TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W116 2206202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W116 2206202-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des HR Mag. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 01.08.2018, BMI-46044/20-DK/4/2018, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des HR Mag. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 01.08.2018, BMI-46044/20-DK/4/2018, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats XXXX (in der Folge X).1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats römisch 40 (in der Folge römisch zehn).

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der Dienstbehörde aufgrund des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes im hohen Maße gefährdet wären.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der Dienstbehörde aufgrund des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes im hohen Maße gefährdet wären.

3. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der seitens des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus den Dienstanweisungen des im Jahr 2016 in der LPD Steiermark eingeführten ESS-Systems nicht ersichtlich sei, dass das Einloggen in das System nur am Dienstort in X stattzufinden habe. Weiters würden sich die Angaben der Zeugen und des Disziplinarbeschuldigten - mit angesichts des langen Zeitraums verständlichen Lücken auf beiden Seiten - im Großen und Ganzen decken. Ferner habe der Beschwerdeführer zu seinen Terminen und Dienstverrichtungen im Jahr 2017 in Graz aufgrund seines Stehkalenders 2017 sehr genaue Angaben machen können, was ihm aufgrund des in Verlust geratenen Kalenders 2018 für das laufende Jahr nicht so möglich gewesen sei. In seinem Handkalender habe er nämlich nicht alle Termine eingetragen. Schließlich sei die Dienstbehörde immer über seine monatlichen Dienstzeiten informiert gewesen, seien seine Einloggzeiten im Rahmen der monatlichen Abrechnung kontrolliert und von ihm keine Täuschungshandlungen gesetzt worden. Außerdem seien seine Vorgesetzten über seine dienstlichen Verrichtungen informiert gewesen.3. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der seitens des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus den Dienstanweisungen des im Jahr 2016 in der LPD Steiermark eingeführten ESS-Systems nicht ersichtlich sei, dass das Einloggen in das System nur am Dienstort in römisch zehn stattzufinden habe. Weiters würden sich die Angaben der Zeugen und des Disziplinarbeschuldigten - mit angesichts des langen Zeitraums verständlichen Lücken auf beiden Seiten - im Großen und Ganzen decken. Ferner habe der Beschwerdeführer zu seinen Terminen und Dienstverrichtungen im Jahr 2017 in Graz aufgrund seines Stehkalenders 2017 sehr genaue Angaben machen können, was ihm aufgrund des in Verlust geratenen Kalenders 2018 für das laufende Jahr nicht so möglich gewesen sei. In seinem Handkalender habe er nämlich nicht alle Termine eingetragen. Schließlich sei die Dienstbehörde immer über seine monatlichen Dienstzeiten informiert gewesen, seien seine Einloggzeiten im Rahmen der monatlichen Abrechnung kontrolliert und von ihm keine Täuschungshandlungen gesetzt worden. Außerdem seien seine Vorgesetzten über seine dienstlichen Verrichtungen informiert gewesen.

4. Mit beschwerdebezogenem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 01.08.2018, Zl.:

BMI-46044/20-DK/4/2018, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.BMI-46044/20-DK/4/2018, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis jedenfalls 18.06.2018 in ca. 100 bestätigten Fällen, jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat X, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen, näher angeführten Terminals vorgenommen und dadurch einen Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort - nämlich jenen zwischen Graz und X, widerrechtlich und entgegen den Bestimmungen als Dienstzeit dokumentiert zu haben.Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis jedenfalls 18.06.2018 in ca. 100 bestätigten Fällen, jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat römisch zehn, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen, näher angeführten Terminals vorgenommen und dadurch einen Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort - nämlich jenen zwischen Graz und römisch zehn, widerrechtlich und entgegen den Bestimmungen als Dienstzeit dokumentiert zu haben.

Bei einer Bestätigung des Verdachts sei von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit nachhaltig zu stören. Von gelegentlichen Besprechungen abgesehen, würde es auch aus der Sicht eines objektiven Dritten als nicht nachvollziehbar erscheinen, dass der Disziplinarbeschuldigte, wie im Juni 2018 mit Ausnahme eines einzigen Dienstes jeden Dienst in Graz beginnen habe müssen und warum er in den Anmerkungen des ESS hierzu keine Eintragungen vorgenommen habe, womit die Notwendigkeit bzw. die Nachvollziehbarkeit ersichtlich und kontrollierbar gewesen wäre. Aus den bisherigen Unterlagen würde hervorgehen, dass er alleine im Jahr 2018 zwischen 65 % und 91 % seiner monatlichen Dienste in Graz beginnen bzw. enden habe lassen. Im Ermittlungsverfahren habe seitens der LPD Steiermark und des Leiters des PK X ausgeschlossen werden können, dass eine dienstliche Notwendigkeit zum Dienstbeginn oder -ende durch den Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang tatsächlich notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus sei gänzlich ausgeschlossen worden, dass - wie im Juni -praktisch ein täglicher Dienstbeginn in Graz dienstlich notwendig gewesen wäre. Ein seitens des Disziplinarbeschuldigten in Aussicht gestellter Nachweis der dienstlichen Notwendigkeit sei bislang nicht beigebracht worden. Wie eine näher ausgeführte Erhebung ergeben habe, habe der Disziplinarbeschuldigte pro "falschem" Ein- bzw. Ausloggen einen Zeitvorteil von 1 Stunde, welche jeweils der Dienstzeit zugerechnet worden sei, für sich erwirkt.Bei einer Bestätigung des Verdachts sei von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit nachhaltig zu stören. Von gelegentlichen Besprechungen abgesehen, würde es auch aus der Sicht eines objektiven Dritten als nicht nachvollziehbar erscheinen, dass der Disziplinarbeschuldigte, wie im Juni 2018 mit Ausnahme eines einzigen Dienstes jeden Dienst in Graz beginnen habe müssen und warum er in den Anmerkungen des ESS hierzu keine Eintragungen vorgenommen habe, womit die Notwendigkeit bzw. die Nachvollziehbarkeit ersichtlich und kontrollierbar gewesen wäre. Aus den bisherigen Unterlagen würde hervorgehen, dass er alleine im Jahr 2018 zwischen 65 % und 91 % seiner monatlichen Dienste in Graz beginnen bzw. enden habe lassen. Im Ermittlungsverfahren habe seitens der LPD Steiermark und des Leiters des PK römisch zehn ausgeschlossen werden können, dass eine dienstliche Notwendigkeit zum Dienstbeginn oder -ende durch den Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang tatsächlich notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus sei gänzlich ausgeschlossen worden, dass - wie im Juni -praktisch ein täglicher Dienstbeginn in Graz dienstlich notwendig gewesen wäre. Ein seitens des Disziplinarbeschuldigten in Aussicht gestellter Nachweis der dienstlichen Notwendigkeit sei bislang nicht beigebracht worden. Wie eine näher ausgeführte Erhebung ergeben habe, habe der Disziplinarbeschuldigte pro "falschem" Ein- bzw. Ausloggen einen Zeitvorteil von 1 Stunde, welche jeweils der Dienstzeit zugerechnet worden sei, für sich erwirkt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2018 nachweislich zugestellt.

5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.08.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang zunächst bestätigt, dass vom Beschwerdeführer bis zum 30.07.2018 keine Nachweise erbracht worden seien, da die von der LPD angekündigte neuerliche Vernehmung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Ebenso sei richtig, dass er sich immer wieder in Graz in das ESS eingeloggt habe, allerdings nur, wenn er dienstliche Erledigungen in der LPD Steiermark oder einer Dienststelle in Graz durchzuführen gehabt habe. Nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten würden die bisher erhobenen Beweisergebnisse, insbesondere seine kurze Einvernahme, nicht ausreichen, um die erfolgte Suspendierung ausreichend zu begründen. Er habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er zu den einzelnen Tagen nach einer Recherche Stellung nehmen könnte, wozu es bislang in Form einer neuen Einvernahme jedoch noch nicht gekommen sei. Die Feststellung, wonach sich der Verdacht mangels Vorlage von Unterlagen zur Rechtfertigung erhärtet habe, sei daher zu Unrecht getroffen worden. Dies würde nunmehr mit der beiliegenden vorläufigen Aufstellung seiner Tätigkeiten nachgeholt werden. Manche Termine habe er mangels Vorhandenseins seines Handkalenders nicht mehr nachverfolgen können. Sein Versuch, über die Dienstbehörde Daten über Dienstbesprechungen bzw. Verwaltungsverhandlungen zu erfragen, sei aufgrund seiner Suspendierung gescheitert. Die Dienstbehörde hätte diese Beweisergebnisse abwarten müssen. Weiters werde das Erhebungsergebnis bestritten, wonach die rund sechs Kilometer zwischen seiner Wohnadresse und der LPD Steiermark in 10 Minuten zu bewältigen seien. Im Frühverkehr sei von zumindest 25 bis 35 Minuten auszugehen. Ebenso sei die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundener Polizeibeamter sei, durch keinerlei Beweisergebnisse untermauert. Alleine der Sachverhalt und die geringe Geldbuße würden die Wertigkeit der bisherigen rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers zeigen. Die im Suspendierungsbescheid gezogenen Rückschlüsse seien daher überzogen. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 30 Jahren Beamter und habe in dieser Zeit nur ausgezeichnete Dienstbeurteilungen erhalten. Auch wenn es sich bei der Suspendierung um eine sichernde Maßnahme handeln würde, würde ein bloßer Anfangstatbestand nicht reichen, um diese auch tatsächlich auszusprechen. Die Erhebungen gegen ihn würden sich im Anfangsstadium befinden und die Beweisergebnisse daher nicht reichen, um die Suspendierung zu begründen. Insbesondere sei ein Strafverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden, was beweisen würde, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend erhoben sei. Zum momentanen Zeitpunkt könnte daher noch nicht mit der für eine Suspendierung notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass ein hinreichender Verdacht zur Erlassung einer Suspendierung bestehe.

6. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 legte die Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres, Senat 4, die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den erst im Zuge der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Beweisen zusammenfassend ergeben würde, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zwar bei manchen "Begründungen" die Notwendigkeit des Einloggens in Graz für möglich erachten, jedoch bestreiten würde, dass diese mit seiner Kenntnis oder Zustimmung erfolgt seien. Überdies seien weiterhin fast 80 "Einloggungen" ungeklärt geblieben und der Beschwerdeführer könnte sich nicht mehr erinnern, warum er beispielsweise im Juni fast jeden Tag die Notwendigkeit für eine Einloggung in Graz gesehen habe. An manche Notwendigkeiten und Zeitpunkte könnte er sich sehr genau erinnern, zum Rest jedoch gar keine Angaben machen. Dies sei nur bedingt mit dem Verlust seines Kalenders erklärbar. Darüber hinaus sei im Zuge der Abklärungen festgestellt worden, dass zu den "Fremdeinloggungen" auch knapp 60 manuell (händisch), nicht via Terminalbuchung erfolgte Einloggungen - ohne entsprechender Begründung - in das System nachgetragen worden seien. Da die gesetzlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten für die Suspendierung vorgelegen seien und auch weiter vorliegen würden, sei es dem erkennenden Senat verwehrt, von der Möglichkeit des § 14 VwGVG Gebrauch zu machen.6. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 legte die Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres, Senat 4, die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den erst im Zuge der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Beweisen zusammenfassend ergeben würde, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zwar bei manchen "Begründungen" die Notwendigkeit des Einloggens in Graz für möglich erachten, jedoch bestreiten würde, dass diese mit seiner Kenntnis oder Zustimmung erfolgt seien. Überdies seien weiterhin fast 80 "Einloggungen" ungeklärt geblieben und der Beschwerdeführer könnte sich nicht mehr erinnern, warum er beispielsweise im Juni fast jeden Tag die Notwendigkeit für eine Einloggung in Graz gesehen habe. An manche Notwendigkeiten und Zeitpunkte könnte er sich sehr genau erinnern, zum Rest jedoch gar keine Angaben machen. Dies sei nur bedingt mit dem Verlust seines Kalenders erklärbar. Darüber hinaus sei im Zuge der Abklärungen festgestellt worden, dass zu den "Fremdeinloggungen" auch knapp 60 manuell (händisch), nicht via Terminalbuchung erfolgte Einloggungen - ohne entsprechender Begründung - in das System nachgetragen worden seien. Da die gesetzlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten für die Suspendierung vorgelegen seien und auch weiter vorliegen würden, sei es dem erkennenden Senat verwehrt, von der Möglichkeit des Paragraph 14, VwGVG Gebrauch zu machen.

7. Mit Ergänzung vom 03.01.2019 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Strafverfahren wegen § 146 StGB zwischenzeitig von der StA Leoben gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.7. Mit Ergänzung vom 03.01.2019 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Strafverfahren wegen Paragraph 146, StGB zwischenzeitig von der StA Leoben gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Steiermark im Polizeikommissariat X als stellvertretender Leiter.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Steiermark im Polizeikommissariat römisch zehn als stellvertretender Leiter.

Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 20.08.2013, GZ.:

21-DK/4/11, (nach Beschwerde beim BVwG mit Erkenntnis W136 2001712-1/7E vom 19.10.2015 rechtskräftig dem Grunde nach bestätigt, jedoch in der Strafhöhe abgeändert) wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 45 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €21-DK/4/11, (nach Beschwerde beim BVwG mit Erkenntnis W136 2001712-1/7E vom 19.10.2015 rechtskräftig dem Grunde nach bestätigt, jedoch in der Strafhöhe abgeändert) wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

900,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer steht nun im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis (zumindest) 18.06.2018 in rund 100 bestätigten Fällen jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat X, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen (ESS)-Terminals in Graz (BZS Steiermark, LPD Steiermark Karlauerstraße bzw. SVA Paulustor bzw. LA/PA und LKA Straßgangerstraße 280) vorgenommen zu haben. Durch das Einloggen und Ausloggen in Graz besteht daher der Verdacht, dass ein Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (X) - nämlich jener zwischen Graz und X, ohne entsprechende rechtliche Grundlage als Dienstzeit dokumentiert worden ist. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen über einen längeren Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.Der Beschwerdeführer steht nun im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis (zumindest) 18.06.2018 in rund 100 bestätigten Fällen jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat römisch zehn, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen (ESS)-Terminals in Graz (BZS Steiermark, LPD Steiermark Karlauerstraße bzw. SVA Paulustor bzw. LA/PA und LKA Straßgangerstraße 280) vorgenommen zu haben. Durch das Einloggen und Ausloggen in Graz besteht daher der Verdacht, dass ein Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (römisch zehn) - nämlich jener zwischen Graz und römisch zehn, ohne entsprechende rechtliche Grundlage als Dienstzeit dokumentiert worden ist. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen über einen längeren Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Auswertung des ESS-Gleitzeitmanagements.

Der Beschwerdeführer selbst hat den ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Sachverhalt weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 noch in seiner Beschwerde dem Grunde nach bestritten. Vielmehr hat er in der Beschwerde vom 31.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass er sich in dem im Bescheid genannten Zeitraum in über 100 Fällen bei den darin angeführten Terminals tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er in dieser Zeit nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei nämlich bis heute davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach X zu seiner Dienststelle machen würde. Außerdem sei es für den Dienstgeber immer erkennbar gewesen, wo er sich ein- oder ausgeloggt habe. Daher sei es merkwürdig, dass seine bereits seit Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein soll. Vor allem müssten die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden. Bei Beanstandungen hätte der Dienstgeber ihn (rechtzeitig) aufklären müssen. Ferner sei der Leiter seines Polizeikommissariats über diese Vorgehensweise informiert gewesen. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer selbst hat den ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Sachverhalt weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 noch in seiner Beschwerde dem Grunde nach bestritten. Vielmehr hat er in der Beschwerde vom 31.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass er sich in dem im Bescheid genannten Zeitraum in über 100 Fällen bei den darin angeführten Terminals tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er in dieser Zeit nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei nämlich bis heute davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach römisch zehn zu seiner Dienststelle machen würde. Außerdem sei es für den Dienstgeber immer erkennbar gewesen, wo er sich ein- oder ausgeloggt habe. Daher sei es merkwürdig, dass seine bereits seit Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein soll. Vor allem müssten die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden. Bei Beanstandungen hätte der Dienstgeber ihn (rechtzeitig) aufklären müssen. Ferner sei der Leiter seines Polizeikommissariats über diese Vorgehensweise informiert gewesen. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt.

Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979 eindeutig ergibt, hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Zu seinen Pflichten zählt dabei auch die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeit, also nur jene Zeiten als Dienstzeiten in Abgeltung zu bringen, welche tatsächlich solche gewesen sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenerfüllung erschüttern könnte. Ein Verstoß dagegen liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten geeignet ist, bei der Allgemeinheit berechtigte Zweifel daran auszulösen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben generell rechtmäßig vorgeht und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Schließlich hat der Beamte gemäß § 48 BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten. Laut Judikatur des VwGH zählt die Einhaltung von Arbeitszeit durch den Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 25.06.1999, 94/12/0299). Nach der vorliegenden Aktenlage besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm dokumentierte Dienstzeit dadurch unrechtmäßig verlängert hat, indem er einen Teil seiner Wegzeit vom Wohnort zur Dienststelle bzw. zurück als Dienstzeit dokumentiert hat. Konkret besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Vorgangsweise in den rund hundert Fällen jeweils einen Zeitraum von etwa einer Stunde rechtswidrig als Dienstzeit ausgewiesen hat.Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 eindeutig ergibt, hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Zu seinen Pflichten zählt dabei auch die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeit, also nur jene Zeiten als Dienstzeiten in Abgeltung zu bringen, welche tatsächlich solche gewesen sind. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Beamte alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenerfüllung erschüttern könnte. Ein Verstoß dagegen liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten geeignet ist, bei der Allgemeinheit berechtigte Zweifel daran auszulösen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben generell rechtmäßig vorgeht und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Schließlich hat der Beamte gemäß Paragraph 48, BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten. Laut Judikatur des VwGH zählt die Einhaltung von Arbeitszeit durch den Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 25.06.1999, 94/12/0299). Nach der vorliegenden Aktenlage besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm dokumentierte Dienstzeit dadurch unrechtmäßig verlängert hat, indem er einen Teil seiner Wegzeit vom Wohnort zur Dienststelle bzw. zurück als Dienstzeit dokumentiert hat. Konkret besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Vorgangsweise in den rund hundert Fällen jeweils einen Zeitraum von etwa einer Stunde rechtswidrig als Dienstzeit ausgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst vor allem darauf hinzuweisen, dass die seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Begründung für die dienstliche Notwendigkeit seiner häufigen Anwesenheiten in der LPD Steiermark hauptsächlich für das Jahr 2017, aber kaum für das aktuelle Kalenderjahr vorgelegt wurde. Aber gerade im Jahr 2018 ist es zu einer besonderen Häufung von Ein- und Ausloggungen außerhalb seiner Dienststelle gekommen. Wie sich den ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde im Zuge der Vorlage des Aktes (18.09.2018) zudem entnehmen lässt, sind trotz der zwischenzeitig vorgelegten Rechtfertigungen für die Notwendigkeit der Einloggungen außerhalb seiner Dienststelle weiterhin rund 80 Eintragungen ins ESS-System fraglich, wodurch deren dienstliche Notwendigkeit ungeklärt bleibt. Auch wurden vom Beschwerdeführer in den Anmerkungen des ESS- Gleitzeitsystems keine Eintragungen vorgenommen, welche die Notwendigkeit seiner Anwesenheit von vornherein ersichtlich bzw. kontrollierbar gemacht hätten. Darüber hinaus sei laut Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der LPD Steiermark und vom Leiter des PK X eindeutig ausgeschlossen worden, dass eine dienstliche Notwendigkeit für die Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang tatsächlich gegeben gewesen sei. Ferner sei dabei gänzlich ausgeschlossen worden, dass - wie im Juni 2018 - praktisch täglich ein Dienstbeginn in Graz wirklich notwendig gewesen sei. Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die Begründung im angefochtenen Suspendierungsbescheid zu verweisen, wonach ein vereinzeltes Ein- oder Ausloggen ohne Dokumentation grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die eine disziplinäre Sanktion notwendig machen würde. Im konkreten Fall sei es offenbar jedoch zu mehr als 100 externen (nicht dokumentierten und somit nicht nachvollziehbaren) Einloggungen in das Gleitzeitsystem gekommen. Dabei ist im Überprüfungszeitraum insbesondere auch eine deutliche Steigerung festzustellen, welche letztlich zu rund 91 % externen Einloggungen im Juni 2018 geführt habe.Vor diesem Hintergrund ist zunächst vor allem darauf hinzuweisen, dass die seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Begründung für die dienstliche Notwendigkeit seiner häufigen Anwesenheiten in der LPD Steiermark hauptsächlich für das Jahr 2017, aber kaum für das aktuelle Kalenderjahr vorgelegt wurde. Aber gerade im Jahr 2018 ist es zu einer besonderen Häufung von Ein- und Ausloggungen außerhalb seiner Dienststelle gekommen. Wie sich den ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde im Zuge der Vorlage des Aktes (18.09.2018) zudem entnehmen lässt, sind trotz der zwischenzeitig vorgelegten Rechtfertigungen für die Notwendigkeit der Einloggungen außerhalb seiner Dienststelle weiterhin rund 80 Eintragungen ins ESS-System fraglich, wodurch deren dienstliche Notwendigkeit ungeklärt bleibt. Auch wurden vom Beschwerdeführer in den Anmerkungen des ESS- Gleitzeitsystems keine Eintragungen vorgenommen, welche die Notwendigkeit seiner Anwesenheit von vornherein ersichtlich bzw. kontrollierbar gemacht hätten. Darüber hinaus sei laut Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der LPD Steiermark und vom Leiter des PK römisch zehn eindeutig ausgeschlossen worden, dass eine dienstliche Notwendigkeit für die Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang tatsächlich gegeben gewesen sei. Ferner sei dabei gänzlich ausgeschlossen worden, dass - wie im Juni 2018 - praktisch täglich ein Dienstbeginn in Graz wirklich notwendig gewesen sei. Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die Begründung im angefochtenen Suspendierungsbescheid zu verweisen, wonach ein vereinzeltes Ein- oder Ausloggen ohne Dokumentation grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die eine disziplinäre Sanktion notwendig machen würde. Im konkreten Fall sei es offenbar jedoch zu mehr als 100 externen (nicht dokumentierten und somit nicht nachvollziehbaren) Einloggungen in das Gleitzeitsystem gekommen. Dabei ist im Überprüfungszeitraum insbesondere auch eine deutliche Steigerung festzustellen, welche letztlich zu rund 91 % externen Einloggungen im Juni 2018 geführt habe.

Dadurch besteh nach Meinung des erkennenden Senats die virulente Gefahr, dass der Disziplinarbeschuldigte bei einer Belassung im Dienst weitere - gleiche oder ähnlich gelagerte - schwere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte. Dem solle eben durch den in der Suspendierung enthaltenen Präventionsgedanken entgegengewirkt und der Beamte an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, Seite 510). Der Dienstgeber habe ein wesentliches Interesse daran, dass seine Mitarbeiter und im Besonderen die Führungskräfte, welchen in der Dienst- und Fachaufsicht eine besondere Vorbildrolle zukomme, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllen. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine solche Führungskraft handelt, der eine besondere Vorbildrolle zukomme. Wenn bei einer weiteren Dienstausübung durch den Beschuldigten somit eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und - damit verbunden - einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre, könne laut VwGH auch eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen angenommen werden (VwGH 2003/09/0002 vom 24.04.2006).

Der Disziplinarkommission ist insofern zu folgen, als die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet erscheint, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten von Führungskräften (und damit auch eines stellvertretenden Leiters einer Polizeiinspektion) grundsätzlich noch mehr unter Beobachtung steht. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang neben dem Umstand bekannt werden, dass der Beamte dennoch "ganz normal weiter Dienst macht", würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein unerfreuliches Bild der Polizei abgeben. Dies würde jedoch den elementaren Interessen des Dienstgebers widersprechen, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei erhalten bleibt. Es ist daher der Ansicht der Disziplinarkommission zu folgen, dass die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei letztlich nur durch die sofortige Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus seiner Funktion sichergestellt werden konnten.

Der Beschwerdeführer konnte die konkrete Verdachtslage mit seinem bisherigen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme und in der Beschwerdeschrift nicht restlos ausräumen. Es liegen damit auch die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der konkreten Suspendierung, wenn nämlich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der nunmehr zuständigen Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und der entsprechenden Würdigung dabei erhobenen Beweise vorbehalten.Der Beschwerdeführer konnte die konkrete Verdachtslage mit seinem bisherigen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme und in der Beschwerdeschrift nicht restlos ausräumen. Es liegen damit auch die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der konkreten Suspendierung, wenn nämlich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der nunmehr zuständigen Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und der entsprechenden Würdigung dabei erhobenen Beweise vorbehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten