TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W116 2202691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §48 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2202691-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des HR Mag. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, betreffend vorläufige Suspendierung vom Dienst zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats XXXX (in der Folge X).

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der Dienstbehörde aufgrund des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes im hohen Maße gefährdet wären. Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, sich im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2018 bei Dienstantritt oder Dienstende in über 100 Fällen nicht beim Terminal des Polizeikommissariats X, sondern an näher angeführten Terminals an- oder abgemeldet zu haben und dadurch in der Zeit zwischen Anmeldung und tatsächlichem Dienstbeginn bzw. zwischen Dienstende (Abmeldung) und tatsächlichem Dienstende ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Die Fahrstrecke von der LPD Steiermark bis zu seiner Dienststelle betrage laut Google Maps 65,9 km, wobei mit dem Auto eine durchschnittliche Fahrzeit von 51 Minuten angegeben werde. Zur Fahrzeit sei auch die Zeit für das Ein- und Ausparken des Fahrzeugs und den Fußweg zum bzw. vom Terminal hinzuzurechnen, wodurch pro An- oder Abmeldung zumindest eine Stunde als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzunehmen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten hinsichtlich der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 48 Abs. 1 BDG 1979 auf eine Art verletzt, dass durch seine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Standes im besonderen Maße gefährdet erscheinen würden.

3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.07.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang zunächst bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 2017 bis Juni 2018 bei Dienstantritt oder Dienstende in über 100 Fällen nicht beim Terminal des Polizeikommissariats X, sondern bei den im Bescheid angeführten Terminals an- oder abgemeldet habe. Es sei aber unrichtig und werde bestritten, dass er in dieser Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei bis heute nämlich davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach X zu seiner Dienststelle mache. Er habe sich bereits am ersten Arbeitstag, den 02.01.2017, nach einer Anmeldung im Polizeikommissariat X abends in der SVA (Gebäude am Paulustor) abgemeldet. Da es für den Dienstgeber immer sofort erkennbar gewesen sei, wo er sich ein- und ausgeloggt habe, sei es merkwürdig, dass die bereits im Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein sollte. Nachdem die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden müssten, hätte der Dienstgeber den Beschwerdeführer bei Beanstandungen aufklären müssen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer im Zuge der regelmäßig stattfindenden Teamsitzungen in der LPD Steiermark dort im Journaldienstraum am Computer angemeldet und Arbeiten für das PK X durchgeführt. Danach sei er immer unverzüglich in das PK X eingerückt. Auch hierüber habe es bislang keine Beanstandungen gegeben und der PK-Leiter sei darüber informiert gewesen. Sämtliche Einlogg- und Ausloggvorgänge könnten nachvollzogen werden und seien von ihm auch nicht verschleiert oder bestritten worden. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt, auch mangels ausreichender Erhebungen. Ebenso seien bislang keine Erhebungen oder Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Abschließend wird der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und die vorläufige Suspendierung aufzuheben.

4. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 (richtig wohl: 02.08.2018) legte die Landespolizeidirektion Steiermark die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wird darin ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde am 31.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Am 02.08.2018 sei dann der von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, am 01.08.2018 erlassene Suspendierungsbescheid, Zl.:

BMI-46044/20-DK/4/2018, bei der Behörde eingetroffen. Darin werde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

5. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der seitens des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus den Dienstanweisungen des im Jahr 2016 in der LPD Steiermark eingeführten ESS-Systems nicht ersichtlich sei, dass das Einloggen in das System nur am Dienstort in X stattzufinden habe. Weiters würden sich die Angaben der Zeugen und des Disziplinarbeschuldigten - mit angesichts des langen Zeitraums verständlichen Lücken auf beiden Seiten - im Großen und Ganzen decken. Ferner habe der Beschwerdeführer zu seinen Terminen und Dienstverrichtungen in Graz aufgrund seines Stehkalenders sehr genaue Angaben machen können, was ihm aufgrund des in Verlust geratenen Kalenders 2018 für das laufende Jahr so nicht möglich gewesen sei. In seinem Handkalender habe er nicht alle Termine eingetragen. Schließlich sei die Dienstbehörde immer über seine monatlichen Dienstzeiten informiert gewesen, seine Einloggzeiten seien im Rahmen der monatlichen Abrechnung kontrolliert und von ihm auch keine Täuschungshandlungen gesetzt worden. Außerdem seien seine Vorgesetzten über seine dienstlichen Verrichtungen informiert gewesen.

6. Mit Ergänzung vom 03.01.2019 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Strafverfahren wegen § 146 StGB zwischenzeitig von der StA Leoben gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Steiermark im Polizeikommissariat X als stellvertretender Leiter.

Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 20.08.2013, GZ.:

21-DK/4/11, (nach Beschwerde beim BVwG mit Erkenntnis W136 2001712-1/7E vom 19.10.2015 rechtskräftig dem Grunde nach bestätigt, jedoch in der Strafhöhe abgeändert) wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 45 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

900,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer steht nun im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis (zumindest) 18.06.2018 in rund 100 bestätigten Fällen jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat X, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen (ESS)-Terminals in Graz (BZS Steiermark, LPD Steiermark Karlauerstraße bzw. SVA Paulustor bzw. LA/PA und LKA Straßgangerstraße 280) vorgenommen zu haben. Durch das Einloggen und Ausloggen in Graz besteht daher der Verdacht, dass ein Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (X) - nämlich jener zwischen Graz und X, ohne entsprechende rechtliche Grundlage als Dienstzeit dokumentiert worden ist. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen über einen längeren Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, Zl.: BMI-46044/20-DK/4/2018, vom 01.08.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte aus diesem Grund wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Auswertung des ESS-Gleitzeitmanagements.

Der Beschwerdeführer selbst hat den ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Sachverhalt weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 noch in seiner Beschwerde dem Grunde nach bestritten. Vielmehr hat er in der Beschwerde vom 31.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass er sich in dem im Bescheid genannten Zeitraum in über 100 Fällen bei den darin angeführten Terminals tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er in dieser Zeit nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei nämlich bis heute davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach X zu seiner Dienststelle machen würde. Außerdem sei es für den Dienstgeber immer erkennbar gewesen, wo er sich ein- oder ausgeloggt habe. Daher sei es merkwürdig, dass seine bereits seit Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein soll. Vor allem müssten die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden. Bei Beanstandungen hätte der Dienstgeber ihn (rechtzeitig) aufklären müssen. Ferner sei der Leiter seines Polizeikommissariats über diese Vorgehensweise informiert gewesen. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt.

Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979 eindeutig ergibt, hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Zu seinen Pflichten zählt dabei auch die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeit, also nur jene Zeiten als Dienstzeiten in Abgeltung zu bringen, welche tatsächlich solche gewesen sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenerfüllung erschüttern könnte. Ein Verstoß dagegen liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten geeignet ist, bei der Allgemeinheit berechtigte Zweifel daran auszulösen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben generell rechtmäßig vorgeht und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Schließlich hat der Beamte gemäß § 48 BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten. Laut Judikatur des VwGH zählt die Einhaltung von Arbeitszeit durch den Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 25.06.1999, 94/12/0299). Nach der vorliegenden Aktenlage besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm dokumentierte Dienstzeit dadurch unrechtmäßig verlängert hat, indem er einen Teil seiner Wegzeit vom Wohnort zur Dienststelle bzw. zurück als Dienstzeit dokumentiert hat. Konkret besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Vorgangsweise in den rund hundert Fällen jeweils einen Zeitraum von etwa einer Stunde rechtswidrig als Dienstzeit ausgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellter Nachweis für die dienstliche Notwendigkeit seiner häufigen Anwesenheiten in der LPD Steiermark bislang nicht vorliegt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer in den Anmerkungen des ESS- Gleitzeitsystems auch keine Eintragungen vorgenommen, welche die Notwendigkeit seiner Anwesenheit ersichtlich bzw. kontrollierbar gemacht hätten. Wie sich dem Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 darüber hinaus entnehmen lässt, habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der LPD Steiermark und vom Leiter des PK X eindeutig ausgeschlossen werden können, dass es eine tatsächliche dienstliche Notwendigkeit für die Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang gegeben hätte. Demnach könne ausgeschlossen worden, dass im gegenständlichen Zeitraum praktisch täglich ein Dienstantritt des Beschwerdeführers in Graz aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen wäre.

Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die Begründung im mittlerweile ergangenen Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 zu verweisen, wonach ein vereinzeltes Ein- oder Ausloggen ohne Dokumentation grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die eine disziplinäre Sanktion notwendig machen würde. Im konkreten Fall sei es aber offenbar zu mehr als 100 externen (nicht dokumentierten und somit nicht nachvollziehbaren) Einloggvorgängen in das Gleitzeitsystem gekommen. Dabei sei im Überprüfungszeitraum eine deutliche Steigerung festzustellen, welche letztlich zu rund 91 % externen Einloggvorgängen im Juni 2018 geführt haben. Zudem würde nach Ansicht des erkennenden Senats die virulente Gefahr bestehen, dass der Disziplinarbeschuldigte bei einer Belassung im Dienst weitere - gleiche oder ähnlich gelagerte - schwere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte. Auch dieser Gefahr soll durch den in der Suspendierung enthaltenen Präventionsgedanken entgegengewirkt und der Beamte an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, Seite 510). Der Dienstgeber habe ein wesentliches Interesse daran, dass seine Mitarbeiter und im Besonderen die Führungskräfte, welchen in der Dienst- und Fachaufsicht eine besondere Vorbildrolle zukomme, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllen. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine solche Führungskraft handelt, der eine besondere Vorbildrolle zukomme. Wenn bei einer weiteren Dienstausübung durch den Beschuldigten somit eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und - damit verbunden - einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre, könne laut VwGH auch eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen angenommen werden (VwGH 2003/09/0002 vom 24.04.2006).

Der LPD Steiermark ist insofern zu folgen, als die dem Beschwerdeführer hier vorgeworfenen Handlungen zweifellos geeignet erscheinen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei, aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wesentlich zu beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der Art und des hohen Ausmaßes der hier im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen muss zudem mit einer weiteren Schädigung des Ansehens des Amtes gerechnet werden, wenn bekannt werden würde, dass der Beschuldigte seinen Dienst als Polizist und Vorgesetzter weiter versieht.

Der Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen im Rahmen der Einvernahme und in der Beschwerdeschrift auch nicht gelungen, die gegen ihn bestehenden Vorwürfe restlos zu entkräften. Es können keine Umstände erkannt werden, welche auf eine offensichtliche Unzulässigkeit der konkreten Suspendierung hinweisen würden. Solche wären zB. dann gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorgelegen wären bzw. dieses sich lediglich auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen stützt (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der nunmehr zuständigen Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und der entsprechenden Würdigung dabei erhobenen Beweise vorbehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie

2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[...]

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

[...] ......"

2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen des Amtes durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Polizeibeamten zu beeinträchtigen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie durch die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes bei seiner Belassung im Dienst als gefährdet ansieht.

Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die von der LPD Steiermark mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit, Polizist,
Suspendierung, Verdachtsgründe, vorläufige Suspendierung,
wesentliche Interessen des Dienstes, Zeiterfassungssysteme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2202691.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten