§ 10 ZÄKWO Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß Paragraph 21, verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Jede Landeszahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Landessekretariats als Beobachter/Beobachterin in die jeweilige Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der jeweiligen Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 bis 2a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Absatz eins bis 2 a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
In Kraft seit 23.02.2021 bis 31.12.9999
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