TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W116 2191094-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StGB §127
StGB §313
StPO §190 Z2
StPO §191 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 191 heute
  2. StPO § 191 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 191 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 191 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 191 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Spruch

W116 2191094-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von KInsp XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIMDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von KInsp römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 4, vom 05.03.2018, GZ: 07-DK/4/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte das gegen den Beschwerdeführer in der Sache wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls nach §§ 127, 313 StGB eingeleitete Strafverfahren (Spruchteil I.) am 23.03.2017 gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit und das eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB (Spruchteil II.) am 10.04.2017 gemäß § 190 Z 2 StPO ein.1.1. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte das gegen den Beschwerdeführer in der Sache wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls nach Paragraphen 127, 313, StGB eingeleitete Strafverfahren (Spruchteil römisch eins.) am 23.03.2017 gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit und das eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB (Spruchteil römisch zwei.) am 10.04.2017 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein.

Mit Disziplinarverfügung vom 15.05.2017, GZ: P6/19466/03-PA3/16, verhängte die Dienstbehörde in dieser Sache eine Geldbuße in der Höhe von € 100,--. Der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres erhob dagegen mit Schriftsatz vom 31.05.2017 einen Einspruch. Durch den rechtzeitig vorgelegten Einspruch wurde die Disziplinarverfügung gemäß § 132 BDG außer Kraft gesetzt und ging die Zuständigkeit für die Entscheidung in dieser Disziplinarsache an die Disziplinarkommission über. Der Disziplinarakt wurde der Disziplinarkommission am 19.06.2017 vorgelegt.Mit Disziplinarverfügung vom 15.05.2017, GZ: P6/19466/03-PA3/16, verhängte die Dienstbehörde in dieser Sache eine Geldbuße in der Höhe von € 100,--. Der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres erhob dagegen mit Schriftsatz vom 31.05.2017 einen Einspruch. Durch den rechtzeitig vorgelegten Einspruch wurde die Disziplinarverfügung gemäß Paragraph 132, BDG außer Kraft gesetzt und ging die Zuständigkeit für die Entscheidung in dieser Disziplinarsache an die Disziplinarkommission über. Der Disziplinarakt wurde der Disziplinarkommission am 19.06.2017 vorgelegt.

1.2. Mit beschwerdegegenständlichem Beschluss vom 05.03.2018 leitete die belangte Behörde (Spruchteil I.) ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, in der Nacht vom 29. auf den 30.04.2016 im Dienst und in Uniform im Zuge einer Glücksspielkontrolle im Wettlokal A. in L., ohne Zustimmung bzw. Billigung des Lokalinhabers und ohne dafür ein Entgelt zu bezahlen, drei Flaschen Rauch Orangensaft aus einem Kühlschrank an sich genommen und vor Ort konsumiert und damit seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 missachtet und diese gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.1.2. Mit beschwerdegegenständlichem Beschluss vom 05.03.2018 leitete die belangte Behörde (Spruchteil römisch eins.) ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, in der Nacht vom 29. auf den 30.04.2016 im Dienst und in Uniform im Zuge einer Glücksspielkontrolle im Wettlokal A. in L., ohne Zustimmung bzw. Billigung des Lokalinhabers und ohne dafür ein Entgelt zu bezahlen, drei Flaschen Rauch Orangensaft aus einem Kühlschrank an sich genommen und vor Ort konsumiert und damit seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 missachtet und diese gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Hingegen wurde wegen des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.08.2016 aufgrund fehlerhafter Berechnungen seiner Dienstzeit zu Unrecht neunzehn Plus- und zwei Überstunden erwirtschaftet habe, gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG wegen Geringfügigkeit kein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil II.).Hingegen wurde wegen des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.08.2016 aufgrund fehlerhafter Berechnungen seiner Dienstzeit zu Unrecht neunzehn Plus- und zwei Überstunden erwirtschaftet habe, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG wegen Geringfügigkeit kein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Vorarlberg vom 19.06.2017, GZ: P6/3452/2017, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid wie folgt darstellt (anonymisiert):

Während einer Kontrolle in der Nacht vom 29. auf 30. April 2016 im Wettlokal A. in L. habe der Disziplinarbeschuldigte aus einem Kühlschrank insgesamt drei Flaschen Rauch-Orangensaft genommen und konsumiert. Der von der lokalinternen Videoanlage aufgezeichnete Vorfall sei durch eine Veröffentlichung im Internetportal YouTube und Berichte in mehreren näher angeführten Medien einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Anschließend habe die Firma A. über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 30.05.2016 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch erstattet und die Videoaufzeichnungen angeschlossen.

Seitens des Disziplinarbeschuldigten wurde dazu angegeben, dass er Probleme mit Zucker und Bluthochdruck habe, die bei der Amtshandlung bemerkbar geworden seien. Deshalb habe er die zuckerhaltigen Getränke konsumiert. Deren Wert habe er dem Wettlokal mittlerweile bereits bezahlt.

Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass der Beamte gemäß § 43 Abs. 1 BDG seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er müsste also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" würde darüber hinaus bedeuten, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten habe, dass er nicht Straf- oder Verwaltungsgesetze verletzt. Als relevante Rechtsverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG sei es von der Judikatur etwa auch erachtet worden, wenn ein Beamter etwa im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten habe. Dies würde auch im gegenständlichen Fall vorliegen.Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass der Beamte gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er müsste also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" würde darüber hinaus bedeuten, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten habe, dass er nicht Straf- oder Verwaltungsgesetze verletzt. Als relevante Rechtsverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG sei es von der Judikatur etwa auch erachtet worden, wenn ein Beamter etwa im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten habe. Dies würde auch im gegenständlichen Fall vorliegen.

Der strafrechtliche Verdacht eines Vergehens nach §§ 127, 313 StGB und damit einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG würde sich daraus ergeben, dass sich der Disziplinarbeschuldigte während einer Amtshandlung in einem Lokal an Lebensmitteln bedient habe, obwohl er dazu weder eine Erlaubnis noch eine stillschweigende Billigung des Lokalinhabers gehabt habe. Er habe die Produkte eigenmächtig, unter Ausnützung der ihm durch die Amtshandlung gebotene Gelegenheit, an sich genommen und konsumiert. Seine Angaben, wonach er wegen gesundheitlicher Probleme trinken habe müssen, würden sich nach der derzeitigen Verdachtslage als bloße Schutzbehauptung darstellen, zumal er ja auch Wasser trinken oder - bei tatsächlicher wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung - vom Dienst abtreten hätte können. Sich in einem Lokal im Zuge einer Amtshandlung ungefragt an Lebensmittel zu bedienen, sei auch vor dem Hintergrund seiner Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte, bedenklich. Sein Verhalten würde jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen lassen und sei geeignet, einen schweren Verstoß nach § 43 Abs. 1 BDG zu begründen.Der strafrechtliche Verdacht eines Vergehens nach Paragraphen 127, 313, StGB und damit einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG würde sich daraus ergeben, dass sich der Disziplinarbeschuldigte während einer Amtshandlung in einem Lokal an Lebensmitteln bedient habe, obwohl er dazu weder eine Erlaubnis noch eine stillschweigende Billigung des Lokalinhabers gehabt habe. Er habe die Produkte eigenmächtig, unter Ausnützung der ihm durch die Amtshandlung gebotene Gelegenheit, an sich genommen und konsumiert. Seine Angaben, wonach er wegen gesundheitlicher Probleme trinken habe müssen, würden sich nach der derzeitigen Verdachtslage als bloße Schutzbehauptung darstellen, zumal er ja auch Wasser trinken oder - bei tatsächlicher wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung - vom Dienst abtreten hätte können. Sich in einem Lokal im Zuge einer Amtshandlung ungefragt an Lebensmittel zu bedienen, sei auch vor dem Hintergrund seiner Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte, bedenklich. Sein Verhalten würde jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen lassen und sei geeignet, einen schweren Verstoß nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu begründen.

Ferner sei der Beamte nach § 43 Abs. 2 BDG verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht würde der Beamte immer dann verletzen, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut würde nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung liegen, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.04.2002, 2000/09/0176); insofern würde § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie darstellen (VwGH 28.07.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt werden.Ferner sei der Beamte nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht würde der Beamte immer dann verletzen, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut würde nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung liegen, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.04.2002, 2000/09/0176); insofern würde Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie darstellen (VwGH 28.07.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt werden.

Laut VwGH sei eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (VwGH 24.02.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Die Tat des Disziplinarbeschuldigten sei unter §§ 127, 313 StGB zu subsumieren und die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO würde daran nichts ändern. Der Disziplinarbeschuldigte sei verdächtig, sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen sei. Er sei darüber hinaus verdächtig, die Straftaten im Dienst und in Uniform, sowie in Anwesenheit mehrerer Bediensteter anderer an der Amtshandlung beteiligter Personen begangen zu haben.Laut VwGH sei eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (VwGH 24.02.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Die Tat des Disziplinarbeschuldigten sei unter Paragraphen 127, 313, StGB zu subsumieren und die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 191, StPO würde daran nichts ändern. Der Disziplinarbeschuldigte sei verdächtig, sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen sei. Er sei darüber hinaus verdächtig, die Straftaten im Dienst und in Uniform, sowie in Anwesenheit mehrerer Bediensteter anderer an der Amtshandlung beteiligter Personen begangen zu haben.

Aber auch unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung würde sein Verhalten - nach derzeitiger Verdachtslage - ein Fehlverhalten darstellen, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG zu erschüttern (DOK 02.03.2005, 113/14-DOK/00; 03.03.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- und Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit den wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, würde daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zukommen. Der Bürger würde sich zu Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu würde es auch gehören, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch könnte ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Dass sich ein Polizeibeamter während einer Amtshandlung in einem Lokal ungefragt an Getränken bedient, würde ein selbstherrliches, impertinentes Verhalten darstellen, welches nicht nur jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen lassen, sondern darüber hinaus den Eindruck erwecken würde, der Beamte scheine zu glauben, dass er sich als Beamter der Bundespolizei alles erlauben könne. Er scheine damit einem längst überwunden geglaubten Obrigkeitsdenken verhaftet zu sein, in welchem "der Untertan" alles zu tolerieren hätte. Der dargestellte konkrete und massive Verdacht der Begehung einer schweren Dienstpflichtverletzung sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen.Aber auch unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung würde sein Verhalten - nach derzeitiger Verdachtslage - ein Fehlverhalten darstellen, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu erschüttern (DOK 02.03.2005, 113/14-DOK/00; 03.03.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- und Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit den wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, würde daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zukommen. Der Bürger würde sich zu Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu würde es auch gehören, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch könnte ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Dass sich ein Polizeibeamter während einer Amtshandlung in einem Lokal ungefragt an Getränken bedient, würde ein selbstherrliches, impertinentes Verhalten darstellen, welches nicht nur jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen lassen, sondern darüber hinaus den Eindruck erwecken würde, der Beamte scheine zu glauben, dass er sich als Beamter der Bundespolizei alles erlauben könne. Er scheine damit einem längst überwunden geglaubten Obrigkeitsdenken verhaftet zu sein, in welchem "der Untertan" alles zu tolerieren hätte. Der dargestellte konkrete und massive Verdacht der Begehung einer schweren Dienstpflichtverletzung sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Weiters sei eine mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei (vgl. Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Weiters sei eine mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei vergleiche Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.

Eine abschließende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten würde in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden.

Zu Spruchteil II wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Disziplinarkommission im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehler bei der Abrechnung seiner Dienstzeit - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Abschlussbericht B5/4086/2017-Ga, vom 06.04.2017 - kein schwerwiegendes Fehlverhalten erkennen würde, welches eine disziplinäre Sanktion notwendig erscheinen lasse. Die Disziplinarkommission würde die Ansicht des im Strafverfahren ermittelnden Beamten teilen, wonach es sich hier wohl um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Zu bedenken sei dabei auch gewesen, dass die ihm vorgeworfenen 19 Plusstunden in einem Zeitraum von acht Monaten zu Unrecht erwirtschaftet worden seien. Das seien rund zwei Stunden pro Monat, was vor dem Hintergrund der gesamten monatlichen Dienstzeit des Beamten - sowie des nicht erweislichen Vorsatzes - noch innerhalb eines disziplinär nicht relevanten Fehlerkalküls liegen würde. Es seien somit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG gegeben gewesen.Zu Spruchteil römisch zwei wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Disziplinarkommission im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehler bei der Abrechnung seiner Dienstzeit - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Abschlussbericht B5/4086/2017-Ga, vom 06.04.2017 - kein schwerwiegendes Fehlverhalten erkennen würde, welches eine disziplinäre Sanktion notwendig erscheinen lasse. Die Disziplinarkommission würde die Ansicht des im Strafverfahren ermittelnden Beamten teilen, wonach es sich hier wohl um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Zu bedenken sei dabei auch gewesen, dass die ihm vorgeworfenen 19 Plusstunden in einem Zeitraum von acht Monaten zu Unrecht erwirtschaftet worden seien. Das seien rund zwei Stunden pro Monat, was vor dem Hintergrund der gesamten monatlichen Dienstzeit des Beamten - sowie des nicht erweislichen Vorsatzes - noch innerhalb eines disziplinär nicht relevanten Fehlerkalküls liegen würde. Es seien somit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG gegeben gewesen.

2. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein. Als Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht um eine Kontrolle, sondern um eine mehrstündige, behördlich verfügte Schließung des Wettlokals gehandelt habe, welche die daran beteiligten Personen an die Grenzen ihrer Kräfte gebracht habe. Unmittelbar davor sei der Disziplinarbeschuldigte einem Hochrisikofußballspiel zugeteilt gewesen. Dies wäre relevant gewesen, zumal er während seiner dienstlichen Aufgabe stundenlange Schwerarbeit verrichten habe müssen. Weiters würde die Behörde die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung abtun, obwohl sich im Strafakt ein entsprechendes Attest seines Hausarztes befinden würde. Abgesehen davon würde die Behörde übersehen, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG einzustellen gewesen wäre. Die Schuld des Beschwerdeführers sei im konkreten Fall nämlich als gering anzusehen, da er nach einem mehrstündigen Einsatz in stickigen Räumlichkeiten plötzlich Probleme mit Unterzucker bzw. Bluthochdruck bekommen und sich nicht anders zu helfen gewusst habe, als etwas Zuckerhaltiges zu trinken. Er habe auch nicht vorsätzlich gehandelt, zumal ihm im Rahmen einer vorhergehenden Kontrolle von den Betreibern mitgeteilt worden sei, dass die Getränke und das Obst zur freien Entnahme wären. Der Einwand der Behörde, dass der Beschuldigte vom Dienst abtreten hätte können, sei hier nicht gerechtfertigt, da er Einsatzleiter ohne Stellvertreter gewesen sei. Außerdem habe die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Der Beschuldigte habe sich bei der Betreiberfirma entschuldigt und eine Schadenswiedergutmachung angeboten. Diese sei akzeptiert und es sei in der Folge bestätigt worden, dass aus dem Vorfall sämtliche Forderungen abgegolten seien (E-Mail vom 17.10.2016). Im gegenständlichen Fall sei auch keine spezialpräventive Bestrafung notwendig, zumal der Disziplinarbeschuldigte nunmehr immer Traubenzucker für eine allfällige Unterzuckerung mit sich führen würde. Schließlich würden auch keine generalpräventiven Gründe existieren, den Beschuldigten zu bestrafen, da ein verurteilendes Erkenntnis der Disziplinarbehörde nicht öffentlich gemacht würde. Wie sich aus einem Aktenvermerk eines namentlich genannten Kollegen ergeben würde, sei den einschreitenden Beamten im Zuge einer Kontrolle am 08.04.2016 mitgeteilt worden, dass sie sich jederzeit unentgeltlich Getränke und Obst aus den Kühlschränken entnehmen können. Von einem für die Verwirklichung eines Diebstahls vorhandenen Vorsatz könnte daher beim Beschuldigten keine Rede sein.2. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein. Als Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht um eine Kontrolle, sondern um eine mehrstündige, behördlich verfügte Schließung des Wettlokals gehandelt habe, welche die daran beteiligten Personen an die Grenzen ihrer Kräfte gebracht habe. Unmittelbar davor sei der Disziplinarbeschuldigte einem Hochrisikofußballspiel zugeteilt gewesen. Dies wäre relevant gewesen, zumal er während seiner dienstlichen Aufgabe stundenlange Schwerarbeit verrichten habe müssen. Weiters würde die Behörde die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung abtun, obwohl sich im Strafakt ein entsprechendes Attest seines Hausarztes befinden würde. Abgesehen davon würde die Behörde übersehen, dass das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG einzustellen gewesen wäre. Die Schuld des Beschwerdeführers sei im konkreten Fall nämlich als gering anzusehen, da er nach einem mehrstündigen Einsatz in stickigen Räumlichkeiten plötzlich Probleme mit Unterzucker bzw. Bluthochdruck bekommen und sich nicht anders zu helfen gewusst habe, als etwas Zuckerhaltiges zu trinken. Er habe auch nicht vorsätzlich gehandelt, zumal ihm im Rahmen einer vorhergehenden Kontrolle von den Betreibern mitgeteilt worden sei, dass die Getränke und das Obst zur freien Entnahme wären. Der Einwand der Behörde, dass der Beschuldigte vom Dienst abtreten hätte können, sei hier nicht gerechtfertigt, da er Einsatzleiter ohne Stellvertreter gewesen sei. Außerdem habe die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Der Beschuldigte habe sich bei der Betreiberfirma entschuldigt und eine Schadenswiedergutmachung angeboten. Diese sei akzeptiert und es sei in der Folge bestätigt worden, dass aus dem Vorfall sämtliche Forderungen abgegolten seien (E-Mail vom 17.10.2016). Im gegenständlichen Fall sei auch keine spezialpräventive Bestrafung notwendig, zumal der Disziplinarbeschuldigte nunmehr immer Traubenzucker für eine allfällige Unterzuckerung mit sich führen würde. Schließlich würden auch keine generalpräventiven Gründe existieren, den Beschuldigten zu bestrafen, da ein verurteilendes Erkenntnis der Disziplinarbehörde nicht öffentlich gemacht würde. Wie sich aus einem Aktenvermerk eines namentlich genannten Kollegen ergeben würde, sei den einschreitenden Beamten im Zuge einer Kontrolle am 08.04.2016 mitgeteilt worden, dass sie sich jederzeit unentgeltlich Getränke und Obst aus den Kühlschränken entnehmen können. Von einem für die Verwirklichung eines Diebstahls vorhandenen Vorsatz könnte daher beim Beschuldigten keine Rede sein.

3. Mit Schreiben vom 03.04.2018 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Vorarlberg und als dienstführender Beamter seit 01.01.2017 in der Autobahnpolizeiinspektion XXXX eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Begehung der Tat war er stellvertretender Inspektionskommandant der Polizeiinspektion XXXX.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Vorarlberg und als dienstführender Beamter seit 01.01.2017 in der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Begehung der Tat war er stellvertretender Inspektionskommandant der Polizeiinspektion römisch 40 .

Am 19.06.2017 erstattete die LPD Vorarlberg gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.Am 19.06.2017 erstattete die LPD Vorarlberg gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Es liegen hinreichend konkrete Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Abs. 1 BDG 1979).Es liegen hinreichend konkrete Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Absatz eins, BDG 1979).

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der LPD Vorarlberg vom 19.06.2017. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er vermeint jedoch, dass die in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG enthaltenen Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens bereits vorliegen würden. Insbesondere habe er nicht vorsätzlich gehandelt, zumal ihm im Rahmen einer vorhergehenden Kontrolle von den Betreibern mitgeteilt worden sei, dass die Getränke und das Obst zur freien Entnahme bereitstehen würden. Davon abgesehen sei seine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der stundenlangen Schwerarbeit nicht entsprechend berücksichtigt worden. Schließlich habe er sich bei der Betreiberfirma entschuldigt und sei die angebotene Schadenswiedergutmachung angenommen worden. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der LPD Vorarlberg vom 19.06.2017. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er vermeint jedoch, dass die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG enthaltenen Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens bereits vorliegen würden. Insbesondere habe er nicht vorsätzlich gehandelt, zumal ihm im Rahmen einer vorhergehenden Kontrolle von den Betreibern mitgeteilt worden sei, dass die Getränke und das Obst zur freien Entnahme bereitstehen würden. Davon abgesehen sei seine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der stundenlangen Schwerarbeit nicht entsprechend berücksichtigt worden. Schließlich habe er sich bei der Betreiberfirma entschuldigt und sei die angebotene Schadenswiedergutmachung angenommen worden. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes übe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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