RS OGH 1975/4/8 5Ob48/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §841
ABGB §843 A
ABGB §1447 Fa

Rechtssatz

Die Realteilung einer Liegenschaft ist rechtlich unmöglich, wenn die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit als Sonderfläche für einen bestimmten Verwendungszweck des Gemeinbedarfs ( hier Schule ) gewidmet wurde und daher nur mehr als Einheit behandelt werden kann ( Teilungsklage der Gemeinde, welche die Fläche entsprechend gewidmet hatte ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013234

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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