Entscheidungsdatum
25.07.2019Norm
BDG 1979 §103Spruch
W208 2216976-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen die Strafbemessung im Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.03.2019, GZ: 44104/4-DK/3/18 mit dem über Inspektor XXXX die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 9.500,-- (fünf Monatsbezüge) verhängt wurde, weil er Suchtgift im Sinne des § 2 Abs 2 SMG (psychotrope Stoffe) und zwar insgesamt 500 mg 2C-B aus dem Dark-Net des Internets erworben, bzw. besessen,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen die Strafbemessung im Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.03.2019, GZ: 44104/4-DK/3/18 mit dem über Inspektor römisch 40 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 9.500,-- (fünf Monatsbezüge) verhängt wurde, weil er Suchtgift im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SMG (psychotrope Stoffe) und zwar insgesamt 500 mg 2C-B aus dem Dark-Net des Internets erworben, bzw. besessen,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschuldigte Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschuldigte Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Amtsbeschwerde, außerdienstliches Verhalten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2216976.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019