Norm
ABGB §830 B2aRechtssatz
Bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann von Unzeit iS des § 830 ABGB - Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände - nicht gesprochen werden, denn diese sind durch einen praktisch seit der Währungsreform 1947 anhaltenden, einmal langsamer, einmal schneller vor sich gehenden Preisauftrieb und damit durch ein entsprechendes Sinken des inneren Geldwertes gekennzeichnet. Es ist innerhalb absehbarer Zeit weder mit einer Beendigung dieser Entwicklung noch mit einem Geldwertverfall zu rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013276Dokumentnummer
JJR_19740109_OGH0002_0050OB00248_7300000_001