§ 7 ZÄKWO Fristen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, zu berechnen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tage des PostenlaufsPostlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.

Stand vor dem 14.03.2011

In Kraft vom 28.03.2006 bis 14.03.2011
  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, zu berechnen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tage des PostenlaufsPostlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.

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