TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W170 2203904-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93 Abs1
B-GlBG §2 Abs4
B-GlBG §8
B-GlBG §9
B-VG Art. 133 Abs4
StGB §33 Abs1 Z1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2203904-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den aus Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden, MRin Dr.in Anna ZAUNER als fachkundige Laienrichterin und HR Mag. Herbert KULLNIG als fachkundigen Laienrichter gebildeten Senat über die Beschwerden von 1. GrInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich OPPITZ, und 2. dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres, vertreten durch den stellvertretenden Disziplinaranwalt OR Mag. Mario BREUSS, B.A., gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde des GrInsp XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird der Spruch des Bescheides wie folgt geändert:

"I. GrInsp XXXX ist schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer vorsätzlich

1. im August 2017 im Konferenzraum gegenüber der nach einer Mitfahrgelegenheit fragenden Polizeischülerin Asp. XXXX in Anwesenheit anderer Polizeilehrer gesagt hat: "Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden";

2. an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.03.2017 und 25.08.2017 im Rahmen des Unterrichtsgegenstands Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst des polizeilichen Grundausbildungslehrganges vor einer angetretenen Klasse von Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu Asp. XXXX gesagt hat, dieser würde wie ein "alter Jugobauer" aussehen;

3. am 24.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges vor den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu Asp. XXXX gesagt hat: "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ...." und

4. an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. XXXX vor den Grundausbildungsteilnehmerinnen und

-teilnehmern folgendes gesagt hat: "Sie sollten lieber den Junkies im Hessenpark den Sauerstoff wegatmen als bei uns hier herinnen."

jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, begangen, da er die jeweils unter 1. bis 4. genannten Polizeischüler und Polizeischülerinnen durch seine jeweils oben beschriebenen Verhaltensweisen in ihrer menschlichen Würde verletzt hat.

II. Darüber hinaus ist GrInsp XXXX schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 12-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes vorsätzlich gesagt: "Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh." und diese dadurch sexuell belästigt und jeweils in deren Würde als Person beeinträchtigt und beleidigt hat sowie für diese eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, in Verbindung mit §§ 8 und 9 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, begangen.

III. Darüber hinaus ist GrInsp XXXX schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer vorsätzlich

1. die unter I. 1. bis 4. und II. beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat;

2. im Zeitraum zwischen dem 15.08.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 11-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Grob fahrlässig ist es, wenn sich eine Österreicherin von einem Schwarzen ficken lässt." und "... hohe Durchseuchungsrate

bei den Schwarzen, ... dass man einen Schwarzen nur mit einem

Stecken angreift.";

3. an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:

"Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab' meinen Spaß.", "Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals." und "Dann ficken wir den XXXX ."; sowie

4. an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Wenn Sie draußen das nicht können, werden Sie richtig gefickt.", "Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus." sowie den Ausdruck "Zwergerl-SS" als Bezeichnung für die Einsatzeinheit und den Ausdruck "Personalverräter" als Bezeichnung für die Personalvertreter verwendet hat

jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, begangen, da er nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über GrInsp XXXX gemäß §§ 92 f leg.cit. die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.

IV. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, den Ausdruck "Hundstreiber" als Bezeichnung für die Diensthundeführer verwendet zu haben, wird GrInsp XXXX freigesprochen."

II. GrInsp XXXX werden gemäß § 117 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

GrInsp XXXX ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich und war von März bis Ende August 2017 der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, Bildungszentrum Linz, als hauptamtlicher Polizeilehrer für die polizeiliche Grundausbildung dienstzugeteilt.

Laut einem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, wurden GrInsp XXXX Dienstpflichtverletzungen wegen unpassender bzw. beleidigender (im Spruch näher dargestellter) Äußerungen vorgeworfen.

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, erfolgte Bestrafung des GrInsp XXXX mit einer Geldstrafe von € 4.000 rechtmäßig war oder nicht, wobei sich gegen den Bescheid einerseits eine Schuld- und Strafbeschwerde desselben und andererseits eine Strafbeschwerde des Disziplinaranwaltes richtet.

Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018 vorgelegt und wurde am 05.03.2019 - nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens hinsichtlich der Beschwerde des Disziplinaranwaltes - und nach Vorhalt der Beschwerden an die jeweils anderen Parteien eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden - soweit diese vom Disziplinaranwalt ergriffen wurde, richtet sich diese nur gegen die Höhe der Strafe - erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren:

a. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 29.03.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/18, der GrInsp XXXX am 04.04.2018 zugestellt wurde, wurde gegen diesen das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen durch folgende Tatvorwürfe begangene, näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen, eingeleitet:

"GrInsp XXXX ist verdächtig, er habe

1) im Zeitraum zwischen 15.08.2017 und 24.08.2017 im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes im polizeilichen Grundausbildungslehrgang (PGA) 11-17 in dessen Klassenraum gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und

-teilnehmern folgende Sätze von sich gegeben:

* ‚grob fahrlässig ist es, wenn sich eine Österreicherin von einem Schwarzen ficken lässt'

* ‚Hohe Durchseuchungsrate bei den Schwarzen, ... dass man einen Schwarzen nur mit einem Stecken angreift'

2) am 08.08.2017 zwischen 07:30 und 09:05 Uhr im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes des Kurses O-PGA 12-16 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ua gesagt:

* ‚Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh.'

3) in der Zeit vom 01.06.2017 bis 24.08.2017 im Dienstrechtsunterricht des Kurses

O-PGA 12-16 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ua folgende Aussagen getätigt:

* ‚Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab meinen Spaß.'

* ‚Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals.'

* ‚Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden.'

* ‚Dann ficken wir den XXXX .'

4) in der Zeit vom 01.03.2017 bis 24.08.2017 im Dienstrechtsunterricht des Kurses

O-PGA 20-16 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ua folgende Aussagen getätigt:

* ‚Sie sollten lieber den Junkies im Hessenpark den Sauerstoff wegatmen als bei uns hier herinnen.'

* ‚Wenn Sie draußen das nicht können, werden Sie richtig gefickt'

* ‚Zwergerl-SS' - als Bezeichnung für die Einsatzeinheit

* ‚Hundstreiber' - als Bezeichnung für die Diensthundeführer

* ‚Personalverräter' - als Bezeichnung für die Personalvertreter

* ‚Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus.'

5) im Zuge des GSOD-Unterrichtes im O-PGA 29-15 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer gegenüber VB/S Dipl-Ing. XXXX , da dieser sein Barett nicht korrekt aufgesetzt habe, gesagt, er würde wie ein ‚alter Jugobauer' aussehen.

6) am 24.08.2017 im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes des Kurses O-PGA 2016 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer zu VB/S XXXX gesagt:

* ‚Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, wird man bei der Polizei trotzdem nichts.'"

Im gegenständlichen Einleitungsbeschluss findet die Hausordnung des Bildungszentrums Linz weder im Spruch noch in der Begründung Erwähnung.

Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

b. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, GrInsp XXXX am 10.07.2018 zugestellt, wurde GrInsp XXXX wegen der unter 1.1.a. dargestellten Anschuldigungspunkte schuldig gesprochen, das Verhalten jeweils unter die Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a und 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, subsumiert und eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 ausgesprochen.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit Schriftsatz des stellvertretenden Disziplinaranwaltes Obstlt. Hubert JUEN, im Auftrag und bevollmächtigt durch den Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres, vom 01.08.2018, am 02.08.2018 bei der Behörde eingelangt, Beschwerde erhoben. Nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018,

Zl. W170 2203904-1/5Z, am 27.09.2018 zugestellt, wurde mit Schriftsatz des stellvertretenden Disziplinaranwaltes Oberrat Mag. Mario BREUSS B.A., am 10.10.2018 eine verbesserte Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe.

Weiters wurde gegen dieses Disziplinarerkenntnis mit Schriftsatz des den GrInsp XXXX nunmehr vertretenden Rechtsanwalts Dr. Heinrich OPPITZ vom 03.08.2018, am 03.08.2018 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet gegen die Schuld und die Strafe.

1.2. Zur Person des GrInsp XXXX :

a. GrInsp XXXX ist Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wurde vom 01.03.2017 bis zum 28.08.2017 im Rahmen einer Dienstzuteilung als hauptamtlicher Polizeilehrer im Bildungszentrum Linz verwendet; derzeit wird GrInsp XXXX an der XXXX als Exekutivbeamter im Außendienst verwendet.

b. GrInsp XXXX befindet sich seit 01.01.2019 in der Gehaltsstufe 17, er ist E2b-Beamter. GrInsp XXXX ist disziplinarrechtlich unbescholten, wurde in den Jahren 2006 und 2011 für hervorragende kriminalistische Leistungen belobigt und erhielt im Jahr 2018 ein Schreiben für Dank und Anerkennung seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Die Leistungsfeststellungen lautet seit 1996 auf Normalleistung. GrInsp XXXX übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

c. GrInsp XXXX lebt seit ca. 10 Jahren mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, er hat mit dieser Lebensgefährtin gemeinsam etwa 140.000 € Schulden aus dem Hausbau, denen allerdings das Haus mit einem Wert von etwa 400.000 € entgegensteht. Ansonsten hat GrInsp XXXX kein Vermögen und bestehen derzeit keine Sorgepflichten mehr.

1.3. Zum disziplinarrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt:

Die nachfolgend in den unter 1.3. lit. a. bis l. festgestellten Vorfälle fanden alle im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz statt, GrInsp XXXX befand sich während all dieser Vorfälle im Dienst als hauptamtlicher Polizeilehrer.

a. Asp.in XXXX hatte im August 2017 den Bahnhof zu erreichen, da sie mit dem Zug nach Wien fahren musste. Da es stark regnete, wandte sie sich an die im Sozialraum der Polizeilehrer (Konferenzraum) anwesenden hauptamtlichen Polizeilehrer mit der Bitte, zum Bahnhof geführt zu werden. Der neben anderen Polizeilehrern anwesende GrInsp

XXXX erwiderte: "Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden", kümmerte sich dann aber darum, dass Asp.in XXXX von einem anderen Polizeilehrer zum Bahnhof gefahren wurde. Asp.in XXXX war durch die Aussage unangenehm berührt.

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der Asp.in XXXX getätigte Aussage sie kränken würde bzw. sie in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde. Durch diese einmalige Äußerung wurde allerdings keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für Asp.in XXXX geschaffen.

b. An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.03.2017 und 25.08.2017 unterrichtete GrInsp XXXX die Klasse 29-15, der auch Asp. XXXX angehörte, im Unterrichtsgegenstand "Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst". Hiezu musste die Klasse antreten und sagte GrInsp XXXX zu Asp. XXXX vorsätzlich vor der angetretenen Klasse, bestehend aus Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, dieser würde wegen eines vermeintlich falsch aufgesetzten Baretts wie ein "alter Jugobauer" aussehen. Auf Grund dieser Aussage vor der versammelten Klasse wurde Asp. XXXX , der die Aussage als beleidigend empfand, von seinen Klassenkollegen aufgezogen. Ansonsten wurde Asp. XXXX von GrInsp XXXX nicht schikaniert.

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber Asp. XXXX getätigte Aussage diesen kränken und vor den versammelten Klassenkameraden in seiner menschlichen Würde verletzen würde.

c. Im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts prüfte GrInsp XXXX am 24.08.2017 Asp.in XXXX vor den anwesenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und

-teilnehmern der Klasse 20-16. Da diese in seinen Augen zu wenig gelernt hatte, sagte GrInsp XXXX zu Asp.in XXXX vorsätzlich: "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ...". Das genaue Ende des Satzes konnte nicht festgestellt werden.

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der Asp.in XXXX getätigte Aussage diese kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde.

d. Da GrInsp XXXX im Rahmen des Dienstrechtsunterrichtes mit dem Prüfungsergebnis der Klasse 12-16 nicht zufrieden war, sagte dieser an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse

12-16 zu den betreffenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern dieses polizeilichen Grundausbildungslehrganges: "Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh." und illustrierte diese Aussage dadurch, dass sich GrInsp XXXX nach vorne beugte und seine Hände aufs Knie legte, um den passiven Teil der Aussage anzudeuten.

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der gesamten Ausbildungsklasse getätigte Aussage die Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde. Diese Äußerung hat für die betreffenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen; dies hat GrInsp XXXX ernstlich für möglich gehalten.

e. Da GrInsp XXXX mit der Leistung des Asp. XXXX im Rahmen einer Prüfung im Fach Dienstrecht nicht zufrieden war, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. XXXX vor den Grundausbildungsteilnehmerinnen und

-teilnehmern folgendes gesagt hat: "Sie sollten lieber den Junkies im Hessenpark den Sauerstoff wegatmen als bei uns hier herinnen."

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber Asp. XXXX vor der gesamten Ausbildungsklasse getätigte Aussage geeignet war, Asp. XXXX zu kränken, herabsetzen und in seiner menschlichen Würde verletzen würde.

f. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu erklären, hat GrInsp XXXX im Zeitraum zwischen dem 15.08.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 11-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:

"Grob fahrlässig ist es, wenn sich eine Österreicherin von einem Schwarzen ficken lässt." und "... hohe Durchseuchungsrate bei den

Schwarzen, ... dass man einen Schwarzen nur mit einem Stecken

angreift."

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.

g. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts den disziplinären Überhang privaten Verhaltens zu erklären, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:

"Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab' meinen Spaß.".

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.

h. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts die Folgen einer falschen Abrechnung von Dienstreisen zu erklären, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern gesagt: "Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals." Mit diesen Worten wollte GrInsp XXXX die schwerwiegenden Folgen dieser Dienstpflichtverletzung darstellen und waren diese - da die Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die besprochene falsche Abrechnung nicht gelegt haben - nicht geeignet, diese in ihrer Würde als Mensch herabzusetzen.

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.

i. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts die Folgen eines von Asp. XXXX als Frage dargestellten, näher nicht mehr festzustellenden dienstlichen Fehlverhaltens zu erklären, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. XXXX und den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern gesagt: "Dann ficken wir den XXXX ." Da es sich hier aber nur um ein theoretisches Problem handelte, war diese Aussage nicht geeignet, die Würde des Asp. XXXX als Mensch herabzusetzen.

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.

j. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts auf die Wichtigkeit besprochener, nicht mehr näher festzustellender Inhalte hinzuweisen, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:

"Wenn Sie draußen das nicht können, werden Sie richtig gefickt.".

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.

k. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichtes auf die Problematik romantischer Beziehungen zwischen Polizisten und Polizistinnen hinzuweisen, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus."

GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.

l. Im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 als hauptamtlicher Polizeilehrer in der Klasse 20-16 den Ausdruck "Zwergerl-SS" als Bezeichnung für die Einsatzeinheit, den Ausdruck "Hundstreiber" als Bezeichnung für Diensthundeführer und den Ausdruck "Personalverräter" als Bezeichnung für die Personalvertreter verwendet.

GrInsp XXXX tätigte die Aussagen vorsätzlich.

m. Zwar war GrInsp XXXX bereits vor seiner Dienstzuteilung zum Bildungszentrum Linz als Trainer in der berufsbegleitenden Fortbildung und als Vortragender, etwa hinsichtlich der Überprüfung von Dokumenten tätig, erhielt jedoch keine seinen Einstieg als hauptamtlicher Lehrer begleitende Unterstützung oder Schulung, die über Begrüßungsgespräche oder die übliche Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den Leiter des Bildungszentrums Linz hinausging; hiebei gab es am Verhalten und Unterricht des GrInsp

XXXX niemals etwas zu bemängeln.

n. Hinsichtlich der unter 1.3. lit. a.) bis l.) festgestellten Äußerungen hielt es GrInsp XXXX ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese - so sie in der Allgemeinheit bekannt werden würden - geeignet sind, für sich und vor allem in ihrer Gesamtheit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch GrInsp XXXX zu untergraben. Ihm war klar, dass diese Äußerungen in seiner Verwendung als hauptamtlicher Polizeilehrer vollkommen unangemessen waren.

o. Die Äußerungen des GrInsp XXXX führten zu den verschiedenen Anlässen immer wieder zu Heiterkeitsäußerungen von Schülern und wurde dieser bis zum 28.08.2017 niemals von Vorgesetzten auf die Unangemessenheit der Äußerungen angesprochen.

p. GrInsp XXXX ist weder ein Rassist noch ein Sexist; er hat versucht, sich durch seine unpassenden Äußerungen in den Mittelpunkt zu stellen, dabei aber wissentlich in Kauf genommen, dass er durch seine in a. bis c. und e. festgestellten Äußerungen betroffene Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler herabsetzt und vor den Augen der Kollegen oder anderer Polizeilehrer lächerlich macht. Hinsichtlich der unter d. festgestellten Äußerung war GrInsp XXXX bewusst, dass er die gesamte betroffene Ausbildungsklasse zu Objekten, mit denen er, seiner Aussage nach, tun könne, was ihm beliebt, herabsetzt; ebenso war ihm klar, dass die unter a. bis e. festgestellten Aussagen geeignet sind, die Würde der betroffenen Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler herabzusetzen.

q. GrInsp XXXX hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die unter l. festgestellten Aussagen mit Ausnahme der Bezeichnung "Hundstreiber" nicht mit seiner Funktion als hauptamtlicher Polizeilehrer in Einklang zu bringen waren, ihm war klar, dass, wenn diese Aussagen an die Öffentlichkeit kommen würden, diese geeignet sein würden, das Bild der Polizei sowie das Vertrauen in seine Verlässlichkeit bei der Öffentlichkeit herabzusetzen.

r. Der Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 07.08.2002,

Gz. 19.038/237-GD/01, der im Einleitungsbeschluss zwar nicht im Spruch, aber in der Begründung auf S. 9 f erwähnt ist, lautet auszugsweise:

"(...) Unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Rechtsvorschriften und den sich aus der Anlage ergebenden Ausführungen ist es im Sinne einer professionellen Aufgabenerfüllung unabdingbar erforderlich, dass sich alle Mitarbeiterinnen der Sicherheitsexekutive sowohl während der Ausübung des Dienstes als auch außerhalb desselben solcher Umgangsformen und sprachlicher Ausdrucksformen zu bedienen haben, die den Eindruck einer diskriminierenden, erniedrigenden, entwürdigenden oder voreingenommenen Vorgangsweise bzw. einen Rückschluss auf eine solcherart motivierte Grundhaltung erst gar nicht aufkommen lassen. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsexekutive an sich selbst den Anspruch stellt, die größte Menschenrechtsorganisation zu sein."

Die Anlage zum Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 07.08.2002, Gz. 19.038/237-GD/01, lautet auszugsweise:

"Sprachliche Diskriminierung

Unter sprachlicher Diskriminierung wird jede Form des Sprachgebrauchs verstanden, durch die andere Menschen oder Gruppen von Menschen bewusst oder unbewusst in ihrer Würde angegriffen, herabgesetzt, abgewertet, beleidigt udglm. werden. Diese Art der Diskriminierung kann in unterschiedlichen Ausprägungen direkt oder indirekt sowohl im Sprechen als auch im Schreiben über bzw. von davon betroffenen Menschen Gestalt annehmen."

s. GrInsp XXXX hat den gesamten Tatvorwurf im Wesentlichen eingestanden, auch wenn er hinsichtlich verschiedener Äußerungen versucht hat, diese durch eine andere Darstellung der Umstände bzw. durch eine Reduzierung auf einen Teil der Aussage zu entschärfen. GrInsp XXXX hat sich am Ende der mündlichen Verhandlung bei den als Zeuginnen und Zeugen anwesenden Polizeischülerinnen und

-schülern entschuldigt und hat die Unangemessenheit seiner Äußerungen eingestanden. Das Geständnis ist als reumütig zu interpretieren.

t. GrInsp XXXX bestreitet derzeit das Studium der Rechtswissenschaften und hatte zum Zeitpunkt der Vorfälle den Schwerpunkt öffentliches Recht, vom Fach Kirchenrecht abgesehen, bereits absolviert. Er hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Grundausbildung im Fach "Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining" eine Ausbildung hinsichtlich des Umgangs mit Menschen erhalten.

u. Während der beschriebenen Tathandlungen war GrInsp XXXX voll dispositions- und diskretionsfähig, er hätte diese Tathandlungen jedenfalls unterlassen können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage bzw. - insbesondere zu 1.2.c. - aus den Angaben von GrInsp XXXX , denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich derer sich keine Hinweise ergeben haben, die deren Unrichtigkeit indizieren.

2.2. Die die Feststellungen zu 1.3. einleitenden Ausführungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des GrInsp XXXX und der Zeugen - insbesondere des Zeugen Bgdr. XXXX hinsichtlich der Verwendung des GrInsp XXXX und der anderen Zeugen hinsichtlich des Tatortes und des Umstandes, dass sich der GrInsp XXXX im Dienst befunden hat.

Die Feststellungen zum unter a. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Asp.in XXXX . Das Gericht übersieht nicht, dass es hier hinsichtlich der Umstände anfangs divergierende Angaben zwischen GrInsp XXXX und der genannten Zeugin gab, allerdings hat GrInsp XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden, dass die Zeugin hier "wohl recht" habe (siehe S. 32 der Verhandlungsschrift). Hinsichtlich der Feststellung des genauen Wortlautes ist auf die Stellungnahme der Zeugin vom 30.08.2017 (Beilage zur Disziplinaranzeige) zu verweisen. Auch wenn die Zeugin in der Stellungnahme, die nicht nur diese, sondern auch andere Aussagen des GrInsp XXXX zum Inhalt hatte, ausführt, dass es ihr schwerfalle, genaue oder wortwörtliche Aussagen zu treffen, kommt dieser zeitnahe nach dem Vorfall verfassten Stellungnahme die größte Glaubwürdigkeit zu. Auch hinterließ die Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einen sehr glaubhaften Eindruck und konnte sich hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls, der sie offensichtlich weit mehr persönlich berührt hatte, als alle anderen Vorfälle, noch an Einzelheiten erinnern, so dass deren glaubwürdige Schilderung den Feststellungen zu Grunde zu legen ist.

Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp XXXX hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Daher steht für das Gericht auch fest, dass GrInsp XXXX diese Äußerung gemacht hat, um sich vor den anderen Polizeilehrern durch die auf die Zeugin als Frau gemünzte Aussage in den Mittelpunkt zu stellen, sodass er es auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er diese kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde.

Die Rechtfertigung, dass er gemeint habe, sie werde schwitzen und daher "feucht" werden, entspricht der Lebenserfahrung des Gerichtes nach nicht dem normalen Sprachgebrauch und ist im Hinblick darauf, dass es stark regnete, auch nicht nachvollziehbar, da hier nur das Wort "nass" passend gewesen wäre. Dass der Ausspruch "..., könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden" jedenfalls zweideutig ist und, insbesondere, wenn er gegenüber einer Frau verwendet wird, auch oder sogar vorzugsweise als sexuelle Anspielung zu verstehen ist, muss einer Person mit der Erfahrung und der Ausbildung des GrInsp XXXX klar sein und war dies diesem auch in einer lebensnahen Betrachtung klar.

Die Feststellungen zum unter b. beschriebenen Sachverhalt hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Jugobauer" sowie der dieser Verwendung unmittelbar vorangehenden bzw. die diese Verwendung begleitenden Umstände ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Asp. XXXX , die mit der Schilderung des GrInsp XXXX übereinstimmen. Nicht relevant ist, ob der Zeuge das Barett falsch aufgesetzt hatte oder dieses in diesem Moment richten wollte, da gegenständlich nicht der Umstand ist, dass GrInsp XXXX den Zeugen auf die Trageart des Baretts hinweisen wollte - dies stand ihm als Polizeilehrer jedenfalls zu - sondern die Art und Weise dieser Äußerung. Dass der Zeuge diese Aussage als beleidigend empfand, ist im Hinblick auf die Umstände in einer lebensnahen Betrachtung ebenso nachvollziehbar und daher der Feststellung zu Grund zu legen, wie auch der Umstand, dass er nach dieser Aussage von seinen Klassenkollegen aufgezogen wurde. Selbiges gilt für die Feststellung, dass der Zeuge von GrInsp XXXX ansonsten nicht schikaniert wurde.

Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp XXXX hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Auf Grund der Umstände steht für das Gericht auch fest, dass GrInsp XXXX diese Äußerung gemacht hat, um sich vor den anwesenden Polizeischülerinnen und -schülern auf Kosten des Zeugen in den Mittelpunkt zu stellen bzw. sich über den Zeugen lustig zu machen. Ob eine Aussage geeignet ist, einen anderen Menschen zu kränken und in seiner menschlichen Würde zu verletzen, kommt auf die Umstände an. Ein in einer militärischen Einteilung als "Jugobauer" bezeichneter Polizist wird jedenfalls in einer lebensnahen Betrachtung herabgesetzt, auch wenn dem Wort "Jugo" nicht in jeder Situation Beleidigungscharakter zukommt; darüber hinaus ist der Umstand, dass sich Menschen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit einem Ausdruck selbst bezeichnen kein Rechtfertigungsgrund, andere Menschen so zu bezeichnen, wenn diesem Ausdruck im normalen sprachlichen Gebrauch Missbilligung zukommt, was in einer lebensnahen Betrachtung bei "Jugobauer" jedenfalls der Fall ist.

Das war auch GrInsp XXXX klar, der sich - wie in anderen hier festgestellten Sachverhalten auch - wieder durch eine Äußerung auf Kosten eines anderen, ihm untergebenen Polizeischülers in den Mittelpunkt stellen und hervorheben wollte. Ein Mann mit der Erfahrung und Ausbildung des GrInsp XXXX musste es ernstlich für möglich halten und sich daher offensichtlich damit abfinden, dass er durch die festgestellte Aussage den Zeugen kränken bzw. und vor den versammelten Klassenkameraden in seiner menschlichen Würde verletzen würde. Das war auch bei GrInsp XXXX der Fall. Die Rechtfertigung, er sei nie auf die Idee gekommen, dass die Bezeichnung eines anderen Polizisten als "Jugobauer" beleidigend sei, ist absolut weltfremd und nicht nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum unter c. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Asp.in (nunmehr Insp.in) XXXX . Zwar wusste diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, ob der GrInsp XXXX auch den Beisatz "... wenn man deppert ist, ..." gesagt habe. Dies wusste vor dem Bundesverwaltungsgericht auch der diese Aussage wahrnehmende Zeuge Insp. Mag. (FH) XXXX nicht mehr, jedoch hat dieser bald nach dem Vorfall ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, aus dem die Aussage in Übereinstimmung etwa auch mit dem Gedächtnisprotokoll des (nicht als Zeugen beantragten und nicht vernommenen) RevInsp. XXXX (beide Gedächtnisprotokolle sind als Anlage der Disziplinaranzeige beigelegt und wurden mit dem Akt in das Verfahren eingebracht) im festgestellten Umfang hervorgeht. Ob GrInsp XXXX den Satz mit "wird ma bei der Polizei trotzdem nichts." oder "sorge ich dafür, das(s) Sie von der Schule fliegen, ich ermahne sie hiermit mündlich, dann schriftlich. Mal schaun, ob sie im Oktober noch da sind." beendet hat, konnte nicht mehr festgestellt werden, ist aber im Wesentlichen auch nicht entscheidungsrelevant.

Darüber hinaus hat GrInsp XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, "... wenn man deppert ist, ..." gesagt zu haben, er bestreitet lediglich, es noch zu wissen. Daher steht für das Gericht fest, dass gegenständliche Aussage im festgestellten Umfang erfolgt ist, auch wenn die Verteidigung meint, dass hier die Beweislage für die entsprechende Feststellung nicht reiche.

Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp XXXX hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. In der mündlichen Verhandlung gestand GrInsp XXXX auch ein, dass die Aussage im festgestellten Umfang herabwürdigend ist. Es wäre auch absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp XXXX nicht glauben könnte, dass der an eine junge Frau gerichtete Satz "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ..." nicht geradezu herabwürdigend gemeint ist; der Satz bedient geradezu gegen junge Frauen gerichtete Vorurteile und kann nur herabwürdigend gemeint sein. Es hielt GrInsp XXXX daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Zeugin Insp.in XXXX durch diese Aussage kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde.

Die Feststellungen zum unter d. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des GrInsp XXXX , des Zeugen XXXX, der zwar selbst bei dem Vorfall nicht anwesend war, dem er aber in zeitlicher Nähe nach dem Vorfall berichtet worden war und vor allem aus den Aussagen der Zeugin Asp.in (nunmehr: Insp.in) XXXX . Dass der genaue Zeitpunkt der ansonsten klar und abgegrenzt dargestellten Dienstpflichtverletzung nicht mehr feststellbar ist, ergibt sich aus den divergierenden Aussagen des GrInsp XXXX zu den Stellungnahmen der oben genannten Zeugen. GrInsp XXXX hat die Aussage nie bestritten, er könne sich lediglich nicht mehr erinnern, ob er diese mit Gesten unterlegt habe. Dies ergibt sich aber aus der glaubhaften und lebensnahen Schilderung der Zeugin Insp.in XXXX , der GrInsp XXXX auch nicht entgegengetreten ist.

Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; er hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. In der mündlichen Verhandlung gestand GrInsp XXXX auch ein, dass die Aussage im festgestellten Umfang herabwürdigend ist. Es wäre auch absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp XXXX nicht glauben könnte, dass die gegenständliche Aussage die Empfänger nicht herabsetzt und geradezu zu Objekten degradiert. GrInsp XXXX hielt es daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde.

Die Feststellungen zum unter e. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen Insp. Mag. (FH) XXXX , der den Vorfall selbst wahrgenommen und über diesen bereits in seinem Gedächtnisprotokoll vom 28.08.2017, das der Disziplinaranzeige angeschlossen war, berichtet hat. Auch Asp.in Dipl.-Ing.in XXXX bestätigte dies in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017, die der Disziplinaranzeige angeschlossen war, und in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission (siehe S. 30 des dortigen Verhandlungsprotokolls) eingeführt wurde; all diese Aktenteile wurde ausdrücklich in das Beschwerdeverfahren eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet (siehe S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Zwar kann sich GrInsp XXXX nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Ausführungen erinnern, er hat sie aber auch nicht bestritten. Daher waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen und konnte auf eine Ladung der Asp.in Dipl.-Ing.in XXXX verzichtet werden.

Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; er hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Es wäre darüber hinaus absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp XXXX nicht glauben könnte, dass die gegenständliche, vor der gesamten Klasse getätigte Aussage Asp. XXXX kränken, herabsetzen und in seiner menschlichen Würde verletzen würde. GrInsp XXXX hielt es daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde.

Die Feststellungen zum unter f. bis l. Beschriebenen ist auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen; insbesondere hat GrInsp XXXX die Aussagen zu f., g., h., i., j., k. und l. zugegeben und haben die jeweiligen Zeuginnen und Zeugen, die bei diesen Aussagen anwesend waren, diese auch gehört. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass es absolut weltfremd wäre zu glauben, dass die Aussagen unabsichtlich erfolgt seien.

Die Feststellungen zum unter m. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des GrInsp XXXX , denen die anderen Parteien nicht entgegengetreten sind. Dass GrInsp XXXX keine begleitende Unterstützung während seiner Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer erhalten hat, ergibt sich darüber hinaus aus der Aussage des Bgdr i.R. XXXX ; selbiges gilt für die Feststellung hinsichtlich der Ausübung und des Ergebnisses der Dienstaufsicht.

Zu den Feststellungen unter n. ist auszuführen, dass es absolut weltfremd wäre, zu glauben, dass GrInsp XXXX nicht klar war, dass seine unter a.) bis l.) festgestellten Äußerungen, so sie in der Allgemeinheit bekannt werden würden, geeignet sind, für sich und vor allem in ihrer Gesamtheit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch GrInsp XXXX zu untergraben; er ist auf Grund seiner Lebens- und Diensterfahrung sowie seiner Ausbildung jedenfalls in der Lage zu beurteilen, dass diese Aussagen in der Öffentlichkeit als sexistisch und rassistisch wahrgenommen werden würden und ihm war auch klar, dass diese daher in seiner Verwendung als hauptamtlicher Polizeilehrer vollkommen unangemessen waren; hinsichtlich einzelner Aussagen hat er die Unangemessenheit vor dem Verwaltungsgericht auch eingestanden. Die darüberhinausgehenden Rechtfertigungsversuche sind als lebensferne und die Stellung als Polizeilehrer ausklammernde Begründungen zurückzuweisen und implizieren jedenfalls nicht, dass dem GrInsp XXXX die Problematik seiner Äußerungen nicht klar war.

Dass die Äußerungen des GrInsp XXXX (Feststellung zu o.) zu den verschiedenen Anlässen immer wieder zu Heiterkeitsäußerungen führten, ergibt sich aus seinen und den Ausführungen der Zeugen; dass er bis zum 28.08.2017 niemals von Vorgesetzten auf die Unangemessenheit der Äußerungen angesprochen wurde, ebenso.

Hinsichtlich der Feststellungen zu p. ist auf den Eindruck des Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Zwar konnte GrInsp XXXX glaubhaft machen, dass er grundsätzlich weder ein Rassist noch ein Sexist ist, aber daraus ist zu schließen, dass er versucht hat, sich durch seine unpassenden Äußerungen in den Mittelpunkt zu stellen, er dabei aber - wie schon oben ausgeführt - in Kauf nahm, dass er durch seine in a. bis e. festgestellten Äußerungen die betroffenen einzelnen Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler bzw. einmal die gesamte betroffene Klasse herabsetzt und vor den Augen der Kollegen oder anderer Polizeilehrer lächerlich macht; es wäre absolut lebensfremd, von einem Polizisten mit der Dienst- und Lebenserfahrung des GrInsp XXXX anderes zu erwarten.

Hinsichtlich der Feststellungen zu q. ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Hundstreiber" so oder in entsprechenden Abwandlungen schon lange dem Polizeijargon angehört und daher davon auszugehen ist, dass der GrInsp XXXX hier keinerlei Bedenken hatte, diesen zu verwenden. Dem Begriff ist im Gegensatz zu "Zwergerl-SS" und "Personalverräter" auch eine Herabsetzung nicht inhärent. Dass "Zwergerl-SS" als von einem Polizisten verwendete Bezeichnung für eine polizeiliche Einheit vollkommen unangemessen ist und eine nationalsozialistische Gesinnung impliziert, war GrInsp XXXX jedenfalls ebenso klar, wie dass die Verwendung dieses Begriffes, wenn dieser der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre, jedenfalls das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese polizeiliche Einheit und den diese Äußerung gebrauchenden Polizisten untergraben hätte; die Öffentlichkeit hätte sich mit gutem Grund gefragt, warum ein Polizist eine polizeiliche Einheit so bezeichnet, wenn er dieser nicht eine dargestellte Gesinnung unterbreitet hätte. Dass der Begriff "Personalverräter" ebenso impliziert, dass der Polizist den mit Aufgaben der Personalvertretung betrauten Organen Käuflichkeit unterstellt, ist ebenso lebensnah, wie dass GrInsp XXXX dies klar war. Hier sind die Adressaten jedoch die Polizeischülerinnen und -schüler, die nach solchen Ausführungen eines erfahrenen Polizeilehrers das Vertrauen in die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung verloren haben oder jedenfalls verlieren könnten.

Die Feststellungen zu r. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Die Feststellungen zu s. ergeben sich aus der Wahrnehmung des Senates in der mündlichen Verhandlung, GrInsp XXXX hat sich für seine Aussagen entschuldigt und haben ihm diese leidgetan, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass neben der Unangemessenheit der Aussagen - die GrInsp XXXX nunmehr glaubhaft vor Augen stehen - auch die drohende Bestrafung sein Geständnis impliziert hat; trotzdem erscheint dem Verwaltungsgericht das Geständnis als reumütig.

Die Feststellungen zu t. ergeben sich aus den Aussagen des GrInsp XXXX und den unbestrittenen Aussagen des Zeugen Bgdr i.R. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu u. ergeben sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts vorgebracht wurde und auch nichts hervorgekommen ist, was für eine beschränkte oder nicht gegebene Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des GrInsp XXXX sprechen würde; ebenso hat sich kein Grund ergeben, warum dieser die gegenständlichen Äußerungen nicht hätte unterlassen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 (in Folge: BDG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, zumal es weder auf die Zulässigkeit noch auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ankommt.

Daher hatte das Bundesverwaltungsgericht im Senat zu entscheiden.

Zu A)

3.1. Zum Schuldspruch

3.1.1. Zum Einwand der Verjährung ist einleitend anzuführen, dass der Einleitungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses erfüllt. Nunmehr sind unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist im Einleitungsbeschluss zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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