Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Das Recht jedes Teilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beinhaltet die Zerlegung der bisher gemeinsamen Sache und die Zuweisung eines Teiles dieser Sache an jeden Teilhaber zu nun alleinigem Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013257Dokumentnummer
JJR_19740516_OGH0002_0070OB00092_7400000_001