Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (Paragraph 5,) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 10, ZÄKG sind.
(2)Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig ist.
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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