Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
W208 2200877-1/16E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.11.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 WIEN, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission Senat 3 beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES vom 25.05.2018, GZ: 44072/5-DK/3/18 mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde von Gruppeninspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 WIEN, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission Senat 3 beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES vom 25.05.2018, GZ: 44072/5-DK/3/18 mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter.
2. Am 21.02.2018 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige und ergänzte diese am 04.04.2018, nachdem der BF am 05.02.2018 von der Staatsanwaltschaft (StA) als Beschuldigter vernommen, am 09.02.2018 seine vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde, er am 16.02.2018 in Untersuchungshaft genommen sowie am 19.02.2018 ein Waffenverbot durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verhängt worden war. Hintergrund war eine Anzeige seiner von ihm getrenntlebenden Ehegattin wegen gefährlicher Drohung und Nötigung.
3. Die Disziplinarkommission (DK) sprach am 28.02.2018 die Suspendierung aus.
4. Am 12.03.2018 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (zugestellt an den BF am 16.04.2018).
5. Am 22.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt die mit folgendem Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 25.05.2018, dem Rechtsvertreter des BF am 04.06.2018 zugestellt):
"Der Polizeibeamte Gruppeninspektor [BF] ist - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG XXXX, GZ: XXXX vom 26. März 2018 - gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:"Der Polizeibeamte Gruppeninspektor [BF] ist - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 , GZ: römisch 40 vom 26. März 2018 - gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er hat seine von ihm getrennt lebende Ehefrau [...], während eines Telefonates, am 04. Februar 2018, um ca. 11:30 Uhr, außer Dienst, gefährlich bedroht und zu einer Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte:
• Waast wos ... i gibt da genau ... i gibt da noch zwa Tog ....
• Und wenn du net zruck kummst, blas i di um ... nur dasst es waast... i versprich da des • Und waast wos, wenn du mi aunzagst... zag mi an, moch was willst, aber i kum wieder außa, i hob nur mehr ein Ziel Wenn ich krank bin, krieg i eh net 20 Jahre
2. Er hat [die Ehefrau] am 08. August 2017 durch die Äußerung "Es wird so ausgehen, wie wir es bei der Hochzeit geschworen haben, bis dass der Tod uns scheidet mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
3. Er hat [die Ehefrau]
a. am 31. August 2015 durch Festhalten an den Armen zum Verbleib im Schlafzimmer und
b. am 08. August 2016 durch Festhalten und Reißen an ihrer Tasche zum Verbleib im gemeinsamen Haus
mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht und durch die Tathandlung am 31. August 2015 vorsätzlich am Körper verletzt.
Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Begehung von Verbrechen und Vergehen nach §§ 83 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 107 Abs.1 und 2 StGB - seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Begehung von Verbrechen und Vergehen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 StGB - seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt.
Verfahrenskosten werden nicht auferlegt; seine eigenen Kosten hat der Disziplinarbe- schuldigte selbst zu tragen.
Gemäß § 112 Abs. 5 BDG bleibt die verfügte Suspendierung bis zur Rechtskraft des Dis- ziplinarerkenntnisses aufrecht."Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG bleibt die verfügte Suspendierung bis zur Rechtskraft des Dis- ziplinarerkenntnisses aufrecht."
6. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018 (eingelangt bei der DK am 03.07.2018) brachte der BF gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein und beantragte die Reduzierung der Strafe.
7. Mit Schreiben vom 11.07.2018 (eingelangt beim BVwG am 13.07.2018) wurde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der am XXXX geborene BF ist gelernter KFZ-Mechaniker und steht seit 01.01.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seit 01.01.1996 ist er definitiv gestellt. Er hat in seiner Laufbahn eine Belobigung (2007) erhalten.Der am römisch 40 geborene BF ist gelernter KFZ-Mechaniker und steht seit 01.01.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seit 01.01.1996 ist er definitiv gestellt. Er hat in seiner Laufbahn eine Belobigung (2007) erhalten.
Er hat eine nicht getilgte strafrechtliche Vorstrafe vom 10.02.2014, 12 Hv 122/13d wegen des Verbrechens nach § 297 Abs 1 StGB (Verleumdung) und § 302 Abs 1 StGB (Amtsmissbrauch) sowie wegen Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und § 105 Abs 1 StGB (Nötigung) und § 313 StGB (strafbare Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung). Diese ist auf ein eskaliertes dienstliches Einschreiten bei einer Störung einer Treibjagd durch Tierschützer im Dezember 2011 zurückzuführen und hatte weiters eine am 26.02.2014, GZ XXXX ausgesprochene Disziplinarstrafe (Geldstrafe von € 4.000,-) zur Folge. Sein Vorgesetzter gab als Zeuge befragt dazu an, dass dies das einzige Mal gewesen sei, dass es seitens des BF einen körperlichen Übergriff gegeben habe, es sei damals eine fordernde Situation gewesen und so etwas hätte jedem passieren können (BVwG, VHS, 11).Er hat eine nicht getilgte strafrechtliche Vorstrafe vom 10.02.2014, 12 Hv 122/13d wegen des Verbrechens nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (Verleumdung) und Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Amtsmissbrauch) sowie wegen Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) und Paragraph 313, StGB (strafbare Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung). Diese ist auf ein eskaliertes dienstliches Einschreiten bei einer Störung einer Treibjagd durch Tierschützer im Dezember 2011 zurückzuführen und hatte weiters eine am 26.02.2014, GZ römisch 40 ausgesprochene Disziplinarstrafe (Geldstrafe von € 4.000,-) zur Folge. Sein Vorgesetzter gab als Zeuge befragt dazu an, dass dies das einzige Mal gewesen sei, dass es seitens des BF einen körperlichen Übergriff gegeben habe, es sei damals eine fordernde Situation gewesen und so etwas hätte jedem passieren können (BVwG, VHS, 11).
Bezüglich der gegenständlich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wurde er mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, XXXX vom 26.03.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, wegen der Begehung der Verbrechen bzw. Vergehen nach § 15 iVm § 83 Abs 1 StGB (versuchte Körperverletzung), § 105 Abs 1 StGB (versuchte Nötigung), § 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (versuchte schwere Nötigung) und § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (Gefährliche Drohung) bestraft.Bezüglich der gegenständlich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wurde er mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 vom 26.03.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, wegen der Begehung der Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB (versuchte Körperverletzung), Paragraph 105, Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung), Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (versuchte schwere Nötigung) und Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Gefährliche Drohung) bestraft.
Dem Urteil lagen als Strafzumessungsgründe mildernd:
• das teilweise reumütige Geständnis,
• der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist,
• und die Auswirkungen der Strafe und Folgen der Tat für sein künftiges Leben;
erschwerend:
• eine auf die gleiche schändliche Neigung beruhende Vorverurteilung,
• das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen,
• die Tatbegehung teilweise während offener Probezeit,
• die Begehung vorsätzlich strafbarer Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen die eigene Ehegattin,
zugrunde.
Festzuhalten ist, dass das Strafgericht keine Einschränkung der Schuldfähigkeit (Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB) festgestellt hat, nachdem es einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vernommen und zur Schuldfähigkeit befragt hatte (BVwG VHS, 4, 5). Der Wiederaufnahmeantrag des BF gegen dieses Urteil wurde in 1. Instanz abgewiesen, über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.Festzuhalten ist, dass das Strafgericht keine Einschränkung der Schuldfähigkeit (Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) festgestellt hat, nachdem es einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vernommen und zur Schuldfähigkeit befragt hatte (BVwG VHS, 4, 5). Der Wiederaufnahmeantrag des BF gegen dieses Urteil wurde in 1. Instanz abgewiesen, über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.
Am 19.07.2018 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen und am 12.09.2018 - nicht rechtskräftig - zu einer 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 107, 107a StGB (Gefährliche Drohung und beharrliche Verfolgung) verurteilt. Der BF hatte drei WhatsApp-Nachrichten an seine Frau geschickt, weil diese seiner Meinung nach falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. In den drei Nachrichten hat er sinngemäß gesagt: Er würde Gerechtigkeit schaffen. Er würde sie von ihrem hohen Ross herunterholen. Sie würde noch bereuen, was sie ihm und dem gemeinsamen Sohn angetan habe. Er würde für Gerechtigkeit sorgen. Er würde sich schon auf den Schlussakt freuen."Am 19.07.2018 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen und am 12.09.2018 - nicht rechtskräftig - zu einer 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 107, 107 a, StGB (Gefährliche Drohung und beharrliche Verfolgung) verurteilt. Der BF hatte drei WhatsApp-Nachrichten an seine Frau geschickt, weil diese seiner Meinung nach falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. In den drei Nachrichten hat er sinngemäß gesagt: Er würde Gerechtigkeit schaffen. Er würde sie von ihrem hohen Ross herunterholen. Sie würde noch bereuen, was sie ihm und dem gemeinsamen Sohn angetan habe. Er würde für Gerechtigkeit sorgen. Er würde sich schon auf den Schlussakt freuen."
In der Verhandlung vor dem BVwG hat der BF dazu ausgeführt, er sei nicht gewaltbereit, es auch nie gewesen. Er nehme nur sein zivilrechtliches Recht in Anspruch gewisse Ungereimtheiten aufzudecken. Er habe weder gegen das Betretungsverbot der Arbeitsstätte der Ehefrau noch ihrer Wohnung verstoßen. Er sei nur ein paar Mal vorbeigefahren, um zu sehen, ob sie einen anderen Mann habe (BVwG, VHS, 8).
Der BF verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von € 2.714,60 brutto (aufgrund der Suspendierung gekürzt auf € 1.746,75). Er hat keine Sorgepflichten, seine beiden Söhne sind erwachsen und arbeiten, einer leide jedoch an einer Zwangsstörung und er unterstützt ihn.
Er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses für das er Betriebskosten (€ 6.000,- bis 7.000,--) zahlen muss und hat eine Privatkredit in Höhe von € 40.000,-- .
Er hat der DK drei Befunde zu seinem psychischen Zustand - zusammengefasst mit folgendem Inhalt - vorgelegt, die sich auch im Akt befinden und im Erkenntnis angesprochen wurden:
Klinisch-Psychologischer Befund der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin Mag. XXXX (im Folgenden: S) vom 19.12.2014:Klinisch-Psychologischer Befund der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin Mag. römisch 40 (im Folgenden: S) vom 19.12.2014:
"Diagnose: F 33.2 Depression; F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung;"
Klinisch-Psychologischer Befund der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin Mag. S vom 09.05.2018:
"Diagnose: F 32.0 Depression
Der überdurchschnittlich hohe Wert des Faktors Hypochondrie weist auf eine bizarre körperliche Wahnvorstellung hin, eingeengt auf eine Vielzahl an Symptomen und Beschwerden. Es zeigt sich ein sehr hoher Wert des Faktors Depression, welcher unter anderen geprägt ist durch Zurückgezogenheit, von Problemen überwältigt, Hoffnungslosigkeit, schuldbeladen, Wertlosigkeit, Gefühl der Unzulänglichkeit, Suizidgedanken, Verlangsamung. Der überdurchschnittliche Wert des Faktors Hysterie, Konversions-Störung weist auf plötzliche Ängste und Panikattacken, Hemmungslosigkeit, Jähzornsanfälle und körperliche Symptome in Versagenssituationen hin. Weiters liegt ein über der Norm liegender Wert im Bereich Psychopathie, Soziopathie, antisoziale Persönlichkeitsstörung (kann Langeweile schlecht ertragen, Autoritätsprobleme, wiederholende Beziehungs- & Arbeitsprobleme, widerspenstig, feindselig, oberflächliche emotionale Reaktionen) vor. In der Skala Feminine Interessen bei Männern zeigt sich ein überdurchschnittlicher Wert, was daraufhin weist, dass [der BF] kontrolliert, ausdruckstark und demonstrativ ist. Er verfügt über einen gesunden Menschenverstand und eine zwischenmenschliche Sensibilität und hat ästhetische Interessen. Es zeigt sich ein sehr hoher Wert des Faktors Paranoia, welcher unter anderem geprägt ist durch Denkstörungen, irrige Ansichten, Beziehungsideen, Rachsucht, Grübeln, Wahnvorstellungen. Weiters liegt ein über der Norm liegender Wert im Bereich Psychasthenie (unsicher, ängstlich, besorgt, gequält, Angst vor Misserfolg, übertrieben gewissenhaft und unentschlossen, angespannt). Der Faktor Schizophrenie lässt wenig Interesse an Menschen, jedoch Kreativität, Einfallsreichtum, Empfindsamkeit und Religiosität ableiten. Die Werte der Skalen Hypomanie und Soziale Introversion liegen im Normbereich vor."
Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX vom 11.05.2018, die angab den BF schon seit 2014 zu kennen und schon damals habe ein Depression und PTSD bestanden, sie kam zu folgender Diagnose:Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 vom 11.05.2018, die angab den BF schon seit 2014 zu kennen und schon damals habe ein Depression und PTSD bestanden, sie kam zu folgender Diagnose:
"schwere, chronifizierte Depression mit stilfremden Elementen; aufgrund der klinischen Symptomatik, sowie der testpsychologischen und klinisch¬psychologischen Objektivierung besteht nach wie vor ein hochgradig instabiles psychisches Zustandsbild. Die psychische Instabilität dürfte auch im Februar 2018 bestanden haben und der Patient befand sich in einer emotionalen Ausnahmesituation."
1.2. Zum Sachverhalt
Der in I.5. im Verfahrensgang, im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und im dort genannten Strafurteil wiedergegebene Sachverhalt steht fest.Der in römisch eins.5. im Verfahrensgang, im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und im dort genannten Strafurteil wiedergegebene Sachverhalt steht fest.
Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 19.02.2018 der BH XXXX, GZ: XXXX ein Waffenverbot rechtskräftig ausgesprochen, weil er "... durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte".Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 19.02.2018 der BH römisch 40 , GZ: römisch 40 ein Waffenverbot rechtskräftig ausgesprochen, weil er "... durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte".
Die DK hat im Disziplinarerkenntnis zur Strafbemessung das Folgende angeführt:
"Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten {Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie das Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84 ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen."Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten {Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie das Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84 ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
• 1 Belobigung aus dem Jahre 2017
• Schwere, chronifizierte Depression, bzw. krankhafte Eifersucht
• Geständnis
• Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (§§ 15, 105, 106 StGB)• Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraphen 15, 105, 106, StGB)
Erschwerungsgründe: