Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes;
2.Ziffer 2die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Beobachter/Beobachterinnen der Wählergruppen bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer;
4.Ziffer 4die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
5.Ziffer 5die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
6.Ziffer 6sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
7.Ziffer 7die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 30, Absatz 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
3.Ziffer 3die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
4.Ziffer 4die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
5.Ziffer 5eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
6.Ziffer 6die Rückkuverts;
7.Ziffer 7die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 9);die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (Paragraph 28, Absatz 9,);
8.Ziffer 8die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 8).die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (Paragraph 28, Absatz 8,).
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6)Absatz 6,Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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