Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Einbringung der Wahlvorschläge
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge haben zu enthalten:
1.Ziffer einseine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
2.Ziffer 2ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das
a.Litera afür die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils eine Person und
b.Litera bfür den/die Finanzreferenten/Finanzreferentin und die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionen jeweils eine Person als Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson für den Fall, dass der/die Delegierte die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin)
unter Angabe der Vor- und Familiennamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) zu enthalten hat;unter Angabe der Vor- und Familiennamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 10, Absatz 3, ZÄKG) zu enthalten hat;
3.Ziffer 3die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Z 2 lit. b) zur Verfügung steht;die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Ziffer 2, Litera b,) zur Verfügung steht;
4.Ziffer 4die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
5.Ziffer 5die Unterzeichnung von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen:
a.Litera afür Wien je 120
b.Litera bfür Niederösterreich je 70
c.Litera cfür Steiermark je 60
d.Litera dfür Oberösterreich je 55
e.Litera efür Tirol je 40
f.Litera ffür Salzburg je 30
g.Litera gfür Kärnten je 30
h.Litera hfür Vorarlberg je 15
i.Litera ifür Burgenland je 10;
6.Ziffer 6die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
(3)Absatz 3,Zulässig ist
1.Ziffer einsdie Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Personen, die auf diesem Wahlvorschlag kandidieren, sowie
2.Ziffer 2die Unterzeichnung von mehr als einem Wahlvorschlag.
(4)Absatz 4,Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.
(5)Absatz 5,Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.
(6)Absatz 6,Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Absatz eins, zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
In Kraft seit 23.02.2021 bis 31.12.9999
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