Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Menschen, die nicht nur einmal, sondern schon zweimal die ganze, Wucht galoppierender Inflation erlebt haben, ist es nicht zuzumuten, sich auf Transaktionen mit dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles einzulassen, deren Tragweite sie nicht übersehen können, an deren Sicherheit und Zweckmäßigkeit sie zweifeln müssen und die ihnen notwendigerweise eine Quelle ständiger Sorge und Belastung wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013316Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0010OB00200_7200000_003