Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
BDG 1979 §43 Abs2Spruch
W116 2118051-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28.09.2015, GZ 834-04-DKS/15, betreffend Dienstenthebung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28.09.2015, GZ 834-04-DKS/15, betreffend Dienstenthebung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres (MBO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung verrichtete er seinen Dienst im XXXX (in der Folge. X-Amt) als Referatsleiter XXXX (in der Folge X-Abteilung).1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres (MBO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung verrichtete er seinen Dienst im römisch 40 (in der Folge. X-Amt) als Referatsleiter römisch 40 (in der Folge X-Abteilung).
2. Am 06.08.2015 ersuchte die damals 17 jährige XXXX (in der Folge: N), welche als Bürolehrling (Verwaltungsassistentin) in der gleichen Abteilung wie der beschäftigt war, ihren Vorgesetzten um ein persönliches Gespräch. Dabei teilte sie ihm mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer sexuell belästigt fühle. Dieser sei mit ihr seit Mai über Facebook befreundet und würde ihr seither Komplimente und "Bussis" schicken. Dabei gewährte sie Einblick in das Chatprotokoll, das in der Folge ausgedruckt wurde. In diesem Zusammenhang berichtete sie über einem Vorfall, der sich ereignet habe, nachdem der Beschwerdeführer sich über Facebook bei ihr beschwert habe, dass sie sich vor dem Gehen nicht bei ihm abgemeldet hätte. Als sie dann beim nächsten Mal in seinem Büro vorbeigeschaut habe, habe der Beschwerdeführer die Tür hinter ihr geschlossen und sich zu ihr vorgebeugt, um sie zu küssen. Sie sei ausgewichen. Der Beschwerdeführer habe sie dabei festgehalten, sie aber nach erfolglosen weiteren Versuchen gehen lassen. Sie habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer immer wieder ihre Nähe suche. Unter Tränen berichtete sie, dass sie unter diesen Vorfällen sehr leiden würde. Der Vorgesetzte riet ihr die Erlebnisse in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten und versprach ihr sich der Sache anzunehmen.2. Am 06.08.2015 ersuchte die damals 17 jährige römisch 40 (in der Folge: N), welche als Bürolehrling (Verwaltungsassistentin) in der gleichen Abteilung wie der beschäftigt war, ihren Vorgesetzten um ein persönliches Gespräch. Dabei teilte sie ihm mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer sexuell belästigt fühle. Dieser sei mit ihr seit Mai über Facebook befreundet und würde ihr seither Komplimente und "Bussis" schicken. Dabei gewährte sie Einblick in das Chatprotokoll, das in der Folge ausgedruckt wurde. In diesem Zusammenhang berichtete sie über einem Vorfall, der sich ereignet habe, nachdem der Beschwerdeführer sich über Facebook bei ihr beschwert habe, dass sie sich vor dem Gehen nicht bei ihm abgemeldet hätte. Als sie dann beim nächsten Mal in seinem Büro vorbeigeschaut habe, habe der Beschwerdeführer die Tür hinter ihr geschlossen und sich zu ihr vorgebeugt, um sie zu küssen. Sie sei ausgewichen. Der Beschwerdeführer habe sie dabei festgehalten, sie aber nach erfolglosen weiteren Versuchen gehen lassen. Sie habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer immer wieder ihre Nähe suche. Unter Tränen berichtete sie, dass sie unter diesen Vorfällen sehr leiden würde. Der Vorgesetzte riet ihr die Erlebnisse in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten und versprach ihr sich der Sache anzunehmen.
Am 07.08.2015 führte der Vorgesetzte in dieser Angelegenheit ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und konfrontierte ihn mit den Anschuldigungen. Dieser erklärte daraufhin, dass ihn die N da missverstanden hätte. Sie sei für ihn eher mit einem Enkel vergleichbar und er hätte keine sexuellen Absichten. Auf die in seinen Facebook-Nachrichten gesendeten "Bussis" angesprochen meinte er, dass dies etwas sei, was man bei Kindern mache. Er werde das beim nächsten Treffen klarstellen. Der Vorgesetzte verbot ihm, sich mit der N unter vier Augen auszutauschen und legte ihm nahe, sich auch auf Facebook mit der N zu "entfreunden".
Am 31.08.2015 führte der Vorgesetzte ein weiteres Gespräch mit der N. Dabei berichtete sie, dass in der Zwischenzeit zwar nichts vorgefallen sei, sie jedoch jedes Mal, wenn der Beschwerdeführer in der Nähe sei, Angstzustände bekommen würde. Darüber hinaus händigte sie ein von ihr verfasstes Gedächtnisprotokoll über die von ihr geschilderten Vorfälle aus.
Am 09.09.2015 bat N den Vorgesetzten neuerlich um ein Gespräch, wobei sie wieder einen sehr verstörten Eindruck machte. Sie habe an diesem Tag Schritte gehört, welche den Schritten des Beschwerdeführers gleichen würden. Dabei habe sie Unbehagen und Angst verspürt, obwohl sie gewusst habe, dass es nicht der Beschwerdeführer sein könne, weil dieser erst nächste Woche wieder in den Dienst kommen würde. Der Vorgesetzte informierte daraufhin mit ihrem Einverständnis den heerespsychologischen Dienst.
Der Vorgesetzte fertigte über diese Gespräche Aktenvermerke an und ergänzte diese um eine Beschreibung der N. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass sie sich von Beginn an schnell eingearbeitet habe, die ihr aufgetragenen Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit erfüllen würde und aufgrund ihres höflichen und herzlichen Wesens in der Abteilung sehr beliebt sei. Hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit sei bisher kein Vorfall bekannt, wo sie wissentlich gelogen hätte.
3. Am 14.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsleiter zu den Vorwürfen als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, dass er über die Facebook-Nachrichten nicht mehr Bescheid wisse. Er hätte ihr einmal zu einem Facebook-Bild mitgeteilt, dass sie zum Anbeißen aussehe und das mit den "Bussis" hätte er nur geschrieben, weil sie eine dicke Backe gehabt hätte. Er habe kein sexuelles Verlangen, sondern würde die N eher wie seine Enkelin sehen. Den Facebook-Kontakt habe er auf Anweisung seines Abteilungsleiters abgebrochen, weshalb er auch keinen Zugriff mehr auf ihre Unterhaltungen habe. Zum angeblichen Vorfall in seinem Büro gab er an, dass er Sie gebeten habe, vor dem nachhause gehen bei ihm vorbeizuschauen, damit er wisse, dass keiner mehr da sei und er eventuell für die Vorzimmertätigkeiten jemanden einteilen könne. Sie hätten dann noch etwas getratscht. Beim Türöffnen sei sie mit dem Rücken zur Türe gestanden. Es könne sein, dass er dabei etwas nähergetreten sei und sie sich beim Vorbeigreifen etwas erschrocken habe. Da habe er sie gefragt, ob sie sich fürchte, sie habe nein gesagt und sei gegangen. Sein Verhalten gegenüber der N sei fürsorglich, vielleicht etwas überfürsorglich gewesen, weil er sie ins Herz geschlossen habe. Er habe sie fördern wollen, weil sie sehr gute Arbeit leiste, vielleicht habe sie seine Fürsorge falsch verstanden. Insgesamt sei er der Ansicht, dass er sich korrekt verhalten habe. Er habe mit ihr geblödelt, wie mit jedem anderen auch. Aus aktueller Sicht sehe er ein, dass sie das anders aufgefasst habe und es tue ihm leid, wenn sie sich jetzt von ihm bedroht fühle. Der Amtsleiter erteilte daraufhin die Weisung, ab sofort jeden Kontakt zur N zu unterlassen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, dass er das schon auf Weisung seines Abteilungsleiters so mache, wenn immer es dienstlich möglich sei, ganz werde es sich aber nicht vermeiden lassen.
4. Am selben Tag fragte der Amtsleiter den Abteilungsleiter des Beschwerdeführers, ob dieser von ihm den Auftrag erhalten hätte, sich um das Vorzimmer zu kümmern und eventuell jemanden einzuteilen, wenn keiner im Vorzimmer sei. Der Abteilungsleiter verneinte und gab an, dass dies von den drei Bediensteten selbst geregelt werde. (Aktenvermerk vom 14.09.2014)
5. Mit Bescheid des Amtsleiters als Disziplinarvorgesetzter vom 15.09.2015, GZ S90120/21-MIMZ/Ltg/2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben, weil er aufgrund der gegen ihn erhobenen und konkret angeführten Anschuldigungen im Verdacht stehe, in den letzten Monaten die im Vorzimmer seines Abteilungsleiters beschäftigte minderjährige N sexuell belästigt zu haben. Nach rechtlichen Ausführungen zur § 40 HDG 2014 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 wurde die vorläufige Dienstenthebung im Wesentlichen damit begründet, dass das ihm vorgeworfene Verhalten bei der Betroffenen massive Verängstigung und Verunsicherung verursacht habe. Es widerspreche darüber hinaus massiv den zu erwartenden achtungsvollen Umgang mit allen Mitarbeitern. Die räumliche Nähe seiner Kanzlei zum Arbeitsplatz der N und da er auch nach Erkennen, dass sein Verhalten unangebracht sei, weiterhin jede dienstliche Möglichkeit zum persönlichen Kontakt nutze, sei die Sicherungsmaßnahme notwendig. Aufgrund seiner dienstlichen Stellung und des großen Altersunterschieds sei der Schutz der Betroffenen nicht ausreichend gewährleistet. Da die Zurückweisung einer solchen Belästigung für einen minderjährigen weiblichen Lehrling gegenüber einem älteren Offizier und Referatsleiter sehr schwer sei, müsse diese Schutzfunktion vom Dienstgeber wahrgenommen werden. Zur Wahrung des Ansehens des Amtes sei eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen, weil eine sexuelle Belästigung eine schwere Beeinträchtigung des Dienstes darstelle und bei Nichtsetzung entsprechender Maßnahmen zur Schädigung des Ansehens führe. Da der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung die Unangemessenheit bzw. Unkorrektheit seines Verhaltens nicht eingesehen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren Belästigung bzw. zu einem Versuch der Beeinflussung der N komme.5. Mit Bescheid des Amtsleiters als Disziplinarvorgesetzter vom 15.09.2015, GZ S90120/21-MIMZ/Ltg/2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben, weil er aufgrund der gegen ihn erhobenen und konkret angeführten Anschuldigungen im Verdacht stehe, in den letzten Monaten die im Vorzimmer seines Abteilungsleiters beschäftigte minderjährige N sexuell belästigt zu haben. Nach rechtlichen Ausführungen zur Paragraph 40, HDG 2014 und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wurde die vorläufige Dienstenthebung im Wesentlichen damit begründet, dass das ihm vorgeworfene Verhalten bei der Betroffenen massive Verängstigung und Verunsicherung verursacht habe. Es widerspreche darüber hinaus massiv den zu erwartenden achtungsvollen Umgang mit allen Mitarbeitern. Die räumliche Nähe seiner Kanzlei zum Arbeitsplatz der N und da er auch nach Erkennen, dass sein Verhalten unangebracht sei, weiterhin jede dienstliche Möglichkeit zum persönlichen Kontakt nutze, sei die Sicherungsmaßnahme notwendig. Aufgrund seiner dienstlichen Stellung und des großen Altersunterschieds sei der Schutz der Betroffenen nicht ausreichend gewährleistet. Da die Zurückweisung einer solchen Belästigung für einen minderjährigen weiblichen Lehrling gegenüber einem älteren Offizier und Referatsleiter sehr schwer sei, müsse diese Schutzfunktion vom Dienstgeber wahrgenommen werden. Zur Wahrung des Ansehens des Amtes sei eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen, weil eine sexuelle Belästigung eine schwere Beeinträchtigung des Dienstes darstelle und bei Nichtsetzung entsprechender Maßnahmen zur Schädigung des Ansehens führe. Da der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung die Unangemessenheit bzw. Unkorrektheit seines Verhaltens nicht eingesehen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren Belästigung bzw. zu einem Versuch der Beeinflussung der N komme.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertreterin mit Schreiben vom 21.09.2015 eine Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nicht vorliegen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich den Angaben der N zugrunde gelegt und sei auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Dabei sei die Glaubwürdigkeit der N aus näher dargestellten Gründen in Frage zu stellen. Nach chronologischer Darstellung der Vorfälle aus Sicht des Beschwerdeführers führt der Beschwerdeführer zum angeblichen Vorfall in seinem Büro aus, dass er der N lediglich beim Öffnen der Türe etwas nähergetreten sei und sie sich dabei etwas erschrocken habe. Er habe sie noch gefragt, ob sie sich etwa fürchten würde, was sie verneint hätte. Die gegen ihn in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe würden offensichtlich jeder Grundlage entbehren, weil die N danach weiterhin mit ihm über Facebook Kontakt gehalten und ihm sogar zum Geburtstag gratuliert habe. Seine saloppen Äußerungen "Bussi und Co" bedaure er im Nachhinein, weil sie das wohl anders aufgefasst habe. Darüber hinaus habe die N den angeblich so massiven Vorfall erst Anfang August 2015 gemeldet. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer jede dienstliche Möglichkeit zum persönlichen Kontakt genützt hätte, sei falsch. Er habe schon beim Gespräch mit dem Abteilungsleiter angeboten, Missverständnisse bei N auszuräumen und ein gemeinsames Gespräch nach seinem Urlaub vorgeschlagen. Dazu sei es nie gekommen. Er sei danach auch nicht häufiger in der Hauptkanzlei gewesen als früher. Ganz im Gegenteil, er habe sich bewusst ferngehalten. Es sei auch nicht richtig, dass er sich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht einsichtig gezeigt habe, denn er habe eingeräumt, dass er aus jetziger Sicht sehr wohl einsehe, dass seine Nachrichten und sein Verhalten offenbar anders aufgefasst wurden und es ihm leidtue. Es wäre auch ein leichtes, die räumliche Nähe zur Hauptkanzlei durch organisatorische Maßnahmen zu ändern, da die Dienststelle in Wien über mehrere Standorte verfüge. Insgesamt stelle die vorläufige Suspendierung für ihn eine außerordentlich schwere und im konkreten Fall nicht gerechtfertigte Maßnahme dar.
7. Am 23.09.2015 wurde die N vom Amtsleiter niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer so unterhalten habe, wie auch mit allen anderen. Nach dem Vorfall in ihrem Zimmer habe sie den Kontakt sehr reduziert, er habe sie aber trotzdem täglich aufgesucht und angerufen. Sie habe immer versucht sich kurz und sachlich zu halten. Wenn er auf Dienstreise gewesen sei, habe er immer so gegen 10 vor 16:00 Uhr im Vorzimmer angerufen, da er gewusst habe, dass sie dann schon alleine gewesen sei. Am 08.05.2015 sei er zu ihr ins Büro gekommen und habe vorgeschlagen, dass sie sich bei ihm verabschieden sollte, wenn sie nachhause gehe. Er habe auch gefragt, ob sie Facebook hätte. Sie habe jedoch vergessen sich beim Beschwerdeführer zu verabschieden und dann zuhause eine Facebook-Freundschaftsanfrage von ihm bekommen. Die habe sie bestätigt und dann sei es zu dem vorgelegten Facebook-Verkehr gekommen. Die vom Beschwerdeführer dabei verwendeten Engel-Smileys habe sie nicht für gut empfunden, es habe bei ihr Unbehagen ausgelöst. Sie habe sich aber nichts sagen getraut. Sie habe die Abteilung verlassen wollen und einen Grund dafür erfunden, weil sie dem Abteilungsleiter die ganze Situation nicht schildern wollte. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr keiner glauben werde und sich dafür auch geschämt, die Schuld bei sich selbst gesucht. Zum konkreten Vorfall in ihrem Zimmer gab sie folgendes an: "Ich bin ins Büro gekommen, habe gesagt, schönes Wochenende, und wollte schon wieder gehen. In diesem Moment ist (der Beschwerdeführer) aufgestanden und hat hinter mich gegriffen und die Türe zugedrückt. Ich bin in der Türe gestanden und schnell zur Seite ausgewichen und bin dann mit dem Rücken gegen seinen Kasten gestanden. Er hat mit beiden Händen nach meiner Jacke gegriffen und mich so gehalten. Sein Bauch berührte dabei meinen Bauch. Er war mir unangenehm nahe. Dann kam er mit seinem Gesicht meinem Gesicht sehr nahe und versuchte mich zu küssen. Ich habe dabei immer das Gesicht gedreht, damit er mich nicht küssen konnte, dabei berührte er öfter meine Wangen mit dem Mund. Da ich ständig mein Gesicht von ihm wegdrehte, hat er mich gefragt, ob ich Angst habe und ich habe gesagt, ich würde gerne gehen (kann mich an diesen Wortlaut genau erinnern), da gab er mich frei und ich lief sofort aus dem Zimmer. Ich habe die Frage, ob ich Angst habe, damit beantwortet, dass ich gehen will, mir war das alles unangenehm und wollte nur aus dem Zimmer." Sie habe darüber mit zwei namentlich genannten Kollegen gesprochen, mit dem Abteilungsleiter habe sie sich aber nicht reden getraut. Sie habe nur weg aus der Abteilung gewollt. Erst später habe sie sich getraut mit diesem darüber zu sprechen und habe ihm auch gesagt, dass die Vorfälle der Grund dafür seien, dass sie aus der Abteilung wegwolle. In der Abteilung sei ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer immer gegeben. Es sei für sie immer unangenehm gewesen, dass er täglich ihre Nähe gesucht habe, auch wenn es über das Telefon gewesen sei.
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 28.09.2015, GZ 834-04-DKS/15, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 die Dienstenthebung verhängt. Nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden niederschriftlichen Aussagen, der einschlägigen Rechtsnormen und deren Auslegung führte die Disziplinarkommission in ihrer Begründung Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 28.09.2015, GZ 834-04-DKS/15, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 die Dienstenthebung verhängt. Nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden niederschriftlichen Aussagen, der einschlägigen Rechtsnormen und deren Auslegung führte die Disziplinarkommission in ihrer Begründung Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):
"Zu den maßgebenden Umständen für die Dienstenthebung: Im Wesentlichen wird dem Dienstenthobenen vorgeworfen, er habe zu einem noch nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen MAI und JUNI 2015 gegen Dienstschluss im Zuge des Abmeldens in seiner Kanzlei die minderjährige N durch Drängen gegen die Wand, Festhalten der Jacke und damit einhergehender Fixierung ihrer Hände, versucht sie auf den Mund zu küssen. Eine Dienstenthebung gem. § 40 Abs 1 Z 2 HDG 2014 ist nur zulässig, wenn das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden. Demnach verbleibt zu überprüfen, 1. ob der Verdacht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzung besteht und 2. dienstliche Interessen durch die Belassung im Dienst gefährdet würden."Zu den maßgebenden Umständen für die Dienstenthebung: Im Wesentlichen wird dem Dienstenthobenen vorgeworfen, er habe zu einem noch nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen MAI und JUNI 2015 gegen Dienstschluss im Zuge des Abmeldens in seiner Kanzlei die minderjährige N durch Drängen gegen die Wand, Festhalten der Jacke und damit einhergehender Fixierung ihrer Hände, versucht sie auf den Mund zu küssen. Eine Dienstenthebung gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 ist nur zulässig, wenn das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden. Demnach verbleibt zu überprüfen, 1. ob der Verdacht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzung besteht und 2. dienstliche Interessen durch die Belassung im Dienst gefährdet würden.
Zur Last gelegte Pflichtverletzung: Durch die vorgeworfenen Handlungen des unerwünschten und zumindest unbotmäßigen Verhaltens des Dienstenthobenen besteht der Verdacht des Verstoßes gegen die Vertrauenswahrungsbestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979. § 43 Abs. 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein innerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig Vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Es kann jedoch auch ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben bestehen, die jedem Beamten zukommen. Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug; vgl. Kucsko- Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten 3, S. 117). Durch Begehen der für den minderjährigen weiblichen Lehrling ungewollten und unerwünschten Annäherung setzt der Offizier nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Berufssoldaten im Besonderen herab. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Achtung die der Beamte zur Wahrung des Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis grob gefährdet ist, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet. Ein Soldat und Kaderangehöriger des Österreichischen Bundesheeres, der im Verdacht steht unter Ausnützung der besonderen Stellung als Referatsleiter gegenüber einem Lehrling im 2. Lehrjahr solch ein unzumutbares Verhalten, wie oben beschrieben, gesetzt zu haben, beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in einem groben Umfang. Durch den Textverlauf auf Face Book ("Knabbern, Bussi Thema") und der im Verdachtsbereich vorliegenden Tat des abgenötigten Küssens liegen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte und Tatsachen vor, die weit über Gerüchte oder vagen Vermutungen hinausgehen, um den Verdacht der Begehung einer Pflichtverletzung nicht unglaubwürdig erscheinen lassen. Damit geht die DKS von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass er gegen die im § 43 Abs 2 BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 Abs 1 HDG 2014 begangen habe.Zur Last gelegte Pflichtverletzung: Durch die vorgeworfenen Handlungen des unerwünschten und zumindest unbotmäßigen Verhaltens des Dienstenthobenen besteht der Verdacht des Verstoßes gegen die Vertrauenswahrungsbestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein innerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig Vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Es kann jedoch auch ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben bestehen, die jedem Beamten zukommen. Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug; vergleiche Kucsko- Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten 3, S. 117). Durch Begehen der für den minderjährigen weiblichen Lehrling ungewollten und unerwünschten Annäherung setzt der Offizier nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Berufssoldaten im Besonderen herab. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Achtung die der Beamte zur Wahrung des Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis grob gefährdet ist, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet. Ein Soldat und Kaderangehöriger des Österreichischen Bundesheeres, der im Verdacht steht unter Ausnützung der besonderen Stellung als Referatsleiter gegenüber einem Lehrling im 2. Lehrjahr solch ein unzumutbares Verhalten, wie oben beschrieben, gesetzt zu haben, beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in einem groben Umfang. Durch den Textverlauf auf Face Book ("Knabbern, Bussi Thema") und der im Verdachtsbereich vorliegenden Tat des abgenötigten Küssens liegen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte und Tatsachen vor, die weit über Gerüchte oder vagen Vermutungen hinausgehen, um den Verdacht der Begehung einer Pflichtverletzung nicht unglaubwürdig erscheinen lassen. Damit geht die DKS von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass er gegen die im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit Pflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe.
Zu den dienstlichen Interessen: Nach dem Wortlaut des § 40 Abs 1 HDG 2014 sind die dienstlichen Interessen dem Schutzzweck der Norm unterstellt und werden insbesondere durch die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung determiniert. Das im Verdachtsbereich vorliegende pflichtverletzende Verhalten des Beschuldigten stellt einen massiven Einbruch in das Vertrauen der Allgemeinheit und in die Grundfesten der Landesverteidigung dar. Disziplin und Ordnung sind nicht Selbstzweck, sondern notwendige Basis der militärischen Auftragserfüllung. Ein Offizier, der minderjährige Lehrlinge bedrängt und zu küssen versucht, ist nicht nur eine Gefahr für die innerbetrieblichen Abläufe, sondern vielmehr untragbar für jede Tätigkeit im Dienst. Der im Verdachtsbereich vorliegende Übergriff auf ein minderjähriges Mädchen schließt ihn aus der Wertegemeinschaft der rechtmäßig arbeitenden Beamten aus und verhindert eine gemeinsame Auftragserfüllung und bremst somit die Arbeitsabläufe. Das Vertrauen und die Achtung der Mitarbeiter im X-Amt, welches er für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Dienststelle benötigt, sind erheblich beeinträchtigt, wobei der pflichtverletzende Verdacht den mutmaßlichen Täter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Beamten ausschließt. Eine darauffolgende Isolierung setzt sich auch im engsten Dienstbereich fort, verhindert eine gemeinsame Auftragserfüllung und stört das Betriebsklima in einem nicht unerheblichen Ausmaß. Der versuchte Eingriff in die körperliche Integrität und Selbstbestimmung eines jungen Menschen stellt in dieser Art der Tatbegehung einen schwerwiegenden Einbruch in das dienstliche Interesse der Erhaltung und Sicherstellung der körperlichen Sicherheit von Lehrlingen und der Verhinderung von Übergriffen dar. Darüberhinausgehend sind jedoch auch andere dienstlichen Interessen, wie das Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe, als wesentliche Interessen der öffentlichen Verwaltung schützenswert. Alle Mitarbeiter müssen darauf vertrauen können, dass ein Offizier und Referatsleiter ein Garant für eine tadellose Ausbildung mit entsprechendem Verhalten ist und eine Vorbildfunktion für Auszubildende als auch jeden anderen Mitarbeiter ausübt, und keine Verstöße gegen die Dienstpflicht der Vertrauens Währung begeht. Ein Zweifel an der unumschränkten Integrität bringt eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas und daraufhin eine Störung der Arbeitsabläufe mit sich. Solange der Verdacht der begangenen Pflichtverletzungen besteht, bringt eine Weiterbelassung im Dienst eine Gefährdung der dienstlichen Interessen mit sich. Auch das Ansehen des gesamten X-amtes wäre durch die Belassung im Dienst massiv gefährdet, da den dort eingesetzten Mitarbeitern nicht verständlich gemacht werden kann, dass ein Offizier, dem die verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden, weiterhin seinen Dienst ebendort versieht und gegebenenfalls die Möglichkeit zur Begehung weiterer einschlägiger Delikte eingeräumt wird. Lediglich die Dienstenthebung zum Schutz des dienstlichen Umfelds und der sich darin aufhaltenden jungen Menschen, bietet die Möglichkeit weiteren Ansehensverlust zu vermeiden. Im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im X-Amt ist die Dienstenthebung zu verfügen, da ansonsten die wesentlichen dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Ordnung, Disziplin und des dort herrschenden Betriebsklimas und der Arbeitsabläufe gefährdet wären. Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage zu klären kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Pflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 19. Oktober 1990, ZI. 90/090120)."Zu den dienstlichen Interessen: Nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 sind die dienstlichen Interessen dem Schutzzweck der Norm unterstellt und werden insbesondere durch die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung determiniert. Das im Verdachtsbereich vorliegende pflichtverletzende Verhalten des Beschuldigten stellt einen massiven Einbruch in das Vertrauen der Allgemeinheit und in die Grundfesten der Landesverteidigung dar. Disziplin und Ordnung sind nicht Selbstzweck, sondern notwendige Basis der militärischen Auftragserfüllung. Ein Offizier, der minderjährige Lehrlinge bedrängt und zu küssen versucht, ist nicht nur eine Gefahr für die innerbetrieblichen Abläufe, sondern vielmehr untragbar für jede Tätigkeit im Dienst. Der im Verdachtsbereich vorliegende Übergriff auf ein minderjähriges Mädchen schließt ihn aus der Wertegemeinschaft der rechtmäßig arbeitenden Beamten aus und verhindert eine gemeinsame Auftragserfüllung und bremst somit die Arbeitsabläufe. Das Vertrauen und die Achtung der Mitarbeiter im X-Amt, welches er für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Dienststelle benötigt, sind erheblich beeinträchtigt, wobei der pflichtverletzende Verdacht den mutmaßlichen Täter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Beamten ausschließt. Eine darauffolgende Isolierung setzt sich auch im engsten Dienstbereich fort, verhindert eine gemeinsame Auftragserfüllung und stört das Betriebsklima in einem nicht unerheblichen Ausmaß. Der versuchte Eingriff in die körperliche Integrität und Selbstbestimmung eines jungen Menschen stellt in dieser Art der Tatbegehung einen schwerwiegenden Einbruch in das dienstliche Interesse der Erhaltung und Sicherstellung der körperlichen Sicherheit von Lehrlingen und der Verhinderung von Übergriffen dar. Darüberhinausgehend sind jedoch auch andere dienstlichen Interessen, wie das Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe, als wesentliche Interessen der öffentlichen Verwaltung schützenswert. Alle Mitarbeiter müssen darauf vertrauen können, dass ein Offizier und Referatsleiter ein Garant für eine tadellose Ausbildung mit entsprechendem Verhalten ist und eine Vorbildfunktion für Auszubildende als auch jeden anderen Mitarbeiter ausübt, und keine Verstöße gegen die Dienstpflicht der Vertrauens Währung begeht. Ein Zweifel an der unumschränkten Integrität bringt eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas und daraufhin eine Störung der Arbeitsabläufe mit sich. Solange der Verdacht der begangenen Pflichtverletzungen besteht, bringt eine Weiterbelassung im Dienst eine Gefährdung der dienstlichen Interessen mit sich. Auch das Ansehen des gesamten X-amtes wäre durch die Belassung im Dienst massiv gefährdet, da den dort eingesetzten Mitarbeitern nicht verständlich gemacht werden kann, dass ein Offizier, dem die verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden, weiterhin seinen Dienst ebendort versieht und gegebenenfalls die Möglichkeit zur Begehung weiterer einschlägiger Delikte eingeräumt wird. Lediglich die Dienstenthebung zum Schutz des dienstlichen Umfelds und der sich darin aufhaltenden jungen Menschen, bietet die Möglichkeit weiteren Ansehensverlust zu vermeiden. Im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im X-Amt ist die Dienstenthebung zu verfügen, da ansonsten die wesentlichen dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Ordnung, Disziplin und des dort herrschenden Betriebsklimas und der Arbeitsabläufe gefährdet wären. Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage zu klären kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Pflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 19. Oktober 1990, ZI. 90/090120)."
Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nachweislich am 02.10.2015 zugestellt.
9. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.10.2015 über seine rechtliche Vertreterin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Nach Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Dienstenthebung nicht vorliegen würden. Eine Suspendierung sei nur zulässig, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte zur Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eine Pflichtverletzung bestehen, was hier nicht der Fall sei, weil hinsichtlich der Angaben der Zeugin N erhebliche Zweifel angebracht seien. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Angaben in der Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung verwiesen. Die Behörde habe seine Angaben im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt, sondern diese von vornherein als unglaubwürdig abgetan, wogegen es bei den Angaben der Zeugin N in mehrfacher Hinsicht Punkte geben würde, welche nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die belangte Behörde dämonisiere die vorliegenden Facebook-Nachrichten geradezu und letztlich werde der Beschwerdeführer damit diskreditiert und vorverurteilt. Liest man Facebook-Nachrichten durch, so wäre ihnen jedenfalls kein auch nur annäherndes "sexuelles Interesse" seinerseits an N zu entnehmen. Es sei zwar von einem "Geburtstagsbussi" und einem "Bussi aufs Wangerl" (im Zusammenhang mit einem zahnärztlichen Eingriff) die Rede; gerade diese Ausdrücke seien aber dadurch verharmlost, als ich unmittelbar daneben ein sogenanntes "Engels-Smiley" gesetzt wurde. Die gesamte Korrespondenz sei in keiner Weise sexuell gefärbt oder auch nur in diese Richtung missverständlich. Es mag dahingestellt sein, ob mein amikaler Tonfall bei einem jungen Mädchen tatsächlich angebracht war oder nicht; die gegenständlichen Facebook- Nachrichten seien aber keineswegs derart missverständlich, dass sie dienstrechtliche Verletzungen nach dem BGD nahelegen bzw. verwirklichen würden. Auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GBG ist nicht erkennbar. Viel massiver sei freilich der Vorwurf der N, wonach es in seinem Büro zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem er hinter ihr die Türe geschlossen, sie mit dem Rücken gegen den Kasten gedrängt und versucht haben soll, sie gegen ihren Willen zu küssen bzw. dass es angeblich überhaupt "vermehrt bzw. immer wieder beiläufig" zu körperlichen Berührungen gekommen wäre. Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben wird nämlich durch den vorliegenden Facebook-Nachrichtenverkehr massiv in Zweifel gestellt. Nach Überprüfung der Standesliste sei festgestellt worden, dass der von ihr ursprünglich angegebene 15.05.2015 ein Fenstertag gewesen sei, an dem N dienstfrei gehabt habe. Daraufhin habe N ihre Aussage dahingehend geändert, dass sie nunmehr "mit Sicherheit sagen" könne, dass der Vorfall am 28.05.2015 gewesen wäre. Diese Aussage von N mag zutreffen, zumal sie an diesem Tag in meinem Büro gewesen sein könne; sie sei ja nur ein einziges Mal in seinem Büro allein mit ihm gewesen. Die die danach zwischen ihnen beiden stattgefundene freundliche Konversation über Facebook passe keinesfalls zu dem angeblichen massiven Vorfall, der sich Ende Mai im Büro des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, N habe sich danach in keiner Weise von ihm distanziert. Sie habe ihm später sogar zum Geburtstag gratuliert. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sein soll, weiterhin mit dem angeblichen Täter freundschaftlichen Kontakt pflege und ihm sogar noch liebe Geburtstagswünsche schicke. Es sei somit vollkommen unrichtig, dass N in der Folge, wie sie behaupte, "den Kontakt sehr reduziert" habe. Auch die als Zeugin einvernommene Fachinspektor K habe nicht bestätigen können, dass er sich gegenüber N unbotmäßig bzw. überfreundlich verhalten hätte. Es sei ihr auch nicht aufgefallen, dass er öfter das Vorzimmer betreten hätte als alle anderen. Zur Glaubwürdigkeit der N sei noch anzumerken, dass sie vorbringe, durch den Vorfall und die Facebook-Nachrichten nunmehr traumatisiert zu sein. Sie will den Vorfall angeblich verdrängt haben will. Umso befremdlicher sei daher, dass sie sich bei ihrer Aussage Monate später bis ins kleinste Detail an die Vorgänge in seinem Büro erinnern will; auch die Wortwahl sei auffallend, entspreche sie doch weitgehend einem strafrechtlichen Tatbestand. lm übrigen wird auch zu hinterfragen sein, auf welche Weise es zu dieser Anzeige gekommen sei. Angeregt habe die Anzeige ein Personalvertreter-Anwärter, ein Unteroffizier, der eine andere politische Richtung vertrete als der Beschwerdeführer. Zutreffend sei, dass bei einer Dienstenthebung nicht nachgewiesen zu werden müsse, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe, sondern dass dies erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klaren sein werde. Es genüge richtigerweise, dass gegen den Beschuldigten ein Verdacht bestehe. Wie aber oben aufgezeigt, seien die Verdachtsgründe aufgrund der widersprüchlichen und lebensfremden Angaben der N keineswegs hinreichend, um eine derart massive Maßnahme zu rechtfertigen, wie sie eine Dienstenthebung darstelle. Die Voraussetzungen für die Dienstenthebung würden aber auch deshalb nicht vorliegen, weil sie zur Wahrung dienstlicher Interessen nicht geeignet seien, sondern dienstlichen Interessen sogar zuwiderlaufen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde konnten in Anbetracht der tatsächlichen Umstände auf keinen Fall aufrechterhalten werden. Die Mitarbeiter seines Büros würden fest hinter ihm stehen. Sie würden ihn seit vielen Jahren als anständigen, herzlichen und sehr hilfsbereiten Menschen kennen und würden die massiven Vorwürfe von Frau XXXX keinesfalls glauben. Sie seien auch bereit, diesbezüglich auszusagen. In der Beilage übermittle er eine Unterschriftenliste, wobei die Unterzeichnenden bestätigen würden, dass ungeachtet des laufenden Disziplinarverfahrens ihrerseits überhaupt keine Einschränkungen im dienstlichen Verkehr vorliegen würden, zumal sie ihm nach wie vor vollstes Vertrauen entgegenbringen würden. Es sei ihm aus zeitlichen Gründen nicht gelungen, alle Unterschriften einzuholen. Er könne aber bestätigen, dass sämtliche Angehörigen des Referates 1, dessen Leiter er sei, sowie sämtliche Referatsleiter Kollegen (auch die Stellvertreter!) und sämtliche Mitarbeiterinnen, die ihren ständigen Arbeitsplatz in seiner Abteilung haben, nach wie vor zu ihm stehen würden und daher in keiner Weise eine Gefährdung des Dienstbetriebes vorliegen würde. Zu Bescheinigung lege er eine Unterschriftenliste vom 27. Oktober 2015 vor. Weiters stelle er den Antrag auf Vernehmung konkret genannter zwölf weiterer Kollegen als Zeugen zum Beweis dafür, dass sie ihm nach wie vor vollstes Vertrauen entgegenbringen würden. Die N sei inzwischen aus der Abteilung entfernt worden. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sein Verbleib im Dienst dienstlichen Interessen zuwiderlaufen würde bzw. sogar das Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe stören würde. Die belangte Behörde verkenne hier offensichtlich ganz massiv die tatsächlichen Umstände, wenn sie etwa ausführt, dass den im X-Amt eingesetzten Mitarbeitern "nicht verständlich gemacht" werden könne, dass ein Offizier, dem derartige Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden, weiterhin seinen Dienst ebendort versieht und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zur Begehung weiterer Delikte eingeräumt werde. Er würde hier in einer Art und Weise kriminalisiert und vorverurteilt werden, die sicherlich nicht gerechtfertigt sei, zumal sie in einem ganz massiven Widerspruch zu seinem Verhalten, seinem Auftreten und seiner Lebensführung stehen würden. Jeder Mitarbeiter könne vielmehr bestätigen, dass er ein sehr beliebter, freundlicher, herzlicher und hilfsbereiter Beamter mit tadellosem Leumund sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Hinweise oder Beschwerden gegeben, die nahelegen wurden, dass er ein ungewöhnliches (sexuelles) Interesse an Jugendlichen haben würde. Er sei mittlerweile fast 60 Jahre alt und wäre er in dem Fall, dass er eine derartige sexuelle Disposition hätte, sicherlich schon früher aufgefallen. Er sei glücklich verheiratet, liebevoller Großvater, kümmere sich in seiner Freizeit um seinen Garten und führe ein normales Leben. Er sei mehr als zehn Jahre lang Pfandfinderführer gewesen. Es sei völlig lebensfremd, dass bei einem Menschen, der über Jahrzehnte hindurch einen anständigen und ordentlichen Lebenswandel geführt habe, plötzlich ungewöhnliche sexuelle Bedürfnisse ausbrechen würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass N mit seiner freundlichen, offenen und herzlichen Art offensichtlich nicht umgehen konnte; offensichtlich stehe dies im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung (Pubertät). Er sei viele Jahrzehnte älter als sie, er komme also aus einer anderen Generation, bei der man junge Mädchen "höflich und freundlich" behandelt hat, ohne dass dies gleich missverstanden worden sei. Schlussendlich sei noch auszuführen, dass eine Suspendierung sogar eine Gefährdung der Interessen der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Er sei in Bergbauangelegenheiten der einzige, der diese aufgrund seiner Ausbildung (abgeschlossenes Studium der Montanistik), einschlägiger Fachkenntnis und langjähriger Praxis effektiv bearbeiten könne; auch verfüge er über die notwendigen Behördenkontakte zur reibungslosen Abwicklung. Schließlich stellte er die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Beschluss zu beheben und die über ihn nach § 40 Abs. 3 HDG 2014 verhängte Dienstenthebung aufzuheben.9. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.10.2015 über seine rechtliche Vertreterin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Nach Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Dienstenthebung nicht vorliegen würden. Eine Suspendierung sei nur zulässig, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte zur Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eine Pflichtverletzung bestehen, was hier nicht der Fall sei, weil hinsichtlich der Angaben der Zeugin N erhebliche Zweifel angebracht seien. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Angaben in der Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung verwiesen. Die Behörde habe seine Angaben im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt, sondern diese von vornherein als unglaubwürdig abgetan, wogegen es bei den Angaben der Zeugin N in mehrfacher Hinsicht Punkte geben würde, welche nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die belangte Behörde dämonisiere die vorliegenden Facebook-Nachrichten geradezu und letztlich werde der Beschwerdeführer damit diskreditiert und vorverurteilt. Liest man Facebook-Nachrichten durch, so wäre ihnen jedenfalls kein auch nur annäherndes "sexuelles Interesse" seinerseits an N zu entnehmen. Es sei zwar von einem "Geburtstagsbussi" und einem "Bussi aufs Wangerl" (im Zusammenhang mit einem zahnärztlichen Eingriff) die Rede; gerade diese Ausdrücke seien aber dadurch verharmlost, als ich unmittelbar daneben ein sogenanntes "Engels-Smiley" gesetzt wurde. Die gesamte Korrespondenz sei in keiner Weise sexuell gefärbt oder auch nur in diese Richtung missverständlich. Es mag dahingestellt sein, ob mein amikaler Tonfall bei einem jungen Mädchen tatsächlich angebracht war oder nicht; die gegenständlichen Facebook- Nachrichten seien aber keineswegs derart missverständlich, dass sie dienstrechtliche Verletzungen nach dem BGD nahelegen bzw. verwirklichen würden. Auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GBG ist nicht erkennbar. Viel massiver sei freilich der Vorwurf der N, wonach es in seinem Büro zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem er hinter ihr die Türe geschlossen, sie mit dem Rücken gegen den Kasten gedrängt und versucht haben soll, sie gegen ihren Willen zu küssen bzw. dass es angeblich überhaupt "vermehrt bzw. immer wieder beiläufig" zu körperlichen Berührungen gekommen wäre. Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben wird nämlich durch den vorliegenden Facebook-Nachrichtenverkehr massiv in Zweifel gestellt. Nach Überprüfung der Standesliste sei festgestellt worden, dass der von ihr ursprünglich angegebene 15.05.2015 ein Fenstertag gewesen sei, an dem N dienstfrei gehabt habe. Daraufhin habe N ihre Aussage dahingehend geändert, dass sie nunmehr "mit Sicherheit sagen" könne, dass der Vorfall am 28.05.2015 gewesen wäre. Diese Aussage von N mag zutreffen, zumal sie an diesem Tag in meinem Büro gewesen sein könne; sie sei ja nur ein einziges Mal in seinem Büro allein mit ihm gewesen. Die die danach zwischen ihnen beiden stattgefundene freundliche Konversation über Facebook passe keinesfalls zu dem angeblichen massiven Vorfall, der sich Ende Mai im Büro des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, N habe sich danach in keiner Weise von ihm distanziert. Sie habe ihm später sogar zum Geburtstag gratuliert. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sein soll, weiterhin mit dem angeblichen Täter freundschaftlichen Kontakt pflege und ihm sogar noch liebe Geburtstagswünsche schicke. Es sei somit vollkommen unrichtig, dass N in der Folge, wie sie behaupte, "den Kontakt sehr reduziert" habe. Auch die als Zeugin einvernommene Fachinspektor K habe nicht bestätigen können, dass er sich gegenüber N unbotmäßig bzw. überfreundlich verhalten hätte. Es sei ihr auch nicht aufgefallen, dass er öfter das Vorzimmer betreten hätte als alle anderen. Zur Glaubwürdigkeit der N sei noch anzumerken, dass sie vorbringe, durch den Vorfall und die Facebook-Nachrichten nunmehr traumatisiert zu sein. Sie will den Vorfall angeblich verdrängt haben will. Umso befremdlicher sei daher, dass sie sich bei ihrer Aussage Monate später bis ins kleinste Detail an die Vorgänge in seinem Büro erinnern will; auch die Wortwahl sei auffallend, entspreche sie doch weitgehend einem strafrechtlichen Tatbestand. lm übrigen wird auch zu hinterfragen sein, auf welche Weise es zu dieser Anzeige gekommen sei. Angeregt habe die Anzeige ein Personalvertreter-Anwärter, ein Unteroffizier, der eine andere politische Richtung vertrete als der Beschwerdeführer. Zutreffend sei, dass bei einer Dienstenthebung nicht nachgewiesen zu werden müsse, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe, sondern dass dies erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klaren sein werde. Es genüge richtigerweise, dass gegen den Beschuldigten ein Verdacht bestehe. Wie aber oben aufgezeigt, seien die Verdachtsgründe aufgrund der widersprüchlichen und lebensfremden Angaben der N keineswegs hinreichend, um eine derart massive Maßnahme zu rechtfertigen, wie sie eine Dienstenthebung darstelle. Die Voraussetzungen für die Dienstenthebung würden aber auch deshalb nicht vorliegen, weil sie zur Wahrung dienstlicher Interessen nicht geeignet seien, sondern dienstlichen Interessen sogar zuwiderlaufen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde konnten in Anbetracht der tatsächlichen Umstände auf keinen Fall aufrechterhalten werden. Die Mitarbeiter seines Büros würden fest hinter ihm stehen. Sie würden ihn seit vielen Jahren als anständigen, herzlichen und sehr hilfsbereiten Menschen kennen und würden die massiven Vorwürfe von Frau römisch 40 keinesfalls glauben. Sie seien auch bereit, diesbezüglich auszusagen. In der Beilage übermittle er eine Unterschriftenliste, wobei die Unterzeichnenden bestätigen würden, dass ungeachtet des laufenden Disziplinarverfahrens ihrerseits überhaupt keine Einschränkungen im dienstlichen Verkehr vorliegen würden, zumal sie ihm nach wie vor vollstes Vertrauen entgegenbringen würden. Es sei ihm aus zeitlichen Gründen nicht gelungen, alle Unterschriften einzuholen. Er könne aber bestätigen, dass sämtliche Angehörigen des Referates 1, dessen Leiter er sei, sowie sämtliche Referatsleiter Kollegen (auch die Stellvertreter!) und sämtliche Mitarbeiterinnen, die ihren ständigen Arbeitsplatz in seiner Abteilung haben, nach wie vor zu ihm stehen würden und daher in keiner Weise eine Gefährdung des Dienstbetriebes vorliegen würde. Zu Bescheinigung lege er eine Unterschriftenliste vom 27. Oktober 2015 vor. Weiters stelle er den Antrag auf Vernehmung konkret genannter zwölf weiterer Kollegen als Zeugen zum Beweis dafür, dass sie ihm nach wie vor vollstes Vertrauen entgegenbringen würden. Die N sei inzwischen aus der Abteilung entfernt worden. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sein Verbleib im Dienst dienstlichen Interessen zuwiderlaufen würde bzw. sogar das Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe stören würde. Die belangte Behörde verkenne hier offensichtlich ganz massiv die tatsächlichen Umstände, wenn sie etwa ausführt, dass den im X-Amt eingesetzten Mitarbeitern "nicht verständlich gemacht" werden könne, dass ein Offizier, dem derartige Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden, weiterhin seinen Dienst ebendort versieht und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zur Begehung weiterer Delikte eingeräumt werde. Er würde hier in einer Art und Weise kriminalisiert und vorverurteilt werden, die sicherlich nicht gerechtfertigt sei, zumal sie in einem ganz massiven Widerspruch zu seinem Verhalten, seinem Auftreten und seiner Lebensführung stehen würden. Jeder Mitarbeiter könne vielmehr bestätigen, dass er ein sehr beliebter, freundlicher, herzlicher und hilfsbereiter Beamter mit tadellosem Leumund sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Hinweise oder Beschwerden gegeben, die nahelegen wurden, dass er ein ungewöhnliches (sexuelles) Interesse an Jugendlichen haben würde. Er sei mittlerweile fast 60 Jahre alt und wäre er in dem Fall, dass er eine derartige sexuelle Disposition hätte, sicherlich schon früher aufgefallen. Er sei glücklich verheiratet, liebevoller Großvater, kümmere sich in seiner Freizeit um seinen Garten und führe ein normales Leben. Er sei mehr als zehn Jahre lang Pfandfinderführer gewesen. Es sei völlig lebensfremd, dass bei einem Menschen, der über Jahrzehnte hindurch einen anständigen und ordentlichen Lebenswandel geführt habe, plötzlich ungewöhnliche sexuelle Bedürfnisse ausbrechen würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass N mit seiner freundlichen, offenen und herzlichen Art offensichtlich nicht umgehen konnte; offensichtlich stehe dies im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung (Pubertät). Er sei viele Jahrzehnte älter als sie, er komme also aus einer anderen Generation, bei der man junge Mädchen "höflich und freundlich" behandelt hat, ohne dass dies gleich missverstanden worden sei. Schlussendlich sei noch auszuführen, dass eine Suspendierung sogar eine Gefährdung der Interessen der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Er sei in Bergbauangelegenheiten der einzige, der diese aufgrund seiner Ausbildung (abgeschlossenes Studium der Montanistik), einschlägiger Fachkenntnis und langjähriger Praxis effektiv bearbeiten könne; auch verfüge er über die notwendigen Behördenkontakte zur reibungslosen Abwicklung. Schließlich stellte er die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Beschluss zu beheben und die über ihn nach Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 verhängte Dienstenthebung aufzuheben.
10. Mit Nachreichung vom 15.03.2015 teilte die DKS dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Dienstenthebung mit weiterem Beschluss vom 15.03.2016 aufgehoben wurde. Dem beiliegenden Beschluss, GZ 834-18-DKS/15 ist zu entnehmen, dass die DKS die gegen den Beschwerdeführer verfügte Dienstenthebung mit Wirkung vom 15.03.2016 gemäß § 40 Abs. 6 HDG 2014 aufgehoben hat, weil die PersB mit Schreiben vom 10.03.2016 die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Wirkung von 14.03.2016 bis 31.05.2016 zu einer konkret genannten Dienststelle als Personalaushilfe verfügt hat, und dadurch die Sicherungsbedürfnisse im Umfeld seiner alten Dienststelle in den Hintergrund getreten sind.10. Mit Nachreichung vom 15.03.2015 teilte die DKS dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Dienstenthebung mit weiterem Beschluss vom 15.03.2016 aufgehoben wurde. Dem beiliegenden Beschluss, GZ 834-18-DKS/15 ist zu entnehmen, dass die DKS die gegen den Beschwerdeführer verfügte Dienstenthebung mit Wirkung vom 15.03.2016 gemäß Paragraph 40, Absatz 6, HDG 2014 aufgehoben hat, weil die PersB mit Schreiben vom 10.03.2016 die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Wirkung von 14.03.2016 bis 31.05.2016 zu einer konkret genannten Dienststelle als Personalaushilfe verfügt hat, und dadurch die Sicherungsbedürfnisse im Umfeld seiner alten Dienststelle in den Hintergrund getreten sind.
11. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der DKS vom 25.07.2016 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen,
"er hat in der Zeit zwischen 8. Mai 2015 und 24. Juli 2015 den minderjährigen Lehrling (N) mehrmals über Facebook-Account unbotmäßig (zB: "Wann bekomme ich meine Bussis? Du bist zum Anknabbern!") kontaktiert und versucht sie zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Mai 2015 in seiner Kanzlei im (X-Amt) zu küssen. Er hat dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979) (Vertrauenswahrung und Betriebsklima) fahrlässig verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I, Nr 2/2014 (HDG 2014) begangen." Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 6.200,- Euro verhängt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung ein umfassendes und reumütiges Schuldeingeständnis abgegeben hat. Nunmehr verstehe er aber, dass seine Handlungsweise keinesfalls tolerierbar gewesen und der Versuch, dem jungen Mädchen auf Väterliche Weise zu begegnen, fehlgeschlagen sei. Er habe dabei nicht nur den eklatanten Altersunterschied, sondern auch seine dienstrechtliche Stellung übersehen. Aus der falschen Beurteilung der Sachlage und Verkennung der begleitenden Umstände habe er falsch gehandelt. Er befinde sich nunmehr in therapeutischer und psychiatrischer Behandlung um die Ursache für sein Handeln zu ergründen."er hat in der Zeit zwischen 8. Mai 2015 und 24. Juli 2015 den minderjährigen Lehrling (N) mehrmals über Facebook-Account unbotmäßig (zB: "Wann bekomme ich meine Bussis? Du bist zum Anknabbern!") kontaktiert und versucht sie zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Mai 2015 in seiner Kanzlei im (X-Amt) zu küssen. Er hat dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979) (Vertrauenswahrung und Betriebsklima) fahrlässig verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr 2 aus 2014, (HDG 2014) begangen." Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 6.200,- Euro verhängt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung ein umfassendes und reumütiges Schuldeingeständnis abgegeben hat. Nunmehr verstehe er aber, dass seine Handlungsweise keinesfalls tolerierbar gewesen und der Versuch, dem jungen Mädchen auf Väterliche Weise zu begegnen, fehlgeschlagen sei. Er habe dabei nicht nur den eklatanten Altersunterschied, sondern auch seine dienstrechtliche Stellung übersehen. Aus der falschen Beurteilung der Sachlage und Verkennung der begleitenden Umstände habe er falsch gehandelt. Er befinde sich nunmehr in therapeutischer und psychiatrischer Behandlung um die Ursache für sein Handeln zu ergründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres (MBO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung verrichtete er seinen Dienst im X-Amt als Referatsleiter in der X-Abteilung. Im Zeitraum von 02.10.2015 bis 15.03.2016 war der Beschwerdeführer mit gegenständlichem Beschluss der DKS gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben.Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres (MBO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung verrichtete er seinen Dienst im X-Amt als Referatsleiter in der X-Abteilung. Im Zeitraum von 02.10.2015 bis 15.03.2016 war der Beschwerdeführer mit gegenständlichem Beschluss der DKS gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben.
In diesem hier entscheidungsrelevanten Zeitraum bestand nach Aktenlage der ausreichend begründete und konkrete Verdacht, er habe als Offizier und Referatsleiter in der Zeit zwischen 08.05.2015 und 24.07.2015 die in derselben Abteilung eingeteilte minderjährige Verwaltungsassistentin (Lehrling) N mehrmals über Facebook-Account unbotmäßig (zB: "Wann bekomme ich meine Bussis? Du bist zum Anknabbern!") kontaktiert und zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im selben Zeitraum gegen Dienstschluss im Zuge des Abmeldens in seiner Kanzlei versucht, diese durch Drängen gegen die Wand, Festhalten ihrer Jacke und damit einhergehender Fixierung ihrer Hände auf den Mund zu küssen. Damit bestand der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der Begehung von konkreten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus den in den Akten aufliegenden, in Aktenvermerken und Niederschriftprotokollen entsprechend festgehaltenen und oben ausführlich dargestellten Aussagen der N und des Beschwerdeführers, sowie aus den ebenfalls im Akt aufliegenden Kopien von Screenshots der zwischen dem Beschwerdeführer und der N ausgetauschten Facebook-Nachrichten.
Die Aussagen der N waren durchwegs konkret, schlüssig und frei von Widersprüchen. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass sie den Vorfall in seinem Büro ursprünglich falsch datiert hat, konnte ebenso wenig auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der N geschlossen werden, wie aus der Tatsache, dass sie den Vorfall erst einige Wochen später gemeldet hat. Vor dem Hintergrund ihres niedrigen Alters und ihrer im Vergleich zum Beschwerdeführer untergeordneten dienstlichen Stellung erscheint ihre Aussage durchaus nachvollziehbar, dass ihr die Entscheidung, sich in der Angelegenheit an den Vorgesetzten zu wenden, nicht leichtgefallen ist. Untermauert wird dies noch durch die in Aktenvermerken festgehaltenen Wahrnehmungen der Vorgesetzten, dass sie bei ihren Aussagen sehr aufgewühlt und verstört gewesen ist. Folgt man daher auch ihren diesbezüglich durchaus nachvollziehbaren Aussagen, dass sie sich mehrere Wochen nicht getraut hat, den Vorfall ihrem Vorgesetzten zu melden, weil sie befürchtete, dass man ihr nicht glauben würde, so erscheint auch die Vorstellung, dass sie nach einem derartigen Vorfall noch weiter Nachrichten des Beschwerdeführers über Facebook beantworten soll, nicht völlig abwegig, wie das in der Beschwerde ins Treffen geführt wird. Denn es erscheint keinesfalls lebensfremd, dass eine junge Person in einer derartigen beruflichen Situation, in der sie nicht weiß, wie sie sich weiter verhalten soll, weil sie sich jedenfalls unterlegen und subjektiv überfordert fühlt, zunächst hauptsächlich darum bemüht ist, weitere Konfrontationen bzw. eine Eskalation der Situation zu vermeiden.
Zusammengefasst waren daher weder die niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers noch sein Beschwerdevorbringen insgesamt geeignet, den vorliegenden und begründeten Verdacht der Begehung konkreter Pflichtverletzungen vollständig zu entkräften. Dieses Ergebnis wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig in dem in der Sache gegen ihn geführten Disziplinarverfahren von der DKS rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, mit den ihm hier vorgeworfenen Handlungen schuldhaft Pflichtverletzungen begangen zu haben, und über ihn die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit der von der DKS ausgesprochenen Dienstenthebung geltend, weil seiner Ansicht nach die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Sicherungsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht vorgelegen wären. Vor dem Hintergrund der im Entscheidungszeitraum vorliegenden Aktenlage habe weder der ausreichend begründete Verdacht bestanden, dass er seine Dienstpflichten tatsächlich schuldhaft verletzt haben könnte, noch wäre mit seiner Belassung im Dienst eine weitere Gefährdung für wesentliche Interessen des Dienstes verbunden gewesen..
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, lautet:
4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen
1. Abschnitt
Dienstenthebung
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofernParagraph 40, (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lautetet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, lautetet:
Allgemeine Dienstpflichten
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [...]"
3.3.3. Zur Auslegung:
"Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission "vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den Aktivzeitraum beziehen kann" (vgl. VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der VwGH auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat (vgl. VwGH 15.4.1998, 94/09/0305). Diese Rsp ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die VwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG) "in der Sache" zu entscheiden haben, von Bestand." (VwGH 14.11.2017, Zl. Ra 2017/09/0022)"Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission "vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den Aktivzeitraum beziehen kann" vergleiche VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der VwGH auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen vergleiche VwGH 25.4.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat vergleiche VwGH 15.4.1998, 94/09/0305). Diese Rsp ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die VwG gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG) "in der Sache" zu entscheiden haben, von Bestand." (VwGH 14.11.2017, Zl. Ra 2017/09/0022)
"Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002)." (VwGH 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055)
"Im Hinblick auf die (im vorliegenden E näher dargestellte) Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002)." (VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154)
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunklungsgefahr im Dienst oder bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Zl. 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunklungsgefahr im Dienst oder bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Zl. 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
"Mit einer Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. Dies ist bei der Verletzung jener Dienstpflichten, die bereits im Tatbestand auf die Meinung der Bevölkerung abstellen, der Fall. Die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Slbg LBG 1987 stellt einen solchen Fall dar und auch der Umstand, dass die Dienstpflichtverletzung geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen (wobei das Verhalten jedoch nicht tatsächlich in der Öffentlichkeit bekannt geworden sein muss)." (VwGH 06.11.2012, Zl. 2012/09/0036)"Mit einer Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. Dies ist bei der Verletzung jener Dienstpflichten, die bereits im Tatbestand auf die Meinung der Bevölkerung abstellen, der Fall. Die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 2, Slbg LBG 1987 stellt einen solchen Fall dar und auch der Umstand, dass die Dienstpflichtverletzung geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen (wobei das Verhalten jedoch nicht tatsächlich in der Öffentlichkeit bekannt geworden sein muss)." (VwGH 06.11.2012, Zl. 2012/09/0036)
Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Zl. 2015/09/0035, mwN).Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Zl. 2015/09/0035, mwN).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, Zl. 2001/09/0133).
3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die erste gesetzliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Dienstenthebung ist das Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer schuldhaften Pflichtverletzung. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet lagen im gegenständlichen Fall bereits zum Zeitpunkt der Dienstenthebung jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen auch tatsächlich begangen hat. In weiterer Folge ist der DKS auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis kam, das ein solches Verhalten eines Berufsoffiziers und Referatsleiters grundsätzlich auch geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben maßgeblich zu erschüttern und damit eine Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht darstellt. Das dem Beschwerdeführer hier angelastete Verhalten steht in einem engen Zusammenhang mit seinem Dienst (Tathandlungen während der Dienstzeit an der Dienststelle gegen eine Mitarbeiterin derselben Dienstelle) und ist insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters und der dienstlichen Stellung der davon Betroffenen jedenfalls geeignet, begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Offizier und Referatsleiter und damit als Vorgesetzter auszulösen. Und wie die DKS in diesem Zusammenhang ebenfalls richtig ausgeführt hat, kommt es bei einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 eben nicht darauf an, dass die Tat der Öffentlich auch tatsächlich bekannt wird. Es lag somit im vorliegenden Fall der hinreichend begründete Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstplichten schuldhaft verletzt und damit eine vorwerfbare Pflichtverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG begangen hat.Die erste gesetzliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Dienstenthebung ist das Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer schuldhaften Pflichtverletzung. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet lagen im gegenständlichen Fall bereits zum Zeitpunkt der Dienstenthebung jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen auch tatsächlich begangen hat. In weiterer Folge ist der DKS auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis kam, das ein solches Verhalten eines Berufsoffiziers und Referatsleiters grundsätzlich auch geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben maßgeblich zu erschüttern und damit eine Verletzung der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflicht darstellt. Das dem Beschwerdeführer hier angelastete Verhalten steht in einem engen Zusammenhang mit seinem Dienst (Tathandlungen während der Dienstzeit an der Dienststelle gegen eine Mitarbeiterin derselben Dienstelle) und ist insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters und der dienstlichen Stellung der davon Betroffenen jedenfalls geeignet, begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Offizier und Referatsleiter und damit als Vorgesetzter auszulösen. Und wie die DKS in diesem Zusammenhang ebenfalls richtig ausgeführt hat, kommt es bei einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 eben nicht darauf an, dass die Tat der Öffentlich auch tatsächlich bekannt wird. Es lag somit im vorliegenden Fall der hinreichend begründete Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstplichten schuldhaft verletzt und damit eine vorwerfbare Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen hat.
Das dienstliche Interesse an der konkreten Dienstenthebung im Sinne des § 40 Abs. 1 HDG 2014 hat die DKS im Wesentlichen damit begründet, dass die Sicherungsmaßnahme aufgrund der konkreten Art der hier zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzung sowohl zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Betriebsfriedens und eines reibungslosen Dienstbetriebs als auch zur Vermeidung eines weiteren Schadens für das Ansehen des Amtes notwendig sei.Das dienstliche Interesse an der konkreten Dienstenthebung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 hat die DKS im Wesentlichen damit begründet, dass die Sicherungsmaßnahme aufgrund der konkreten Art der hier zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzung sowohl zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Betriebsfriedens und eines reibungslosen Dienstbetriebs als auch zur Vermeidung eines weiteren Schadens für das Ansehen des Amtes notwendig sei.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer hier im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen (Umarmungen von Rekruten, Küsse auf den Hals, zu einem schlafenden Rekruten ins Bett legen und ihm am Rücken streicheln sowie ein Griff ans Geschlechtsteil) auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus geeignet sind, eine sexuelle Belästigung darzustellen und damit zu einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes zu führen. Wie bereits in der Stellungnahme des Disziplinaranwalts vom 28.01.2015 zutreffend ausgeführt wurde, stellen sexuelle Übergriffe insbesondere gegenüber Rekruten, die durch Gesetz zur Leistung des Wehrdienstes verpflichtet sind, per se schwere Pflichtverletzungen dar, weil dem österreichischen Bundesheer gegenüber den anvertrauten Rekruten eine besondere Obsorge- und Fürsorgepflicht zukommt, und zwar nicht nur im Interesse der Betroffenen selbst, sondern im besonderen Maße auch im Interesse der Aufrechterhaltung eines funktionierenden militärischen Dienstbetriebs und dem notwendigen Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der militärischen Aufgaben. Dabei ist nicht nur das Vertrauen in die einzelnen Bediensteten gemeint, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institution selbst, getragen von den Bediensteten, der die Allgemeinheit die jungen Staatsbürger als Wehrpflichtige anvertraut. Die dem Beschwerdeführer hier angelasteten Handlungen sind auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Berufssoldaten empfindlich zu erschüttern. Die Ausbildung von Rekruten stellt in dem auf die allgemeine Wehrpflicht aufgebauten Bundesheer nämlich seit jeher eine sehr wichtige, aber auch besonders sensible Aufgabe dar. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die beiden betroffenen Rekruten ohnehin bereits seit langem abgerüstet seien und dass er in seiner dienstlichen Tätigkeit generell keinen direkten Kontakt zu Rekruten habe, ist zu bedenken, dass ein Berufsunteroffizier eine gewisse Vorbildfunktion für Auszubildende hat und damit auch das österreichische Bundesheeres insgesamt repräsentiert. Daher können durch derartige Handlungen hervorgerufene Zweifel an der uneingeschränkten Integrität des Kaderpersonals zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsklimas und damit zu einer maßgeblichen Störung des militärischen Dienstbetriebs führen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht während seiner Dienstzeit geschehen seien, ist entgegenzuhalten, dass § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch das außerdienstliche Verhalten umfasst (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 169). Was seine Vorbingen betrifft, dass er seinen Dienst sonst immer pflichtbewusst und den Dienstvorschriften entsprechend verrichtet und es bisher keine negativen "Vorfälle" gegeben habe, bzw. dass die Ursache des möglicherweise vorliegenden Fehlverhaltens nicht auf seine Persönlichkeitsstruktur, sondern auf eine Verkettung mehrerer zeitlich begrenzter Umstände zurückzuführen sei (übermäßiger Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von Antidepressiva bzw. private und familiäre Situation, vgl. Stellungnahme vom 11.02.2015), so wären diese Umstände im Disziplinarverfahren entsprechend zu würdigen und allenfalls bei der Schuldfrage bzw. der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem hat er im Zuge seiner Einvernahme am 09.01.2015 selbst bestätigt, dass ihm die Nebenwirkungen der Medikamente bekannt gewesen seien, er sich aber bei Tiefpunkten über Nebenwirkungen keine Gedanken gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sind auch die Beteuerungen, dass er seit den ihm vorgeworfenen Vorfällen keine harten alkoholischen Getränke mehr zu sich nehmen und seinen Alkoholkonsum insgesamt drastisch reduziert habe, weshalb letztlich keine Gefahr mehr bestehen würde, dass durch sein Verhalten die Interessen des Dienstes gefährdet werden, zu sehen. Es war schließlich auch hier den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen war, dass der Beschuldigte wieder Alkohol trinkt und es in Verbindung mit Nebenwirkungen von Medikamenten zu weiteren ähnlichen Handlungen kommen könnte und damit die Interessen des Dienstes weiter gefährdet würden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer hier im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen (Umarmungen von Rekruten, Küsse auf den Hals, zu einem schlafenden Rekruten ins Bett legen und ihm am Rücken streicheln sowie ein Griff ans Geschlechtsteil) auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus geeignet sind, eine sexuelle Belästigung darzustellen und damit zu einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes zu führen. Wie bereits in der Stellungnahme des Disziplinaranwalts vom 28.01.2015 zutreffend ausgeführt wurde, stellen sexuelle Übergriffe insbesondere gegenüber Rekruten, die durch Gesetz zur Leistung des Wehrdienstes verpflichtet sind, per se schwere Pflichtverletzungen dar, weil dem österreichischen Bundesheer gegenüber den anvertrauten Rekruten eine besondere Obsorge- und Fürsorgepflicht zukommt, und zwar nicht nur im Interesse der Betroffenen selbst, sondern im besonderen Maße auch im Interesse der Aufrechterhaltung eines funktionierenden militärischen Dienstbetriebs und dem notwendigen Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der militärischen Aufgaben. Dabei ist nicht nur das Vertrauen in die einzelnen Bediensteten gemeint, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institution selbst, getragen von den Bediensteten, der die Allgemeinheit die jungen Staatsbürger als Wehrpflichtige anvertraut. Die dem Beschwerdeführer hier angelasteten Handlungen sind auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Berufssoldaten empfindlich zu erschüttern. Die Ausbildung von Rekruten stellt in dem auf die allgemeine Wehrpflicht aufgebauten Bundesheer nämlich seit jeher eine sehr wichtige, aber auch besonders sensible Aufgabe dar. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die beiden betroffenen Rekruten ohnehin bereits seit langem abgerüstet seien und dass er in seiner dienstlichen Tätigkeit generell keinen direkten Kontakt zu Rekruten habe, ist zu bedenken, dass ein Berufsunteroffizier eine gewisse Vorbildfunktion für Auszubildende hat und damit auch das österreichische Bundesheeres insgesamt repräsentiert. Daher können durch derartige Handlungen hervorgerufene Zweifel an der uneingeschränkten Integrität des Kaderpersonals zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsklimas und damit zu einer maßgeblichen Störung des militärischen Dienstbetriebs führen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht während seiner Dienstzeit geschehen seien, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch das außerdienstliche Verhalten umfasst vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 169). Was seine Vorbingen betrifft, dass er seinen Dienst sonst immer pflichtbewusst und den Dienstvorschriften entsprechend verrichtet und es bisher keine negativen "Vorfälle" gegeben habe, bzw. dass die Ursache des möglicherweise vorliegenden Fehlverhaltens nicht auf seine Persönlichkeitsstruktur, sondern auf eine Verkettung mehrerer zeitlich begrenzter Umstände zurückzuführen sei (übermäßiger Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von Antidepressiva bzw. private und familiäre Situation, vergleiche Stellungnahme vom 11.02.2015), so wären diese Umstände im Disziplinarverfahren entsprechend zu würdigen und allenfalls bei der Schuldfrage bzw. der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem hat er im Zuge seiner Einvernahme am 09.01.2015 selbst bestätigt, dass ihm die Nebenwirkungen der Medikamente bekannt gewesen seien, er sich aber bei Tiefpunkten über Nebenwirkungen keine Gedanken gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sind auch die Beteuerungen, dass er seit den ihm vorgeworfenen Vorfällen keine harten alkoholischen Getränke mehr zu sich nehmen und seinen Alkoholkonsum insgesamt drastisch reduziert habe, weshalb letztlich keine Gefahr mehr bestehen würde, dass durch sein Verhalten die Interessen des Dienstes gefährdet werden, zu sehen. Es war schließlich auch hier den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen war, dass der Beschuldigte wieder Alkohol trinkt und es in Verbindung mit Nebenwirkungen von Medikamenten zu weiteren ähnlichen Handlungen kommen könnte und damit die Interessen des Dienstes weiter gefährdet würden.
Es ist der DKS daher zuzustimmen, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von derart schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründeten, dass eine Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Vorfälle zu einer nicht unmaßgeblichen weiteren Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des militärischen Dienstbetriebes geführt hätten. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat, denn eine Suspendierung (hier: Dienstenthebung) setzt nicht voraus, dass die zugrundeliegende Pflichtverletzung auch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründet. Es ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nicht gelungen, den bestehenden Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen derart zu entkräften, um der von der DKS ausgesprochenen Dienstenthebung die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu entziehen. Die gegenständliche Dienstenthebung des Beschwerdeführers war daher rechtmäßig.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
Ansehen des Amtes Dienstbetrieb Dienstenthebung Dienstpflichtverletzung Disziplinarkommission für Soldaten Facebook körperliche Übergriffe Minderjährigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sexuelle Belästigung Verdachtsgründe Vertrauensverlust wesentliche Interessen des DienstesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2118051.1.00Im RIS seit
12.06.2023Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023