RS OGH 2008/8/27 4Ob568/76, 7Ob72/08a

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Rechtssatz

Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß § 830 ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn § 831 ABGB, dann ist § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß Paragraph 830, ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn Paragraph 831, ABGB, dann ist Paragraph 97, ABGB in der Fassung BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009572

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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