Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
ADV §3 Abs1Spruch
W116 2013685-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Anton LASCHALT und Mag. Dietmar SCHINNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Ernst HAUER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28.08.2014, GZ: 795-14-DKS/14, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Anton LASCHALT und Mag. Dietmar SCHINNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Ernst HAUER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28.08.2014, GZ: 795-14-DKS/14, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres seit 01. September 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (derzeit M BUO 1 1/12). Ab 01.05.2004 versah er seinen Dienst bei der Stabskompanie Militärkommando TIROL (StbKp/MilKdoT) und ab 01.11.2010 als Feldzeugunteroffizier bei der StbKp&DBetr/MilKdoT in ABSAM. Vom 01.10.2012 bis 11.06.2012 war er zur Vorbereitung eines Ressortwechsels dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall auf Antrag des BMF wieder aufgehoben.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres seit 01. September 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (derzeit M BUO 1 1/12). Ab 01.05.2004 versah er seinen Dienst bei der Stabskompanie Militärkommando TIROL (StbKp/MilKdoT) und ab 01.11.2010 als Feldzeugunteroffizier bei der StbKp&DBetr/MilKdoT in ABSAM. Vom 01.10.2012 bis 11.06.2012 war er zur Vorbereitung eines Ressortwechsels dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall auf Antrag des BMF wieder aufgehoben.
1.2. Mit Bescheid des Militärkommandanten TIROL vom 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 39 Abs. 1 HDG 2002 vorläufig vom Dienst enthoben. Mit folgendem Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV vom 09.07.2012 wurde über ihn die Dienstenthebung verfügt.1.2. Mit Bescheid des Militärkommandanten TIROL vom 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HDG 2002 vorläufig vom Dienst enthoben. Mit folgendem Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV vom 09.07.2012 wurde über ihn die Dienstenthebung verfügt.
1.3. Mit Urteil vom 11.06.2013 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck schuldig des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und zur Zahlung des Betrages von 1.500,- Euro an den Privatbeteiligten. Gemäß 43a Abs. 3 iVm. § 43 Abs. 1 StGB wurden 12 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.01.2014 wurde der Berufung des Beschwerdeführers über die Schuld nicht, der Berufung über die Strafe dagegen teilweise Folge gegeben und die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 44 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3. Mit Urteil vom 11.06.2013 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck schuldig des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und zur Zahlung des Betrages von 1.500,- Euro an den Privatbeteiligten. Gemäß 43a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurden 12 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.01.2014 wurde der Berufung des Beschwerdeführers über die Schuld nicht, der Berufung über die Strafe dagegen teilweise Folge gegeben und die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.4. Mit Schreiben vom 17.07.2014 erstattete der Militärkommandant Tirol gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten Beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DKS).
1.5. Mit Bescheid vom 25.07.2014 leitete die DKS gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein und ordnete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
1.6. Am 28.08.2014 führte die DKS in Anwesenheit des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in der auch der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Obst XXXX , Kommandant Stabskompanie und DienstBetrieb/MilKdo T, als Zeuge einvernommen wurde.1.6. Am 28.08.2014 führte die DKS in Anwesenheit des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in der auch der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Obst römisch 40 , Kommandant Stabskompanie und DienstBetrieb/MilKdo T, als Zeuge einvernommen wurde.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 28.08.2014 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert)
"er hat am 06. Juni 2012 um ca. 2110 Uhr im Cafe X beim Hauptbahnhof in 6020 INNSBRUCK mit der 7 cm langen Messerklinge seines "Leathermans" einem Gast absichtlich eine tiefe Stichverletzung im oberen Brustkorbbereich zugefügt und eine verbotene Waffe ("Stahlrute") unbefugt mit sich geführt, was zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch und einem Vergehen nach dem Waffengesetz führte. Dadurch hat er vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Wahrung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über OStWm K wird gemäß § 51 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 53 HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt.""er hat am 06. Juni 2012 um ca. 2110 Uhr im Cafe römisch zehn beim Hauptbahnhof in 6020 INNSBRUCK mit der 7 cm langen Messerklinge seines "Leathermans" einem Gast absichtlich eine tiefe Stichverletzung im oberen Brustkorbbereich zugefügt und eine verbotene Waffe ("Stahlrute") unbefugt mit sich geführt, was zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch und einem Vergehen nach dem Waffengesetz führte. Dadurch hat er vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Wahrung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, begangen. Über OStWm K wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 53, HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt."
In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Tatsachenfeststellungen Strafgerichtes dazu ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"... Der Zeuge Obst R, seit Mai 2004 Kompaniekommandant und Vorgesetzter des Beschuldigten, führt im Beweisverfahren zur Dienstleistung des Beschuldigten befragt aus, dass diese sehr schwankend und vom privaten Umfeld geprägt ist. Er kann durchwegs gute Leistungen erbringen. So schloss er zum Beispiel die Umschulung zum Feldzeugunteroffizier mit Auszeichnung als Kursbester ab und er wurde mehrmals erfolgreich bei Nahkampf- und Schießausbildungen bei der Ausbildung der Grundwehrdiener eingesetzt. Auf der anderen Seite ist seine Dienstleistung sehr von seinem privaten Umfeld, seiner persönlichen, familiären und finanziellen Problemen geprägt: "Wenn es privat gepasst hat, war auch der Dienst wieder in Ordnung, ansonsten war er unberechenbar." Der ihm direkt vorgesetzte Karteimittelführer, mit dem kein gutes dienstliches Verhältnis besteht, meldet immer wieder, dass gewisse Dinge im Aufgabenfeld des Beschuldigten nicht passen. Daraus resultierte die schwierige Aufgabe als Kompaniekommandant und Vorgesetzter die privaten Probleme des Beschuldigten mit der erforderlichen Dienstleistung in Einklang zu bringen. Die Dienstleistung ist als "durch- bis unterdurchschnittlich" einzustufen und bei seiner Tätigkeit als eingeteilter Feldzeugunteroffizier beim Jägerbataillon Tirol nachvollziehbar. Persönlich hat sich der Beschuldigte nie mit finanziellen oder persönlichen Problemen an ihn gewandt. Es eilte ihm jedoch bereits als er 2004 zuversetzt wurde der Ruf von übermäßigem Konsum alkoholischer Getränke voraus ("als Kompaniekommandant werden Sie noch blaue Wunder erleben"). 2005 kam es zu einem Auffahrunfall unter Alkoholeinwirkung, der den Beschuldigten massiv finanziell belastete. Er musste z.B. belangt werden, da er sich als eingeteilter OVT einfach schlafen legte und einmal um 23:00 Uhr mit Grundwehrdienern in der Unterkunft Bewegungsarten "übte". Dem entgegen war der Beschuldigte - wenn er dem Alkohol nicht zugeneigt war - ein anderer Mensch. So begann er möglicherweise auch auf Grund seiner "Streitereien" mit seinem Vorgesetzten, mit dem er einfach nicht zusammenkam, mit der Abendmatura, die er jedoch in einem Fach (gem. Aussage des Beschuldigten auf Grund auftauchender Probleme mit der Ehegattin) nicht abschloss. Als Kompaniekommandant hat er immer wieder versucht positiv auf ihn einzuwirken und hat sich letztendlich gefreut, als dem Beschuldigten das Tor für einen Ressortwechsel zum Finanzamt - wo er sich seinen Erzählungen nach sehr wohl fühlte - geöffnet hat. Auf die Auswirkungen des Vorfalls auf den Dienstbetrieb befragt, gibt der Zeuge bekannt, dass "die Messerstecherei" bekannt wurde und der Grundtenor des Kaderpersonals lautete: "Das hat ja einmal kommen müssen", was er darauf zurückführt, dass seine Nebentätigkeit als Türsteher allgemein bekannt war. Auf eine mögliche weitere Einteilung des Beschuldigten befragt, gibt der Zeuge bekannt, dass es ihm zwar menschlich gesehen leidtut, er aber nicht mehr im Dienstbetrieb einteilbar ist.
Der Beschuldigte bezeichnet den Vorfall, der ihm sehr leidtut, als Blackout, das durch seine Verletzung bei der ersten Aggression mit seinem Kontrahenten, die viel stärker als vom Gericht dargestellt war ("von einem Schlag schaut man nicht so aus"), ausgelöst wurde. Er stellt seine hohe Motivation als Soldat und seine bisher erbrachten besonderen Leistungen bei der Hochgebirgskompanie, bei der er sich sehr geborgen fühlte, und im Assistenzeinsatz in Galtür in den Vordergrund. Auf Vorhalt der oben angeführten Dienstbeurteilung seines Kompaniekommandanten räumt er ein, dass es vor seiner Versetzung zum Militärkommando Tirol im Jahr 2004 bei seiner alten Dienststelle fallweise bei Feiern Probleme in Bezug auf überhöhten Alkoholkonsum gab, er zu dem Autounfall stehe, vor besagtem Dienst als OVT auf Grund familiärer Probleme Medikamente einnahm und den Dienst eigentlich gar nicht antreten hätte dürfen, die "Ausbildung Bewegungsarten" in der Nacht stellt er nicht in Abrede. In Punkto Alkoholverhalten räumt er ein, dass er sich im November 2006 für einige Zeit ambulant einer Alkoholentziehungskur unterzogen hat, die "etwa 2 Jahre gehalten hat". Spielsucht stellt er in Abrede. Dementsprechende Gerüchte bei der Kompanie sind ihm bekannt und er vermutet die Ursache darin, dass er immer wieder "knapp bei Kasse" war und sich das Mittagessen nicht leisten konnte. Bei Kameraden hat er sich nie ein Geld ausgeborgt."
Zur rechtlichen Würdigung wurde nach Zitat der maßgeblichen Rechtsnormen Folgendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
... Grundsätzlich wird festgestellt, dass das Absehen der Rechtsfolgen eines Strafgerichts bei der Verurteilung eines Bundesbediensteten eine Verfolgung der Disziplinarbehörden nicht ausschließt. Der vom Beschuldigten am 03. Oktober 2013 eingebrachte Antrag auf Ruhestandsversetzung gern. § 14 Abs. 1 BDG 1979 hat auf das laufende Disziplinarverfahren keine Auswirkung. OStWm K hat als ausgebildeter und langjährig eingeteilter Berufsunteroffizier durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten der absichtlich schweren Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz Handlungsweisen gesetzt, die dem in § 43 Abs. 2 BDG 1979 von jedem Bundesbediensteten geforderten Verhalten zur Vertrauens Währung massiv entgegenstehen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass jeder Beamte sein dienstliches und sein außerdienstliches Verhalten stets danach zu richten hat, dass das Vertrauen im militärischen Bereich gegenüber seinen Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen und im zivilen Bereich gegenüber der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.... Grundsätzlich wird festgestellt, dass das Absehen der Rechtsfolgen eines Strafgerichts bei der Verurteilung eines Bundesbediensteten eine Verfolgung der Disziplinarbehörden nicht ausschließt. Der vom Beschuldigten am 03. Oktober 2013 eingebrachte Antrag auf Ruhestandsversetzung gern. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 hat auf das laufende Disziplinarverfahren keine Auswirkung. OStWm K hat als ausgebildeter und langjährig eingeteilter Berufsunteroffizier durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten der absichtlich schweren Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz Handlungsweisen gesetzt, die dem in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 von jedem Bundesbediensteten geforderten Verhalten zur Vertrauens Währung massiv entgegenstehen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass jeder Beamte sein dienstliches und sein außerdienstliches Verhalten stets danach zu richten hat, dass das Vertrauen im militärischen Bereich gegenüber seinen Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen und im zivilen Bereich gegenüber der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt, der am 22. Jänner 2014 zur strafgerichtlichen Verurteilung führte, mit dem Sachverhalt der Dienstpflichtverletzung ident ist und somit auf den ersten Blick Idealkonkurrenz vorliegt, war vorerst das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zu prüfen. Der dienstliche Bezug ist dadurch gegeben, dass der Beschuldigte als im Umgang mit Waffen ausgebildeter Soldat - wenn auch außerhalb der Dienstzeit und wenn auch unter (oder gerade wegen der) Alkoholeinwirkung - aus nichtigem Anlass einer anderen Person mit einem Messer, also einer Waffe, absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügt und es dabei für möglich hält, ihn zu töten ohne den Tod herbeiführen zu wollen und darüber hinaus eine nach dem Waffengesetz verbotene "Stahlrute" mit sich führt. Auch ist der dienstliche Bezug und disziplinäre Überhang auf Grund der vom Senat festgestellten Verletzung der Vertrauenswahrung (§ 43 Abs. 2 BDG) gegeben: "Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gem. § 43. Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. " (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60)Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt, der am 22. Jänner 2014 zur strafgerichtlichen Verurteilung führte, mit dem Sachverhalt der Dienstpflichtverletzung ident ist und somit auf den ersten Blick Idealkonkurrenz vorliegt, war vorerst das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zu prüfen. Der dienstliche Bezug ist dadurch gegeben, dass der Beschuldigte als im Umgang mit Waffen ausgebildeter Soldat - wenn auch außerhalb der Dienstzeit und wenn auch unter (oder gerade wegen der) Alkoholeinwirkung - aus nichtigem Anlass einer anderen Person mit einem Messer, also einer Waffe, absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügt und es dabei für möglich hält, ihn zu töten ohne den Tod herbeiführen zu wollen und darüber hinaus eine nach dem Waffengesetz verbotene "Stahlrute" mit sich führt. Auch ist der dienstliche Bezug und disziplinäre Überhang auf Grund der vom Senat festgestellten Verletzung der Vertrauenswahrung (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) gegeben: "Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. " (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60)
... Auf Grund der noch auszuführenden Schwere der Pflichtverletzung und general-präventiver Gründen kam der Senat zur Ansicht, dass von einer disziplinären Verfolgung ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht abgesehen werden kann. Die objektive Tatseite ist auf Grund der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil erwiesen. Dass der Beschuldigte seine Handlungsweise als Blackout darstellt, das er vermutlich mit seinen beim Bundesheer erworbenen Fähigkeiten als Ausbilder im Nahkampf, bei dem verschiedene Angriffs- und Abwehrtechniken mit verschiedenen Waffen ausgebildet werden, und als Scharfschützen-Ausbilder begründet, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. Gerade bei diesen Ausbildungen liegt der Schwerpunkt auf Verteidigung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Mittel und einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen, das er selbst als Ausbilder auch Grundwehrdienern vermitteln musste. Auch konnte der Senat die vom Beschuldigten selbst vorgebrachte tadellose Dienstleistung nicht erkennen. Der Senat folgt vielmehr der vom Kompaniekommandanten klar und schlüssig begründeten durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Dienstleistung des Beschuldigten über den Zeitraum von 2004 bis 2012. Der Beschuldigte muss sich darüber im Klaren sein, dass die vom Kompaniekommandanten bescheinigten positiven Leistungen wie etwa als Ausbilder beim Scharfschießen die unterdurchschnittlichen Phasen - auch wenn vom privaten oder dienstlichen Umfeld beeinflusst - nicht aufheben können. Die vom Kompaniekommandanten angeführten bei der Kompanie vermutlich aus dem privaten Umfeld des Beschuldigten eingebrachten anonymen Verdächtigungen gegenüber dem Beschuldigten, z. B. dass er Heeresgegenstände veräußere, haben durch die danach notwendigen Inventuren den Dienstbetrieb belastet. Da sich jedoch der Verdacht nicht bestätigte, werden diese Vorfälle dem Beschuldigten nicht angelastet.
Zum Grad des Verschuldens:
Der Beschuldigte musste auf Grund seiner Ausbildung zum und langjährigen Tätigkeit als Berufsunteroffizier wissen, dass er so wie jeder Soldat sein gesamtes Handeln danach zu richten hat, dass er dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und dem Ansehen des Bundesheeres nicht entgegenwirkt. Ihm musste auch bewusst sein, dass sein Handeln eine Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz begründet und er hat sich einfach damit abgefunden. Es liegt daher vorsätzliches Handeln vor. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst den kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, ist das Verhalten des Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung gegen das jedem Bediensteten auferlegte pflichtbewusste Verhalten zur Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in seine dienstlichen Tätigkeiten und zur Verhinderung einer Schädigung des Ansehens des Bundesheeres anzusehen. Die Allgemeinheit erwartet von jedem Soldaten - da er seinen Dienst mit der Waffe versieht - zu Recht, dass er im Umgang mit Waffen besondere Sorgfalt an den Tag legt und nicht gegen gesetzliche Normen - wie im gegenständlichen Fall gravierend gegen § 87 Abs 1 StGB (absichtlichen schweren Körperverletzung) und gegen das Waffengesetz - verstößt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist darin zu sehen, dass er ca. 20 Minuten nach der Auseinandersetzung, bei der er im Gesicht verletzt wurde, sich mit seinem Messer in den hinteren Teil des Lokals begab, direkt auf den ahnungslosen Kontrahenten zubewegte und diesem einfach ohne das geringste Anzeichen dafür die Klinge in die Brust stieß - und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit brach. Zusammen gefasst hat OStWm K vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Währung) verstoßen und insgesamt eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 begangen.Der Beschuldigte musste auf Grund seiner Ausbildung zum und langjährigen Tätigkeit als Berufsunteroffizier wissen, dass er so wie jeder Soldat sein gesamtes Handeln danach zu richten hat, dass er dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und dem Ansehen des Bundesheeres nicht entgegenwirkt. Ihm musste auch bewusst sein, dass sein Handeln eine Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz begründet und er hat sich einfach damit abgefunden. Es liegt daher vorsätzliches Handeln vor. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst den kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, ist das Verhalten des Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung gegen das jedem Bediensteten auferlegte pflichtbewusste Verhalten zur Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in seine dienstlichen Tätigkeiten und zur Verhinderung einer Schädigung des Ansehens des Bundesheeres anzusehen. Die Allgemeinheit erwartet von jedem Soldaten - da er seinen Dienst mit der Waffe versieht - zu Recht, dass er im Umgang mit Waffen besondere Sorgfalt an den Tag legt und nicht gegen gesetzliche Normen - wie im gegenständlichen Fall gravierend gegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtlichen schweren Körperverletzung) und gegen das Waffengesetz - verstößt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist darin zu sehen, dass er ca. 20 Minuten nach der Auseinandersetzung, bei der er im Gesicht verletzt wurde, sich mit seinem Messer in den hinteren Teil des Lokals begab, direkt auf den ahnungslosen Kontrahenten zubewegte und diesem einfach ohne das geringste Anzeichen dafür die Klinge in die Brust stieß - und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit brach. Zusammen gefasst hat OStWm K vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Währung) verstoßen und insgesamt eine Pflichtverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 begangen.
Strafbemessung:
Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (§§ 32-35) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des OStWm K. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit steht auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung außer Zweifel.Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (Paragraphen 32 -, 35,) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des OStWm K. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit steht auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung außer Zweifel.
Zur Schwere der Pflichtverletzung:
Die Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Die objektive Schwere richtet sich nach der Stellung der verletzten Norm. Hiezu erkannte der Senat, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Vertrauen, das der Dienst als Soldat erfordert, gebrochen hat. Der Normzweck der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geforderten Vertrauenswahrung ist, dass der Bedienstete gegenüber seiner Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen im militärischen Bereich und der Öffentlichkeit dem Vertrauensvorschuss als Beamter und Soldat gerecht wird und sein Handeln primär darauf abstützt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten.Die Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Die objektive Schwere richtet sich nach der Stellung der verletzten Norm. Hiezu erkannte der Senat, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Vertrauen, das der Dienst als Soldat erfordert, gebrochen hat. Der Normzweck der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geforderten Vertrauenswahrung ist, dass der Bedienstete gegenüber seiner Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen im militärischen Bereich und der Öffentlichkeit dem Vertrauensvorschuss als Beamter und Soldat gerecht wird und sein Handeln primär darauf abstützt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten.
Wenn ein Soldat überführt wird, dass er einem Mitmenschen absichtlich eine schwere Verletzung zufügt und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt werden muss und darüber hinaus noch eine Stahlrute mit sich führt, wird nach Ansicht des Senats nicht nur das Vertrauen in ihn selbst erschüttert. Vielmehr ist auch das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber allen Soldaten geschädigt, das Ansehen herabgesetzt und zu Recht in Frage gestellt, ob der Auftrag des Österreichischen Bundesheeres von den Soldaten unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben vollzogen wird. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte insgesamt gezeigt, dass er kein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch und Soldat ist. Niemand würde es verstehen, wenn ein Soldat mit einem derart schändlichen Verhalten, dass er sozusagen als "Revange" für ein erlittenes Cut im Gesicht nach 20-minütiger "Abkühlphase", in der sogar eine Polizeistreife vor Ort mit ihm gesprochen hat, einfach sein Messer in die Brust sticht, gleich in welcher Funktion weiterhin im Dienst beim Bundesheer belassen wird. Auch scheint dem Senat aus Sicht des Dienstgebers nach seinem schweren gesetzeswidrigen und schändlichen Verhalten eine weitere Verwendung als Berufsunteroffizier und Soldat gleich in welcher Verwendung beim Bundesheer nicht möglich, da es ihm an der erforderlichen Verlässlichkeit mangelt und ihm kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden kann. Das Handeln des Beschuldigten stellt für den Senat neben seiner gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 bedingt nachgesehen) auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung aus disziplinarrechtlicher Sicht einen nicht wieder gut zu machenden Vertrauensbruch dar. Der Beschuldigte hat sich objektiv betrachtet durch den Bruch des in ihn gesetzten Vertrauens für den Dienstgeber untragbar gemacht und kann nicht mehr verwendet werden. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liegt, wie bereits ausgeführt, Vorsatz vor.
Das Disziplinarrecht sieht die Disziplinarstrafe der Entlassung als mögliche Sanktion für jede Dienstpflichtverletzung vor. Dem erkennenden Senat ist die Tragweite einer solchen Entscheidung für den Beschuldigten bewusst und sie wurde daher vom Senat eingehend beraten. Trotz der festgestellten durchaus gewichtigen Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des reumütigen Geständnisses, des einsichtigen Verhaltens, seiner Besserungsabsicht, dem angenommenen Wohlverhaltens seit der vor längeren Zeit begangenen Handlung und seiner schwierigen familiären und finanziellen Situation konnte auf Grund der durch die Schwere der Verfehlung eingetretene Vertrauensbruch keine geringere Strafe als die Höchststrafe verhängt werden."
2.2 Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.09.2014 zugestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin er eine gröbliche Verletzung der Bestimmungen des § 6 HDG 2014 über die Strafbemessung geltend macht und den Antrag stellte, das Strafausmaß herabzusetzen und eine mildere Strafe zu verhängen. Als Begründung wird darin ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):3.1. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin er eine gröbliche Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 6, HDG 2014 über die Strafbemessung geltend macht und den Antrag stellte, das Strafausmaß herabzusetzen und eine mildere Strafe zu verhängen. Als Begründung wird darin ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"Dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten liegt ausschließlich der im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte ist immer zu seiner Tat gestanden, hat in der Disziplinarverhandlung am 28. August 2014 ein reumütiges Geständnis abgelegt und hält dieses Geständnis weiter aufrecht. Die Disziplinarkommission für Soldaten hat in ihrem Disziplinarerkenntnis zwar das Vorhandensein von Milderungsgründen bestätigt, sich aber nicht weiter mit ihnen auseinandergesetzt. Es ist daher aus der Begründung zum Strafausmaß nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer Einzeltat, für die der Beschuldigte vom Gericht zu einer schweren Strafe verurteilt wurde, bei entsprechender Würdigung der unten angeführten Milderungsgründe die Entlassung nicht zu hoch bemessen wurde, sondern die einzig mögliche Strafe darstellt. Durch das Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit dem eine sehr hohe Strafe verhängt wurde, ist bereits sowohl das generalpräventive als auch das spezialpräventive Element abgedeckt. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte fest, dass das sofortige Entfernen aus dem Dienststand nicht erforderlich ist, indem es von der Rechtsfolge des Amtsverlustes absah. Somit wurde in diesem Urteil auch auf die Beamtenstellung des Beschuldigten eingegangen, was von der Disziplinarkommission nicht berücksichtigt und bewertet wurde. Die Ausgangslage dieser Tat war eine besonders schwierige familiäre Situation, nämlich das Zerbrechen der Ehe des Beschuldigten, unter deren Folge der Beschuldigte bis heute leidet. Die damit einhergehenden Probleme beeinflussten auch ohne Verschulden des Beschuldigten seine dienstliche Tätigkeit negativ, indem er durch anonyme Anrufer bei seinem Vorgesetzten diskreditiert wurde. Bei der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, handelte sich um eine einzelne Tat. Der Beschuldigte hatte niemals zuvor, weder im Dienst noch außerhalb des Dienstes eine derartige Tat begangen. Die Tat selbst, die der Beschuldigte nicht beschönigen will, hat er begangen, weil er zuvor vom späteren Opfer tätlich angegriffen worden war. Sie stand daher im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschuldigten und wurde vom Beschuldigten in einem einmaligen Ausnahmezustand begangen, der sich aufgrund der damaligen zerrütteten familiären Verhältnisse und der besonderen Situation zum Tatzeitpunkt ergab. Die Wertung der Disziplinarkommission, der Beschuldigte sei kein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch und Soldat, ist eine unrichtige Verallgemeinerung, da der Beschuldigte sowohl vor, als auch nach der Tat keine derartige oder ähnliche Pflichtverletzung gesetzt hat. Es kann daher von dieser Einzeltat nicht auf eine generelle Neigung geschlossen werden. Die Tat wurde außerhalb des Dienstes und ohne Bezug zum Dienst begangen. Es ist daher nicht zutreffend, dass der Beschuldigte, wie im Disziplinarerkenntnis angeführt, durch seine Tat das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber allen Soldaten geschädigt hat. Der Beschuldigte zeigte immer Engagement für seinen Dienst. Er war kameradschaftlich und ein ausgezeichneter Ausbilder. Er arbeitete auch immer an seinem beruflichen Fortkommen. So holt er derzeit die Matura nach. Der Beschuldigte war im Hinblick auf die ungünstige Arbeitsplatzsituation für Unteroffiziere in Tirol auch bereit, sich zur Finanzpolizei versetzen zu lassen und sich der hiezu erforderlichen Ausbildung zu unterziehen. Eine Dienstzuteilung zur Finanzpolizei zur Einschulung hatte bereits bestanden. Seit der Tatbegehung am 6. Juni 2012 bis zum Erkenntnis am 28. August 2014 hat der Beschuldigte sich wohl verhalten und keine weitere gleichartige oder sonst eine schwere Pflichtverletzung gesetzt. Ein dienstliches Wohlverhalten war aufgrund der Dienstenthebung nicht möglich. An der langen Dauer des Verfahrens zwischen Tatbegehung und Disziplinarterkenntnis trifft den Beschuldigten kein Verschulden. Daher kann mit dieser Einzeltat auch nicht das Vertrauen des Dienstgebers in den Beschuldigten gänzlich zerstört sein. Seine private Situation versucht der Beschuldigte auch durch eine Psychotherapie in den Griff zu bekommen; in derer auch seine Tat zu verarbeiten sucht. Der Beschuldigte versuchte auch, seine angespannte finanzielle Situation, die aus der gescheiterten Ehe und aus Unterhaltspflichten für seine ehemalige Gattin und seine Kinder resultiert, in den Griff zu bekommen, wobei er von der Schuldnerberatung aufgefordert wurde, vor weiterer Beratung den Verfahrensausgang abzuwarten. Durch seine Entlassung wäre es dem Beschuldigten auch nicht möglich, seinen Unterhaltspflichten weiter nachzukommen. Zur Schuld wird auch vorgebracht, dass zum Tatzeitpunkt die Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten deutlich eingeschränkt war. Dies wurde im Disziplinarerkenntnis zwar angeführt, aber nicht als mildernd berücksichtigt, obwohl der Beschuldigte aufgrund seines Vorlebens subjektiv nicht davon ausgehen konnte, dass er unter Einfluss von Alkohol eine derartige Handlung begehen werde. Die oben genannten Milderungsgründe, die im Verfahren vorgebracht und daher der Disziplinarkommission für Soldaten bekannt waren, aber nicht entsprechend berücksichtigt wurden, sprechen für die Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst, da bereits durch die über ihn verhängte Gerichtsstrafe der Generalprävention und Spezialprävention genüge getan ist und das Vertrauen des Dienstgebers in den Beschuldigten aufgrund einer einmaligen Tat in einer Ausnahmesituation nicht zerstört ist. ..."
3.2. Am 24.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des zuständigen Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch.
Zu seiner derzeitigen privaten und wirtschaftlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2011 mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zusammen ist. Diese sei geringfügig berufstätig. Die zum Tatzeitpunkt aktuelle Scheidung sei nun seit etwa vier Jahren vollzogen. Die gesamte Schuldenlast sei auf ihn übertragen worden, weil seine damalige Ehefrau kein Einkommen hatte. Ursprünglich hatte sein Schuldenstand von etwa 78.000,- Euro betragen. Ein 2015 begonnenes Schuldenregulierungsverfahren sei zwischenzeitig eingestellt worden und werde nun wiederaufgenommen. Diesbez