Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Kammer bemisst.
(3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(4)Absatz 4,Geschäftsstelle
1.Ziffer einsder Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer,
2.Ziffer 2der Kreiswahlkommissionen ist das Landessekretariat der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Diese haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 ZÄKWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ZÄKWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 ZÄKWO