Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Zeitpunkt der Wahl
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Wahltag ist der Tag,
1.Ziffer einsan dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können, bzw.
2.Ziffer 2bis zu dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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