Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
BDG 1979 §123 Abs2Spruch
W116 2106772-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat II, vom 15.03.2015, GZ: 02 068/3-DK/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat römisch zwei, vom 15.03.2015, GZ: 02 068/3-DK/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Einleitungsbeschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe:
"im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung Zugriffe auf Daten durchgeführt zu haben, und zwar (anonymisiert):
1) H K (Anmerkung: der jeweils anonymisierte Betroffene)
Abfragedatum Abfragezeitraum
(Veranlagungsjahr)
21.12.2011 2008
23.03.2012 2011
23.03.2012 2010
23.03.2012 2009
23.03.2012 2008
23.03.2012 2007
23.03.2012 2006
2) M A
17.10.2011 2010
3) M M
16.02.2010 2009
12.02.2013 2011
13.11.2013 2008
4) P W
26.08.2009 2008
04.02.2010 2009
23.04.2014 2012
5) R M
24.06.2010 2008
6) S S
19.03.2008 2007
23.04.2008 2007
20.05.2008 2007
16.12.2010 2009
16.12.2010 2009
22.12.2010 2008
22.12.2010 2009
23.05.2012 2011
25.09.2012 2010
29.11.2012 2011
04.03.2013 2011
27.05.2014 2013
28.05.2014 2013
7) W K
27.02.2008 2007
17.08.2009 2008
16.12.2008 2003
28.12.2011 2010
09.08.2012 2011
27.12.2012 2009
8) W S
31.01.2012 2010
16.01.2014 2012
9) F G
03.09.2010 2009
03.09.2010 2009
10) H J
13.11.2008 2007
20.09.2011 2010
07.10.2011 2010
10.11.2011 2010
10.11.2011 2010
10.11.2011 2010
10.11.2011 2010
10.04.2012 07.09.2012 2011
07.09.2012 2011
14.09.2012 2010
27.01.2014 2013
27.01.2014 2013
27.01.2014 2013
01.04.2014 2013
01.04.2014 2013
01.04.2014 2013
29.07.2014 2013
11) K R
10.01.2011 2009
10.01.2011 2009
25.03.2013 25.03.2013 12) U G
21.09.2012 2011
18.12.2012 2011
18.12.2012 2011
18.12.2012 2011
25.06.2013 2012
11.07.2013 2012
29.04.2014 2013
13) H K 21.12.2011 2008
23.03.2012 2011
23.03.2012 2010
23.03.2012 2009
23.03.2012 2008
23.03.2012 2007
23.03.2012 2006
14) M A
17.10.2011 2010
15) M M
16.02.2010 2009
12.02.2013 2011
13.11.2013 2008
16) P W
26.08.2009 2008
04.02.2010 2009
23.04.2014 2012
17) R M
24.06.2010 2008
18) S S
19.03.2008 2007
23.04.2008 2007
20.05.2008 2007
16.12.2010 2009
16.12.2010 2009
22.12.2010 2008
22.12.2010 2009
23.05.2012 2011
25.09.2012 2010
29.11.2012 2011
04.03.2013 2011
27.05.2014 2013
28.05.2014 2013
19) W K
27.02.2008 2007
17.08.2009 2008
16.12.2008 2003
28.12.2011 2010
09.08.2012 2011
27.12.2012 2009
20) W S
31.01.2012 2010
16.01.2014 2012
21) L W
10.11.2008 2004
10.11.2008 2007
07.10.2009 2009
07.10.2009 2008
07.10.2009 2007
07.10.2009 2008
07.10.2009 2007
07.10.2009 2007
07.10.2009 2007
16.10.2009 2006
16.10.2009 2006
16.10.2009 2007
19.10.2009 2007
19.10.2009 2008
19.10.2009 2006
19.10.2009 2007
19.10.2009 2008
19.10.2009 2007
20.10.2009 2008
27.10.2009 2008
02.11.2009 2006
02.11.2009 2006
02.11.2009 2006
02.11.2009 2008
02.11.2009 2007
02.11.2009 2008
09.02.2010 2009
09.02.2010 2009
07.06.2010 2009
07.06.2010 2009
07.06.2010 2009
13.09.2010 2009
13.09.2010 2009
13.09.2010 2008
28.09.2010 2009
28.09.2010 2008
28.09.2010 2010
28.09.2010 2008
28.09.2010 2009
28.09.2010 2008
28.09.2010 2009
24.11.2010 2009
24.11.2010 2009
27.12.2010 2009
29.07.2011 2010
29.07.2011 2010
28.09.2011 2010
28.09.2011 28.10.2011 2010
28.10.2011 2009
12.12.2011 2009
12.12.2011 2010
12.12.2011 2009
12.12.2011 2010
20.12.2011 2010
21.12.2011 2010
21.12.2011 2010
27.11.2012 2011
27.11.2012 2010
27.11.2012 2011
13.09.2013 2011
13.09.2013 2012
13.09.2013 2011
11.10.2013 2012
11.10.2013 2011
11.10.2013 2012
11.10.2013 2011
22.11.2013 2012
22.11.2013 2012
22.11.2013 2012
22.11.2013 2012
22.11.2013 2012
22.11.2013 2012
22.11.2013 2012
26.11.2013 2012
27.11.2013 2011
27.11.2013 2012
28.11.2013 2011
28.11.2013 2012
09.12.2013 2012
12.12.2013 2012
13.12.2013 13.12.2013 2012
13.12.2013 2012
16.12.2013 2010
16.12.2013 2012
16.12.2013 2011
16.12.2013 2012
17.12.2013 2012
17.12.2013 2012
Durch diese mutmaßlich dienstlich nicht veranlassten Datenbankabfragen begründet AD W (der Beschwerdeführer) den Verdacht, die Weisungen des BMF, wonach Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes ausschließlich mit dienstlicher Veranlassung durchgeführt werden dürfen, schuldhaft nicht beachtet und dadurch gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Im Weiteren begründet AD W durch diese mutmaßlich dienstlich nicht veranlassten Datenbankabfragen hinsichtlich der Datenbankzugriffe betreffend K H, A M, W P, M R, S S, K W und S W den Verdacht, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes schuldhaft nicht beachtet zu haben und dadurch gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. AD W begründet den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979."Durch diese mutmaßlich dienstlich nicht veranlassten Datenbankabfragen begründet AD W (der Beschwerdeführer) den Verdacht, die Weisungen des BMF, wonach Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes ausschließlich mit dienstlicher Veranlassung durchgeführt werden dürfen, schuldhaft nicht beachtet und dadurch gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Im Weiteren begründet AD W durch diese mutmaßlich dienstlich nicht veranlassten Datenbankabfragen hinsichtlich der Datenbankzugriffe betreffend K H, A M, W P, M R, S S, K W und S W den Verdacht, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes schuldhaft nicht beachtet zu haben und dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. AD W begründet den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979."
In der Begründung wurde folgendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"AD W bewarb sich für die Funktion des Teamleiters im Infocenter am Standort X des FA Y. Zum verfahrensrechtlichen Ablauf bei Bewerbungen führt Punkt 3 des Erlasses des BMF GZ. - 320700/0001-1/20/2004 vom 16.11.2004 wie folgt aus: "Vor allem aus Gründen der Berufsethik, aber auch zur Erzielung von Beispielswirkungen wird anlassbezogen verstärktes Augenmerk auf unzulässige Abfragen in Datenbanken gelegt. Unter Punkt 3.1. des zitierten Erlasses wird die Vorgansweise wie folgt festgelegt: "Der Leiter/Leiterin der Dienstbehörde hat in folgenden Fällen anlassbezogene Auswertungen beim BIA anzufordern: Ausschreibungen oder Interessentensuchen von Führungs- oder Stabsfunktionen". Am 11.08.2014 wurde das BIA ersucht, eine systematische Analyse der Bewerber für die Funktion des Teamleiters des Teams Infocenter am Standort Villach durchzuführen. Das BIA hat am 27.08.2014 dem Vorstand des Finanzamtes einen Analysebericht übermittelt. In diesem Bericht empfahl das BIA mit Bezug auf AD W ergänzende Erhebungen im Hinblick auf das mögliche Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durchzuführen. In weiterer Folge wurden durch den Vorstand des Finanzamtes 46 Auskunftspersonen befragt. Unter Einbeziehung dieser ergänzenden Erhebungen erstattete das BIA am 13.01.2015 einen abschließenden Ermittlungs- und Empfehlungsbericht. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht würdigte die Dienstbehörde den vorliegenden Sachverhalt als geeignet, gegen AD W den Verdacht zu erheben, die im Spruch dieses Einleitungsbeschlusses dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS als dienstlich nicht veranlasst zu beurteilen und gegen AD W den Verdacht zu erheben, jene Weisungen des BMF nicht beachtet zu haben, wonach auf Daten im AIS nur aus dienstlicher Veranlassung zugegriffen werden darf. In der am 13.02.2015 erstatteten Disziplinaranzeige wurde gegen AD W diesbezüglich der Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen die Dienstpflichten gern. § 44 BDG 1979 erhoben. Soweit sich die von der Dienstbehörde als dienstlich nicht veranlassten Datenzugriffe auf die Personen K H, A M, M M, W P, S C, M R, K W, S W bezogen, wurde durch die Dienstbehörde gem. § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Dienstbehörde erkannte diesbezüglich den Verdacht, AD W habe durch diese Zugriffe auch gegen § 1 des Datenschutzgesetzes verstoßen und dadurch die Verwirklichung des Tatbestands des Amtsmissbrauchs zu verantworten. Aus diesem Grund wurde durch die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige vom 13.02.2015 gegen AD W mit Bezug auf diese Datenzugriffe auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gern. § 43 Abs. 2 BDG 1979 erhoben.""AD W bewarb sich für die Funktion des Teamleiters im Infocenter am Standort römisch zehn des FA Y. Zum verfahrensrechtlichen Ablauf bei Bewerbungen führt Punkt 3 des Erlasses des BMF GZ. - 320700/0001-1/20 aus 2004, vom 16.11.2004 wie folgt aus: "Vor allem aus Gründen der Berufsethik, aber auch zur Erzielung von Beispielswirkungen wird anlassbezogen verstärktes Augenmerk auf unzulässige Abfragen in Datenbanken gelegt. Unter Punkt 3.1. des zitierten Erlasses wird die Vorgansweise wie folgt festgelegt: "Der Leiter/Leiterin der Dienstbehörde hat in folgenden Fällen anlassbezogene Auswertungen beim BIA anzufordern: Ausschreibungen oder Interessentensuchen von Führungs- oder Stabsfunktionen". Am 11.08.2014 wurde das BIA ersucht, eine systematische Analyse der Bewerber für die Funktion des Teamleiters des Teams Infocenter am Standort Villach durchzuführen. Das BIA hat am 27.08.2014 dem Vorstand des Finanzamtes einen Analysebericht übermittelt. In diesem Bericht empfahl das BIA mit Bezug auf AD W ergänzende Erhebungen im Hinblick auf das mögliche Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durchzuführen. In weiterer Folge wurden durch den Vorstand des Finanzamtes 46 Auskunftspersonen befragt. Unter Einbeziehung dieser ergänzenden Erhebungen erstattete das BIA am 13.01.2015 einen abschließenden Ermittlungs- und Empfehlungsbericht. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht würdigte die Dienstbehörde den vorliegenden Sachverhalt als geeignet, gegen AD W den Verdacht zu erheben, die im Spruch dieses Einleitungsbeschlusses dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS als dienstlich nicht veranlasst zu beurteilen und gegen AD W den Verdacht zu erheben, jene Weisungen des BMF nicht beachtet zu haben, wonach auf Daten im AIS nur aus dienstlicher Veranlassung zugegriffen werden darf. In der am 13.02.2015 erstatteten Disziplinaranzeige wurde gegen AD W diesbezüglich der Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen die Dienstpflichten gern. Paragraph 44, BDG 1979 erhoben. Soweit sich die von der Dienstbehörde als dienstlich nicht veranlassten Datenzugriffe auf die Personen K H, A M, M M, W P, S C, M R, K W, S W bezogen, wurde durch die Dienstbehörde gem. Paragraph 78, StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Dienstbehörde erkannte diesbezüglich den Verdacht, AD W habe durch diese Zugriffe auch gegen Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes verstoßen und dadurch die Verwirklichung des Tatbestands des Amtsmissbrauchs zu verantworten. Aus diesem Grund wurde durch die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige vom 13.02.2015 gegen AD W mit Bezug auf diese Datenzugriffe auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gern. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erhoben."
Nach Zitat der rechtlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Erlässe des BMF führte die Behörde würdigend aus:
"Sämtliche Datenbanken, die elektronisch von der Finanzverwaltung geführt werden, darunter das AIS, unterliegen dem Datenschutzgesetz. Das Datenschutzgesetz sieht eine Benützung nur vor, wenn Zugriffe auf Daten dienstlich veranlasst sind. Die Finanzverwaltung hat sich zwischen den Jahren 2000 und 2004 mit mehreren Erlässen an alle Bediensteten gewandt, und auf diesen Umstand hingewiesen (siehe auszugsweise Darstellung unter der Überschrift Rechtslage). Die Finanzverwaltung hat in diesen Erlässen auch auf die gesetzliche Verpflichtung nach dem DSG verwiesen, wonach die ausschließlich dienstlich veranlasste Verwendung der Daten zu überprüfen ist. Wie sich aus der Disziplinaranzeige schlüssig ableiten lässt, erkannte die Dienstbehörde bei den verfahrensgegenständlichen Datenzugriffen keine dienstliche Veranlassung. Herr AD W war somit nach Beurteilung der Dienstbehörde weder durch das Gesetz, noch durch innerorganisatorische Vorschriften und auch nicht durch Einzelauftrag angewiesen auf diese Daten zuzugreifen. Vielmehr ergibt sich durch die Aussagen von K H, A M, W P, M R, S S, K W und S W der Verdacht, dass diese Personen auch in ihren Rechtsansprüchen nach dem DSG beeinträchtigt wurden.
Herrn AD W ist im Verdachtsweg schuldhaftes Verhalten zuzurechnen. Dies ergibt sich schon allein durch die wiederholten und eindringlich ausgesprochenen Dienstanweisungen, die an alle Bediensteten der Finanzverwaltung gerichtet wurden. Darüber hinaus ist für die Tätigkeit der Bediensteten der Finanzverwaltung die Kenntnis des Geheimnisschutzes, darunter auch die Kenntnis datenschutzrechtlicher Bestimmungen, Grundvoraussetzung der Dienstausübung und Gegenstand der Ausbildung. AD W begründet durch die verfahrensgegenständlichen Datenzugriffe daher den Verdacht, schuldhaft gegen die Weisungen des BMF verstoßen zu haben. Denn gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Soweit AD W durch unbefugte Datenabfragen auch ein Delikt nach dem Strafgesetzbuch verwirklicht hat, ist ihm auch ein Verstoß gegen die dienstrechtliche Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Verdachtswege anzulasten. Gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dieses Vertrauen wird allerdings dann verloren gehen, wenn Beamte selbst gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen; im konkreten Anlassfall begründet das Verhalten des AD W den Verdacht § 1 des Datenschutzgesetzes nicht beachtet zu haben, sodass durch den Dienstgeber der Sachverhalt zur strafrechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft anzuzeigen war."Herrn AD W ist im Verdachtsweg schuldhaftes Verhalten zuzurechnen. Dies ergibt sich schon allein durch die wiederholten und eindringlich ausgesprochenen Dienstanweisungen, die an alle Bediensteten der Finanzverwaltung gerichtet wurden. Darüber hinaus ist für die Tätigkeit der Bediensteten der Finanzverwaltung die Kenntnis des Geheimnisschutzes, darunter auch die Kenntnis datenschutzrechtlicher Bestimmungen, Grundvoraussetzung der Dienstausübung und Gegenstand der Ausbildung. AD W begründet durch die verfahrensgegenständlichen Datenzugriffe daher den Verdacht, schuldhaft gegen die Weisungen des BMF verstoßen zu haben. Denn gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Soweit AD W durch unbefugte Datenabfragen auch ein Delikt nach dem Strafgesetzbuch verwirklicht hat, ist ihm auch ein Verstoß gegen die dienstrechtliche Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 im Verdachtswege anzulasten. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dieses Vertrauen wird allerdings dann verloren gehen, wenn Beamte selbst gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen; im konkreten Anlassfall begründet das Verhalten des AD W den Verdacht Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes nicht beachtet zu haben, sodass durch den Dienstgeber der Sachverhalt zur strafrechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft anzuzeigen war."
2. Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen eine Beschwerde ein. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe lediglich Abfragen im Zusammenhang des Aufgabenbereichs im Info-Center getätigt und habe in dieser Hinsicht die Zustimmung bzw. Erlaubnis der abgefragten Personen erhalten. Es sei lediglich bei Eingaben von Erklärungen mehr als Hilfeleistung bzw. Hilfestellung gemeint, weshalb er keine illegalen Abfragen zu verantworten habe. Bezüglich konkret genannter Abfragen betreffend mehrerer konkret genannter Personen aus dem Zeitraum 2008 bis 2011 sei seiner Ansicht nach bereits Verjährung eingetreten und könnten ihm daher disziplinarrechtlich nicht mehr vorgehalten werden. Das Disziplinarverfahren sei daher einzustellen.
3. Mit Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 16.02.2017 übermittelte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens des LG Klagenfurt samt Urteil des OLG Graz betreffend den Beschwerdeführer.
Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14.09.2016 lautet (anonymisiert):
"Der Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wird dahin Folge gegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und über (der Beschwerdeführer) nach § 302 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt wird."Der Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wird dahin Folge gegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und über (der Beschwerdeführer) nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last."Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last."
Zum Sachverhalt wird darin ausgeführt:
"Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in der Zeit von 9. Jänner 2009 bis 31. Juli 2014 (laut Urteilsfeststellungen aber zwischen 26. August 2009 und 29. Juli 2014 - US 3) in Villach als Beamter des Finanzamtes Y seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, Nachgenannte an deren Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, dadurch wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Veranlassung und ohne Zustimmung der Genannten auf deren Datensätze im Abgabeninformationssystem (AIS) zugegriffen hat, nämlich:
1.) am 21.Dezember 2011 (ein Zugriff) und am 23.März 2012 (sechs Zugriffe) auf jene des K H;
2.) am 26.August 2009 (ein Zugriff), am 4.Februar 2010 (ein Zugriff) und am 23.April 2014 (ein Zugriff) auf jene des W P;
3.) am 18. April 2013 (ein Zugriff) auf jene der G M;
4.) am 31.Jänner 2012 (ein Zugriff) und am 16. Jänner 2014 (ein Zugriff) auf jene des S W ;
5.) in der Zeit von 10.Jänner 2011 bis 25.März 2013 (vier Zugriffe) auf jene der R K ;
6.) am 3.September 2010 (zwei Zugriffe) auf jene des G F ;
7.) in der Zeit von 20.September 2011 bis 29. Juli 2014 (18 Zugriffe) auf jene des J H
8.) in der Zeit von 21.September 2012 bis 29.April 2014 (sieben Zugriffe) auf jene des G U.
...
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Finanzamtes Y im Zeitraum von 2008 bis 2014 in über 190 Fällen Zugriffe auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt und damit gegen den Erlass des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 ("Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben") verstoßen hat.
Im Zuge dieser Handlungen hat er laut dem oben dargestellten rechtskräftigen Urteil des OLG Graz mit 44 dieser Abfragen das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB begangen.Im Zuge dieser Handlungen hat er laut dem oben dargestellten rechtskräftigen Urteil des OLG Graz mit 44 dieser Abfragen das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige vom 23.02.2015, den dieser beigelegten Unterlagen und Niederschriften der von diesen Abfragen Betroffenen. Darüber hinaus ergebt sich der Sachverhalt aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Graz. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt, die ihm zum Vorwurf gemachten Abfragen gemacht zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmungen §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben. Darüber hinaus wendet er hinsichtlich konkret genannter Abfragen aus dem Zeitraum 2008 bis 2011 ein, dass diesbezüglich Verjährung eingetreten sei.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmungen Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 91, BDG 1979 begangen zu haben. Darüber hinaus wendet er hinsichtlich konkret genannter Abfragen aus dem Zeitraum 2008 bis 2011 ein, dass diesbezüglich Verjährung eingetreten sei.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idgF. lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF. lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
...
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie oben festgestellt besteht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Finanzamtes Y im Zeitraum von 2008 bis 2014 in über 190 Fällen Zugriffe auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt und damit gegen die Anordnungen des Erlasses des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 ("Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben") gehandelt hat. Wie die Behörde diesbezüglich zurecht ausgeführt hat besteht hier der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Der Verdacht ist durch die vorliegenden Unterlagen zudem ausreichend begründedWie oben festgestellt besteht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Finanzamtes Y im Zeitraum von 2008 bis 2014 in über 190 Fällen Zugriffe auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt und damit gegen die Anordnungen des Erlasses des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 ("Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben") gehandelt hat. Wie die Behörde diesbezüglich zurecht ausgeführt hat besteht hier der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nämlich Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Der Verdacht ist durch die vorliegenden Unterlagen zudem ausreichend begründed
Im Zuge dieser Handlungen hat er darüber hinaus laut dem oben dargestellten rechtskräftigen Urteil des OLG Graz mit 44 dieser Abfragen das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB begangen. Auch hier ist die Behörde zu Recht vom Vorliegen des begründeten Verdachts der schulhaften Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Im Zuge dieser Handlungen hat er darüber hinaus laut dem oben dargestellten rechtskräftigen Urteil des OLG Graz mit 44 dieser Abfragen das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen. Auch hier ist die Behörde zu Recht vom Vorliegen des begründeten Verdachts der schulhaften Verletzung der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Was den Einwand der Verjährung betrifft ist zunächst auf die Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zu verweisen, wonach innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme einer Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss. Die hier vorliegenden Handlungen wurden der Dienstbehörde am 14.01.2015 bekannt und der vorliegende Einleitungsbeschluss daher rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten erlassen.Was den Einwand der Verjährung betrifft ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zu verweisen, wonach innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme einer Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss. Die hier vorliegenden Handlungen wurden der Dienstbehörde am 14.01.2015 bekannt und der vorliegende Einleitungsbeschluss daher rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten erlassen.
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 darf der Beamte nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Einleitung erfolgte durch Zustellung des Einleitungsbeschlusses am 01.04.2015. Wenn man nun davon ausgehen würde, dass die hier dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Abfragen jeweils einzelne Dienstpflichtverletzungen darstellen würden, so könnte man die Ansicht vertreten, dass die vor dem 01.04.2012 gemachten Abfragen verjährt wären (mit Ausnahme jener Abfragen, die zu der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Amtsmissbrauch führten, weil hier gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 die längere strafrechtliche Verjährungsfrist in der Dauer von fünf Jahren gilt).Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 darf der Beamte nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Einleitung erfolgte durch Zustellung des Einleitungsbeschlusses am 01.04.2015. Wenn man nun davon ausgehen würde, dass die hier dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Abfragen jeweils einzelne Dienstpflichtverletzungen darstellen würden, so könnte man die Ansicht vertreten, dass die vor dem 01.04.2012 gemachten Abfragen verjährt wären (mit Ausnahme jener Abfragen, die zu der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Amtsmissbrauch führten, weil hier gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 die längere strafrechtliche Verjährungsfrist in der Dauer von fünf Jahren gilt).
Zur Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (VwGH 03.04.2008, 2007/09/2008):Zur Dreijahresfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (VwGH 03.04.2008, 2007/09/2008):
"In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können. Letzteres ist der Fall beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057 mwH.), um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden. Bei allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen handelt es sich um aktives gewolltes Tun, bei dem eine andere Form der Begehung als Vorsatz nicht in Frage kommt. Aus den in den Schuldsprüchen 1.a) und 1.b) enthaltenen Namen lässt sich erkennen, dass sowohl die Abfragen aus dem AIS (Spruchpunkt 1.a), in der Folge: "Abfragen") als auch die unter Spruchpunkt 1.b) enthaltenen Tathandlungen (in der Folge: "Unterstützung") vielfach dieselben Steuerpflichtigen betrafen. Daraus ist zu ersehen, dass die Abfragen aus dem AIS, welche entgegen der erteilten Weisung erfolgten, den Zweck hatten, Daten zu sammeln, um die "Unterstützung" zu erleichtern. Somit hatte der Beschwerdeführer den Gesamtvorsatz, durch die aus den "Abfragen" gewonnenen Daten die "Unterstützung" zu erleichtern. Bei der "Unterstützung" handelt es sich schon auf Grund der Definition des Tatbestandselementes "Nebenbeschäftigung" (siehe dazu unter C)) nicht um einzeln zu ahndende Tathandlungen, sondern um eine Gesamtheit; denn erst das Zusammenwirken der einzelnen Tathandlungen ergibt überhaupt eine (Neben)Beschäftigung, die unter dem Hinzutreten weiterer Voraussetzungen (hier: Vermutung der Befangenheit) als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Konsequenz ist, dass die Dienstpflichtverletzungen "Abfragen" und "Unterstützung" erst mit der letzten erfassten Tathandlung den Lauf der Verjährungsfrist auslösten. Die Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses nicht eingetreten.""In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können. Letzteres ist der Fall beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057 mwH.), um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden. Bei allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen handelt es sich um aktives gewolltes Tun, bei dem eine andere Form der Begehung als Vorsatz nicht in Frage kommt. Aus den in den Schuldsprüchen 1.a) und 1.b) enthaltenen Namen lässt sich erkennen, dass sowohl die Abfragen aus dem AIS (Spruchpunkt 1.a), in der Folge: "Abfragen") als auch die unter Spruchpunkt 1.b) enthaltenen Tathandlungen (in der Folge: "Unterstützung") vielfach dieselben Steuerpflichtigen betrafen. Daraus ist zu ersehen, dass die Abfragen aus dem AIS, welche entgegen der erteilten Weisung erfolgten, den Zweck hatten, Daten zu sammeln, um die "Unterstützung" zu erleichtern. Somit hatte der Beschwerdeführer den Gesamtvorsatz, durch die aus den "Abfragen" gewonnenen Daten die "Unterstützung" zu erleichtern. Bei der "Unterstützung" handelt es sich schon auf Grund der Definition des Tatbestandselementes "Nebenbeschäftigung" (siehe dazu unter C)) nicht um einzeln zu ahndende Tathandlungen, sondern um eine Gesamtheit; denn erst das Zusammenwirken der einzelnen Tathandlungen ergibt überhaupt eine (Neben)Beschäftigung, die unter dem Hinzutreten weiterer Voraussetzungen (hier: Vermutung der Befangenheit) als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Konsequenz ist, dass die Dienstpflichtverletzungen "Abfragen" und "Unterstützung" erst mit der letzten erfassten Tathandlung den Lauf der Verjährungsfrist auslösten. Die Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses nicht eingetreten."
Auch im gegenständlichen Fall ist aufgrund der hohen Summe der durchgeführten Abfragen, des Zeitlichen Zusammenhangs und des Umstandes, dass viele der durchgeführten Abfragen die gleichen Personen betrafen, von einem Gesamtvorsatz des Beschuldigten und damit von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, weshalb betreffend aller Abfragen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Z 2 erst mit der letzten Abfrage zu laufen beginnt. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verjährung ist daher hier nicht eingetreten.Auch im gegenständlichen Fall ist aufgrund der hohen Summe der durchgeführten Abfragen, des Zeitlichen Zusammenhangs und des Umstandes, dass viele der durchgeführten Abfragen die gleichen Personen betrafen, von einem Gesamtvorsatz des Beschuldigten und damit von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, weshalb betreffend aller Abfragen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Ziffer 2, erst mit der letzten Abfrage zu laufen beginnt. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verjährung ist daher hier nicht eingetreten.
Offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1. BDG 1979 liegen damit im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens hat die belangte Behörde daher zu Recht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 liegen damit im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens hat die belangte Behörde daher zu Recht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
Abgabeinformationssystem, Amtsmissbrauch, Datenabfragen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2106772.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019