RS OGH 1972/12/20 1Ob200/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1972
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Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3

Rechtssatz

Menschen, die nicht nur einmal, sondern schon zweimal die ganze, Wucht galoppierender Inflation erlebt haben, ist es nicht zuzumuten, sich auf Transaktionen mit dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles einzulassen, deren Tragweite sie nicht übersehen können, an deren Sicherheit und Zweckmäßigkeit sie zweifeln müssen und die ihnen notwendigerweise eine Quelle ständiger Sorge und Belastung wären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 200/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 200/72
    Veröff: ImmZ 1973,58 = LwBetr 1973,65 = AnwBl 1973,156 ( zust Glosse: "Der OGH zur Inflation" von Stölzle ) = JBl 1973,466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013316

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0010OB00200_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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