RS OGH 1974/6/26 1Ob105/74, 3Ob583/76, 1Ob619/86, 3Ob242/10z, 5Ob203/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1974
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §841
ABGB §1392 A
ABGB §1404
ABGB §1405
ABGB §1423

Rechtssatz

Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger ( synallagmatischer ) Vertrag. Der Partner eines solchen Vertrages kann bei Veräußerung seines Miteigentumsanteiles vor grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die aus diesem gegenüber dem anderen Teilhaber entstandenen Rechte auf Teilung dem neuen Miteigentümer abtreten; der andere Miteigentümer muss den Realteilungsvertrag auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug das zu erfüllen bereit ist, wozu sich sein Rechtsvorgänger im Teilungsvertrag verpflichtet hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/74
    Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 105/74
    EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122
  • 3 Ob 583/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 583/76
    nur: Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag. (T1) = MietSlg 29074
  • 1 Ob 619/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 619/86
    nur T1; Beisatz: Dieser schafft einen neuen Rechtsgrund, der an die Stelle des aus dem Teilrecht des Gemeinschafters entspringenden Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft tritt. (T2)
  • 3 Ob 242/10z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 242/10z
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Realteilungsvertrag eines Erben mit anderen Miteigentümern ist ein Veräußerungsgeschäft iSd § 810 Abs 3 ABGB. (T3)
  • 5 Ob 203/18s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 203/18s
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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