§ 51 HDG 2014 Arten der Strafen

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

die Geldstrafe und

4. a)

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b)

bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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