Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der Disziplinarkommission: 1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war XXXX, Militärkommando Niederösterreich (XXXX/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war. 1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2012 erstattete der Militärkommandant von Niede... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist und Kriminalbeamter. 2. Am 12.07.2018 erstattete der Leiter der Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF. Der Anzeige lag zusammengefasst zugrunde, dass der im Krankenstand befindliche BF am 31.03.2018 gegen 14.00 Uhr seine Frau in der gemeinsamen Wohnung mit dem Erschießen bedroht, gegen 20.40 Uhr vor der Wohnungstür randaliert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war Stabskompanie und Dienstbetrieb, Militärkommando Niederösterreich (StbKp&DBetr/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerd... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 06.07.2017 wurde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, eine Disziplinaranzeige eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.05.2017 anlässlich einer Kursfahrt mit dem Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen XXXX , mit zumindest 15 Fahrgästen, gegen 06:30 Uhr auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem im
Spruch: genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, er habe am XXXX, in 2700 Wiener Neustadt, XXXX, dadurch, dass er als Polizeibeamter gegenüber XXXX - seine Bereitschaft zum Verprügeln von Menschen verbalisierte und die Konstruktion einer Notwehrsituation, die Gewalthandlungen gegen das Opfer XXXX rechtfertigen würde, in Aussicht stellend -, unter anderem folgende (näher z... mehr lesen...