Norm
ABGB §97Rechtssatz
Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß § 830 ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn § 831 ABGB, dann ist § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß Paragraph 830, ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn Paragraph 831, ABGB, dann ist Paragraph 97, ABGB in der Fassung BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009572Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009