Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
1.Ziffer einsnach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
2.Ziffer 2bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.Ziffer 3bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,)
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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