§ 13 ZÄKWO Aufgaben der Wahlkommissionen

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (Paragraph 14,);
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (Paragraph 9, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (Paragraph 17,);
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (Paragraph 18,);
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 20, f);
    6. 6.Ziffer 6die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);die Überprüfung der Wahlergebnisse (Paragraph 32, Absatz 3,) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 33,);
    7. 7.Ziffer 7die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 32, Absatz 4,) und die Verständigung der Delegierten (Paragraph 34,);
    8. 8.Ziffer 8die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (§ 40 Abs. 4);die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (Paragraph 40, Absatz 4,);
    9. 9.Ziffer 9die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (§ 40 Abs. 5) bzw. Nachwahlen (§ 41 Abs. 5).die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (Paragraph 40, Absatz 5,) bzw. Nachwahlen (Paragraph 41, Absatz 5,).
  2. (2)Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§ 17);die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (Paragraph 17,);
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§ 22 Abs. 2);die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (Paragraph 22, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23);die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (Paragraph 23,);
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff);die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (Paragraph 25, ff);
    5. 5.Ziffer 5die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f);die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29, f);
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§ 31).die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (Paragraph 31,).
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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