Norm: ABGB §364c C2ABGB §830 B5
Rechtssatz: An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten, weil das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot vom Erwerber der Liegenschaft, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehört, zu übernehmen ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §830 B5ABGB §841ABGB §1392 AABGB §1404ABGB §1405ABGB §1423
Rechtssatz: Für den Übergang von Rechten und Pflichten aus einer Teilungsvereinbarung gelten mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Entscheidungstexte 3 Ob 583/76 Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 583/76 MietSlg 29074 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §830 B5ABGB §841ABGB §1392 AABGB §1404ABGB §1405ABGB §1423
Rechtssatz: Die Übertragung des durch die Teilungsvereinbarung begründeten Schuldverhältnisses auf den Nachfolger eines Miteigentümers geschieht durch die sog. Vertragsübernahme. Sie ist ein einheitlicher Akt und setzt grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, d.h. der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihrer Stelle eintretenden Partner voraus. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97ABGB §830 B5ABGB §831
Rechtssatz: Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß § 830 ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn § 831 ABGB, dann ist § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 568/76 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B5
Rechtssatz: Das Bestehen des Ehebandes hindert für sich allein nicht die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten. Entscheidungstexte 3 Ob 548/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 548/76 Veröff: EFSlg 27107 = MietSlg 28055 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013345 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B4ZPO §406 B
Rechtssatz: Läßt sich der Zeitpunkt des Wegfalles des Teilungshindernisses und damit die Länge des aus diesem Grunde erforderlichen Aufschubes nicht bestimmen, ist das auf Teilung gerichtete Klagebegehren abzuweisen ( anhängiges Verwaltungsverfahren zur Unterstellung eines Teiles der Liegenschaft unter den Denkmalschutz ). Entscheidungstexte 8 Ob 509/76 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B5DVEheG §1DVEheG §3DVEheG §6
Rechtssatz: Benützungsregelung des Außerstreitrichters nach der 6. DVEheG begründet kein Teilungshindernis. Entscheidungstexte 7 Ob 192/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 7 Ob 192/75 Veröff: MietSlg 27073 = EFSlg 24764 5 Ob 597/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 597/78 ... mehr lesen...
Die Streitteile sind Kinder des am 23. Jänner verstorbenen Alois W, der mit Testament vom 4. Juli 1961 den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und die Klägerin auf den Pflichtteil beschränkt hatte. Mit Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1970 übertrug Alois W sein Eigentum an der Liegenschaft EZ 219 KG Stadt Salzburg, Abteilung Nonntal, die damals mit Pfandrechten der Landeshypothekenanstalt Salzburg von 170.000 S und 200.000 S sowie der Bank für Oberösterreich und Salzburg von 84.000 S... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2aABGB §830 B5EO §35 AgEO §35 B
Rechtssatz: Umstände, die erst nach dem im § 35 Abs 1 Satz 2 EO maßgebenden Zeitpunkt eintreten und Unzeit der Teilung bewirken, können mit Einwendungen nach § 35 EO geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 3 Ob 117/75 Entscheidungstext OGH 27.05.1975 3 Ob 117/75 3 Ob 57/92 Ent... mehr lesen...
Die klagende Partei, die Stadtgemeinde K, ist zu 97/112, der Beklagte zu 15/112 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 619 II KG K. Die Liegenschaft ist im verbauten Stadtgebiet gelegen und 12.618 m2 groß; auf dem zur Liegenschaft gehörigen Grundstück 170 befindet sich das abbruchreife dreigeschoßige Wohnhaus T-Weg 5; auf der Liegenschaft befinden sich auch zwei Stallgebäude, der Rest ist Ackerland. Mit vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigten Beschluß des Gemeinderates der Stadtgem... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2bABGB §843cEO §352TirROG §16
Rechtssatz: Auch die Gemeinde, die Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, die nach dem von ihrem Gemeinderat rechtswirksam beschlossenen Flächenwidmungsplan (hier: nach § 16 TirROG) für einen bestimmten Schulbau gewidmet wurde, kann wie jeder andere Miteigentümer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren. Als Ausrufspreis bei einer gerichtlichen Feilbietung wird der Verkehrswert festzusetzen se... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §841ABGB §843 AABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Die Realteilung einer Liegenschaft ist rechtlich unmöglich, wenn die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit als Sonderfläche für einen bestimmten Verwendungszweck des Gemeinbedarfs ( hier Schule ) gewidmet wurde und daher nur mehr als Einheit behandelt werden kann ( Teilungsklage der Gemeinde, welche die Fläche entsprechend gewidmet hatte ). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B3
Rechtssatz: Ob die Aufhebung der Gemeinschaft zum Nachteil der übrigen erfolgt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 49/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 7 Ob 49/75 4 Ob 540/78 Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 540/78 Vgl jedoch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §786ABGB §825 BABGB §830 AABGB §837 D
Rechtssatz: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsich... mehr lesen...
Am 27. September 1971 starb Maria K, geborene B. Sie war in erster Ehe mit Ludwig R (vorverstorben) verheiratet. Dieser Ehe entstammte der am 18. Juli 1948 verstorbene Sohn Gottfried R; dessen Sohn, also ein Enkel der Erblasserin, ist Ludwig R. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem gleichfalls vorverstorbenen Otto K verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ebenfalls ein Sohn, nämlich der Kläger. In einem eigenhändigen Testament vom 5. April 1966 setzte die Erblasserin ihren Enkel Lud... mehr lesen...
Die Streitteile, geschiedene Ehegatten, sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ, 377 II KG K, auf der das Wohnhaus K 267 steht; mit der Liegenschaft sind zwei Geh- und Fahrrechte verbunden. Eine Naturalteilung ist nicht möglich. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung nach in der Klage im einzelnen dargestellten Feilbietungsbedingungen, die, von einem Schätzungsgutachten ausgehend, zunächst einen Ausrufspreis von 680.000 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §830 B2aABGB §830 B5ABGB §843 BABGB §843 CAußStrG §272ZPO §405 A
Rechtssatz: Der Zivilteilungskläger kann grundsätzlich auch Versteigerungsbedingungen zum Gegenstand des Klagebegehrens machen. Bei Bedachtnahme auf die derzeitige schleichende Inflation erfolgt jedoch zwar nicht das Teilungsbegehren an sich, aber eine urteilsmäßige, auf den Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abstellende Festsetzung der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §830 B5ABGB §841ABGB §1392 AABGB §1404ABGB §1405ABGB §1423
Rechtssatz: Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger ( synallagmatischer ) Vertrag. Der Partner eines solchen Vertrages kann bei Veräußerung seines Miteigentumsanteiles vor grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die aus diesem gegenüber dem anderen Teilhaber entstandenen Rechte auf Teilung dem n... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2aZPO §226 IIB9
Rechtssatz: Der für die Behauptung der Unzeit beweispflichtige Teilungsgegner muss die konkreten Umstände aufzeigen, die als Teilungshindernisse in Betracht kommen. Die allgemeine Behauptung, dass die Klage unzeitgemäß sei, reicht nicht aus. Entscheidungstexte 7 Ob 92/74 Entscheidungstext OGH 16.05.1974 7 Ob 92/74 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1
Rechtssatz: Das Recht jedes Teilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beinhaltet die Zerlegung der bisher gemeinsamen Sache und die Zuweisung eines Teiles dieser Sache an jeden Teilhaber zu nun alleinigem Recht. Entscheidungstexte 7 Ob 92/74 Entscheidungstext OGH 16.05.1974 7 Ob 92/74 1 Ob 20/81 ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der dem Beklagten, ihrem früheren Ehemann, und ihr gemeinsam gehörigen Liegenschaft EZ X durch gerichtliche Feilbietung im wesentlichen mit der Behauptung, daß infolge ständiger Streitigkeiten bei der Verwaltung der Liegenschaft und anderer Prozesse der Streitteile aus verschiedenen Anlässen die Aufhebung der Gemeinschaft notwendig geworden sei. Der Beklagte erhob die Einrede der entschiedenen Streitsache, weil die Klägerin e... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2a
Rechtssatz: Bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann von Unzeit iS des § 830 ABGB - Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände - nicht gesprochen werden, denn diese sind durch einen praktisch seit der Währungsreform 1947 anhaltenden, einmal langsamer, einmal schneller vor sich gehenden Preisauftrieb und damit durch ein entsprechendes Sinken des inneren Geldwertes gekennzeichnet. Es ist innerhalb absehbar... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2b
Rechtssatz: Wenn bei der Beurteilung des Teilungsbegehrens auch von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Liegenschaft auszugehen ist, kann doch eine durch Umwidmung in absehbarer Zeit vorgesehene Änderung der Beschaffenheit der Liegenschaft, welche ihren Wert zu erhöhen geeignet ist, das Teilungshindernis der Unzeit darstellen. Entscheidungstexte 7 Ob 68/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2a
Rechtssatz: Es geht nicht an, die Beurteilung der Unzeit in das vor dem Exekutionsgericht durchzuführende Teilungsverfahren zu verlegen. Liegt Unzeit vor, dann kann die Teilung überhaupt nicht ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 30.05.1973 7 Ob 68/73 ImmZ 1973,302 European... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2aZPO §482 B2
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Einwendung der "Unzeit" bzw der Behauptung, daß es sich um einen "vorübergehenden Zustand" handle, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entscheidend, auf später eingetretene Tatsachen kann wegen des Neuerungsverbotes nicht Rücksicht genommen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 4/73 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Die Streitteile (Neffe und Tante) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 147 KG L mit dem Grundstück Nr 92/2 Bauareal mit Wohnhaus. Auf Grund von Mietverträgen bewohnen der Kläger und seine Familie die im Erdgeschoß, die Beklagte die im ersten Stock und die Mutter des Klägers die im zweiten Stock des Hauses gelegenen Wohnungen. Die nunmehrigen Miteigentümer haben die Liegenschaft im Erbwege vom Vater der Beklagten bzw Großvater des Klägers erworben. Der Kläger begehrt mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2a
Rechtssatz: Die derzeitige inflatorische Entwicklung in Österreich bedeutet zwar nicht generelle "Unzeit" bei Liegenschaftsveräußerungen, ist aber hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geldtransaktionen bei Prüfung des "Nachteils" des Teilungsbeklagten zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 200/72 Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 200/72 JBl 1973,466... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2aZPO §269
Rechtssatz: Die inflationäre Entwicklung in Österreich, deren Symptome Teuerungs- und Kostensteigerungserscheinungen sind, hat ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht. Angesichts koordinierter Gegenmaßnahmen kann aber mit Grund erwartet werden, daß es in absehbarer Zeit zu einer Beruhigung der Verhältnisse kommen werde. Von einem Dauerzustand, bei dem ein "Aufschub" auf eine Verweigerung des im § 830 ABGB normierten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2bABGB §830 B3
Rechtssatz: Menschen, die nicht nur einmal, sondern schon zweimal die ganze, Wucht galoppierender Inflation erlebt haben, ist es nicht zuzumuten, sich auf Transaktionen mit dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles einzulassen, deren Tragweite sie nicht übersehen können, an deren Sicherheit und Zweckmäßigkeit sie zweifeln müssen und die ihnen notwendigerweise eine Quelle ständiger Sorge und Belastung wären. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B3
Rechtssatz: Der Bejahung eines "Nachteiles" insb wegen Veranlagungsschwierigkeiten des Erlöses infolge der derzeitigen Inflation und des hohen Alters der betroffenen kranken Miteigentümerin steht nicht entgegen, daß diese wertgesichert gegen Leibrente ihren Anteil zu verkaufen beabsichtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 200/72 Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob ... mehr lesen...