Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind
1.Ziffer einsim offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowieim offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß Paragraph 4, sowie
2.Ziffer 2im Internet (§ 4)im Internet (Paragraph 4,)
zu veröffentlichen. Dabei sind das Bundesgesetzblatt dieser Verordnung sowie ein Hinweis auf dessen Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 ZÄKWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ZÄKWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 ZÄKWO