Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1Spruch
W136 2193938-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des Bezirksinspektors XXXX, vertreten durch RAe PRUTSCH & Partner, Joanneumring 6/III, 8010 GRAZ, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 23.03.2018, GZ 44067/5-DK/3/18, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des Bezirksinspektors römisch 40 , vertreten durch RAe PRUTSCH & Partner, Joanneumring 6/III, 8010 GRAZ, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 23.03.2018, GZ 44067/5-DK/3/18, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Disziplinarerkenntnis abgeändert wird und der Disziplinarbeschuldigte XXXX vom Schuldvorwurf, er habe am XXXX bei der Verfolgung eines flüchtigen Verdächtigen gesetzwidrig von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht und einen Schreckschuss in den Boden abgegeben (Spruchpunkt I.6. des bekämpften Bescheides) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Disziplinarerkenntnis abgeändert wird und der Disziplinarbeschuldigte römisch 40 vom Schuldvorwurf, er habe am römisch 40 bei der Verfolgung eines flüchtigen Verdächtigen gesetzwidrig von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht und einen Schreckschuss in den Boden abgegeben (Spruchpunkt römisch eins.6. des bekämpften Bescheides) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Spruchpunkt römisch eins. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Der vom Dienst suspendierte Bezirksinspektor XXXX ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:"Der vom Dienst suspendierte Bezirksinspektor römisch 40 ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er hat trotz seiner Funktion als Vorgesetzter, im Zeitraum von ca. März XXXX bis Frühjahr XXXX, im und außer Dienst, seinen Mitarbeiter XXXX, wiederholt1. Er hat trotz seiner Funktion als Vorgesetzter, im Zeitraum von ca. März römisch 40 bis Frühjahr römisch 40 , im und außer Dienst, seinen Mitarbeiter römisch 40 , wiederholt
a) gegen dessen Willen und trotz mehrfacher Aufforderungen dies zu unterlassen, geschlechtlich belästigt und
b) versucht ihn zur Vornahme von gemeinsamen sexuellen/geschlechtlichen Handlungen zu bewegen und zwar, indem er ihn
aa. mehrmals aufforderte, sich zusammen "einen runter zu holen", bzw. anbot ihn oral zu befriedigen, darunter im Winter XXXX einmal im Streifenwagen, wobei er versuchte die Hand des Beamten zu seinem Penis zu führen,aa. mehrmals aufforderte, sich zusammen "einen runter zu holen", bzw. anbot ihn oral zu befriedigen, darunter im Winter römisch 40 einmal im Streifenwagen, wobei er versuchte die Hand des Beamten zu seinem Penis zu führen,
bb. über "WhatsApp" Fotos seines erigierten Penis, sowie von Männern sendete, darunter ein Foto, auf welchem er den Penis eines Mannes im Mund hatte,
cc. ab Ende Oktober/Anfang November XXXX dreimal in Duschräumlichkeiten von Polizei-Sportanlagen vor ihm onanierte,cc. ab Ende Oktober/Anfang November römisch 40 dreimal in Duschräumlichkeiten von Polizei-Sportanlagen vor ihm onanierte,
dd. sich zweimal - während der Ruhezeiten innerhalb angeordneter Nachtdienste - zu ihm ins Bett legte und versuchte sich an ihn zu schmiegen,
ee. dreimal Küsse auf Stirn, bzw. Wange gab, bzw. wiederholt auf das Gesäß klopfte, bzw, zwickte und - mit Einwilligung des XXXX - ca. fünfmal seine Füße massierte, wobei er - dies jedoch ohne Einwilligung - einmal dessen großen Zehen in den Mund nahm.ee. dreimal Küsse auf Stirn, bzw. Wange gab, bzw. wiederholt auf das Gesäß klopfte, bzw, zwickte und - mit Einwilligung des römisch 40 - ca. fünfmal seine Füße massierte, wobei er - dies jedoch ohne Einwilligung - einmal dessen großen Zehen in den Mund nahm.
2. Er ist im Zeitraum von ca. SommerXXXX bis Herbst XXXX, während mehrerer gemeinsamer Nachtdienste mit XXXX, ca. 5 mal zu unterschiedlichen Privatadressen in XXXX, außerhalb des zugewiesenen Rayons, gefahren, um dort Sex zu haben, während sein Mitarbeiter - der seiner Aufforderung sich am Sex zu beteiligen nicht nachkam - im Dienstauto warten musste.2. Er ist im Zeitraum von ca. SommerXXXX bis Herbst römisch 40 , während mehrerer gemeinsamer Nachtdienste mit römisch 40 , ca. 5 mal zu unterschiedlichen Privatadressen in römisch 40 , außerhalb des zugewiesenen Rayons, gefahren, um dort Sex zu haben, während sein Mitarbeiter - der seiner Aufforderung sich am Sex zu beteiligen nicht nachkam - im Dienstauto warten musste.
3. Er hat insbesondere durch E-Mails vom XXXX, ergangen an 6 Beamte der A- Gruppe und vom XXXX, ergangen an 2 Beamte der Einsatzeinheit,3. Er hat insbesondere durch E-Mails vom römisch 40 , ergangen an 6 Beamte der A- Gruppe und vom römisch 40 , ergangen an 2 Beamte der Einsatzeinheit,
a. XXXX im Hinblick auf die Qualität seiner dienstlichen Leistungen vor Kollegen schlecht gemacht, sowie seine Verlässlichkeit in Frage gestellt,a. römisch 40 im Hinblick auf die Qualität seiner dienstlichen Leistungen vor Kollegen schlecht gemacht, sowie seine Verlässlichkeit in Frage gestellt,
b. seinen Mitarbeiter, ohne Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, sondern aus privaten Gründen, aus der von ihm geleiteten Ermittlungsgruppe "XXXX" ausgeschlossen, sowie aufgefordert aus allen Einheiten auszutreten, in denen es zu einer gemeinsamen Dienstverrichtung kommen könnte, bzw. mit E- Mail vom XXXX seine Versetzung in eine andere Gruppe der Einsatzeinheit beantragt undb. seinen Mitarbeiter, ohne Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, sondern aus privaten Gründen, aus der von ihm geleiteten Ermittlungsgruppe "XXXX" ausgeschlossen, sowie aufgefordert aus allen Einheiten auszutreten, in denen es zu einer gemeinsamen Dienstverrichtung kommen könnte, bzw. mit E- Mail vom römisch 40 seine Versetzung in eine andere Gruppe der Einsatzeinheit beantragt und
c. im Mail vom XXXX wörtlich ausgeführt: "Ich fahre auch auf der PIc. im Mail vom römisch 40 wörtlich ausgeführt: "Ich fahre auch auf der PI
XXXX nicht mehr mit ihm aus" und somit angekündigt, keinen gemeinsamen Außendienst mit ihm versehen zu wollen.römisch 40 nicht mehr mit ihm aus" und somit angekündigt, keinen gemeinsamen Außendienst mit ihm versehen zu wollen.
4. Er hat im Zeitraum von Jänner bis Mai XXXX mit XXXX XXXX eine sexuelle Beziehung gehabt, wobei es viermal zu sexuellen Handlungen während der Dienstzeit (in der Dienststelle, oder während des gemeinsamen Außendienstes) kam.4. Er hat im Zeitraum von Jänner bis Mai römisch 40 mit römisch 40 römisch 40 eine sexuelle Beziehung gehabt, wobei es viermal zu sexuellen Handlungen während der Dienstzeit (in der Dienststelle, oder während des gemeinsamen Außendienstes) kam.
5. Er hat die Mitarbeiterin XXXX ab Frühjahr XXXX im Dienst in der Dienststelle - trotz Aufforderung es zu unterlassen - geschlechtlich belästigt und ist ihr als Vorgesetzter nicht mit Achtung begegnet, indem er5. Er hat die Mitarbeiterin römisch 40 ab Frühjahr römisch 40 im Dienst in der Dienststelle - trotz Aufforderung es zu unterlassen - geschlechtlich belästigt und ist ihr als Vorgesetzter nicht mit Achtung begegnet, indem er
a. sie wiederholt "Schatzi" oder "Mausi" nannte, bzw. ähnliche Begriffe verwendete.
b. sie während einer Suchtgiftstreife im XXXX aufforderte, sie solle sich auf seinen Schoß setzen,b. sie während einer Suchtgiftstreife im römisch 40 aufforderte, sie solle sich auf seinen Schoß setzen,
c. sich ihr während eines Nachtdienstes am XXXX näherte und sie - die Lippen zu einem Kuss formend - fragte, ob sie sich mit einem Kuss verabschieden könnten,c. sich ihr während eines Nachtdienstes am römisch 40 näherte und sie - die Lippen zu einem Kuss formend - fragte, ob sie sich mit einem Kuss verabschieden könnten,
d. am XXXX mit den sinngemäßen Worten "eine Wet-Party zu machen" andeutete, den Inhalt einer Wasserflasche in den Ausschnitt ihrer Uniformbluse zu schütten,d. am römisch 40 mit den sinngemäßen Worten "eine Wet-Party zu machen" andeutete, den Inhalt einer Wasserflasche in den Ausschnitt ihrer Uniformbluse zu schütten,
e. im Juli XXXX fragte, ob er ihr Tampons oder Binden besorgen solle.e. im Juli römisch 40 fragte, ob er ihr Tampons oder Binden besorgen solle.
6. Er hat am XXXX, um XXXX Uhr, bei der Verfolgung eines flüchtigen Verdächtigen, gesetzwidrig von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht und einen Schreckschuss in den Boden abgegeben.6. Er hat am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, bei der Verfolgung eines flüchtigen Verdächtigen, gesetzwidrig von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht und einen Schreckschuss in den Boden abgegeben.
7. Er hat es als Vorgesetzter unterlassen, Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der Zusammenarbeit beizutragen, indem er
a. Ende Februar XXXX XXXX wegen mangelhafter Erledigung eines Aktes in Anwesenheit weiterer Beamter lautstark anschrie unda. Ende Februar römisch 40 römisch 40 wegen mangelhafter Erledigung eines Aktes in Anwesenheit weiterer Beamter lautstark anschrie und
b. im Frühjahr/Frühsommer XXXX XXXX wegen nicht sogleich weggeräumten Geschirrs, im Aufenthaltsraum der PI XXXX tätlich angriff, ihn im Bereich des Halses erfasste und ca. 1/2 bis 1 m zurück gegen einen Kasten drückte, wodurch der stellvertretende Inspektionskommandant XXXX gezwungen war einzuschreiten und ihn vom Opfer wegzureißen.b. im Frühjahr/Frühsommer römisch 40 römisch 40 wegen nicht sogleich weggeräumten Geschirrs, im Aufenthaltsraum der PI römisch 40 tätlich angriff, ihn im Bereich des Halses erfasste und ca. 1/2 bis 1 m zurück gegen einen Kasten drückte, wodurch der stellvertretende Inspektionskommandant römisch 40 gezwungen war einzuschreiten und ihn vom Opfer wegzureißen.
8. Er hat vom XXXX bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am XXXX, 38 Stück private Munition für Faustfeuerwaffen rechtswidrig besessen und unbefugt in seinem Waffenspind der PI XXXX verwahrt.8. Er hat vom römisch 40 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am römisch 40 , 38 Stück private Munition für Faustfeuerwaffen rechtswidrig besessen und unbefugt in seinem Waffenspind der PI römisch 40 verwahrt.
9. Er hat zwischen dem XXXX und ca. Ende XXXX - im Zuge des polizeilichen Einsatztrainings - zum Nachteil seines Dienstgebers, insgesamt 18 Stück 9 mm Dienstmunition der Marke Selber & Bellot Police über den zulässigen Stand von 32 Schuss in seinen Besitz gebracht und bis XXXX im Waffenspind der PI XXXX verwahrt.9. Er hat zwischen dem römisch 40 und ca. Ende römisch 40 - im Zuge des polizeilichen Einsatztrainings - zum Nachteil seines Dienstgebers, insgesamt 18 Stück 9 mm Dienstmunition der Marke Selber & Bellot Police über den zulässigen Stand von 32 Schuss in seinen Besitz gebracht und bis römisch 40 im Waffenspind der PI römisch 40 verwahrt.
Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen.• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen.
• § 43 Abs. 2 BDG - teilweise in Verbindung mit §§ 8, bzw. 8a B-GIBG - nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,• Paragraph 43, Absatz 2, BDG - teilweise in Verbindung mit Paragraphen 8,, bzw. 8a B-GIBG - nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,
• § 43a BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen, sowie diskriminierende und die menschliche Würde verletzende Verhaltensweisen zu unterlassen und• Paragraph 43 a, BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen, sowie diskriminierende und die menschliche Würde verletzende Verhaltensweisen zu unterlassen und
• § 45 BDG, nämlich darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und zweckmäßig erfüllen,• Paragraph 45, BDG, nämlich darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und zweckmäßig erfüllen,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt.
Verfahrenskosten werden nicht auferlegt; seine eigenen Kosten hat der Disziplinarbeschuldigte selbst zu tragen."
In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges, den angelasteten Pflichtverletzungen und deren rechtlicher Würdigung zur Strafzumessung wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Strafbemessung gemäß § 93 BDG:"Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie das Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchemGemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie das Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem
Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84 ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen, oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84 ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen, oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Unbescholtenheit, sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich
Bisher ordentlicher Lebenswandel - § 34 Abs. 1 Ziff.2 StGBBisher ordentlicher Lebenswandel - Paragraph 34, Absatz eins, Ziff.2 StGB
Belobigungen/Belohnungen
Sehr gute Dienstbeschreibung, was die dienstliche Leistung und sein Engagement betrifft
Teilweise geständige Verantwortung
Erschwerungsgründe:
Vorliegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen
Langer Tatzeitraum
Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass dem Disziplinarbeschuldigten - mit Ausnahme des Spruchpunktes I/6 (Waffengebrauch) - Vorsatz vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Waffengebrauchs ist ihm Fahrlässigkeit anzulasten.
Die Entlassung des Disziplinarbeschuldigten aus dem öffentlichen Dienst erweist sich aus mehreren Gründen als notwendig. Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, dass bereits die in den Spruchpunkten 1/3 und 1/7 dargestellten Tathandlungen - vor allem im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen - ausreichen, die Entlassung zu tragen. Bereits diese Sachverhalte stellen klar, dass der DB seine Möglichkeiten als Vorgesetzter dazu missbrauchte, einem Mitarbeiter aus privaten Gründen (Enttäuschung) willkürlich zu denunzieren und zu diskreditieren (Spruchpunkt 1/3) und bereits bei nichtigen Anlässen - wie z.B. einer nicht sofortigen Umsetzung seiner Weisung - die Nerven verlor, aggressiv wurde (1/7) und sogar vor mehreren Zeugen tätlich gegen einen Mitarbeiter vorging (l/7/b), wobei sogar ein Vorgesetzter eingreifen musste. Die beiden Mails, die der Disziplinarbeschuldigte - nach seiner, wie er es nennt, "privaten Enttäuschung" - über XXXX verfasste, waren geeignet, diesen Beamten in seinem dienstlichen Fortkommen zu schaden. Sie ließen jegliche Objektivität und Sachlichkeit vermissen und wurden ausschließlich aufgrund privater Interessen des Disziplinarbeschuldigten geschrieben. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Funktion als Vorgesetzter klar dazu missbraucht, um sich an XXXXzu rächen, nachdem dieser endgültig klar gemacht hatte, über eine dienstliche Freundschaft hinausgehend, keine sexuellen Interessen an seinem Vorgesetzten zu haben. Er hat seinen Mitarbeiter gemobbt. Sein tätliches Vorgehen gegen seinen Mitarbeiter, um "ein Zeichen zu setzen" (VP Seite 18), stellte einen schweren Übergriff auf die persönliche Integrität des XXXX dar und beweist, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht in der Lage ist, bei minderen Provokationen (Weisung wird nicht sofort befolgt) adäquat und verhältnismäßig zu reagieren. Sein Verhalten gegenüber XXXX war zwar nicht gewalttätig, beweist aber, dass er eine gewisse Grundtendenz hat aggressiv zu reagieren (vgl. dazu auch die Begründung zu Punkt I/6). Auch hier war es eine relativ unbedeutende Sache, bei der er verbal überreagierte, was ebenfalls zumindest zur Folge hatte, dass der Vorgesetzte nachschauen musste, ob die Situation nicht eskaliert. Insgesamt erweist sich, dass der DB einen völlig überholten Führungsstil lebte, der offenbar von Machtdenken, bedingungslosen Gehorsam von Mitarbeitern und keinen Widerspruch duldend, geprägt war. Er zögerte - wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat - nicht davor zurück, Mitarbeiter, die ihm sexuell zurückwiesen, oder seinen Befehlen widersprachen, bzw. nicht sofort gehorchten, zu schaden und seine Macht als Vorgesetzter zu missbrauchen. Der Disziplinarbeschuldigte ist nicht geeignet Vorgesetzter von Mitarbeitern zu sein, auch wenn er von sich selbst anderer Meinung zu sein scheint (AV des DB vom XXXX, GZ E1/58215/2017-13505 - über seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung verlesen: "Dazu führe ich an, dass mein Standard weit über jenem der anderen E2a der PI XXXX liegt....").Die Entlassung des Disziplinarbeschuldigten aus dem öffentlichen Dienst erweist sich aus mehreren Gründen als notwendig. Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, dass bereits die in den Spruchpunkten 1/3 und 1/7 dargestellten Tathandlungen - vor allem im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen - ausreichen, die Entlassung zu tragen. Bereits diese Sachverhalte stellen klar, dass der DB seine Möglichkeiten als Vorgesetzter dazu missbrauchte, einem Mitarbeiter aus privaten Gründen (Enttäuschung) willkürlich zu denunzieren und zu diskreditieren (Spruchpunkt 1/3) und bereits bei nichtigen Anlässen - wie z.B. einer nicht sofortigen Umsetzung seiner Weisung - die Nerven verlor, aggressiv wurde (1/7) und sogar vor mehreren Zeugen tätlich gegen einen Mitarbeiter vorging (l/7/b), wobei sogar ein Vorgesetzter eingreifen musste. Die beiden Mails, die der Disziplinarbeschuldigte - nach seiner, wie er es nennt, "privaten Enttäuschung" - über römisch 40 verfasste, waren geeignet, diesen Beamten in seinem dienstlichen Fortkommen zu schaden. Sie ließen jegliche Objektivität und Sachlichkeit vermissen und wurden ausschließlich aufgrund privater Interessen des Disziplinarbeschuldigten geschrieben. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Funktion als Vorgesetzter klar dazu missbraucht, um sich an XXXXzu rächen, nachdem dieser endgültig klar gemacht hatte, über eine dienstliche Freundschaft hinausgehend, keine sexuellen Interessen an seinem Vorgesetzten zu haben. Er hat seinen Mitarbeiter gemobbt. Sein tätliches Vorgehen gegen seinen Mitarbeiter, um "ein Zeichen zu setzen" (VP Seite 18), stellte einen schweren Übergriff auf die persönliche Integrität des römisch 40 dar und beweist, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht in der Lage ist, bei minderen Provokationen (Weisung wird nicht sofort befolgt) adäquat und verhältnismäßig zu reagieren. Sein Verhalten gegenüber römisch 40 war zwar nicht gewalttätig, beweist aber, dass er eine gewisse Grundtendenz hat aggressiv zu reagieren vergleiche dazu auch die Begründung zu Punkt I/6). Auch hier war es eine relativ unbedeutende Sache, bei der er verbal überreagierte, was ebenfalls zumindest zur Folge hatte, dass der Vorgesetzte nachschauen musste, ob die Situation nicht eskaliert. Insgesamt erweist sich, dass der DB einen völlig überholten Führungsstil lebte, der offenbar von Machtdenken, bedingungslosen Gehorsam von Mitarbeitern und keinen Widerspruch duldend, geprägt war. Er zögerte - wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat - nicht davor zurück, Mitarbeiter, die ihm sexuell zurückwiesen, oder seinen Befehlen widersprachen, bzw. nicht sofort gehorchten, zu schaden und seine Macht als Vorgesetzter zu missbrauchen. Der Disziplinarbeschuldigte ist nicht geeignet Vorgesetzter von Mitarbeitern zu sein, auch wenn er von sich selbst anderer Meinung zu sein scheint (AV des DB vom römisch 40 , GZ E1/58215/2017-13505 - über seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung verlesen: "Dazu führe ich an, dass mein Standard weit über jenem der anderen E2a der PI römisch 40 liegt....").
Der zweite Komplex an Dienstpflichtverletzungen, welcher ebenfalls für sich gesondert betrachtet eine Entlassung trägt, umfasst jene der Spruchpunkte 1/1, I/2, I/4 und I/5. Hier zeigt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte bestrebt war, seine sexuellen Interessen, bzw. Vorlieben im Dienst auszuleben. Er schreckte dabei nicht davor zurück, sich an junge Mitarbeiter, vor allem an XXXX heranzumachen und diesen wiederholt und über einen sehr langen Zeitraum sexuell, bzw. geschlechtlich zu belästigen. Dabei hat er seine Möglichkeiten als Vorgesetzter schamlos ausgenutzt, diesen Mitarbeiter zunächst gefördert sowie versucht, möglichst oft mit ihm Dienst zu verrichten (auch in diversen Sonderwendungen wie Gruppe XXXX), ihn aber durch Hinweise auf die "Freundschaft" auch unter Druck gesetzt und versucht an sich zu binden. Dies zum ausschließlichen Zwecke, eine sexuelle Beziehung mit ihm zu erre