Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
BDG 1979 §103Spruch
W136 2210497-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alber KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes im Bereich der Telekom Austria AG, XXXX , und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch RA Mag. Christoph DORNER, Reichsstraße 7 6900 Bregenz, gegen das Disziplinarerkenntnis vom 24.08.2018, Zl. W 03/17, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alber KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen römisch 40 über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes im Bereich der Telekom Austria AG, römisch 40 , und des 2.) Disziplinarbeschuldigten römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Christoph DORNER, Reichsstraße 7 6900 Bregenz, gegen das Disziplinarerkenntnis vom 24.08.2018, Zl. W 03/17, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:
1. Der Schuldspruch lautet:
Der Disziplinarbeschuldigte XXXX ist schuldig, er hat im Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017 für die Reinigungskräfte XXXX und XXXX durch dienstlich nicht veranlasste Kontaktaufnahme und zweimaliges Unterschreiten der körperlichen Distanz ein unangenehmes Arbeitsklima geschaffen. Von der Verhängung einer Strafe wird gemäß § 115 BDG 1979 abgesehen (Schuldspruch ohne Strafe).Der Disziplinarbeschuldigte römisch 40 ist schuldig, er hat im Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017 für die Reinigungskräfte römisch 40 und römisch 40 durch dienstlich nicht veranlasste Kontaktaufnahme und zweimaliges Unterschreiten der körperlichen Distanz ein unangenehmes Arbeitsklima geschaffen. Von der Verhängung einer Strafe wird gemäß Paragraph 115, BDG 1979 abgesehen (Schuldspruch ohne Strafe).
2. Der Disziplinarbeschuldigte XXXX wird vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung, er habe von ihm festgestellte Reinigungsmängel nicht wie vorgesehen einem Bediensteten der Organisationseinheit "Infrastrukturelles Gebäudemanagement Feldkirch" gemeldet, freigesprochen.2. Der Disziplinarbeschuldigte römisch 40 wird vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung, er habe von ihm festgestellte Reinigungsmängel nicht wie vorgesehen einem Bediensteten der Organisationseinheit "Infrastrukturelles Gebäudemanagement Feldkirch" gemeldet, freigesprochen.
3. Der Strafausspruch des bekämpften Bescheides wird aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung, Freispruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2210497.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019