Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach deren Einlangen oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.
(3)Absatz 3,Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
1.Ziffer einsverspätet vorgelegt wurden,
2.Ziffer 2nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, odernicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist, oder
3.Ziffer 3nicht genügend wählbare wahlwerbende Personen enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, ausgenommen die Fälle der Abs. 4 und 5.nicht genügend wählbare wahlwerbende Personen enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist, ausgenommen die Fälle der Absatz 4 und 5,
(4)Absatz 4,Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(5)Absatz 5,Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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