Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
BDG 1979 §103Spruch
W146 2198095-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 16.03.2018, 102 Ds 3/17y, mit dem GI XXXX freigesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 16.03.2018, 102 Ds 3/17y, mit dem GI römisch 40 freigesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
insofern abgeändert, als über GI XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt wird.insofern abgeändert, als über GI römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt XXXX an.Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt römisch 40 an.
Gemäß Aktenvermerk der JA XXXX vom 10.04.2016 habe sich der Untersuchungshäftling XXXX oberflächliche Schnittwunden am linken Unterarm zugefügt. Er sei daraufhin durch BI XXXX und GI XXXX in den Beobachtungshaftraum in die Krankenabteilung verlegt worden.Gemäß Aktenvermerk der JA römisch 40 vom 10.04.2016 habe sich der Untersuchungshäftling römisch 40 oberflächliche Schnittwunden am linken Unterarm zugefügt. Er sei daraufhin durch BI römisch 40 und GI römisch 40 in den Beobachtungshaftraum in die Krankenabteilung verlegt worden.
Am 11.04.2016 erstellte Mag. XXXX , Psychologischer Dienst JA XXXX , einen Aktenvermerk, wonach besagter Insasse im Gespräch angegeben habe, dass er sich aufgrund des folgenden Sachverhaltes und der zugrundeliegenden psychischen Verfassung massiv an den Armen selbst verletzt habe: Gestern habe ihn ein stark nach Alkohol riechender und alkoholisiert wirkender Beamte durch die Speiseklappe beschimpft ("Schwein") und beim Schließen seine Finger darin eingezwickt. Derselbe Beamte habe ihn, nachdem XXXX sich selbst verletzt habe und in den Beobachtungshaftraum verbracht werden sollte, dabei mit den Füßen getreten.Am 11.04.2016 erstellte Mag. römisch 40 , Psychologischer Dienst JA römisch 40 , einen Aktenvermerk, wonach besagter Insasse im Gespräch angegeben habe, dass er sich aufgrund des folgenden Sachverhaltes und der zugrundeliegenden psychischen Verfassung massiv an den Armen selbst verletzt habe: Gestern habe ihn ein stark nach Alkohol riechender und alkoholisiert wirkender Beamte durch die Speiseklappe beschimpft ("Schwein") und beim Schließen seine Finger darin eingezwickt. Derselbe Beamte habe ihn, nachdem römisch 40 sich selbst verletzt habe und in den Beobachtungshaftraum verbracht werden sollte, dabei mit den Füßen getreten.
Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Disziplinarbeschuldigte nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Dagegen erhob der Disziplinarbeschuldigte eine Beschwerde.Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Disziplinarbeschuldigte nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Dagegen erhob der Disziplinarbeschuldigte eine Beschwerde.
Mit Bescheid vom 11.05.2016, 2 Ds 2/16, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979 die (endgültige) Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten. Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde.Mit Bescheid vom 11.05.2016, 2 Ds 2/16, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, BDG 1979 die (endgültige) Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten. Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde.
Am 30.05.2016 erstattete das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten.
Der Spruch des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016 in der Disziplinarsache gegen den Disziplinarbeschuldigten lautet wie folgt (im Original):
"Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 wird gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX ein Disziplinarverfahren geführt."Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 wird gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 ein Disziplinarverfahren geführt.
Gegen den genannten Disziplinarbeschuldigten richtet sich der Verdacht, er habe am 10. April 2016 in XXXX die Pflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am XXXX geborenen (und sohin jugendlichen) Insassen XXXX , HNR XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen."Gegen den genannten Disziplinarbeschuldigten richtet sich der Verdacht, er habe am 10. April 2016 in römisch 40 die Pflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am römisch 40 geborenen (und sohin jugendlichen) Insassen römisch 40 , HNR römisch 40 , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichsten ausgeführt, dass der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht sich auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen gründe, die angesichts ihrer sinnstiftenden Übereinstimmung mit den Angaben von XXXX den Tatverdacht zur Dringlichkeit verdichten würden. Die Videoaufzeichnungen würden insbesondere die Darstellung des Untersuchungsgefangenen, wonach ihm der Disziplinarbeschuldigte am 10.04.2016 einen Tritt in die Wade versetzt habe, belegen. Darüber hinaus sei auf der Videoaufzeichnung auch zu erkennen, dass der Disziplinarbeschuldigte dem Untersuchungsgefangenen bereits bei der Ankunft vor dem Haftraum der Krankenabteilung einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt habe.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichsten ausgeführt, dass der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht sich auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen gründe, die angesichts ihrer sinnstiftenden Übereinstimmung mit den Angaben von römisch 40 den Tatverdacht zur Dringlichkeit verdichten würden. Die Videoaufzeichnungen würden insbesondere die Darstellung des Untersuchungsgefangenen, wonach ihm der Disziplinarbeschuldigte am 10.04.2016 einen Tritt in die Wade versetzt habe, belegen. Darüber hinaus sei auf der Videoaufzeichnung auch zu erkennen, dass der Disziplinarbeschuldigte dem Untersuchungsgefangenen bereits bei der Ankunft vor dem Haftraum der Krankenabteilung einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt habe.
Unzweifelhaft würden die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten körperlichen Übergriffe auf einen Insassen - im Falle eines verdachtskonformen Schuldnachweises - Verletzungen der ihm gemäß § 43 Abs. 1 BDG obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, darstellen, habe doch ein Justizwachebeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen. Auch gefährde die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten das Ansehen des Amtes des Disziplinarbeschuldigten. Demnach richte sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten die Anschuldigung, die in §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß § 91 BDG 1979 sei derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.Unzweifelhaft würden die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten körperlichen Übergriffe auf einen Insassen - im Falle eines verdachtskonformen Schuldnachweises - Verletzungen der ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, darstellen, habe doch ein Justizwachebeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen. Auch gefährde die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten das Ansehen des Amtes des Disziplinarbeschuldigten. Demnach richte sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten die Anschuldigung, die in Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 sei derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.
Mit Berichtigungsbescheid der Disziplinarkommission vom 07.07.2016, 2 Ds 2/16, wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2016, 2 Ds 2/16, dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge "...gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX ..." durch "...gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX " ersetzt wird.Mit Berichtigungsbescheid der Disziplinarkommission vom 07.07.2016, 2 Ds 2/16, wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2016, 2 Ds 2/16, dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge "...gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 ..." durch "...gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 " ersetzt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei der im Spruch des genannten Einleitungsbeschlusses irrtümlich angeführten Wortfolge "...gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX ..." es sich - wie sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergebe - um einen Schreibfehler handle. Da ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, sei dieser zu berichtigen.Begründend wurde ausgeführt, dass bei der im Spruch des genannten Einleitungsbeschlusses irrtümlich angeführten Wortfolge "...gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 ..." es sich - wie sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergebe - um einen Schreibfehler handle. Da ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, sei dieser zu berichtigen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 15.07.2016 über die Einstellung des Verfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigte wegen §§ 83 Abs. 1 und 313 StGB vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 15.07.2016 über die Einstellung des Verfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigte wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 313 StGB vorgelegt.
Die Einstellung basiert auf den Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben von GI XXXX , die in Übereinstimmung mit den Angaben des BI XXXX sowie des Zeugen XXXX stünden, davon ausgegangen, dass GI XXXX beim Schließen der Speiseklappe keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des dahinter befindlichen XXXX gehabt habe.Die Einstellung basiert auf den Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben von GI römisch 40 , die in Übereinstimmung mit den Angaben des BI römisch 40 sowie des Zeugen römisch 40 stünden, davon ausgegangen, dass GI römisch 40 beim Schließen der Speiseklappe keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des dahinter befindlichen römisch 40 gehabt habe.
Hinsichtlich des Fußtrittes des GI XXXX in Richtung des XXXX sei von einer Unmutshandlung in Zusammenhang mit den unmittelbar vorangegangenen Zwischenfall mit XXXX auszugehen. Ein Verletzungsvorsatz des GI XXXX habe aus der beschriebenen Tathandlung jedoch nicht abgeleitet werden können.Hinsichtlich des Fußtrittes des GI römisch 40 in Richtung des römisch 40 sei von einer Unmutshandlung in Zusammenhang mit den unmittelbar vorangegangenen Zwischenfall mit römisch 40 auszugehen. Ein Verletzungsvorsatz des GI römisch 40 habe aus der beschriebenen Tathandlung jedoch nicht abgeleitet werden können.
Die durch GI XXXX anlässlich der Schließens der Speiseklappe zugefügte leichte Körperverletzung am rechten Mittelfinger des XXXX sei mangels Verletzungsvorsatzes nicht nach §§ 83 Abs. 1, 313 StGB strafbar. Auch ein fahrlässiges Verhalten anlässlich des Schließens der Speiseklappe sei aufgrund der Schilderungen nicht zu erblicken, zumal GI XXXX keine Sicht auf die Innenseite der Zellentüre gehabt habe und die Hand von XXXX nicht wahrnehmen habe können.Die durch GI römisch 40 anlässlich der Schließens der Speiseklappe zugefügte leichte Körperverletzung am rechten Mittelfinger des römisch 40 sei mangels Verletzungsvorsatzes nicht nach Paragraphen 83, Absatz eins, 313, StGB strafbar. Auch ein fahrlässiges Verhalten anlässlich des Schließens der Speiseklappe sei aufgrund der Schilderungen nicht zu erblicken, zumal GI römisch 40 keine Sicht auf die Innenseite der Zellentüre gehabt habe und die Hand von römisch 40 nicht wahrnehmen habe können.
Ebenso wenig sei hinsichtlich des versetzten Fußtrittes in Richtung des XXXX von einem Verletzungsvorsatz des GI XXXX in Richtung §§ 15, 83 Abs. 1, 313 StGB auszugehen, sodass auch hinsichtlich dieses Faktums die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei.Ebenso wenig sei hinsichtlich des versetzten Fußtrittes in Richtung des römisch 40 von einem Verletzungsvorsatz des GI römisch 40 in Richtung Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 313, StGB auszugehen, sodass auch hinsichtlich dieses Faktums die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 (Einlangen beim BVwG am 20.07.2017) machte der rechtsfreundlich vertretende Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde näher ausgeführt - neben der Nichtigkeit wegen Unschlüssigkeit - auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Zur Unschlüssigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dem Einleitungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob GrInsp. XXXX oder GrInsp. XXXX als Disziplinarbeschuldigte geführt werden bzw. weshalb in der Disziplinarsache gegen GrInsp. XXXX ein Disziplinarverfahren gegen GrInsp. XXXX geführt werde. Aus anwaltlicher Vorsicht würden - insoweit sich der Einleitungsbeschluss auf Herrn GrInsp. XXXX beziehe - die Beschwerdegründe weiter ausgeführt wie folgt: [...]Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 (Einlangen beim BVwG am 20.07.2017) machte der rechtsfreundlich vertretende Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde näher ausgeführt - neben der Nichtigkeit wegen Unschlüssigkeit - auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Zur Unschlüssigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dem Einleitungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob GrInsp. römisch 40 oder GrInsp. römisch 40 als Disziplinarbeschuldigte geführt werden bzw. weshalb in der Disziplinarsache gegen GrInsp. römisch 40 ein Disziplinarverfahren gegen GrInsp. römisch 40 geführt werde. Aus anwaltlicher Vorsicht würden - insoweit sich der Einleitungsbeschluss auf Herrn GrInsp. römisch 40 beziehe - die Beschwerdegründe weiter ausgeführt wie folgt: [...]
Der Disziplinarbeschuldigte stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 aufheben.
Am 02.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.Am 02.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter.
Mit richtigerweise an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz vom 10.08.2016 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 und den Berichtigungsbeschluss vom 07.07.2016, und führte aus, dass erst durch den Berichtigungsbescheid in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Disziplinarbeschuldigten erfolgt sei, weil erst durch den Berichtigungsbescheid ausgesprochen worden sei, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt werde. In diesem Fall sei die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen. Die Beschwerde sei demnach fristgerecht. In der Beschwerde machte er Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend.
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einem hinreichend konkreten Tatverdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten aus. Der dringliche Tatverdacht sei jedoch entgegen der Annahme der belangten Behörde weder aus den Videoaufzeichnungen abzuleiten noch komme der Aussage von XXXX Glaubwürdigkeit zu.Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einem hinreichend konkreten Tatverdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten aus. Der dringliche Tatverdacht sei jedoch entgegen der Annahme der belangten Behörde weder aus den Videoaufzeichnungen abzuleiten noch komme der Aussage von römisch 40 Glaubwürdigkeit zu.
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten würden nicht vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom 11.05.2016, 2 Ds 2/16, wurde mit Erkenntnis vom 18.08.2016, W146 2130426-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung wurde mit Beschluss vom 22.08.2016, W136 2126721-1/3E, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG 1979 eingestellt.Die Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom 11.05.2016, 2 Ds 2/16, wurde mit Erkenntnis vom 18.08.2016, W146 2130426-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung wurde mit Beschluss vom 22.08.2016, W136 2126721-1/3E, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 eingestellt.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 20.09.2016 wurde die Suspendierung des Disziplianarbeschuldigten aufgehoben.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2017, W146 2141232-1/4E, W146 2141232-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 gemäß § 12 VwGVG, § 7 Abs. 4 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 32 f AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2017, W146 2141232-1/4E, W146 2141232-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 gemäß Paragraph 12, VwGVG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, f AVG als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Disziplianarbeschuldigte eine außerordentliche Revision.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028-5, wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2017, W146 2141232-1/4E, W146 2141232-2/2E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dieser ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen sei, sodass die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen sei. Damit komme der Revision auch Berechtigung zu, soweit sie moniere, dass die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden verfehlt sei.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017, W146 2141232-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017, W146 2141232-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Am 16.03.2018 fand eine Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, statt.
Dabei gab der Disziplinarbeschuldigte an, dass es nicht richtig sei, dass er einen Schlag gegen die Schulter des Insassen XXXX geführt habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass er zur Eigensicherung an dessen Schulter gegriffen habe. Das Aufsperren des Beobachtungsraums durch BI XXXX habe zu einer gewissen Verzögerung geführt und deswegen habe er dem Insassen an die Schulter gegriffen, damit er nicht den Gang entlang vorbeirenne. Zu dem ihm vorgeworfenen Fußtritt sei zu sagen, dass er zwar eine Bewegung aus der Emotion heraus gemacht habe, den Insassen jedoch nicht getroffen habe. Er habe ihn auch nicht treffen wollen. Es sei in dieser Zeit die Situation sehr angespannt gewesen, weil sie zahlreiche Vorfälle mit Insassen gehabt hätten, die sie belastet hätten.Dabei gab der Disziplinarbeschuldigte an, dass es nicht richtig sei, dass er einen Schlag gegen die Schulter des Insassen römisch 40 geführt habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass er zur Eigensicherung an dessen Schulter gegriffen habe. Das Aufsperren des Beobachtungsraums durch BI römisch 40 habe zu einer gewissen Verzögerung geführt und deswegen habe er dem Insassen an die Schulter gegriffen, damit er nicht den Gang entlang vorbeirenne. Zu dem ihm vorgeworfenen Fußtritt sei zu sagen, dass er zwar eine Bewegung aus der Emotion heraus gemacht habe, den Insassen jedoch nicht getroffen habe. Er habe ihn auch nicht treffen wollen. Es sei in dieser Zeit die Situation sehr angespannt gewesen, weil sie zahlreiche Vorfälle mit Insassen gehabt hätten, die sie belastet hätten.
Der Insasse habe sich bereits auf dem Weg vom Haft- zum Beobachtungsraum aggressiv und lautstark schimpfend verhalten. Er habe offenbar nicht dorthin gebracht werden wollen. Der Insasse sei provokant langsam gegangen und habe lautstark in einer dem Disziplinarbeschuldigten nicht verständlichen Sprache geschimpft. Sie hätten insgesamt vier Türen passieren müssen. Das habe einige Zeit in Anspruch genommen. Der Disziplinarbeschuldigte habe den Insassen in der Form geführt, dass er ihn mit seiner rechten Hand an seiner rechten Hand fixiert habe und seine linke Hand auf seiner linken Schulter gelegen sei. BI XXXX sei vor ihnen gegangen, um die Türen aufzusperren bzw. habe er hinter ihnen die Türen wieder versperrt. Als sie vor dem Beobachtungsraum angekommen seien, habe der Disziplinarbeschuldigte den Häftling losgelassen, um ihm zu ermöglichen, dass er vor ihnen beiden den Raum betrete. Das sei so üblich. Nachdem das Aufsperren länger gedauert habe und der Insasse von sich aus sich hinter dem Kollegen vorbei weiterbewegt habe, habe der Disziplinarbeschuldigte offensichtlich auch, nachdem er Stopp oder irgendwas dergleichen gesagt habe, nach dem Insassen gegriffen. Auf diesen verbalen Befehl habe er nicht gehört. Der Griff zur Schulter des Insassen habe schnell erfolgen müssen, sonst wäre dieser im schmalen Gang bereits zu weit entfernt gewesen.Der Insasse habe sich bereits auf dem Weg vom Haft- zum Beobachtungsraum aggressiv und lautstark schimpfend verhalten. Er habe offenbar nicht dorthin gebracht werden wollen. Der Insasse sei provokant langsam gegangen und habe lautstark in einer dem Disziplinarbeschuldigten nicht verständlichen Sprache geschimpft. Sie hätten insgesamt vier Türen passieren müssen. Das habe einige Zeit in Anspruch genommen. Der Disziplinarbeschuldigte habe den Insassen in der Form geführt, dass er ihn mit seiner rechten Hand an seiner rechten Hand fixiert habe und seine linke Hand auf seiner linken Schulter gelegen sei. BI römisch 40 sei vor ihnen gegangen, um die Türen aufzusperren bzw. habe er hinter ihnen die Türen wieder versperrt. Als sie vor dem Beobachtungsraum angekommen seien, habe der Disziplinarbeschuldigte den Häftling losgelassen, um ihm zu ermöglichen, dass er vor ihnen beiden den Raum betrete. Das sei so üblich. Nachdem das Aufsperren länger gedauert habe und der Insasse von sich aus sich hinter dem Kollegen vorbei weiterbewegt habe, habe der Disziplinarbeschuldigte offensichtlich auch, nachdem er Stopp oder irgendwas dergleichen gesagt habe, nach dem Insassen gegriffen. Auf diesen verbalen Befehl habe er nicht gehört. Der Griff zur Schulter des Insassen habe schnell erfolgen müssen, sonst wäre dieser im schmalen Gang bereits zu weit entfernt gewesen.
Sodann erging das Disziplinarerkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Disziplinarbeschuldigte GrInsp XXXX wird vom Verdacht, er habe am 10. April 2016 in XXXX die Pflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am XXXX geborenen Insassen XXXX , HNR XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG begangen habe, gemäß § 126 Abs. 1 BDG freigesprochen.""Der Disziplinarbeschuldigte GrInsp römisch 40 wird vom Verdacht, er habe am 10. April 2016 in römisch 40 die Pflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am römisch 40 geborenen Insassen römisch 40 , HNR römisch 40 , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG begangen habe, gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG freigesprochen."
Im schriftlich ergangenem Disziplinarerkenntnis vom 16.03.2018, 102/Ds 3/17y, wurde dazu begründend ausgeführt, dass der erkennende Senat in der Verhandlung jene Aufnahme der Videoüberwachungsanlage in Augenschein genommen habe, die den inkriminierten Sachverhalt aufgezeichnet habe. Zwar lasse sich anhand dieses Beweismittels die vom Disziplinarbeschuldigten ersichtliche Handbewegung denkmöglich auch als Schlag gegen die Schulter des Insassen interpretieren, jedoch könne auch unter Heranziehung der Videoaufnahme die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er in einer angespannten Gemütsverfassung den Eindruck gehabt habe, der zuletzt aggressive XXXX wolle hinter den ihm den Rücken zuwendenden BI XXXX vorbeigehen, nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Es werde daher im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er lediglich "zur Eigensicherung" und zum Schutz seines Kollegen den Häftling an der Schulter mit einer raschen Handbewegung zurückzuhalten versuchte. Ebensowenig lasse sich anhand der vorliegenden Aufzeichnung der Videoüberwachungsanlage die weitere Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in einer begründete Zweifel ausschließenden Weise widerlegen, wonach er - nachdem BI XXXX die Haftraumtüre des Beobachtungsraumes geöffnet habe - lediglich aus Frustration über das unangenehme Verhalten des Häftlings einen "Lufttritt" auszuführen beabsichtigte, jedoch in keiner Weise intendiert habe, den Genannten durch einen Tritt am Körper zu misshandeln oder zu verletzen.Im schriftlich ergangenem Disziplinarerkenntnis vom 16.03.2018, 102/Ds 3/17y, wurde dazu begründend ausgeführt, dass der erkennende Senat in der Verhandlung jene Aufnahme der Videoüberwachungsanlage in Augenschein genommen habe, die den inkriminierten Sachverhalt aufgezeichnet habe. Zwar lasse sich anhand dieses Beweismittels die vom Disziplinarbeschuldigten ersichtliche Handbewegung denkmöglich auch als Schlag gegen die Schulter des Insassen interpretieren, jedoch könne auch unter Heranziehung der Videoaufnahme die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er in einer angespannten Gemütsverfassung den Eindruck gehabt habe, der zuletzt aggressive römisch 40 wolle hinter den ihm den Rücken zuwendenden BI römisch 40 vorbeigehen, nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Es werde daher im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er lediglich "zur Eigensicherung" und zum Schutz seines Kollegen den Häftling an der Schulter mit einer raschen Handbewegung zurückzuhalten versuchte. Ebensowenig lasse sich anhand der vorliegenden Aufzeichnung der Videoüberwachungsanlage die weitere Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in einer begründete Zweifel ausschließenden Weise widerlegen, wonach er - nachdem BI römisch 40 die Haftraumtüre des Beobachtungsraumes geöffnet habe - lediglich aus Frustration über das unangenehme Verhalten des Häftlings einen "Lufttritt" auszuführen beabsichtigte, jedoch in keiner Weise intendiert habe, den Genannten durch einen Tritt am Körper zu misshandeln oder zu verletzen.
Auch die den Disziplinarbeschuldigten belastenden Angaben des XXXX könnten nicht dazu herangezogen werden, um Feststellungen treffen zu können, die einen Schuldspruch wegen schuldhafter Verletzung der in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu tragen vermögen. Der Untersuchungshäftling habe anlässlich der Einvernahme - abgesehen von sonstigen massiven Misshandlungen durch den Disziplinarbeschuldigten in Form der Versetzung mehrfacher Schläge gegen sein Gesicht - lediglich einen einzigen Fußtritt gegen seine Wade geschildert, wodurch er "hingefallen" sei. Diese Angaben ließen sich mit dem Videobeweis nicht in Einklang bringen, zumal auf der Aufnahme eindeutig zu sehen sei, dass XXXX durch den dem Disziplinarbeschuldigten nunmehr zum Vorwurf gemachten angeblichen Fußtritt jedenfalls nicht zu Sturz gekommen sei. Auch habe anlässlich der zeitnahe durchgeführten ärztlichen Untersuchung des XXXX weder in dessen Gesichtsbereich noch an dessen Wade Verletzungsfolgen festgestellt werden können, welche zwangsläufig bei derartig schwerwiegenden Misshandlungen, wie sie vom Häftling behauptet worden seien, zu erwarten gewesen wären.Auch die den Disziplinarbeschuldigten belastenden Angaben des römisch 40 könnten nicht dazu herangezogen werden, um Feststellungen treffen zu können, die einen Schuldspruch wegen schuldhafter Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu tragen vermögen. Der Untersuchungshäftling habe anlässlich der Einvernahme - abgesehen von sonstigen massiven Misshandlungen durch den Disziplinarbeschuldigten in Form der Versetzung mehrfacher Schläge gegen sein Gesicht - lediglich einen einzigen Fußtritt gegen seine Wade geschildert, wodurch er "hingefallen" sei. Diese Angaben ließen sich mit dem Videobeweis nicht in Einklang bringen, zumal auf der Aufnahme eindeutig zu sehen sei, dass römisch 40 durch den dem Disziplinarbeschuldigten nunmehr zum Vorwurf gemachten angeblichen Fußtritt jedenfalls nicht zu Sturz gekommen sei. Auch habe anlässlich der zeitnahe durchgeführten ärztlichen Untersuchung des römisch 40 weder in dessen Gesichtsbereich noch an dessen Wade Verletzungsfolgen festgestellt werden können, welche zwangsläufig bei derartig schwerwiegenden Misshandlungen, wie sie vom Häftling behauptet worden seien, zu erwarten gewesen wären.
Somit mangle es an gesicherten Beweisergebnissen, um mit der für einen Schuldspruch erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, der Disziplinarbeschuldigte habe zumindest bedingt vorsätzlich gegen die ihn treffenden Dienstverpflichtungen verstoßen, nämlich das Gebot, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und gegen die weitere Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.Somit mangle es an gesicherten Beweisergebnissen, um mit der für einen Schuldspruch erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, der Disziplinarbeschuldigte habe zumindest bedingt vorsätzlich gegen die ihn treffenden Dienstverpflichtungen verstoßen, nämlich das Gebot, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) und gegen die weitere Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.
Mangels Schuldbeweises sei mit Freispruch vorzugehen gewesen.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde erhoben.
Insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnungen seien ein Schlag und ein Tritt gegen den Insassen XXXX ersichtlich. Es komme nicht darauf an, in welcher Intensität diese ausgeführt worden seien bzw. ob der jugendliche Insasse durch diese "hingefallen" sei, sondern würden diese gegenüber dem Insassen gesetzten Aggressionshandlungen vielmehr gerade jene Werte verletzen, deren Schutz der Stellung des Disziplinarbeschuldigten als Justizwachebeamter obliegen.Insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnungen seien ein Schlag und ein Tritt gegen den Insassen römisch 40 ersichtlich. Es komme nicht darauf an, in welcher Intensität diese ausgeführt worden seien bzw. ob der jugendliche Insasse durch diese "hingefallen" sei, sondern würden diese gegenüber dem Insassen gesetzten Aggressionshandlungen vielmehr gerade jene Werte verletzen, deren Schutz der Stellung des Disziplinarbeschuldigten als Justizwachebeamter obliegen.
Wenngleich eine über einen Misshandlungsvorsatz hinausgehende innere Tatseite von der Disziplinarkommission nicht angenommen worden sei, sei dieser entgegen zu halten, dass für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung jedenfalls Fahrlässigkeit genüge. Die Folgen der Tat seien angesichts der Verletzung der Kernaufgaben des Disziplinarbeschuldigten nicht gering und wäre sohin schon aufgrund generalpräventiver Erwägungen die Bestrafung des Genannten geboten, wobei überdies eine solche Vorgangsweise darüber hinaus zweifellos geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.
Beantragt werde daher der Beschwerde stattzugeben, den Disziplinarbeschuldigten zu beiden gegen ihn erhobenen Vorwürfen schuldig zu erkennen und über ihn eine tat- und schuldangemessene Disziplinarstrafe zu verhängen.
Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten wurde ausgeführt, insoweit in der Beschwerde ausgeführt werde, dass "insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnungen ein Schlag und Tritt gegen den Insassen XXXX ersichtlich wäre", dem entgegenzuhalten sei, dass gerade diese Sachverhaltsfeststellungen von der Disziplinarkommission nicht getroffen werden hätten können. Aus der Videoaufzeichnung sei eben nicht ersichtlich, dass ein Schlag und ein Tritt des Disziplinarbeschuldigten gegen den Insassen geführt worden wäre.Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten wurde ausgeführt, insoweit in der Beschwerde ausgeführt werde, dass "insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnungen ein Schlag und Tritt gegen den Insassen römisch 40 ersichtlich wäre", dem entgegenzuhalten sei, dass gerade diese Sachverhaltsfeststellungen von der Disziplinarkommission nicht getroffen werden hätten können. Aus der Videoaufzeichnung sei eben nicht ersichtlich, dass ein Schlag und ein Tritt des Disziplinarbeschuldigten gegen den Insassen geführt worden wäre.
a) Schlag gegen den Insassen: Der Disziplinarbeschuldigte habe in seiner Vernehmung vor der Disziplinarkommission nachvollziehbar dargelegt, dass er den Insassen, der hinter dem Rücken des ebenfalls einschreitenden BI XXXX am Haftraum vorbei weitergehen habe wollen, mit einer Handbewegung an der Schulter zurückgehalten habe. Diese Verantwortung des Disziplinarbeschuldigte sei auch durch die Videoaufzeichnungen nicht widerlegt und sei von der Disziplinarkommission daher zu Recht ausgesprochen worden, dass ein "Faust"schlag gegen das rechte Schulterblatt des Insassen durch den Disziplinarbeschuldigten nicht als erwiesen angenommen werden könne. Dies sei auch mit der Videoaufzeichnung insofern gut in Einklang zu bringen, als ein Faustschlag - wenn er tatsächlich geführt worden wäre - eine erkennbare Reaktion des Insassen nach sich ziehen hätte müssen, welche auch in der Videoaufzeichnung zu sehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.a) Schlag gegen den Insassen: Der Disziplinarbeschuldigte habe in seiner Vernehmung vor der Disziplinarkommission nachvollziehbar dargelegt, dass er den Insassen, der hinter dem Rücken des ebenfalls einschreitenden BI römisch 40 am Haftraum vorbei weitergehen habe wollen, mit einer Handbewegung an der Schulter zurückgehalten habe. Diese Verantwortung des Disziplinarbeschuldigte sei auch durch die Videoaufzeichnungen nicht widerlegt und sei von der Disziplinarkommission daher zu Recht ausgesprochen worden, dass ein "Faust"schlag gegen das rechte Schulterblatt des Insassen durch den Disziplinarbeschuldigten nicht als erwiesen angenommen werden könne. Dies sei auch mit der Videoaufzeichnung insofern gut in Einklang zu bringen, als ein Faustschlag - wenn er tatsächlich geführt worden wäre - eine erkennbare Reaktion des Insassen nach sich ziehen hätte müssen, welche auch in der Videoaufzeichnung zu sehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.
b) Fußtritt: Auch dazu sei auszuführen, dass ein Fußtritt des Disziplinarbeschuldigten gegen den Insassen mit der für das Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit weder aus der Videoaufzeichnung, noch aus dem übrigen Beweisergebnissen abzuleiten sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe auch in diesem Fall nachvollziehbar dargelegt, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer angespannten und frustrierten Gemütsverfassung befunden habe und deshalb eine dem Tritt gleichende Fußbewegung ausgeführt habe. Eine Berührung des Insassen infolge dieses Fußtritts könne aus der Videoaufzeichnung nicht abgeleitet werden und habe tatsächlich auch nie stattgefunden. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass der Insasse behauptet habe, dass er durch die Versetzung eines (einzigen) Fußtritts gegen seine Wade hingefallen sei. Dies sei durch die Videoaufzeichnung eindeutig widerlegt und komme daher den Ausführungen bzw. Angaben des XXXX diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zu.b) Fußtritt: Auch dazu sei auszuführen, dass ein Fußtritt des Disziplinarbeschuldigten gegen den Insassen mit der für das Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit weder aus der Videoaufzeichnung, noch aus dem übrigen Beweisergebnissen abzuleiten sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe auch in diesem Fall nachvollziehbar dargelegt, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer angespannten und frustrierten Gemütsverfassung befunden habe und deshalb eine dem Tritt gleichende Fußbewegung ausgeführt habe. Eine Berührung des Insassen infolge dieses Fußtritts könne aus der Videoaufzeichnung nicht abgeleitet werden und habe tatsächlich auch nie stattgefunden. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass der Insasse behauptet habe, dass er durch die Versetzung eines (einzigen) Fußtritts gegen seine Wade hingefallen sei. Dies sei durch die Videoaufzeichnung eindeutig widerlegt und komme daher den Ausführungen bzw. Angaben des römisch 40 diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zu.
Zusammenfassend sei zu Punkt a) und b) festzuhalten, dass die Beschwerde sich gegen die Beweiswürdigung der Disziplinarkommission wende, welche entgegen der Ansicht des Disziplinaranwalts von der Disziplinarkommission richtig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sei und seien die bezughabenden Feststellungen von der Disziplinarkommission auch detailliert begründet worden.
Insoweit die Beschwerde sich darauf stütze, dass für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung jedenfalls Fahrlässigkeit genüge und ein dolus eventualis des Beschuldigten erforderlich wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass - wie von der Disziplinarkommission richtig festgestellt worden sei - eine Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten nicht festgestellt habe werden können, sohin auch keine fahrlässige Dienstpflichtverletzung. Das Zurückhalten des Insassen habe lediglich die vom Disziplinarbeschuldigten zu erwartende Dienstpflichtausübung dargestellt.
Den "Lufttritt" betreffend, habe die Disziplinarkommission richtig festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte in keiner Weise intendiert habe, den Insassen durch einen Tritt am Körper zu misshandeln oder zu verletzen.
Gemäß Rechtsprechung des VwGH sei an einen "normalen Beamten" nicht der Maßstab eines perfekt und fehlerfrei arbeitenden Mustermenschen anzulegen. Auf menschlich verständliche Fehlerquellen sei Bedacht zu nehmen und sei im gegenständlichen Fall von der Disziplinarkommission auch zu berücksichtigen gewesen, dass - wie vom Disziplinarbeschuldigten angegeben - er sich zum Vorfallszeitpunkt bereits in einer angespannten - durch den Insassen XXXX verursachen - Gemütsverfassung befunden habe. Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass dem Disziplinarbeschuldigten auch eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung nicht zur Last zu legen und der Freispruch durch die Disziplinarkommission zu Recht erfolgt sei.Gemäß Rechtsprechung des VwGH sei an einen "normalen Beamten" nicht der Maßstab eines perfekt und fehlerfrei arbeitenden Mustermenschen anzulegen. Auf menschlich verständliche Fehlerquellen sei Bedacht zu nehmen und sei im gegenständlichen Fall von der Disziplinarkommission auch zu berücksichtigen gewesen, dass - wie vom Disziplinarbeschuldigten angegeben - er sich zum Vorfallszeitpunkt bereits in einer angespannten - durch den Insassen römisch 40 verursachen - Gemütsverfassung befunden habe. Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass dem Disziplinarbeschuldigten auch eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung nicht zur Last zu legen und der Freispruch durch die Disziplinarkommission zu Recht erfolgt sei.
Am 13.06.2018 langte das Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorlegte.
In der Beschwerdesache wurde für den 17.04.2019, 9:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Der Disziplinarbeschuldigte stellte mit Schriftsatz vom 29.03.2019 einen Antrag auf Verlegung der Verhandlung auf einen Termin nach dem "24.10.2019", wobei ersucht werde, diesen Termin nicht im Zeitraum 02.05. und 03.05. anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dieser Ladung der Einschreiter erstmals von der gegenständlichen Beschwerde des Disziplinaranwaltes erfahren habe. Zudem befinde sich der Einschreiter, welcher das gesamte bisherige Verfahren persönlich geführt habe, im Ausland (Karwoche). Aufgrund der bereits langjährigen Verfahrensführung durch den Rechtsvertreter des Einschreiters und des dadurch entstandenen Vertrauensverhältnisses sei eine Substituierung der anberaumten Verhandlung untunlich.
Mit Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2019 an den Rechtsvertreter wurde um einen Nachweis des Auslandsaufenthaltes des Disziplinarbeschuldigten für den Verhandlungstermin am 17.04.2019 ersucht und ausgeführt, dass die Unkenntnis der Beschwerde des Disziplinaranwaltes nicht nachvollziehbar sei, da gegen die Beschwerde sogar eine Stellungnahme eingebracht worden sei.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2019 wurde das Vorbringen in der Vertagungsbitte dahingehend präzisiert, dass sich nicht der Einschreiter, sondern der Rechtsvertreter des Einschreiters und Disziplinarbeschuldigten zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung im Ausland befinde. Weiters werde das Vorbringen, dass der Einschreiter erstmals von der Beschwerde durch die Ladung erfahren habe, zurückgezogen. Zum Nachweis, dass sich der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten von 16.04. bis 19.04.2019 im Ausland befinde, wurde eine Buchungsbestätigung vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass die Auslandsreise bereits am 30.01.2019 gebucht worden sei. Unter einem stellte der Rechtsvertreter den Antrag auf Verlegung der Verhandlung auf einen Termin nach dem 06.05.2019.
Am 17.04.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser wurde vom Rechtsvertreter vorgebracht wie in der Befangenheitsanzeige vom 15.04.2019 und wurde der vorsitzende Richter aus den in der Befangenheitsanzeige näher dargelegten Gründen abgelehnt. Für den Fall, dass der vorsitzende Richter diese Befangenheit nicht wahrnehme, werde dies als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt.
Der Disziplinaranwalt äußerte sich dazu, dass keine relevanten Befangenheitsgründe angeführt worden seien, dass die Vorentscheidung für eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Hauptverfahren herangezogen werde, sei für ihn kein Befangenheitsgrund. Der Rechtsvertreter bestritt dies.
Der Befangenheitsanzeige vom 15.04.2019, eingelangt am 17.04.2019, ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen: Zum Punkt Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der Disziplinarkommission wurde ausgeführt, dass der vorsitzende Richter in diesem Erkenntnis die - letztlich unrichtige - Rechtsansicht vertreten habe, dass durch den Berichtigungsbescheid lediglich ein "Schreibfehler" im ursprünglichen Bescheid korrigiert worden sei.
Zur Verspätung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016, der dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten am 30.06.2016 zugestellt worden sei, am 18.07.2016 zur Post gegeben worden sei und am 20.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ab 30.06.2016 habe mit Ablauf des 28.07.2016 geendet. Die Beschwerde sei irrtümlicherweise nicht bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz eingebracht worden, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Weiterleitung der Beschwerde sei durch den vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.08.2016 erfolgt, daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.06.2016 und daher 13 Tage nach Einlagen beim Bundesverwaltungsgerichtes. Nachdem die Beschwerde daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde eingelangt sei, wäre - wenn die Rechtsansicht des Richters richtig gewesen wäre - die Beschwerde verspätet gewesen.
Der vorsitzende Richter wäre gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG gesetzlich verpflichtet gewesen, die Beschwerde vom 18.07.2016 ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten.Der vorsitzende Richter wäre gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gesetzlich verpflichtet gewesen, die Beschwerde vom 18.07.2016 ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Bei einer Verzögerung der Weiterleitung der Beschwerde im Ausmaß von beinahe zwei Wochen, stelle dies nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten einen - wenn auch sanktionslosen - Rechtsbruch dar.
Der Disziplinarbeschuldigte habe gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht durch den vorsitzenden Richter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof erhoben und sei die bekämpfte Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden.
Nur deshalb sei die rechtswidrige Verzögerung der Weiterleitung der Beschwerde durch den vorsitzenden Richter folgenlos geblieben.
Aus den Begründungen der jeweiligen Erkenntnisse betreffend Suspendierungsbescheid als auch Einleitungsbeschluss in der berichtigten Fassung zeige sich einerseits, dass der vorsitzende Richter bereits eine vorgefasste Meinung in Form einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu Lasten des Disziplinarbeschuldigten habe und im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren eine "volle Unbefangenheit" des Richters nicht nur in Zweifel zu ziehen sei, sondern nachweislich nicht gegeben sei.
Aus den genannten Erkenntnissen ergebe sich eindeutig eine Vorverurteilung des Disziplinarbeschuldigten durch den vorsitzenden Richter und liege schon dadurch eine Befangenheit des Richters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vor.Aus den genannten Erkenntnissen ergebe sich eindeutig eine Vorverurteilung des Disziplinarbeschuldigten durch den vorsitzenden Richter und liege schon dadurch eine Befangenheit des Richters im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor.
Auch die Verfahrensführung durch den vorsitzenden Richter zeige, dass eine volle Unbefangenheit des Richters im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und begründet in Zweifel zu ziehen sei.
Einerseits werde diesbezüglich auf die Unterlassung der Weiterleitung der Beschwerde durch beinahe zwei Wochen - wie oben dargestellt - verwiesen, andereseits werde dazu ausgeführt:
Die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 17.04.2019 (Karwoche) sei dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten am Freitag, den 29.03.2019, zugestellt worden.
Der Rechtsvertreter des Einschreiters habe noch am selben Tag der Referentin des vorsitzenden Richters telefonisch mitgeteilt, dass er sich zum Verhandlungszeitpunkt am 17.04.2019 im Ausland befinde und um Verlegung ersuche und mitgeteilt, dass eine schriftliche Vertagungsbitte erstattet werde. Die Vertagungsbitte sei noch am selben Tag geschrieben und am nächsten Werktag eingebracht worden.
Mit E-Mail vom 02.04.2019 sei der Rechtsvertreter des Einschreiters durch den vorsitzenden Richter aufgefordert worden, einen Nachweis des Auslandsaufenthaltes vorzulegen.
In der Vertagungsbitte sei irrtümlich der Auslandsaufenthalt für den Disziplinarbeschuldigten angegeben worden, tatsächlich befinde sich der Rechtsvertreter des Einschreiters und Verteidiger im gegenständlichen Verfahren zum Verhandlungszeitpunkt im Ausland.
Die entsprechende Buchungsbestätigung sei vom Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten beigeschaffen und mit neuerlicher Vertagungsbitte vom 08.04.2019 dem Gericht vorgelegt worden. Aus der Buchungsbestätigung sei ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt bereits am 30.01.2019 gebucht worden sei.
Am Freitag, 12.04.2019, sei dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten von der Referentin des Richters telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Verlegung der Verhandlung nicht erfolgen werde.
Auch aus dieser Vorgangsweise zeige sich, dass der Richter dem Disziplinarbeschuldigten gegenüber negativ eingestellt sei und habe sich im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen ein Bild ergeben, das geeignet sei, die vollkommende Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.
Zudem sei aufgrund der Mitwirkung des vorsitzenden Richters an der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben genannten Verfahren auch der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG verwirklicht.Zudem sei aufgrund der Mitwirkung des vorsitzenden Richters an der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben genannten Verfahren auch der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG verwirklicht.
Zusammenfassend liege daher eine Befangenheit des vorsitzenden Richters im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten vor und werde die Befangenheit unter einem angezeigt und der vorsitzende Richter aus obigen Gründen durch den Disziplinarbeschuldigten abgelehnt.
In eventu für den Fall der Nichtwahrnehmung der Befangenheit des vorsitzenden Richters im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren werde dies bereits jetzt als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt.
In weiterer Folge wurde für den 29.05.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
In der am 29.05.2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung haben der Disziplinaranwalt, der Disziplinarbeschuldigte und der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten teilgenommen. Nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.In der am 29.05.2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung haben der Disziplinaranwalt, der Disziplinarbeschuldigte und der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten teilgenommen. Nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt XXXX an.1.1. Der römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt römisch 40 an.
Aus der Tätigkeit brachte er zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 2.200,-
monatlich ins Verdienen. Er ist verheiratet und mit Sorgepflichten gegenüber seiner in Karenz befindlichen Gattin und zwei Kindern und darüber hinaus mit Verbindlichkeiten für einen Hausbau von rund EUR 60.000,- belastet.
Der Disziplinarbeschuldigte ist vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall disziplinär nicht in Erscheinung getreten. Belobigungen liegen nicht vor.
1.2. Der am XXXX geborene Insasse der Justizanstalt XXXX XXXX wurde von den Justizwachebeamten BezInsp XXXX und dem Disziplinarbeschuldigten am 10.04.2016 um 18:10 Uhr über Anordnung des Nachtdienstkommandanten BezInsp XXXX zum Beobachtungsraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX verlegt. Bei Annäherung an den Beobachtungsraum war der vor dem Untersuchungshäftling XXXX gehende BezInsp XXXX im Begriff, die Haftraumtüre aufzusperren. Der Disziplinarbeschuldigte versetzte XXXX in diesem Zusammenhang einen Stoß gegen die rechte Schulter.1.2. Der am römisch 40 geborene Insasse der Justizanstalt römisch 40 römisch 40 wurde von den Justizwachebeamten BezInsp römisch 40 und dem Disziplinarbeschuldigten am 10.04.2016 um 18:10 Uhr über Anordnung des Nachtdienstkommandanten BezInsp römisch 40 zum Beobachtungsraum der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 verlegt. Bei Annäherung an den Beobachtungsraum war der vor dem Untersuchungshäftling römisch 40 gehende BezInsp römisch 40 im Begriff, die Haftraumtüre aufzusperren. Der Disziplinarbeschuldigte versetzte römisch 40 in diesem Zusammenhang einen Stoß gegen die rechte Schulter.
Nachdem BezInsp XXXX in weiterer Folge die Türe des Beobachtungsraumes geöffnet hatte und XXXX aufgefordert hatte, sich in die Räumlichkeiten zu begeben, führte der Disziplinarbeschuldigte einen Tritt in Richtung des XXXX aus.Nachdem BezInsp römisch 40 in weiterer Folge die Türe des Beobachtungsraumes geöffnet hatte und römisch 40 aufgefordert hatte, sich in die Räumlichkeiten zu begeben, führte der Disziplinarbeschuldigte einen Tritt in Richtung des römisch 40 aus.
Der Disziplinarbeschuldigte setzte diese Handlungen bewusst.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 vor der belangten Behörde, den Feststellungen der belangten Behörde iVm der durchführten Verhandlung vom 29.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Disziplinarbeschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen persönlichen Daten seit der letzten Verhandlung und zum Gehalt befragt, angegeben, dass alles gleich geblieben sei. Weiters hat er sowohl Disziplinarstrafen als auch Belobigungen verneint. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 vor der belangten Behörde, den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit der durchführten Verhandlung vom 29.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Disziplinarbeschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen persönlichen Daten seit der letzten Verhandlung und zum Gehalt befragt, angegeben, dass alles gleich geblieben sei. Weiters hat er sowohl Disziplinarstrafen als auch Belobigungen verneint. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus Einsichtnahmen in die im Akt enthaltene Videoaufnahme. Aufgrund dieser Videoaufnahme ist ein Stoß gegen die rechte Schulter sowie ein Tritt in Richtung des Insassen ersichtlich. Beide Handlungen wurden gefilmt und sind auf dem Video ersichtlich.
Dass der Disziplinarbeschuldigte bewusst diese Handlungen setzte, ergibt sich aus den äußeren Umständen der Handlung.
Das Video wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Aufgrund der Videoaufzeichnung ist - wie bereits ausgeführt - ein Stoß gegen die rechte Schulter des Insassen ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass der Stresslevel des Disziplinarbeschuldigten an diesem Tag hoch gewesen sein mag und der Dienst des Disziplinarbeschuldigten an sich schwierig und anspruchsvoll ist. Auch wird es durchaus für glaubwürdig erachtet, dass eine gewisse Provokation durch den Insassen vorausgegangen sein mag und eine angespannte Situation geherrscht habe. Jedoch kann in der konkreten tatrelevanten Situation kein aggressives Verhalten des Insassen erkannt werden. Weiters lässt das konkrete Verhalten des Insassen auch nicht darauf schließen, dass er Anweisungen nicht befolgt habe. Die Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er den Eindruck gehabt habe, der Insasse habe am Haftraum vorbeigehen wollen, kann aufgrund des in der Videoaufzeichnung sichtbaren Rollwagens, welcher ein Weitergehen des Insassen behindert hätte, nicht nachvollzogen werden. Für den Senat handelt es sich aufgrund des Videos nicht um einen Griff auf die Schulter, sondern eindeutig um einen Stoß. Der Senat verkennt zwar nicht, dass in der Videoaufzeichnung nur ein kurzer Ausschnitt der Verlegung zu sehen ist, dennoch kann in dieser Situation kein aggressives Verhalten des Insassen oder ein Verhalten, den Anweisungen nicht Folge leisten zu wollen, erkannt werden und die Rechtfertigung daher nicht nachvollzogen werden.
Auch ist für den Senat in der Videoaufzeichnung ein Tritt in Richtung des Insassen XXXX ersichtlich. Dabei ist unerheblich, ob der Tritt den Insassen tatsächlich getroffen hat.Auch ist für den Senat in der Videoaufzeichnung ein Tritt in Richtung des Insassen römisch 40 ersichtlich. Dabei ist unerheblich, ob der Tritt den Insassen tatsächlich getroffen hat.
Der Disziplinarbeschuldigte bestreitet auch nicht, dass er die Person in der Videoaufzeichnung ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Videoaufzeichnung manipuliert wurde. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die die Videoaufzeichnung in Zweifel ziehen würden.
Der Disziplinarbeschuldigte bestreitet auch nicht, dass er zwei Handlungen gesetzt hat, vielmehr deutet er diese anders. So führte er in der Verhandlung zur ersten Handlung aus, er habe den Insassen mit einem Griff auf die Schulter zum Stehenbleiben gebracht (VH-Protokoll S. 5). Zur zweiten Handlung führt er aus, das sei ein emotionaler "Fußschwinger" gewesen, er habe ihn nicht getroffen (VH-Protokoll S. 5).
Die erstmals in der Verhandlung am 29.05.2019 beantragte Einvernahme des Insp. XXXX trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei und war daher entbehrlich. Dieser hat bei der niederschriftlichen Vernehmung am 14.04.2016 angegeben: "Auf die Frage, ob der Insasse vor dem Beobachtungshaftraum geschlagen oder getreten wurde, gebe ich an, dass ich ihn nicht geschlagen oder getreten habe und ich sonst auch nichts wahrgenommen habe." Weiters ist der Niederschrift zu entnehmen: "Auf den Vorhalt, dass es Videosequenzen mit körperlichen Übergriffen gäbe, gebe ich an, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen körperlichen Übergriff wahrgenommen hätte und auch selbst keine getätigt habe." Von einer Einvernahme des Zeugen wurde aufgrund des vorliegenden Videos, auf dem klar ein Stoß und ein Tritt zu erkennen sind, und der Angabe des Insp. XXXX in der Einvernahme, demnach er auch sonst nichts wahrgenommen habe, abgesehen.Die erstmals in der Verhandlung am 29.05.2019 beantragte Einvernahme des Insp. römisch 40 trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei und war daher entbehrlich. Dieser hat bei der niederschriftlichen Vernehmung am 14.04.2016 angegeben: "Auf die Frage, ob der Insasse vor dem Beobachtungshaftraum geschlagen oder getreten wurde, gebe ich an, dass ich ihn nicht geschlagen oder getreten habe und ich sonst auch nichts wahrgenommen habe." Weiters ist der Niederschrift zu entnehmen: "Auf den Vorhalt, dass es Videosequenzen mit körperlichen Übergriffen gäbe, gebe ich an, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen körperlichen Übergriff wahrgenommen hätte und auch selbst keine getätigt habe." Von einer Einvernahme des Zeugen wurde aufgrund des vorliegenden Videos, auf dem klar ein Stoß und ein Tritt zu erkennen sind, und der Angabe des Insp. römisch 40 in der Einvernahme, demnach er auch sonst nichts wahrgenommen habe, abgesehen.
Der ebenfalls erstmals in der Verhandlung am 29.05.2019 gestellte Antrag auf Beischaffung des Strafaktes war ebenfalls abzuweisen, da dieser für den Gegenstand des Disziplinarverfahrens unerheblich ist.
Auch von der Ausforschung und Einvernahme des polizeilich nicht im Bundesgebiet gemeldeten Insassen XXXX konnte abgesehen werden, weil dies im Hinblick aufgrund der vorliegenden Videoaufnahme - auf der die tatrelevanten Handlungen zu sehen sind - nichts zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte.Auch von der Ausforschung und Einvernahme des polizeilich nicht im Bundesgebiet gemeldeten Insassen römisch 40 konnte abgesehen werden, weil dies im Hinblick aufgrund der vorliegenden Videoaufnahme - auf der die tatrelevanten Handlungen zu sehen sind - nichts zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der Zeugenbeantragung keine ladungsfähige Adresse angegeben wurde.
Bereits mit Schreiben vom 27.07.2016 (ON 15) hat der Disziplinarbeschuldigte Schriftstücke vorgelegt und ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Zeuge im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht zur Verfügung stehe.
Diesem Schreiben war insbesondere ein Amtsvermerk (ON 15) zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der Zeuge am 19.05.2016 an seiner Unterkunftsadresse in XXXX , persönlich angetroffen worden und ein Vernehmungstermin für den 25.05.2016 vereinbart worden sei, dem er noch "erfreut" zugesagt habe. Er sei aber dem vereinbarten Termin unentschuldigt ferngeblieben. Auf der von ihm selbst bekannt gegebenen Telefonnummer sei er nicht mehr erreichbar gewesen. Auf telefonische Anfrage der Betreuungseinrichtung sei bekannt gegeben worden, dass er seine Unterkunft ohne Angabe von Gründen nach "unbekannt" verlassen habe - er sei zuletzt am Samstag, den 21.05.2016, in der Unterkunft gesehen worden. Auch seine Mitbewohner würden nicht wissen, wo er sich aufhalte.Diesem Schreiben war insbesondere ein Amtsvermerk (ON 15) zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der Zeuge am 19.05.2016 an seiner Unterkunftsadresse in römisch 40 , persönlich angetroffen worden und ein Vernehmungstermin für den 25.05.2016 vereinbart worden sei, dem er noch "erfreut" zugesagt habe. Er sei aber dem vereinbarten Termin unentschuldigt ferngeblieben. Auf der von ihm selbst bekannt gegebenen Telefonnummer sei er nicht mehr erreichbar gewesen. Auf telefonische Anfrage der Betreuungseinrichtung sei bekannt gegeben worden, dass er seine Unterkunft ohne Angabe von Gründen nach "unbekannt" verlassen habe - er sei zuletzt am Samstag, den 21.05.2016, in der Unterkunft gesehen worden. Auch seine Mitbewohner würden nicht wissen, wo er sich aufhalte.
Auch aus einer eingeholten aktuellen ZMR ergibt sich, dass der Insasse (noch immer) nach unbekannt verzogen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
...
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein Verhalten Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 begangen.Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein Verhalten Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 begangen.
Den Beschwerdeausführungen des Disziplinaranwaltes ist beizupflichten, wonach aufgrund der Videoaufzeichnungen ein Stoß gegen die rechte Schulter und ein Tritt in Richtung des Insassen XXXX ersichtlich ist. Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch jene Werte verletzt, deren Schutz der Stellung des Disziplinarbeschuldigten als Justizwachebeamter obliegt.Den Beschwerdeausführungen des Disziplinaranwaltes ist beizupflichten, wonach aufgrund der Videoaufzeichnungen ein Stoß gegen die rechte Schulter und ein Tritt in Richtung des Insassen römisch 40 ersichtlich ist. Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch jene Werte verletzt, deren Schutz der Stellung des Disziplinarbeschuldigten als Justizwachebeamter obliegt.
Zur Schwere der Schuld ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Daher ist grundsätzlich von einer an sich schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen.
Zudem widerspricht das im Videobeweis ersichtliche Verhalten der Aussage des Disziplinarbeschuldigten, wonach er professionell, das heißt auf Augenhöhe, vorsichtig und besonnen sowie mit Respekt den Insassen begegnet.
Siehe dazu auch die Vollzugsordnung für Justizanstalten vom 23. Dez. 1995 GZ JMZ42302/27/V./95. 1.4. Abs. 2, wonach die Insassen nach den in der Gesellschaft geltenden Regeln der Höflichkeit behandelt werden sollten.Siehe dazu auch die Vollzugsordnung für Justizanstalten vom 23. Dez. 1995 GZ JMZ42302/27/V./95. 1.4. Absatz 2,, wonach die Insassen nach den in der Gesellschaft geltenden Regeln der Höflichkeit behandelt werden sollten.
Schon aus Gründen der Generalprävention erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten geboten, um andere Beamte von solchen Verhaltensweisen abzuhalten.
Spezialpräventiven Erwägungen konnte deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, zumal bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des gegenständlichen Falles keine Gründe hervorgekommen sind, die ein Absehen von der Strafe als vertretbar erscheinen lassen.
Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte disziplinär unbescholten ist. Weiters wird mildernd berücksichtigt, dass offenbar eine angespannte Stimmung zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Insassen geherrscht hat, resultierend aus der besonderen Situation aufgrund der Selbstverletzung des Insassen.
Als erschwerend ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Insassen zum Vorfallszeitpunkt um einen Minderjährigen gehandelt hat.
Die Verhängung der Geldbuße von 500,- Euro ist - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten - schuld- und tatangemessen, zumal von einem Überwiegen der Milderungsgründen auszugehen ist. Wie bereits ausgeführt, war eine Bestrafung bereits aus generalpräventiven Gründen erforderlich; spezialpräventiven Erwägungen kam keine entscheidende Bedeutung zu.
Zum Einwand der Befangenheit ist auszuführen:
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitglieds des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte beziehungsweise in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitglieds des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte beziehungsweise in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).
Soweit der Disziplinarbeschuldigte aus der Begründung der Disziplinarerkenntnisse betreffend den Suspendierungsbescheid und den Einleitungsbeschluss eine Befangenheit ableitet, ist auszuführen, dass der vorsitzende Richter in diesen Erkenntnissen eine Beweiswürdigung vorgenommen hat und sich in Zuge dessen mit den Argumenten des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt hat. Der vorsitzende Richter fühlt sich aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht für befangen. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass allein die Tatsache der Durchführung einer Beweiswürdigung keine Befangenheit begründet (vgl. dazu VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).Soweit der Disziplinarbeschuldigte aus der Begründung der Disziplinarerkenntnisse betreffend den Suspendierungsbescheid und den Einleitungsbeschluss eine Befangenheit ableitet, ist auszuführen, dass der vorsitzende Richter in diesen Erkenntnissen eine Beweiswürdigung vorgenommen hat und sich in Zuge dessen mit den Argumenten des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt hat. Der vorsitzende Richter fühlt sich aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht für befangen. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass allein die Tatsache der Durchführung einer Beweiswürdigung keine Befangenheit begründet vergleiche dazu VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).
Soweit der Disziplinarbeschuldigte aus der Weiterleitung der vom Rechtsvertreter falsch eingebrachten Beschwerde an die zuständige Behörde binnen 13 Tagen durch den Richter eine Befangenheit ableitet, ist auszuführen, dass sich der vorsitzende Richter deshalb nicht für parteilich hält. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die Vertagungsbitte wegen Abwesenheit des Rechtsvertreters, bedenkt man allein den Aufwand von Terminkoordination und neuerlicher Ladungen im (Laien)richtersenat.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass der Vorwurf von Verfahrensfehlern - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass bildet, die Befangenheit des Richters anzunehmen (vgl. dazu VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass der Vorwurf von Verfahrensfehlern - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass bildet, die Befangenheit des Richters anzunehmen vergleiche dazu VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).
So begründe die Tatsache alleine, dass ein Organ, dessen Entscheidung im Rechtsmittelweg aufgehoben wurde, zur erneuten Entscheidung im fortgesetzten Verfahren berufen ist, keine Befangenheit (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (11. Auflage) Rz 111 mwH).So begründe die Tatsache alleine, dass ein Organ, dessen Entscheidung im Rechtsmittelweg aufgehoben wurde, zur erneuten Entscheidung im fortgesetzten Verfahren berufen ist, keine Befangenheit vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (11. Auflage) Rz 111 mwH).
Zum Vorbringen zu § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ist auszuführen, dass der vorsitzende Richter nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Disziplinarerkenntnis) mitgewirkt hat.Zum Vorbringen zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ist auszuführen, dass der vorsitzende Richter nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Disziplinarerkenntnis) mitgewirkt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtsbeschwerde, Beweismittel, Dienstpflichtverletzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2198095.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019