhalten, kaum vorstellbar. Die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen sind tatsächlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit sowohl in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als AHS-Lehrer als auch in das österreichische Schulsystem an sich maßgeblich zu beeinträchtigen. Insbesondere wenn nun der Öffentlich bekannt werden würde, dass ein AHS-Lehrer, dem ein derartiges Verhalten zur Last gelegt wird, bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren weiterhin seinen Dienst in der Klasse versieht, müsste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Schädigung des Ansehens seines Amtes und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Bildungseinrichtungen an sich gerechnet werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach ähnlichen gelagerten Handlungen 2017 bereits dreimal von der Schulleiterin belehrt, sodass die seitens der DKL geäußerten Bedenken, dass es bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst zu weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen kommen könnte, nicht von der Hand zu weisen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsnormen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2018 (BDG 1979) maßgeblich:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[...]

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015:

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule:

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. [...]"

3.2 Auslegung:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.3. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der DKL zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten widerspricht zum einen eindeutig der Zielsetzung des § 2 SchOG, wonach Lehrer grundsätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen haben. Ein Lehrer, der während des Unterrichts pornografisches Material konsumiert und dieses auch noch für die Schüler sichtbar in den Klassenraum projiziert, ist kaum in der Lage diese Vorbildfunktion für die ihm zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler angemessen zu erfüllen. Zum anderen ist auch der in dieser Bestimmung verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß § 17 SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. So kann ein Lehrer, der während des Unterrichts derartige Verhaltensweisen setzt, den im Gesetz näher genannten Erziehungszielen der österreichischen Schule wohl kaum glaubwürdig dienen und schädigt damit letztlich das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Schulsystem.

Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der DKL auch zu folgen, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet erscheint, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, wobei im Einzelfall nicht entscheidend ist, ob und inwieweit diese tatsächlich bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt ist (vgl. u.a. VwGH vom 27.09.2002, GZ.: 2001/09/0205, VwGH vom 27.06.2002, GZ.: 2001/09/0012 sowie VwGH vom 05.04.1990, GZ.:

90/09/0008).

Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, wenn zB. bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Wie oben ausgeführt, geht selbst der Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung aus. Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der DKL im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und einer entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.

Insoweit in der Beschwerde von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gesprochen wird, weil im Suspendierungsbescheid disziplinarrechtlich bereits abgehandelte Vorfälle aus dem Jahr 2017 als (neue) Dienstpflichtverletzungen für die konkrete Suspendierung herangezogen würden, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Belehrungen und Ermahnungen durch einen Vorgesetzten keine abschließende und unter das Doppelbestrafungsverbot fallende disziplinäre Ahndungen darstellen und dass es sich zum anderen bei einer Suspendierung lediglich um eine sichernde Maßnahme und nicht um eine Disziplinarstrafe handelt. Dem Einwand in der Beschwerde, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Fallfrist handelt, weshalb eine rechtmäßige Entscheidung der Disziplinarkommission auch nach deren Verstreichen möglich ist.

Zusammengefasst erscheint im gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um das Vertrauen der Allgemeinheit bzw. der Eltern der Schülerinnen und Schüler in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht weiter zu erschüttern. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 für die ausgesprochene Suspendierung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Fehlverhalten,
Gefährdungspotenzial, Lehrer, Suspendierung, Unterricht,
Verdachtsgründe, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2215343.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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