TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W116 2116918-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

ADV §3 Abs1
ADV §3 Abs6
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
HDG 2014 §40
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2116918-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. STURM-WEDENIG, Mag. LACKNER und Dr. PUCHNER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 23.07.2015, GZ 817-12-DKS/15, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2015, GZ 817-17-DKS/15 betreffend Dienstenthebung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres (M BUO 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX wo er in der XXXX als Zugskommandant eingeteilt war.

2. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 08.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 wegen des Verdachts der Begehung mehrerer Pflichtverletzungen vorläufig des Dienstes enthoben. Der erste Vorwurf lautete, dass er im Verdacht stehe als Kommandant des Wachzuges im Rahmen der Grundausbildung in einem Lehrsaal ein Sturmgewehr 77 (StG 77) scharf geladen, mit dieser Waffe auf die sitzenden Rekruten gezielt und gesagt zu haben: Wenn ich jetzt abdrücke, werden die ersten vier Köpfe rollen." In der Folge wurde der Bescheid und ein Konvolut von Erhebungsunterlagen an die Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) übermittelt. Darin befinden sich unter anderem die niederschriftlichen Einvernahmen von fünfzehn Rekruten, die als Auskunftspersonen entsprechende Angaben zu diesem Vorfall machten.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der DKS vom 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe als Kommandant des Wachzuges im Rahmen der Waffenausbildung in einem Lehrsaal ein StG 77 geladen und die von ihm so dargestellt scharf geladene Waffe auch auf die sitzenden Rekruten gerichtet und Äußerungen wie: "Wenn ich jetzt abdrücke, würden die ersten 4 Köpfe rollen" von sich gegeben und dadurch das Ansehen des Amtes und die Interessen des Dienstes gefährdet, gemäß § 40 Abs. 4 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben.

In der Begründung wurden zunächst die niederschriftlichen Aussagen von zehn Rekruten zu gegenständlichem Vorfall auszugsweise dargestellt. Die Rekruten gaben dabei im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie an einem Tag ihrer zweiten Ausbildungswoche (konkret am 11.02.2015) Waffen- und Schießdienstausbildung hatten, wobei mit K-Munition geschossen worden sei. Am Abend seien sie (der ganze Zug) im Lehrsaal gesessen, um ihre Waffe zu reinigen. Irgendwann sei dann der Beschwerdeführer in den Lehrsaal gekommen und habe ihnen eine K-Patrone und eine scharfe Patrone gezeigt. Im Anschluss habe er die scharfe Patrone in ein Magazin gesteckt, dieses an ein StG 77 angesteckt und die Waffe durchgeladen. Danach habe der Beschwerdeführer die Waffe in Kopfhöhe der Rekruten hin und her bewegt. Einige der befragten Rekruten gaben ausdrücklich an, wahrgenommen zu haben, dass der Beschwerdeführer die Waffe zuvor auch entsichert und den Finger am Abzug gehabt habe. Mehrere der Rekruten gaben zudem an, dass der Beschwerdeführer dabei so etwas gesagt habe, wie: "Wenn ich jetzt abdrücke, dann würden vier (oder fünf Köpfe) weg sein (bzw. rollen oder davonfliegen)". Ebenso gaben einige der befragten Rekruten an, gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er beim bevorstehenden Scharfschießen selbst nicht zögern würde, auf einen Soldaten, der unsachgemäß mit seiner geladenen Waffe hantiere, zu schießen.

Danach wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge eines mündlichen Parteiengehörs zusammengefasst dargestellt. Der Beschwerdeführer habe dabei angeben, dass die Rekruten trotz der Schießausbildung am Freitag zuvor noch immer Handhabungsfehler gemacht hätten, und er daher die "5 Gebote" (Anm.: Kurzfassung von Sicherheitsbestimmungen) noch einmal durchgegangen sei. Er habe dabei eine K-Patrone und eine Hülse sowie ein Projektil, das er immer in seiner Geldtasche habe, verwendet. Diese habe er zusammengesteckt und zur Darstellung der Handhabung und der Ladegriffe benutzt. Er habe das Projektil gezeigt und die Wirkung erklärt. Er habe die verschiedenen "Zustände" der Waffe erläutert, und sie auch jeweils demonstriert. Daran, dass er die Aussage "es würden Köpfe rollen, wenn er jetzt abdrückte" verwendet habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Dass er dabei die Mündung in Kopfhöhe gehalten habe, halte er für möglich, er habe demonstrieren wollen, wie man es nicht mache. Aus seiner Erinnerung habe er dabei die Waffe in Richtung des Ganges gehalten, der zwischen den Bankreihen im Lehrsaal bestanden habe. Auf die Frage, ob eine Fehlerdemonstration gegen grundsätzliche Sicherheitsbestimmungen erfolgen sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass das aus seiner Sicht "ok" sei. Die Rekruten könnten dadurch am schlechten Beispiel lernen, wenn man ihnen zeige, wie es nicht gemacht werden sollte.

Nach Zitat der für eine Dienstenthebung relevanten Rechtsnormen des HDG 2014 führte die DKS weiter Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

"§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet: "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

§ 3 Abs. 1 ADV normiert (Auszug): " Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte."

§ 3 Abs. 6 ADV normiert (Auszug): "Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen"

... Zu dem Punkt 1 hat der Senat weiter beurteilt: Handbuch "Soldat 2014", Seite 217, Abschnitt Ausbildung, Kapitel 3 Waffen- und Schießdienst, (Auszug):

"Fünf Gebote für den Umgang mit Schusswaffe und Munition; Jede Schusswaffe ist gefährlich, es müssen daher unbedingt einige Sicherheitsregeln eingehalten werden:

1. Lauf NIE auf Personen richten! (Ziel und Anschlagübungen sind in der Unterkunft verboten!) Bei der Gefechtsausbildung ist das Zielen mit der Waffe auf andere Soldaten jedoch notwendig und daher erlaubt (a) mit ungeladener Waffe, b) beim Schießen mit Knallpatronen, wenn der Sicherheitsabstand gegeben ist.)

2. Waffe immer sichern! (Beim Hantieren mit Waffen immerdarauf achten, dass der Lauf in eine sichere Richtung zeigt)

3 ...

4 ... 5 ... (Ende des Auszuges)

Dieses Handbuch wird jedem Rekruten nach dem Einrücken übergeben. Der vorangeführte Inhalt deckt sich mit den bestehenden Vorschriften für das StG 77 und ist identisch mit dem Inhalt des Handbuches für 2015. Die sichere Handhabung der Waffe gehört für den Soldaten während seiner gesamten Dienstzeit immer wieder aufs Neue zu den größten Herausforderungen. Wesentlich erscheint dabei die vorschriftsmäßige Handhabung vor allem zum Schutz von Personen aber auch zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit. Neben dem entsprechenden Unterricht kommt dabei aus Sicht des Senates dem Vorbild durch Ausbilder und Kader größte Bedeutung zu. Das positive Vorbild erscheint hier dem Senat am wertvollsten.

Der Versuch des Hinführens zum Erfolg durch schlechtes bzw. negatives Beispiel, wie durch den Beschwerdeführer angesprochen, erscheint als kein derzeit gültiger Ausbildungsansatz. Der im Verdachtsbereich liegende übertrieben drastische und in seiner Formulierung völlig unverständliche und abstoßende Hinweis auf die Waffenwirkung und die im Verdachtsbereich liegende Demonstration eines solchen Vorganges durch einen Kadersoldaten sowie der Hinweis von (dem Beschwerdeführer) auf das Verhalten beim kommenden Scharfschießen durch ihn selbst bei einem Fehler eines Rekruten als Verstoß gegen die erste und grundlegende Regel in den Sicherheitsbestimmungen dieser Waffe erscheinen dem Senat als so schwerwiegender Verdacht, dass in Verbindung mit dem bei der Anhörung vom Senat wahrgenommenen Einstellung von (Beschwerdeführer) dazu die Verfügung einer Dienstenthebung als erforderlich angesehen wurde. Dies aus dienstlichem Interesse, um die Sicherheit sowie das Ansehen des Amtes, hergeleitet aus dem Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die vorschriftenkonforme Umsetzung der gültigen Ausbildungsgrundsätze und - inhalte, wieder herstellen zu können.

Der Senat gewann in weiterer Folge aus dem Verhalten des (Beschwerdeführers) den Eindruck, dass dem Genannten die Bedeutung des positiven Beispiels insbesondere in Verbindung mit dem für den Soldaten existentiellen Themenbereich Sicherheit im Rahmen des Waffen- und Schießdienstes und der überlebenswichtigen Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen vor allem den Rekruten gegenüber vor dem Hintergrund der gültigen ausbildungsmethodischen Vorschriften nicht voll bewusst ist, und nicht als notwendiges Grundprinzip erscheint, und Einsicht dahingehend nicht besteht.

In Verbindung mit der Missachtung der Unsicherheit, ja möglichen Angst der am Unterricht beteiligten Rekr durch die im Verdachtsbereich völlig unsachgemäß erscheinende Handhabung des StG zusammen mit den auf das Höchste befremdlichen Aussagen von (Beschwerdeführer) dabei, beurteilt der Senat, dass diese Art der verdachtsbegründenden Vorgangsweise bis zur entsprechenden Klärung zu unterbinden ist, und, auch zur Verhinderung einer möglichen Wiederholung einer solchen Handlungsweise, (der Beschwerdeführer) des Dienstes zu entheben sei.

Der Verdacht, dass möglicherweise eine S-Patrone durch (den Beschwerdeführer) zur Verwendung kam, konnte nicht endgültig ausgeräumt werden. Die diesbezügliche Klärung wäre einem möglichen Disziplinarverfahren vorbehalten. Der Senat beurteilt, dass dadurch ebenso die dienstlichen Interessen an der vorschriftenkonformen Unterrichtsgestaltung in einem der sensibelsten Bereiche der Ausbildung, der Sicherheit, gewahrt bleiben können, wie auch das Ansehen des Amtes wieder hergestellt wird, das durch die verdachtsbegründende Handlungsweise von (Beschwerdeführer) massiv gelitten haben könnte, ist doch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben über die Rekr als Multiplikatoren ein wesentlicher Faktor dabei. Aus der verdachtsbegründenden Handlungsweise könnte weiter abgeleitet werden, dass diese Art des Zuganges in der Ausbildung weiter im ÖBH verbreitet ist, und so ein äußerst negatives Bild vom Ausbildungskader entsteht, das nicht zutreffend ist. Das ÖBH bzw. die Ausbilder stehen ständig auf dem Prüfstand, die Ausbildungsinhalte entsprechend den methodischen Vorschriften zu vermitteln bzw. diese richtig anzuwenden, jedenfalls aber die Ausbildung innerhalb der bestehenden Bestimmungen mit größter Sicherheit durchzuführen, und tun dies, Einzelfälle ausgenommen, auch. Das geschieht auch unter dem sinnstiftenden Leitsatz des ÖBH vom "Schützen und Helfen" auch gegenüber den Soldaten selbst. Eine Handlungsweise von (Beschwerdeführer) wie im Verdachtsbereich, steht diesem Leitsatz diametral entgegen und wirkt massiv als negatives Beispiel.

So könnte auch mit diesem Vorgang der Dienstenthebung das geschädigte Ansehen des Bundesheeres bzw. des Kaders im vorangefühlten Sinne wiederhergestellt werden. Aus den dargestellten Beurteilungsaspekten heraus ergibt sich der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die in diesem Teilaspekt Ausbildung tief in ein wesentliches Grundprinzip des Bundesheeres, die Aufrechterhaltung der Sicherheit, insbesondere jene der Rekruten, hineingreift. Nach den vorangeführten Ableitungen erscheint dem Senat die Verfügung einer Dienstenthebung erforderlich. Seitens des Senates konnten aus den vorliegenden Unterlagen Anzeichen für eine bewusste Vorgehensweise der Rekruten, um (den Beschwerdeführer) möglicherweise zu schaden, nicht erkannt werden. Die Frage der möglichen strafrechtlichen Relevanz ist nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Bewertung der Schwere der Vorwürfe ist Inhalt eines möglichen Disziplinarverfahrens."

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.08.2015 über seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde ein, worin dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):

... "a) Die belangte Behörde stützte ihren bekämpften Bescheid darauf, dass sie den Eindruck habe, dem Beschwerdeführer sei die Bedeutung des positiven Beispiels, insbesondere in Verbindung mit dem für den Soldaten existenziellen Themenbereich "Sicherheit im Rahmen des Waffen- und Schießdienstes" und der überlebenswichtigen Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen nicht voll bewusst. Die belangte Behörde lässt aber jede weitere Begründung vermissen, in wieweit dadurch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art der zur Last gelegten Pflichtverletzung durch die Belassung im Dienst gefährdet würden (siehe § 40 HDG 2014 Abs 1 Z-2). Vielmehr übersieht die belangte Behörde, auch wenn sich die Entscheidung im "Verdachtsbereich" bewegt folgendes Wesentliches:

b) Der Beschwerdeführer hat angegeben und ist dies auch aktenkundig, dass es ihm ganz besonders auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit der Waffe ankommt. Der Beschwerdeführer ist selbst Schießausbildner und unterrichtete gegenständlich den Einrückungsrekruten des Einrückungstermins Februar 2015. Aktenkundige Tatsache ist weiters, dass eine Woche nach dem verfahrensgegenständlichen Unterricht im Lehrsaal das erste Scharfschießen stattfinden sollte bzw. auch stattgefunden hat! Weiters übersieht die Behörde, dass es im Zuge der Ausbildung kein sogenanntes "Belehrungsschießen" mehr gibt, anlässlich dessen den Grundwehrdienern/Rekruten die Wirkung der Waffe vor Augen geführt werden könnte! Dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und der korrekte Umgang mit der Waffe sehr wichtig sind und am Herzen liegen, ergibt sich auch aus den Angaben der Rekruten selbst.

c) Der Rekrut B erklärte beispielsweise "er sagte weiters (der Beschwerdeführer), dass er niemals jemanden dabei sehen will, unsachgemäß mit der Waffe zu hantieren. Im Besonderen sprach er das Verhalten in Bezug auf das Scharfschießen an".

d) Der Rekrut D erklärte: "Aufgrund von Ausbildungsmängel unsererseits, in Bezug auf die Waffenhandhabung, nahm Vzlt L ein STG 77".

Es ergibt sich daher selbst aus den Aussagen der Rekruten die besondere Achtsamkeit des Beschwerdeführers, dass nämlich Rekruten in der 2. Ausbildungswoche den ordentlichen Umgang mit der Waffe erlernen, zumal eine Woche später das erste Scharfschießen am Ausbildungsprogramm stand.

e) Inwieweit daher das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes durch die im Verdachtsbereich sich bewegenden angeglichen Pflichtverletzung durch eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet sein sollen, vermag die Disziplinarkommission nicht darzustellen und nicht ausreichend zu begründen.

f) Weiters übersieht die Disziplinarbehörde Folgendes: Das mir als Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten im Lehrsaal war von derart untergeordneter Wahrnehmbarkeit, dass die Anwesenden, Wm K und StWm

M zu keinem Zeitpunkt wahrnehmen konnten, dass der Beschwerdeführer eine (von ihm als scharf geladene dargestellte) Waffe auf sitzende Rekruten gerichtet habe und zu diesem Zeitpunkt bedrohliche Äußerungen wie "wenn ich abdrücke, würden 4 Köpfe rollen" geäußert hätte. Diesbezüglich gehen auch die Darstellungen der Rekruten auseinander und sind diese durchaus geprägt von äußerst subjektiver Wahrnehmung und Interpretation. Beispielsweise hat der Rekrut B angegeben, dass der Beschwerdeführer "danach hat er den Lauf hochgeschwenkt und ist mit hoch erhobener Mündung durch den Leersaal gegangen". Der Rekrut K erklärte, "die Mündung zeigte dabei in unsere Richtung" (was immer unsere Richtung bedeuten soll?). Der Rekrut Kr gab an, "und schwenkte 1 x die Waffe auf Höhe unserer Köpfe quer vor sich".

Dies alles deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers, der den Vorfall auch so schilderte, dass er mit der Waffe durch die Gänge zwischen den Bankreihen im Lehrsaal ging und auch die Waffe in Richtung der Gänge gehalten habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass es richtig wäre, wonach der Beschwerdeführer erklärte, dass "bei einer Betätigung der Waffe zumindest 4 Köpfe rollen würden", so hätte er damit die Wirkung der Waffe den Rekruten drastisch vor Augen geführt. Dies erschien ihm notwendig, zumal den Rekruten, aufgrund des fehlenden "Belehrungsschießens" die Wirkungen der Waffe tatsächlich nicht mehr vor Augen geführt werden können. Selbst wenn die Disziplinarkommission darin Mängel in der Ausbildungsmethodik erblicken will, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass eine Dienstenthebung notwendig sei, um das Ansehen des Amtes zu schützen oder dies im Interesse des Dienstes notwendig sei.

g) Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in einem gelinde gesagt "aufgeheiztem Klima" zustande gekommen sind, nachdem in der Kaserne Zeltweg Erhebungen werden Suchtgifthandel, Suchtgiftmissbrauch, Vergewaltigung etc. vorgenommen wurden. Bei dieser Gelegenheit haben die Rekruten offensichtlich hierzu genützt, um möglicherweise "unangenehme Ausbildner" los zu werden. Die von den Rekruten geschilderten subjektiven Eindrücke stellen den tatsächlichen objektiven Ablauf in einem weit übertriebenen und einseitigen Licht dar, welches sich die Disziplinarkommission zu Unrecht zulasten des Beschwerdeführers wertet. Selbst bei Annahme der in Verdachtsbereich sich bewegenden angeblichen Dienstpflichtverletzung ist eine solche Schwere nicht gegeben, welche die Dienstenthebung rechtsfertigt.

Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Disziplinarkommission in den Verfahren gegen Wm K und StWm M davon ausgeht, dass die ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung durch den Disziplinarvorgesetzten als ein markantes und in seiner Auswirkung entsprechend wahrnehmbares Signal für den Verdächtigen und für das dienstliche Umfeld beurteilt wird, wodurch auch zum Ausdruck gebracht wird, dass die zur Verfügung stehenden Mittel bei entsprechender Verdachtslage zur Anwendung kommen. Diese Zeichen sind sowohl für den Verdächtigen als auch das Signal nach außen und für das dienstliche Umfeld nach Innen wahrnehmbar und ausreichend gewesen. Aus diesem Grunde wurden gegen die Erwähnten Wm K und StWm M Dienstenthebungen nicht verfügt."

5. Mit beschwerdegegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2015 wies die DKS die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach inhaltlicher Darstellung des ersten Bescheides und der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die DKS in ihrer Begründung Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

"... Soweit aus dem bekämpften Bescheid herauslesbar, stützt sich die DKS im Inhalt auf den im Spruch dargestellten Verdacht und der Beurteilung der Gewichtung. Zudem soll eine Wiederholung des als schwerwiegend beurteilten verdachtsbegründenden Verhaltens verhindert werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung aus dem durch die DKS beurteilten, in der unmittelbaren Befragung zutage getretenen Zugang des Vzlt L. zu dem Verdachtsmoment durch offenbar fehlendes Bewusstsein der Problematik in der Befragung abgeleitet wurde. Vzlt L. führte in der Befragung aus, dass es durchaus in Ordnung sei, das schlechte Beispiel zu zeigen, da die Rekruten gleich sehen könnten, wie man es nicht macht. Das ließ eine positive Prognose in der weiteren verantwortlichen Durchführung der Ausbildung bzw. eine günstige Beurteilung des zukünftigen Verhaltens nicht zu. Dieser Aspekt ist allerdings erst eine Folgebeurteilung aus dem verdachtsbegründenden Vorwurf selbst. Uneinsichtigkeit oder Fehleinschätzung eines Verdächtigen alleine sind keine Kriterien in einem Verfahren Dienstenthebung.

Zu b) Das besondere Interesse an der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften darf als Basis für jeden Verantwortlichen für die möglichst unfallfreie Abwicklung von Schießvorhaben in der Ausbildung gesehen werden. Dass der Beschwerdeführer selbst Schießausbilder ist, war ein Aspekt, der in der Beurteilung die Sicherheit gab, dass die theoretischen Voraussetzungen in der Ausbildung bei Vzlt L. gegeben waren, und daraus keine Einschränkung der Verantwortung abzuleiten war. Dass Vzlt L. den ET/2015 unterrichtete und eine Woche nach dem verfahrensgegenständlichen Unterricht im Lehrsaal das erste Scharfschießen stattfinden sollte bzw. auch stattgefunden hat sind Fakten, die sich aus der Organisation der Ausbildung ergeben, und aus Sicht der DKS keine Auswirkung auf die Bearbeitung des Falles haben. Dass es im Zuge der Ausbildung kein sogenanntes "Belehrungsschießen" mehr gibt, anlässlich dessen den Grundwehrdienern/Rekruten die Wirkung der Waffe vor Augen geführt werden könnte, liegt bei den ausbildenden Einheiten bzw. Verbänden des ÖBH. Die einschlägigen Vorschriften beschreiben kein Verbot, wohl aber einen Anhalt für die Durchführung eines solchen. (Siehe BMLV, Dienstvorschrift für das Bundesheer GZ S92011/102-StruktProgPl/Vor/2007, VersNr. 7610-10406-1007, genehmigt mit 12. Oktober 2007. S. 131). Darüber hinaus gibt es Ausbildungshilfsmittel zur Thematik (Ausbildungsfilm "Wirkung von Kampfmitteln 1. Teil und 2. Teil"). Eine mögliche Rechtfertigung für das verdachtsbegründende Verhalten von Vzlt L. im Lehrsaal kann die DKS daraus nicht ableiten.

Zu c) Die Feststellung, dass Vzlt L. niemanden dabei sehen wolle, unsachgemäß mit der Waffe zu hantieren, zählt nicht zu den verdachtsbegründenden Elementen, vermag aber auch den Verdacht nicht zu entkräften.

Zu d) Das Zurhandnehmen eines StG 77 durch einen (Schieß)ausbilder im Rahmen eines Waffenunterrichtes wird von der DKS nicht als Beweis für die besondere Achtsamkeit eines genau dafür, dass die Rekruten in der 2. Ausbildungswoche den ordentlichen Umgang mit der Waffe erlernen, verantwortlichen Ausbilders gewertet. Dies wird als Routinevorgang im Rahmen eines fachbezogenen Unterrichtes gesehen. Das Zurhandnehmen eines StG 77 im Lehrsaal durch einen Schießausbilder (und Zugskommandanten) während der Ausbildung hat bzw. hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung zur Dienstenthebung des Vzlt L. durch die DKS.

Zu e) Eines der wesentlichsten Gebote innerhalb des militärischen Dienstbetriebes ist jenes der Kameradschaft. Die Begegnung aller Soldaten ihren Kameraden gegenüber mit Achtung erscheint aus Sicht der DKS zwingend für das positive Zusammenleben von Menschen unterschiedlichster Herkunft, Erfahrung und Interessenslagen, unterschiedlichsten Alters und Wissens. Ein solches Verhalten, wie es sich anhand der bisher vorliegenden Niederschriften im Verdachtsbereich zeigt, lässt aus Sicht der DKS den Verdacht entstehen, dass seitens Vzlt L. gegenüber den Rekruten jegliche Achtung und Respekt fehlen. Diese Form der verdachtsbegründenden Ausdrucksweise stellt gegenüber der Allgemeinheit, und die Rekruten sind ein Teil derselben bzw. wirken im Besonderen als Multiplikatoren in diese hinaus, das Ansehen des Amtes, repräsentiert durch die Ausbilder des ÖBH, wenn nicht aller Kadersoldaten, in das schlechtest mögliche Licht. Entgegen aller Bemühungen und Erfolge in der Ausbildung des Kaders kommt hier eine Ausdrucks- und Handlungsweise zur Anwendung, die den Verdacht einer Respektlosigkeit den jungen Kameraden gegenüber zeigt, welche in dieser Art aus Sicht der DKS das Ansehen massiv untergräbt. Dies auch deshalb, weil sie diametral gegen den sinnstiftenden Leitsatz des ÖBH vom "Schützen und Helfen" steht. Wenn ein Kadersoldat in der Ausbildung eine solche Ausdrucksweise gegenüber jungen Menschen gebraucht, die verpflichtend einrücken müssen und für diese Zeit den Kaderangehörigen anvertraut werden, und die Angehörigen und sie selbst, als Teil der Allgemeinheit, vorerst auch darauf vertrauen dürfen, dass nach hohem Standard ausgebildet wird, so beschädigt dies das Ansehen des gesamten Kaders, weil der Schluss gezogen werden könnte, dass das im Negativen im gesamten Bundesheer in der Ausbildung so sein könnte, was nicht zutrifft.

Die Distanzierung von einer solchen Verhaltensweise, vor allem in Verbindung mit der erkennbaren ins Negative gerichteten Haltung von Vzlt L. dieser Problematik gegenüber (man soll durchaus das schlechte Beispiel zeigen), vor dem Hintergrund der Gewaltandrohung bis zur verbalen bzw. dargestellten Lebensbedrohung erscheint im konkreten Fall die Dienstenthebung erforderlich, um weiteren Schaden für das Ansehen der Institution und das Kaderpersonal zu verhindern. Das Interesse des Dienstes liegt in der möglichst friktionsfreien Abwicklung der Aufgaben und Aufträge. Zu den wichtigsten gehört dabei die Ausbildung der Rekruten. Eine solche sowohl verbal als auch durch das Handeln zum Ausdruck gebrachten höchst negativen Einstellung den Auszubildenden gegenüber kann den Boden für Unsicherheit und Ablehnung der gesamten Institution ÖBH gegenüber durch die Rekr bilden und den Dienstbetrieb beeinträchtigen, woraus wieder Anlässe für Beschwerden entstehen können. Der geordnete Dienstbetrieb als das Grundinteresse zur positiven Erreichung der gesteckten Ziele und Anforderungen erfordert vom Vorgesetzten in der Gestaltung des Betriebsklimas unter anderem ein Vorbild an soldatischer Haltung zu sein, Gelassenheit, kameradschaftliche Zusammenarbeit und auch persönliche Zuwendung und Fürsorge zu zeigen als Voraussetzung für das Erzielen von gegenseitigem Vertrauen, Achtung und Anerkennung (siehe hiezu auch Erlass BMLV vom 25. November 2008, GZ S93107/3-EFÜ/2008, VB1. I Nr. 97/2008, Dienstbetrieb; "Erzieherische Maßnahmen" im Rahmen der Dienstaufsicht bei Ausbildung und Dienstbetrieb; Grundsätze - Neuverlautbarung).

Ein solches gezeigtes Verhalten und eine solche, aus Sicht der DKS verachtende, Ausdrucksweise von Vzlt L. jungen Menschen gegenüber, die ein Grundvertrauen in die Institution ÖBH und die darin handelnden Menschen einbringen, zerstört Vertrauen und Achtung, und wirkt so in höchstem Maße gegen die Interessen des Dienstes. Das Herausnehmen eines solchen Kadermannes aus dem laufenden Dienstbetrieb bis zur Klärung der im Verdachtsbereich liegenden Umstände liegt daher im besonderen dienstlichen Interesse. Diese Handlungsweise erscheint auch erforderlich, um für die anderen vor allem jüngeren Ausbilder Beispiel zu geben, dass eine solche Verhaltensweise nicht geduldet werden kann und in keinem Falle anzuwenden ist, um damit auch die Disziplin und Ordnung als Gebot zur Einhaltung der wesentlichen Ausbildungsvorschriften im Rahmen des Dienstbetriebes bzw. der Ausbildung aufrecht zu erhalten. Als Folgebeurteilung aus dem verdachtsbegründenden Vorfall wird festgehalten, dass Ausbildung durch schlechtes Beispiel in keiner derzeit gültigen Vorschrift vorgesehen ist (Siehe dazu auch VB1. I Nr. 97/2008. Pkt. 4.4 (Auszug: " Alle "Erzieherische Maßnahmen" finden ihre Grenzen in - der Wahrung der Menschenwürde und der persönlichen Ehre, - der Beachtung der Gesetze, Vorschriften und Erlässe, - der Gesundheit des Soldaten und - den Sicherheitsbestimmungen)).

Zu f) Die Beurteilung von Aussagekraft und Inhalt der Niederschriften der in der Beschwerde genannten Kadersoldaten StWm M und Wm K wurde von der DKS unter dem Aspekt vorgenommen, dass die beiden selbst angegeben haben, dass sie, weil nunmehr der Zugskommandant Vzlt L. allein den Unterricht übernommen hatte, so wenig aufmerksam waren, dass sie überhaupt keine konkreten Angaben zum weiteren Verlauf und Inhalt des Unterrichtes machen konnten. Dies bedeutete für die DKS, dass sie die verdachtsbegründende Handlungsweise deshalb gar nicht hatten wahrnehmen können, und nicht, dass es diese Handlung nicht gegeben hätte, oder diese unter der Wahrnehmungsschwelle gewesen wäre. Diese Beurteilung wurde aus den Inhalten der Niederschriften, aufgenommen mit den Genannten und auch mehreren Rekruten, abgeleitet. Dass dabei die subjektive Wahrnehmung der Rekruten zum Ausdruck kommt, ist der DKS bewusst. Dies trifft in gleicher Weise auf die Angaben des Vzlt L. zu. Dabei beurteilt(e) die DKS, dass die befragten Rekruten unter Wahrheitsermahnung bzw. -pflicht ausgesagt haben. Vzlt L. war und ist dieser Pflicht nicht unterworfen. Die Objektivierung der Angaben soll in einer möglichen Disziplinarverhandlung versucht werden, für das Verfahren Dienstenthebung ist der zugrundeliegende Verdacht maßgebend. Dieser Verdacht wurde von der DKS aus den Angaben der Rekruten abgeleitet.

Der in der Beschwerde von Vzlt L. angeführte Rekrut (Rekr) B gibt in der Niederschrift ebenso an (Auszug): "... Ich glaube mich auch daran zu erinnern, dass Vzlt L. auch einmal den Lauf in unsere Richtung hielt... Ich habe persönlich gesehen, dass Vzlt L. dabei seinen Zeigefinger der rechten Hand am Abzug hatte und aus zuvor erfolgten Klicken der Waffe schloss ich, dass diese auch entsichert war. Daraus resultierend hatte ich Angst, es könnte etwas passieren.

Vzlt L. unterstrich seine Gesten immer wieder mit den Fragen: "wie geht es euch dabei", "ist es nun auch noch immer so lustig?" usw. Er meinte auch, dass er nicht zögern würde, jemand der mit einer geladenen Waffe herumspielen würde, diesen einfach zu erschießen. Er hat nur immer wieder betont, dass er dann am TÜPL SEETAL nicht zögern würde, einen Soldaten, der unsachgemäß mit seiner geladenen Waffe hantiert, zu erschießen." (Ende des Auszuges)

Der in der Beschwerde von Vzlt L. zitierte Rekr K gibt in der Niederschrift weiter an (Auszug): "Vzlt L. hatte die Waffe dabei in der rechten Hand und die Mündung zeigte dabei in unsere Richtung. Ich glaube mich weiters daran zu erinnern, dass er den Finger am Abzug hatte bzw. er die Waffe auch entsichert hatte. Er sagte in diesem Zusammenhang auch, dass dies nun das Gefühl sei, wenn jemand eine geladene Waffe auf einen richtet. Weiters erwähnte er, dass, wenn wir dann auf den Truppenübungsplatz SEETALER ALPE wären und jemand von uns eine geladene Waffe auf ihn richten würde, er selbst vorher schießen würde, bevor er selbst erschossen werde." (Ende des Auszuges)

Der von Vzlt L. in der Beschwerde (unvollständig) wiedergegebene Satz aus der Niederschrift aufgenommen am 24. April 2015 mit Rekr KR lautet vollständig (Zitat): "Er legte weiters den Zeigefinger an den Abzug und schwenkte einmal die Waffe auf Höhe unserer Köpfe (Lauf auf unbestimmte Personen im Lehrsaal gerichtet) quer vor sich."(Ende des Zitates)

Unmittelbar daran schließt Rekr KR in der zitierten Niederschrift mit seiner Aussage an (Zitat): "Dann bückte er sich ein klein wenig und schielte leicht über die Visiereinrichtung des StG mit den Worten: "Wenn ich jetzt abziehen würde, dann würden eure vier Köpfe davonfliegen" (Dabei war die Waffe konkret auf vier schräg hintereinander sitzender Soldaten gerichtet. Ich selbst saß dabei allerdings nicht direkt in dieser "Ziellinie", da ich einige Reihen weiter hinten im Lehrsaal saß. Wenn ich gefragt werde, was ich dabei empfand, so gebe ich Folgendes an: Ich fühlte mich ungut, in mir stieg innere Hitze auf und ich bekam schweißnasse Hände, da ich Angst verspürte. Ich hatte einfach nur mehr darauf gehofft, dass nichts passiert." (Ende des Zitates)

Dies unterscheidet sich in Wesentlichem von den Angaben des Beschwerdeführers und ist für die DKS Element der verdachtsbegründenden Basis. Die Angaben des Rekr KR decken sich darin mit jenen des Gfr C der in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift (15. Mai 2015) angibt (Auszug): "Vzlt L. unterstrich seine Ladetätigkeit sowie das Zielen auf Personen noch mit den Worten: "Wenn ich jetzt abdrücken würde, dann wäret ihr drei jetzt tot, vielleicht du (und zeigte dann auf einen vierten Soldaten) auch noch. Ich selbst dachte bei mir, dass dies jetzt sicherlich so nicht in Ordnung war. Für mich war die Aktion komplett überraschend. Er hat dies im Vorfeld nicht mit uns (Ausbilder) abgesprochen." (Ende des Auszuges),

sowie auch beispielsweise mit jenen des Rekr E (5. Mai 2015) (Auszug): "Er erklärte, dass eine K-Patrone lediglich einen Knall erzeugt, hingegen eine S-Patrone auch Wirkung zeigt. Ich kann bestätigten, dass Vzlt L. die S-Patrone in das Magazin gab und dann das Magazin ansteckte. Die Waffe hatte er entsichert und der Finger war am Abzug. Im selben Augenblick zielte er mit der geladenen Waffe gegen unsere Köpfe und schwenkte die Waffe hin und her. Ich kann mich erinnern, dass er uns fragte: Wortlaut "wie wir uns fühlen, was ist das für ein Gefühl- gut, schlecht, weiß nicht, hab Angst, will zur Mama bzw. erwähnte er, würde er jetzt abdrücken, würde die Patrone durch unsere Körper bis in die letzte Reihe durchdringen". Ich selbst fühlte mich sehr unwohl und ich verspürte auch Angst, weil er auch die Waffe entsicherte und den Finger immer noch am Abzug hatte. In der Folge repetierte er die scharfe Patrone wieder aus dem Lauf und versorgte die scharfe Munition" (Ende des Auszuges),

und beispielsweise mit jenen des Rekr S, der in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift (24. Mai 2015) angab (Auszug): "Ich kann bestätigen, dass die S-Patrone sicher im Lauf war. Ich war mir sicher, dass es sich um ein scharfe Patrone gehandelt hat, da ich in der ersten Reihe saß und etwa 1 bis 1,5 Meter von der Waffe und dem Vorgang entfernt war. Die angeführte S-Patrone hatte er ebenfalls mitgebracht. In weiterer Folge hat Vzlt L. die Waffe entsichert (ich hörte deutlich das Geräusch der Entsicherung), der rechte Finger befand sich am Abzug und er hielt mir die Waffe vor dem Gesicht in dem er eine schwenkende Bewegung machte, dabei ging der Lauf auf Kopfhöhe in der ersten Reihe hin und her. In diesem Augenblick hatte ich Angst, dass Vzlt L. den Abzug betätigen würde und ich verletzt werde. Nicht zuletzt deswegen, weil Vzlt L. in einem erregten Zustand war. Im Wortlaut ist mir erinnerlich, dass Vzlt L. sagte:

Zitat "Wenn er jetzt abdrücken würde, würden die nächsten vier Köpfe von uns rollen". Ich gleicher Weise sagte er uns, dass das Vorhalten von Waffen und das Zielen auf Personen mit scharfer Munition verboten sei. Es kam mir komisch vor, weil einerseits zielte Vzlt L. auf mich und die anderen Anwesenden mit einer geladenen Waffe und anderseits erklärte er, dies sei absolut verboten." (Ende des Auszuges),

aus denen die Bedeutung der Richtung der Waffe und die verdachtsbegründenden Aussagen von Vzlt L. dazu für die DKS entsprechend deutlich ableitbar waren. Damit übereinstimmende Aussagen liegen in weiteren Niederschriften vor.

Die DKS hat weiter beurteilt:

Die DKS hat im jeweiligen Einzelfall eine vom zuständigen Vorgesetzten beschriebene Diskrepanz zwischen Verhalten und geltenden Vorschriften zu erkennen, zu beurteilen und einzuordnen, die Gewichtung eines möglichen Verdachtes daraus abzuleiten und zu beschreiben und in einen möglichen Vorwurf zu verfassen. Die DKS ist nicht in der Position, diese Zuordnung von möglichen Mängeln und deren Beurteilung dabei ihrem Wollen zu unterwerfen, sondern hat den Vergleich zwischen Vorschrift und Handeln eines Verdächtigen nach den Regeln der einschlägigen Vorschriften vorzunehmen und vorerst diesen darzustellen. Ein derart negativer Zugang eines Ausbilders zu den Rekruten geht weit über einen Mangel in der Ausbildungsmethodik hinaus. Die verdachtsbegründende Drohung mit Verletzung oder Erschießen durch einen Ausbilder gegenüber Rekruten während eines Unterrichtes im Lehrsaal ohne erkennbaren Druck oder Anlass entzieht sich, unabhängig von der möglichen strafrechtlichen Komponente, der Nachvollziehbarkeit.

Zu g) Die DKS hat die verfügbaren Unterlagen auch dahingehend betrachtet, ob ein Ansatz dafür zu finden war, dass eine konzertierte Aktion der Rekr oder eine Absprache gegen Vzlt L. vorgelegen wäre. Ein solcher konnte nicht gefunden werden. Ebenso gibt es aus Sicht der DKS keine Hinweise darauf, dass die Aussagen der Rekr durch ein "aufgeheiztes Klima" (Zitat Vzlt L. in der Beschwerdeschrift) so zustande gekommen, und genützt worden wären, um "unangenehme Ausbildner" (Zitat Vzlt L. in der Beschwerdeschrift) los zu werden. Beispielsweise konnte dies den Unterlagen aus dem zeitlichen Abstand zwischen verdachtsbegründendem Vorfall in der Ausbildung (Februar 2015) und Aufnahme der Niederschriften (April-Juni 2015) und der bis dorthin seitens der Rekr willentlich nicht erfolgten Meldung an Vorgesetzte so nicht entnommen werden. Es deuten auch keine anderen Zeichen auf Derartiges hin. Die von den Rekr geschilderten, in der Beschwerdeschrift als subjektiv bezeichneten Eindrücke, die der DKS in den Niederschriften festgehalten zur Verfügung standen, wurden den von Vzlt L. im Parteiengehör und in der Beschwerdeschrift vorgebrachten persönlichen Angaben gegenübergestellt. Den "tatsächlich objektiven Ablauf" (Zitat Vzlt L. in der Beschwerdeschrift), wie ihn Vzlt L. aus seiner Sicht in Teilen darstellt, zu finden, soll in einem möglichen Disziplinarverfahren versucht werden. Aufgrund des vorhin unter Punkt g) Erwähnten und der mehrfach übereinstimmenden und auch abgestuft (zB je nach Sitzposition der Befragten Rekr im Lehrsaal) dargestellten, wenn auch jeweils individuell subjektiven Schilderung des Vorfalles durch die Rekruten und Berücksichtigung des von Vzlt L. ebenso persönlich Eingebrachten geht die DKS vorerst weiter von einem begründeten dringenden und schwerwiegenden Verdacht als Basis für die Dienstenthebung aus.

Der im letzten Absatz der Beschwerdeschrift ausgeführte Hinweis auf die Verfahren betreffend Wm K und StWm M ist inhaltlich zutreffend. Dazu wird ausgeführt, dass der Vorwurfsbogen in diesen Verfahren anders liegt, und daraus ein weiterer vergleichender Bezug für die DKS nicht herstellbar ist."

6. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter den Antrag, seine Beschwerde vom 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 04.11.2015 übermittelte die DKS den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit weiteren Schreiben vom 03.03.2016 teilte die DKS mit, dass das in der Sache gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und die Entscheidung über die Weiterführung der gegenständlichen Dienstenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Disziplinarverfahrens demnächst bevorstehe. Mit Schreiben vom 05.04.2016 übermittelte die DKS den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dienstenthebung nach rechtskräftigem Freispruch des Beschwerdeführers im Strafverfahren. Weiters wurde mitgeteilt, dass der zuständige Senat die Entscheidung gefällt habe, ein Kommissionsverfahren einzuleiten und die Disziplinarverhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 27.04.2016 übermittelte die DKS dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dienstenthebung. Mit Schreiben vom 13.07.2016 übermittelte die DKS ein in der Sache gegen den Beschwerdeführer ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vom 30.06.2016.

8. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 richtete der Beschwerdeführer über seine rechtlichen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, umgehend eine Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung zu treffen. Mit Verfügung vom 11.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag an die DKS weiter, weil § 40 Abs. 6 HDG 2014 für die Aufhebung einer Dienstenthebung bei Wegfall der Gründe ausdrücklich eine Zuständigkeit der DKS vorsieht. Mit Bescheid der DKS vom 18.10.2016, GZ 817-38-DKS/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 6 HDG 2014 abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

9. Mit Bescheid der DKS vom 30.06.2016, GZ 821-42-DKS/15, war der Beschwerdeführer in fünf Punkten schuldig erkannt worden, gegen § 4 Abs. 1 ADV sowie §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit zwei näher genannten Dienstvorschriften für das Bundesheer verstoßen und somit eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 begangen zu haben, weshalb gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (20 v. H. des Bruttobezuges für den Monat Juni 2016) verhängt wurde. Die ersten beiden Anschuldigungspunkte lauteten:

"... schuldig erkannt, er habe, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

-

am 11. Februar 2015 im Lehrsaal der Wch-Si&AusbKp/ÜbwGschw im Rahmen des Unterrichtes über die Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit der Waffe vor den GWD seines Zuges ein Sturmgewehr 77 geladen, entsichert und durch das Schwenken der Waffe vor seinem Körper den Lauf auf Grundwehrdiener gerichtet,

-

am 11. Februar 2015 im Lehrsaal der Wch-Si&AusbKp/ÜbwGschw mit geladenem und entsichertem Sturmgewehr 77 im Rahmen des Unterrichtes dabei auch geäußert: "Wenn ich jetzt abdrücke, würde die Patrone die ersten vier Köpfe durchschlagen", ...."

Dagegen brachte der Disziplinaranwalt eine Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe ein.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017, W136 2131516-1/4E, wurde die Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen das Disziplinarerkenntnis als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2017, GZ136 2140963-1/3E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die von der DKS am 18.10.2016 ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Dienstenthebung für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt, weil die Dienstenthebung mit rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens am 26.01.2017 geendet hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres (M BUO 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er an seiner Dienststelle als Zugskommandant eingeteilt. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 08.05.2015 wurde er gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 wegen des Verdachts der Begehung mehrerer Pflichtverletzungen vorläufig des Dienstes enthoben. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der DKS vom 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführer § 40 Abs. 4 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben. Die Dienstenthebung endete gemäß § 40 Abs. 6 HDG 2014 mit rechtskräftigem Abschluss des gegen den Beschwerdeführer in der Sache durchgeführten Disziplinarverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017)

In diesem hier entscheidungsrelevanten Zeitraum bestand nach Aktenlage der konkrete und ausreichend begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 11.02.2015 gegenüber ihm untergebenen Rekruten in der zweiten Ausbildungswoche, als diese nach einer Waffen- und Schießdienstausbildung am Abend im Lehrsaal ihre Waffe zu reinigen hatten, folgendes Verhalten gesetzt: Er sei in den Lehrsaal gekommen und habe ihnen eine zunächst K-Patrone und dann eine scharfe Patrone gezeigt. Im Anschluss habe er die scharfe Patrone in ein Magazin gesteckt, dieses an ein StG 77 angesteckt und die Waffe durchgeladen. Danach habe der Beschwerdeführer die Waffe entsichert und mit dem Finger am Abzug in Kopfhöhe der Rekruten hin und her bewegt. Dabei habe er Aussagen getätigt, wie: "Wenn ich jetzt abdrücke, dann werde vier (oder fünf Köpfe) weg sein (bzw. rollen oder davonfliegen)". Weiters habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim bevorstehenden Scharfschießen selbst nicht zögern würde, auf einen Soldaten, der unsachgemäß mit seiner geladenen Waffe hantiere, zu schießen.

Damit bestand der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme von konkreten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus den zahlreichen im Akt aufliegenden niederschriftlichen Aussagen von bei diesem Vorfall anwesenden Rekruten. Deren Aussagen erscheinen dabei durchwegs lebensnah und stimmen zudem in den wesentlichen Punkten überein. Dass sie in manchen Details, wie zum Beispiel hinsichtlich der genauen Formulierung der dem Beschwerdeführer hier vorgeworfenen Aussagen, voneinander abweichen, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Befragungen erst zwei bis drei Monate nach dem Vorfall stattfanden, nicht weiter verwunderlich und mindert auch nicht ihre Glaubwürdigkeit. Und schließlich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jene Rekruten, welche in den vorderen Reihen des Lehrsaales gesessen sind, aufgrund ihrer Nähe zum Geschehen detailliertere Angaben machen konnten.

Zusammengefasst waren daher weder die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des mündlichen Parteiengehörs noch seine Ausführungen in der Beschwerde zu den vorliegenden Zeugenaussagen insgesamt geeignet, den begründeten Verdacht der Begehung konkreter Pflichtverletzungen vollständig zu entkräften. Dieses Ergebnis wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig in dem in der Sache gegen ihn geführten Disziplinarverfahren rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, mit den ihm hier vorgeworfenen Handlungen schuldhaft Pflichtverletzungen begangen zu haben, und über ihn die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit der von der DKS ausgesprochenen Dienstenthebung geltend, weil seiner Ansicht nach die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Sicherungsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht vorgelegen wären. Vor dem Hintergrund der im Entscheidungszeitraum vorliegenden Aktenlage habe kein ausreichend begründeter Verdacht der Begehung derart schwerer Pflichtverletzungen bestanden, dass mit seiner Belassung im Dienst eine weitere Gefährdung für wesentliche Interessen des Dienstes verbunden gewesen wäre.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet:

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

Die hier maßgebliche Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauteten:

Allgemeine Dienstpflichten

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 3 der Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 lautet:

"Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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