TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W116 2202691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §48 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W116 2202691-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des HR Mag. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, betreffend vorläufige Suspendierung vom Dienst zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des HR Mag. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, betreffend vorläufige Suspendierung vom Dienst zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats XXXX (in der Folge X).1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats römisch 40 (in der Folge römisch zehn).

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der Dienstbehörde aufgrund des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes im hohen Maße gefährdet wären. Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, sich im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2018 bei Dienstantritt oder Dienstende in über 100 Fällen nicht beim Terminal des Polizeikommissariats X, sondern an näher angeführten Terminals an- oder abgemeldet zu haben und dadurch in der Zeit zwischen Anmeldung und tatsächlichem Dienstbeginn bzw. zwischen Dienstende (Abmeldung) und tatsächlichem Dienstende ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Die Fahrstrecke von der LPD Steiermark bis zu seiner Dienststelle betrage laut Google Maps 65,9 km, wobei mit dem Auto eine durchschnittliche Fahrzeit von 51 Minuten angegeben werde. Zur Fahrzeit sei auch die Zeit für das Ein- und Ausparken des Fahrzeugs und den Fußweg zum bzw. vom Terminal hinzuzurechnen, wodurch pro An- oder Abmeldung zumindest eine Stunde als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzunehmen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten hinsichtlich der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 48 Abs. 1 BDG 1979 auf eine Art verletzt, dass durch seine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Standes im besonderen Maße gefährdet erscheinen würden.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der Dienstbehörde aufgrund des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes im hohen Maße gefährdet wären. Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, sich im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2018 bei Dienstantritt oder Dienstende in über 100 Fällen nicht beim Terminal des Polizeikommissariats römisch zehn, sondern an näher angeführten Terminals an- oder abgemeldet zu haben und dadurch in der Zeit zwischen Anmeldung und tatsächlichem Dienstbeginn bzw. zwischen Dienstende (Abmeldung) und tatsächlichem Dienstende ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Die Fahrstrecke von der LPD Steiermark bis zu seiner Dienststelle betrage laut Google Maps 65,9 km, wobei mit dem Auto eine durchschnittliche Fahrzeit von 51 Minuten angegeben werde. Zur Fahrzeit sei auch die Zeit für das Ein- und Ausparken des Fahrzeugs und den Fußweg zum bzw. vom Terminal hinzuzurechnen, wodurch pro An- oder Abmeldung zumindest eine Stunde als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzunehmen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 auf eine Art verletzt, dass durch seine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Standes im besonderen Maße gefährdet erscheinen würden.

3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.07.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang zunächst bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 2017 bis Juni 2018 bei Dienstantritt oder Dienstende in über 100 Fällen nicht beim Terminal des Polizeikommissariats X, sondern bei den im Bescheid angeführten Terminals an- oder abgemeldet habe. Es sei aber unrichtig und werde bestritten, dass er in dieser Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei bis heute nämlich davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach X zu seiner Dienststelle mache. Er habe sich bereits am ersten Arbeitstag, den 02.01.2017, nach einer Anmeldung im Polizeikommissariat X abends in der SVA (Gebäude am Paulustor) abgemeldet. Da es für den Dienstgeber immer sofort erkennbar gewesen sei, wo er sich ein- und ausgeloggt habe, sei es merkwürdig, dass die bereits im Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein sollte. Nachdem die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden müssten, hätte der Dienstgeber den Beschwerdeführer bei Beanstandungen aufklären müssen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer im Zuge der regelmäßig stattfindenden Teamsitzungen in der LPD Steiermark dort im Journaldienstraum am Computer angemeldet und Arbeiten für das PK X durchgeführt. Danach sei er immer unverzüglich in das PK X eingerückt. Auch hierüber habe es bislang keine Beanstandungen gegeben und der PK-Leiter sei darüber informiert gewesen. Sämtliche Einlogg- und Ausloggvorgänge könnten nachvollzogen werden und seien von ihm auch nicht verschleiert oder bestritten worden. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt, auch mangels ausreichender Erhebungen. Ebenso seien bislang keine Erhebungen oder Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Abschließend wird der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und die vorläufige Suspendierung aufzuheben.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.07.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang zunächst bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 2017 bis Juni 2018 bei Dienstantritt oder Dienstende in über 100 Fällen nicht beim Terminal des Polizeikommissariats römisch zehn, sondern bei den im Bescheid angeführten Terminals an- oder abgemeldet habe. Es sei aber unrichtig und werde bestritten, dass er in dieser Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei bis heute nämlich davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach römisch zehn zu seiner Dienststelle mache. Er habe sich bereits am ersten Arbeitstag, den 02.01.2017, nach einer Anmeldung im Polizeikommissariat römisch zehn abends in der SVA (Gebäude am Paulustor) abgemeldet. Da es für den Dienstgeber immer sofort erkennbar gewesen sei, wo er sich ein- und ausgeloggt habe, sei es merkwürdig, dass die bereits im Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein sollte. Nachdem die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden müssten, hätte der Dienstgeber den Beschwerdeführer bei Beanstandungen aufklären müssen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer im Zuge der regelmäßig stattfindenden Teamsitzungen in der LPD Steiermark dort im Journaldienstraum am Computer angemeldet und Arbeiten für das PK römisch zehn durchgeführt. Danach sei er immer unverzüglich in das PK römisch zehn eingerückt. Auch hierüber habe es bislang keine Beanstandungen gegeben und der PK-Leiter sei darüber informiert gewesen. Sämtliche Einlogg- und Ausloggvorgänge könnten nachvollzogen werden und seien von ihm auch nicht verschleiert oder bestritten worden. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt, auch mangels ausreichender Erhebungen. Ebenso seien bislang keine Erhebungen oder Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Abschließend wird der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und die vorläufige Suspendierung aufzuheben.

4. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 (richtig wohl: 02.08.2018) legte die Landespolizeidirektion Steiermark die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wird darin ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde am 31.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Am 02.08.2018 sei dann der von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, am 01.08.2018 erlassene Suspendierungsbescheid, Zl.:

BMI-46044/20-DK/4/2018, bei der Behörde eingetroffen. Darin werde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.BMI-46044/20-DK/4/2018, bei der Behörde eingetroffen. Darin werde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

5. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der seitens des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus den Dienstanweisungen des im Jahr 2016 in der LPD Steiermark eingeführten ESS-Systems nicht ersichtlich sei, dass das Einloggen in das System nur am Dienstort in X stattzufinden habe. Weiters würden sich die Angaben der Zeugen und des Disziplinarbeschuldigten - mit angesichts des langen Zeitraums verständlichen Lücken auf beiden Seiten - im Großen und Ganzen decken. Ferner habe der Beschwerdeführer zu seinen Terminen und Dienstverrichtungen in Graz aufgrund seines Stehkalenders sehr genaue Angaben machen können, was ihm aufgrund des in Verlust geratenen Kalenders 2018 für das laufende Jahr so nicht möglich gewesen sei. In seinem Handkalender habe er nicht alle Termine eingetragen. Schließlich sei die Dienstbehörde immer über seine monatlichen Dienstzeiten informiert gewesen, seine Einloggzeiten seien im Rahmen der monatlichen Abrechnung kontrolliert und von ihm auch keine Täuschungshandlungen gesetzt worden. Außerdem seien seine Vorgesetzten über seine dienstlichen Verrichtungen informiert gewesen.5. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der seitens des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus den Dienstanweisungen des im Jahr 2016 in der LPD Steiermark eingeführten ESS-Systems nicht ersichtlich sei, dass das Einloggen in das System nur am Dienstort in römisch zehn stattzufinden habe. Weiters würden sich die Angaben der Zeugen und des Disziplinarbeschuldigten - mit angesichts des langen Zeitraums verständlichen Lücken auf beiden Seiten - im Großen und Ganzen decken. Ferner habe der Beschwerdeführer zu seinen Terminen und Dienstverrichtungen in Graz aufgrund seines Stehkalenders sehr genaue Angaben machen können, was ihm aufgrund des in Verlust geratenen Kalenders 2018 für das laufende Jahr so nicht möglich gewesen sei. In seinem Handkalender habe er nicht alle Termine eingetragen. Schließlich sei die Dienstbehörde immer über seine monatlichen Dienstzeiten informiert gewesen, seine Einloggzeiten seien im Rahmen der monatlichen Abrechnung kontrolliert und von ihm auch keine Täuschungshandlungen gesetzt worden. Außerdem seien seine Vorgesetzten über seine dienstlichen Verrichtungen informiert gewesen.

6. Mit Ergänzung vom 03.01.2019 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Strafverfahren wegen § 146 StGB zwischenzeitig von der StA Leoben gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.6. Mit Ergänzung vom 03.01.2019 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Strafverfahren wegen Paragraph 146, StGB zwischenzeitig von der StA Leoben gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Steiermark im Polizeikommissariat X als stellvertretender Leiter.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Steiermark im Polizeikommissariat römisch zehn als stellvertretender Leiter.

Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 20.08.2013, GZ.:

21-DK/4/11, (nach Beschwerde beim BVwG mit Erkenntnis W136 2001712-1/7E vom 19.10.2015 rechtskräftig dem Grunde nach bestätigt, jedoch in der Strafhöhe abgeändert) wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 45 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €21-DK/4/11, (nach Beschwerde beim BVwG mit Erkenntnis W136 2001712-1/7E vom 19.10.2015 rechtskräftig dem Grunde nach bestätigt, jedoch in der Strafhöhe abgeändert) wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

900,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer steht nun im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis (zumindest) 18.06.2018 in rund 100 bestätigten Fällen jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat X, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen (ESS)-Terminals in Graz (BZS Steiermark, LPD Steiermark Karlauerstraße bzw. SVA Paulustor bzw. LA/PA und LKA Straßgangerstraße 280) vorgenommen zu haben. Durch das Einloggen und Ausloggen in Graz besteht daher der Verdacht, dass ein Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (X) - nämlich jener zwischen Graz und X, ohne entsprechende rechtliche Grundlage als Dienstzeit dokumentiert worden ist. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen über einen längeren Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.Der Beschwerdeführer steht nun im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis (zumindest) 18.06.2018 in rund 100 bestätigten Fällen jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat römisch zehn, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen (ESS)-Terminals in Graz (BZS Steiermark, LPD Steiermark Karlauerstraße bzw. SVA Paulustor bzw. LA/PA und LKA Straßgangerstraße 280) vorgenommen zu haben. Durch das Einloggen und Ausloggen in Graz besteht daher der Verdacht, dass ein Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (römisch zehn) - nämlich jener zwischen Graz und römisch zehn, ohne entsprechende rechtliche Grundlage als Dienstzeit dokumentiert worden ist. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen über einen längeren Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, Zl.: BMI-46044/20-DK/4/2018, vom 01.08.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte aus diesem Grund wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, Zl.: BMI-46044/20-DK/4/2018, vom 01.08.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte aus diesem Grund wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Auswertung des ESS-Gleitzeitmanagements.

Der Beschwerdeführer selbst hat den ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Sachverhalt weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 noch in seiner Beschwerde dem Grunde nach bestritten. Vielmehr hat er in der Beschwerde vom 31.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass er sich in dem im Bescheid genannten Zeitraum in über 100 Fällen bei den darin angeführten Terminals tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er in dieser Zeit nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei nämlich bis heute davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach X zu seiner Dienststelle machen würde. Außerdem sei es für den Dienstgeber immer erkennbar gewesen, wo er sich ein- oder ausgeloggt habe. Daher sei es merkwürdig, dass seine bereits seit Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein soll. Vor allem müssten die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden. Bei Beanstandungen hätte der Dienstgeber ihn (rechtzeitig) aufklären müssen. Ferner sei der Leiter seines Polizeikommissariats über diese Vorgehensweise informiert gewesen. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer selbst hat den ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Sachverhalt weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 noch in seiner Beschwerde dem Grunde nach bestritten. Vielmehr hat er in der Beschwerde vom 31.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass er sich in dem im Bescheid genannten Zeitraum in über 100 Fällen bei den darin angeführten Terminals tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er in dieser Zeit nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei nämlich bis heute davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach römisch zehn zu seiner Dienststelle machen würde. Außerdem sei es für den Dienstgeber immer erkennbar gewesen, wo er sich ein- oder ausgeloggt habe. Daher sei es merkwürdig, dass seine bereits seit Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein soll. Vor allem müssten die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden. Bei Beanstandungen hätte der Dienstgeber ihn (rechtzeitig) aufklären müssen. Ferner sei der Leiter seines Polizeikommissariats über diese Vorgehensweise informiert gewesen. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt.

Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979 eindeutig ergibt, hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Zu seinen Pflichten zählt dabei auch die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeit, also nur jene Zeiten als Dienstzeiten in Abgeltung zu bringen, welche tatsächlich solche gewesen sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenerfüllung erschüttern könnte. Ein Verstoß dagegen liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten geeignet ist, bei der Allgemeinheit berechtigte Zweifel daran auszulösen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben generell rechtmäßig vorgeht und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Schließlich hat der Beamte gemäß § 48 BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten. Laut Judikatur des VwGH zählt die Einhaltung von Arbeitszeit durch den Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 25.06.1999, 94/12/0299). Nach der vorliegenden Aktenlage besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm dokumentierte Dienstzeit dadurch unrechtmäßig verlängert hat, indem er einen Teil seiner Wegzeit vom Wohnort zur Dienststelle bzw. zurück als Dienstzeit dokumentiert hat. Konkret besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Vorgangsweise in den rund hundert Fällen jeweils einen Zeitraum von etwa einer Stunde rechtswidrig als Dienstzeit ausgewiesen hat.Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 eindeutig ergibt, hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Zu seinen Pflichten zählt dabei auch die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeit, also nur jene Zeiten als Dienstzeiten in Abgeltung zu bringen, welche tatsächlich solche gewesen sind. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Beamte alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenerfüllung erschüttern könnte. Ein Verstoß dagegen liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten geeignet ist, bei der Allgemeinheit berechtigte Zweifel daran auszulösen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben generell rechtmäßig vorgeht und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Schließlich hat der Beamte gemäß Paragraph 48, BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten. Laut Judikatur des VwGH zählt die Einhaltung von Arbeitszeit durch den Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 25.06.1999, 94/12/0299). Nach der vorliegenden Aktenlage besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm dokumentierte Dienstzeit dadurch unrechtmäßig verlängert hat, indem er einen Teil seiner Wegzeit vom Wohnort zur Dienststelle bzw. zurück als Dienstzeit dokumentiert hat. Konkret besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Vorgangsweise in den rund hundert Fällen jeweils einen Zeitraum von etwa einer Stunde rechtswidrig als Dienstzeit ausgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellter Nachweis für die dienstliche Notwendigkeit seiner häufigen Anwesenheiten in der LPD Steiermark bislang nicht vorliegt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer in den Anmerkungen des ESS- Gleitzeitsystems auch keine Eintragungen vorgenommen, welche die Notwendigkeit seiner Anwesenheit ersichtlich bzw. kontrollierbar gemacht hätten. Wie sich dem Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 darüber hinaus entnehmen lässt, habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der LPD Steiermark und vom Leiter des PK X eindeutig ausgeschlossen werden können, dass es eine tatsächliche dienstliche Notwendigkeit für die Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang gegeben hätte. Demnach könne ausgeschlossen worden, dass im gegenständlichen Zeitraum praktisch täglich ein Dienstantritt des Beschwerdeführers in Graz aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen wäre.Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellter Nachweis für die dienstliche Notwendigkeit seiner häufigen Anwesenheiten in der LPD Steiermark bislang nicht vorliegt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer in den Anmerkungen des ESS- Gleitzeitsystems auch keine Eintragungen vorgenommen, welche die Notwendigkeit seiner Anwesenheit ersichtlich bzw. kontrollierbar gemacht hätten. Wie sich dem Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 darüber hinaus entnehmen lässt, habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der LPD Steiermark und vom Leiter des PK römisch zehn eindeutig ausgeschlossen werden können, dass es eine tatsächliche dienstliche Notwendigkeit für die Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang gegeben hätte. Demnach könne ausgeschlossen worden, dass im gegenständlichen Zeitraum praktisch täglich ein Dienstantritt des Beschwerdeführers in Graz aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen wäre.

Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die Begründung im mittlerweile ergangenen Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 zu verweisen, wonach ein vereinzeltes Ein- oder Ausloggen ohne Dokumentation grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die eine disziplinäre Sanktion notwendig machen würde. Im konkreten Fall sei es aber offenbar zu mehr als 100 externen (nicht dokumentierten und somit nicht nachvollziehbaren) Einloggvorgängen in das Gleitzeitsystem gekommen. Dabei sei im Überprüfungszeitraum eine deutliche Steigerung festzustellen, welche letztlich zu rund 91 % externen Einloggvorgängen im Juni 2018 geführt haben. Zudem würde nach Ansicht des erkennenden Senats die virulente Gefahr bestehen, dass der Disziplinarbeschuldigte bei einer Belassung im Dienst weitere - gleiche oder ähnlich gelagerte - schwere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte. Auch dieser Gefahr soll durch den in der Suspendierung enthaltenen Präventionsgedanken entgegengewirkt und der Beamte an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, Seite 510). Der Dienstgeber habe ein wesentliches Interesse daran, dass seine Mitarbeiter und im Besonderen die Führungskräfte, welchen in der Dienst- und Fachaufsicht eine besondere Vorbildrolle zukomme, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllen. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine solche Führungskraft handelt, der eine besondere Vorbildrolle zukomme. Wenn bei einer weiteren Dienstausübung durch den Beschuldigten somit eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und - damit verbunden - einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre, könne laut VwGH auch eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen angenommen werden (VwGH 2003/09/0002 vom 24.04.2006).

Der LPD Steiermark ist insofern zu folgen, als die dem Beschwerdeführer hier vorgeworfenen Handlungen zweifellos geeignet erscheinen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei, aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wesentlich zu beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der Art und des hohen Ausmaßes der hier im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen muss zudem mit einer weiteren Schädigung des Ansehens des Amtes gerechnet werden, wenn bekannt werden würde, dass der Beschuldigte seinen Dienst als Polizist und Vorgesetzter weiter versieht.

Der Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen im Rahmen der Einvernahme und in der Beschwerdeschrift auch nicht gelungen, die gegen ihn bestehenden Vorwürfe restlos zu entkräften. Es können keine Umstände erkannt werden, welche auf eine offensichtliche Unzulässigkeit der konkreten Suspendierung hinweisen würden. Solche wären zB. dann gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorgelegen wären bzw. dieses sich lediglich auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen stützt (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der nunmehr zuständigen Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und der entsprechenden Würdigung dabei erhobenen Beweise vorbehalten.Der Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen im Rahmen der Einvernahme und in der Beschwerdeschrift auch nicht gelungen, die gegen ihn bestehenden Vorwürfe restlos zu entkräften. Es können keine Umstände erkannt werden, welche auf eine offensichtliche Unzulässigkeit der konkreten Suspendierung hinweisen würden. Solche wären zB. dann gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorgelegen wären bzw. dieses sich lediglich auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen stützt vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der nunmehr zuständigen Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und der entsprechenden Würdigung dabei erhobenen Beweise vorbehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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