RS OGH 2020/8/25 5Ob4/73, 4b540/79, 6Ob539/83, 6Ob524/93, 5Ob88/93, 6Ob511/93, 5Ob36/09v, 5Ob209/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1973
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Einwendung der "Unzeit" bzw der Behauptung, daß es sich um einen "vorübergehenden Zustand" handle, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entscheidend, auf später eingetretene Tatsachen kann wegen des Neuerungsverbotes nicht Rücksicht genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten