Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit dem im
Spruch: bezeichneten Bescheid ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergäbe sich aus dem Umstand, dass gegen die beschwerdeführende Partei ein Strafverfahren wegen näher dargestellter Vorwürfe nach § 70 Abs 1 Z 3 StGB geführt werde, wobei die beschwerdeführende Partei sich im ang... mehr lesen...