Norm
ABGB §830 B2aRechtssatz
Es geht nicht an, die Beurteilung der Unzeit in das vor dem Exekutionsgericht durchzuführende Teilungsverfahren zu verlegen. Liegt Unzeit vor, dann kann die Teilung überhaupt nicht ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013275Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0070OB00068_7300000_001