Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben
1.Ziffer einshinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und
2.Ziffer 2hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer
zu tragen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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