Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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